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#Ausgabe 7Darmstadt, 15. Juli 2025
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 60Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen
Vom 16. Juni 2025
Vom 16. Juni 2025
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 16. Juni 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 6/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 104 Nr. 46), werden wie folgt geändert:
- § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt:„§ 37
Jahressonderzahlung(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 1. November eines Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 70 Prozent der Bemessungsgrundlage nach Absatz 2.(2) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Bezüge gemäß Satz 4 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiert durch zehn.Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variable Mehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütung der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. Oktober, wird die Jahressonderzahlung auf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch zehn, berechnet.Zu den Bezügen zählt das monatliche Arbeitsentgelt (§ 30 Absatz 1) einschließlich ggf. der Leistungszulagen nach § 29, ggf. die Besitzstandszulagen, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die Überstundenzuschläge (§ 32) und die Zeitzuschläge (§ 33).(3) Die Jahressonderzahlung wird in Höhe von 50 Prozent der Bemessungsgrundlage im November des laufenden Jahres und in Höhe von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage im Juli des Folgejahres gezahlt. Die Höhe der Zahlung im Juli ist vom betrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig. Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung (s. Anmerkung), wenn die zuständige Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung der Anwendung einer von dem Arbeitgeber vorgelegten Liste von wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung zugestimmt hat. In Mischeinrichtungen gelten Diakoniestationen bzw. ambulante Pflegedienste als wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtung.(4) Weist der Arbeitgeber nach, dass bei voller Juli-Zahlung der anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr der geleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise in dem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnis führt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder eines diakonischen oder kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes vorlegt, aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und die Summe der regulären betrieblichen Juli-Zahlung ergibt. Bestandteil der vorzulegenden Unterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung.(5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet- ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge,
- ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015,
- ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015
- ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen,
- mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden,
- ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB,
- bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe,
- mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeiten
negativ ist.(6) Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf ausüben.(7) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 wird die Juli-Zahlung in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2027 (Novemberzahlung 2026) und in Höhe von 10 % für das Jahr 2028 (Novemberzahlung 2027) garantiert. Hiervon unberührt bleiben Anträge nach der Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019.Anmerkung zu Abs. 3 Satz 3:Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des Abs. 3 Satz 3 ist die kleinste organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.Anmerkung zu Abs. 5:§ 277 Abs. 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015 lautet:„(4) Unter den Posten ‚außerordentliche Erträge‘ und ‚außerordentliche Aufwendungen‘ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind.“ - § 37a wird gestrichen.
- Anlage 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft
von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft
von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019
Die Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019, zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (ABl. EKHN 2025, S. 104 Nr. 46), wird wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „Sonderzahlung“ durch die Angabe „Jahressonderzahlung“ ersetzt.
- In Absatz 3 wird Buchstabe b) durch den folgenden Buchstaben b) ersetzt:
- „b)
- der ersten Hälfte der Jahressonderzahlung, fällig im November des Jahres (§ 37 Abs. 3 Satz 1 AVR.HN), bzw. der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung, fällig im Juli des Folgejahres, jeweils für maximal sechs Monate.“
- In § 4 Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Sonderzahlung“ durch die Angabe „Jahressonderzahlung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit
in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit
in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 15. November 2018 (ABl. EKHN 2018 S. 390), zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (ABl. EKHN 2025, S. 104 Nr. 46), wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Sonderzahlung (§ 37 Abs. 4 AVR.HN)“ durch die Angabe „Jahressonderzahlung (§ 37 Absatz 2 AVR.HN)“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 bis Artikel 4 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 16. Juni 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 6/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (ABl. EKHN 2024 S. 127 Nr. 80), wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Anerkennungspraktikantinnen und Anerkennungspraktikanten erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung
- für einen Ausbildungsberuf mit zweijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 1.790 Euro,
- für einen Ausbildungsberuf mit dreijähriger Fachschulausbildung in Höhe von 2.009 Euro,
- für einen Ausbildungsberuf mit Fachhochschulausbildung in Höhe von 2.227 Euro.“
- In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „690“ durch die Angabe „718“ ersetzt.
- In § 5 Satz 1 wird die Angabe „690“ durch die Angabe „718“ ersetzt.
- In § 6 Satz 1 wird die Angabe „667“ durch die Angabe „694“ ersetzt.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „386“ durch die Angabe „401“ ersetzt.
- In Absatz 2 wird die Angabe „386 bis 667“ durch die Angabe „401 bis 694“ ersetzt.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Ausbildungsvergütung in den gewerblichen, hauswirtschaftlichen und handwerklichen Berufen beträgt monatlich926 Euro im ersten Ausbildungsjahr,994 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,1.100 Euro im dritten Ausbildungsjahr,1.170 Euro im vierten Ausbildungsjahr.“
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich1.042 Euro im ersten Ausbildungsjahr,1.111 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,1.240 Euro im dritten Ausbildungsjahr,1.334 Euro im vierten Ausbildungsjahrerhöht werden.“
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Ausbildungsvergütung in den kaufmännischen Berufen, Verwaltungsberufen und sonstigen Berufen mit Ausnahme der in den §§ 9 und 10 sowie im Abschnitt 4 genannten beträgt monatlich1.054 Euro im ersten Ausbildungsjahr,1.111 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,1.170 Euro im dritten Ausbildungsjahr,1.228 Euro im vierten Ausbildungsjahr.“
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich1.228 Euro im ersten Ausbildungsjahr,1.299 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,1.356 Euro im dritten Ausbildungsjahr,1.415 Euro im vierten Ausbildungsjahrerhöht werden.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Vergütung in praxisintegrierten bzw. dualen Ausbildungen oder dualen Studiengängen mit durchgehender Praxiszeit beträgt monatlich1.054 Euro im ersten Jahr bzw. im 1. und 2. Semester,1.111 Euro im zweiten Jahr bzw. im 3. und 4. Semester,1.170 Euro ab dem dritten Jahr bzw. ab dem 5. Semester.“
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Sind in Einzelfällen, z.B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu monatlich1.228 Euro im ersten Jahr bzw. im 1. und 2. Semester,1.299 Euro im zweiten Jahr bzw. im 3. und 4. Semester,1.356 Euro ab dem dritten Jahr bzw. ab dem 5. Semestererhöht werden.“
- § 12 wird durch folgenden § 12 ersetzt:„§ 12
Sozialpädagogisch betreute AusbildungsverhältnisseWird die Ausbildung in einer besonderen Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung (§ 1 Nummer 2 der Arbeitsrechtsregelung für sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse vom 20. Juli 2005) unter sozialpädagogischer Betreuung als individuelle Fördermaßnahme mit dem Ziel durchgeführt, die Chancen auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern, beträgt die Ausbildungsvergütung abweichend von den §§ 9, 10 und 11 monatlich554 Euro im ersten Ausbildungsjahr,576 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,589 Euro im dritten Ausbildungsjahr.“ - § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Ausbildungsvergütung für die Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Altenpflege und Heilerziehungspflege beträgt monatlich1.205 Euro im ersten Ausbildungsjahr,1.275 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,1.392 Euro im dritten Ausbildungsjahr.“
- b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu1.381 Euro im ersten Ausbildungsjahr,1.461 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,1.602 Euro im dritten Ausbildungsjahrerhöht werden.“
- § 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Ausbildungsvergütung für
- Auszubildende, die nach Maßgabe des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) ausgebildet werden, sowie für
- Schülerinnen und Schüler der Heilerziehungspflege,
deren Ausbildung nach dem 31.12.2019 begonnen hat, beträgt monatlich1.463 Euro im ersten Ausbildungsjahr,1.572 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,1.683 Euro im dritten Ausbildungsjahr.“ - b)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Sind in Einzelfällen, z. B. aus arbeitsmarktbedingten Gründen, Ausbildungsplätze nicht zu besetzen, kann die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 einzelvertraglich auf jeweils bis zu1.790 Euro im ersten Ausbildungsjahr,1.926 Euro im zweiten Ausbildungsjahr,2.063 Euro im dritten Ausbildungsjahrerhöht werden.“
- In § 16 wird die Angabe „1.159“ durch die Angabe „1.205“ ersetzt.
- § 16a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Das monatliche Studienentgelt beträgtim ersten Ausbildungsjahr 1.560 Euroim zweiten Ausbildungsjahr 1.638 Euroim dritten Ausbildungsjahr 1.742 Euroim vierten Ausbildungsjahr 1.768 Euro.“
- § 21 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Bemessungsgrundlage“ die Angabe „mit der Novembervergütung“ eingefügt.
- Satz 2 wird gestrichen.
- § 25 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„Bestehende Praktikanten- und Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen wurden, sind an diese Ordnung anzupassen. Dies gilt auch für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach dem PflBG, die vor dem 1. Januar 2026 und nach dem 1. September 2024 geschlossen wurden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 17. Juni 2025 |
Für die Diakonie Hessen |
Gehlhaar |
Bekanntmachungen
Nr. 61Verbindlicher Zeitplan für die Kirchenvorstandswahlen 2027
Zeitplan KV-Wahl 2027 | ||
Termin | Aufgaben | |
30. März – 10. April 2026 (RLP, Hessen) - Osterferien | ||
1. | April 2026 | Gemeinden werden über den Beginn der Vorbereitung der Kirchenvorstandswahl informiert. Gemeinden werden vom Medienhaus über Bestellung der Materialien zur Kandidierendengewinnung informiert. www.ekhn.de/KV-Wahl27 |
2. | Anfang Mai 2026 | Bestell-Ende beim Medienhaus für Kommunikationsmaterial zur Kandidierendensuche |
3. | Juni 2026 | Versand Kommunikationsmaterial zur Kandidierendensuche |
4. | ab Juni 2026 | Kandidierendengewinnung: Der Kirchenvorstand arbeitet an den Fragen:
Tipp: Bilden Sie eine Vorbereitungsgruppe im Nachbarschaftsraum für die Kirchenvorstandswahl.
Kirchenvorstandssitzung zur Vorbereitung der Wahl:
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29. Juni – 7. August 2026 (RLP, Hessen) - Sommerferien | ||
5. | bis Jahresende 2026 |
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5./6. – 16./18. Oktober 2026 (RLP, Hessen) - Herbstferien | ||
6. | ab Montag, 7. Dezember 2026 bis 26. März 2027 | Gemeinden erfassen ihre „Wahlangaben“ im Wahlmodul des Kiris-Meldewesens:
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22./23. Dezember 2026 – 8./10. Januar 2027 (Hessen, RLP) - Weihnachtsferien | ||
7. | bis Anfang Januar 2027 | Einladung zur Gemeindeversammlung und Bekanntgabe des vorläufigen Wahlvorschlags (§ 10 und 7 KGWO). |
8. | Ende Januar 2027 | Abschluss der Arbeit des Benennungsausschusses:
|
9. | anschließend bis zum Wahltag | Vorstellung der Kandidierenden durch den Kirchenvorstand (§ 11 KGWO) |
10. | bis Sonntag, 31. Januar 2027 | Ergänzter Wahlvorschlag wird auf geeignete Weise veröffentlicht (§ 11 Abs. 2 KGWO). |
11. | spätestens bis Montag, 1. Februar 2027 | Vorlage der Wahlunterlagen zur Prüfung an DSV (§ 12 KGWO). |
12. | Anfang/Mitte Februar 2027 | Information der Gemeinden über Materialien für Wahlwerbung und Wahlmobilisierung und Bestellphase der Printmaterialien beim Medienhaus |
13. | Anfang/Mitte März 2027 | Bestell-Ende beim Medienhaus für Kommunikationsmaterial zur Wahlmobilisierung |
22. März – 2. April 2027 (RLP, Hessen) - Osterferien | ||
14. | spätestens bis Montag, 29. März 2027 | Prüfung der Wahlunterlagen durch den DSV |
15. | bis Freitag, 19. März 2027 | Kandidatenerfassung im Wahlmodul für die Online-Wahl |
16. | April 2027 | Versand des Kommunikationsmaterials zur Wahlmobilisierung, zusätzliche digitale Angebote auf ekhn.de |
17. | bis Ende April 2027 | Kirchenvorstandssitzung zur Bildung eines Wahlvorstands (§ 17 KGWO) |
18. | bis Montag, 26. April 2027 |
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19. | Montag, 26. April bis Sonntag, 23. Mai 2027 | Freischaltung des Onlinewahl-Portals für Onlinewähler/innen um 9:00 Uhr, geöffnet bis zum 23. Mai 2027 23:59 Uhr |
20. | bis spätestens 9. Mai 2027 | Hinweis der Gemeindemitglieder auf Einsichtsmöglichkeit in das Wählerverzeichnis (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KGWO) |
21. | Ab April/Mai bis zum Wahltag | Mobilisierung zur Wahlteilnahme: intensive Öffentlichkeitsarbeit in der Gemeinde |
16./17.05.2027 Pfingsten | ||
22. | bis Sonntag, 23. Mai 2027 | Ende der Auskunftspflicht, mit welchen Angaben die Gemeindemitglieder im Wählerverzeichnis stehen (§ 3 Abs. 2 KGWO) |
23. | Sonntag, 23. Mai 2027 | Ende der Online-Wahl |
24. | Freitag, 28. Mai 2027 | Das Wahlergebnis und die Liste der Online-Wähler werden den Kirchengemeinden elektronisch zugestellt. |
25. | bis spätestens Freitag, 4. Juni 2027 | Gemeindebüro aktualisiert das Wählerverzeichnis (Stand März 2027) um die Briefwahlanträge nach (§ 3 Absatz 3 KGWO). |
26. | Sonntag, 6. Juni 2027 | Wahltag
|
27. | anschließend | Kirchengemeinden füllen die Wahlstatistik im Wahlmodul aus. |
28. | bis spätestens Freitag, 11. Juni 2027 | Kirchenvorstandssitzung zur Prüfung des Wahlverfahrens und Feststellung des endgültigen Ergebnisses. Falls Feststellung der Ungültigkeit der Wahl, Übersendung der Unterlagen an den DSV zur Entscheidung (§ 21 Abs. 2 KGWO). |
29. | Sonntag 13. Juni bis spätestens Sonntag, 20. Juni 2027 | Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses in alphabetischer Reihenfolge durch den Kirchenvorstand auf geeignete Weise, mit Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit an den Kirchenvorstand. Das Wahlprotokoll und das endgültige Wahlergebnis sind zwei Wochen öffentlich auszulegen. (§ 22 Abs. 1 und 2 KGWO). |
30. | nach einer Woche, spätestens Montag, 28. Juni 2027 | Ablauf der einwöchigen Einspruchsfrist gegen das Wahlergebnis (§ 22 Abs. 2 KGWO) |
28. Juni – 6. August 2027 (RLP/Hessen) - Sommerferien | ||
31. | anschließend | Zeitraum für Beratung und Stellungnahme des Kirchenvorstands über eingegangene Einsprüche und sofortige Vorlage an DSV (§ 22 Abs. 3 KGWO) |
32. | bis spätestens Sonntag, 15. August 2027 | Schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des DSV über Einsprüche an die Beteiligten (§ 22 Abs. 4 KGWO) |
33. | nach zwei Wochen, spätestens Montag, 23. August 2027 |
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34. | bis Mitte August 2027 | Versand des Starterpakets für die neuen Kirchenvorstände |
35. | Mittwoch, 1. September 2027 | Beginn der Amtszeit des neu gewählten Kirchenvorstands (§ 24 KGO). |
36. | 5./12. September 2027 | Einführung der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder (§ 26 Abs. 1 KGO) im Gottesdienst |
37. | anschließend | Konstituierende Sitzung des Kirchenvorstands, vorbereitet durch den amtierenden Kirchenvorstand auf Einladung des lebensältesten gewählten KV-Mitglieds (§ 26 Abs. 2 KGWO) Gemeindebüro pflegt die Telefonnummern und Mail-Adressen der KV-Mitglieder als Zielgruppe im Kiris-Meldewesenprogramm ein (§ 7 Abs. 3, 3a MeldVO). |
38. | anschließend | Kirchenvorstand nimmt seine Arbeit auf, insbesondere:
Die Geschäftsübergabe an die neugewählten Kirchenvorstandsvorsitzenden wird durch den DSV begleitet. |
39. | bis Freitag, 17. September 2027 | Der DSV teilt dem Kirchenvorstand die Anzahl der von der Kirchengemeinde zu wählenden Gemeindemitglieder der Dekanatssynode mit. |
4. Oktober – 15. Oktober 2027 - Herbstferien | ||
40. | spätestens bis Montag, 1. November 2027 | Wahl der Gemeindemitglieder und stellvertretenden Gemeindemitglieder der Dekanatssynode durch das Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum (§ 2 DSWO) |
41. | spätestens bis Montag, 8. November 2027 | Ablauf der Einspruchsfrist von einer Woche gegen die Wahlen der Gemeindemitglieder zu den Dekanatssynoden. Einsprüche müssen beim Dekanatssynodalvorstand eingelegt werden (§ 8 DSWO) |
42. | spätestens bis Montag, 15. November 2027 | Mitteilung der gewählten Gemeindemitglieder und stellvertretenden Gemeindemitglieder mit Namen, Vorname, Beruf, kirchlichem Arbeitgeber, Anschrift und Mail-Adresse durch die Kirchenvorstände an den DSV unter Verwendung des Formulars der Kirchenverwaltung |
Die Kirchenleitung hat am 27. Mai 2025 den verbindlichen Zeitplan für die Kirchenvorstandswahlen 2027 beschlossen, den wir hiermit bekannt machen. Der verbindliche Termin für die Kirchenvorstandswahlen ist Sonntag, der 6. Juni 2027. Von diesem Termin ergeben sich in der Rückrechnung Termine und gesetzliche Fristen für die Vorbereitung des Wahltages. Der Zeitplan berücksichtigt die Schulferien. Es besteht daher kein wesentlicher Spielraum für terminliche Abweichungen, so dass wir Sie bitten, den Terminplan verbindlich einzuhalten.
Darmstadt, 6. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 62Beschluss
zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Mission in Solidarität
Vom 14. November 2024
zur Änderung der Satzung
der Evangelischen Mission in Solidarität
Vom 14. November 2024
Die Vollversammlung beschließt, die Satzung der Evangelischen Mission in Solidarität – Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e. V. wie folgt zu ändern:
- 1.
- Die Präambel wird wie folgt gefasst:„Präambel1972 wurde das Evangelische Missionswerk in Südwestdeutschland (EMS) von fünf Missionsgesellschaften und von sechs evangelischen Kirchen in Südwestdeutschland gegründet, um in der Verbundenheit mit ihren Partnerkirchen in Afrika, Asien und dem Nahen Osten den gemeinsamen Sendungsauftrag wahrzunehmen.Seitdem hat sich diese Zusammenarbeit zu einer Gemeinschaft von Kirchen und Missionsgesellschaften über Kontinente hinweg entwickelt. Im Jahr 2012 wurde die EMS in eine Gemeinschaft umgewandelt, an der alle Mitglieder gleichberechtigt beteiligt sind.Heute vereinigt die EMS Kirchen und Missionsgesellschaften als gleichberechtigte Mitglieder zum gemeinsamen Zeugnis für das Evangelium von Jesus Christus. Die Gemeinschaft versteht sich als ein Glied am weltweiten Leib Christi. Im gegenseitigen Austausch lernen die Kirchen und Missionsgesellschaften voneinander und ermutigen sich gegenseitig in Zeugnis und Dienst.“
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.
- 3.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Missionsrat kann bis zu acht Personen mit Sitz und Stimme in die Vollversammlung berufen. Die Berufungen sollen jeweils vor der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Unter den Berufenen sollen vier Personen sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie je eine Person mit missionswissenschaftlichen, juristischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen. Es sollen Stellvertretungen für diese Personen berufen werden. Die Berufenen und ihre Stellvertretungen müssen einem Mitglied der EMS angehören. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in der Kirche oder Missionsgesellschaft endet die Berufung.“
- 4.
- In § 7 Absatz 7 werden die Wörter „Der Missionsrat“ durch die Wörter „Das Präsidium“ ersetzt.
- 5.
- § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Vollversammlung bestellt zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeit einen Nominierungsausschuss, einen Finanzausschuss und einen Theologischen Ausschuss.“
- 6.
- In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 3“ ersetzt.
- 7.
- § 11 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Finanzausschuss besteht aus fünf bis sieben Personen. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder sowie ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied. Sie kann bis zu zwei zusätzliche Fachleute wählen, die nicht der Vollversammlung angehören müssen. Ist ein Mitglied verhindert, wird dieses durch das erste stellvertretende Mitglied vertreten. Ist das erste stellvertretende Mitglied oder ein weiteres Mitglied verhindert, wird dieses durch das zweite stellvertretende Mitglied vertreten.(2) In den Finanzausschuss können keine stellvertretenden Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden.(3) Der Finanzausschuss wird jeweils auf der ersten ordentlichen Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung wählt zunächst das vorsitzende Mitglied, danach seine Stellvertretung und die weiteren Ausschussmitglieder sowie die beiden stellvertretenden Mitglieder. Die Ausschussmitglieder einschließlich der beiden stellvertretenden Mitglieder sollen Kenntnisse in Finanzmanagement und Rechnungswesen haben. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.“Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
- 8.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:„§ 11a
Theologischer Ausschuss(1) Der Theologische Ausschuss besteht aus fünf bis sieben Personen. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder sowie ein erstes und ein zweites stellvertretend Mitglied. Sie kann bis zu zwei zusätzliche Fachleute wählen, die nicht der Vollversammlung angehören müssen. Ist ein Mitglied verhindert, wird dieses durch das erste stellvertretende Mitglied vertreten. Ist das erste stellvertretende Mitglied oder ein weiteres Mitglied verhindert, wird dieses durch das zweite stellvertretende Mitglied vertreten.(2) In den Theologischen Ausschuss können keine stellvertretenden Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden.(3) Der Theologische Ausschuss wird jeweils auf der ersten ordentlichen Vollversammlung gewählt. Die Vollversammlung wählt zunächst das vorsitzende Mitglied, danach seine Stellvertretung und die weiteren Ausschussmitglieder sowie die beiden stellvertretenden Mitglieder. Die Ausschussmitglieder einschließlich der beiden stellvertretenden Mitglieder sollen Kenntnisse in Missionstheologie und ökumenischen Beziehungen haben. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.(4) Die Amtszeit des Theologischen Ausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Vollversammlung. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Theologischen Ausschusses im Amt.(5) Der Theologische Ausschuss berät die Vollversammlung und den Missionsrat in Fragen der Mission, der interkulturellen Theologie und Bildung sowie in theologischen Kontroversen.(6) Die Sitzungen des Theologischen Ausschusses sind in der Regel nicht öffentlich. Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung für interkulturelle Theologie und Bildung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Mitglieder des Präsidiums und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.“ - 9.
- § 12 wird wie folgt gefasst:„§ 12
Zusammensetzung des Missionsrats(1) Der Missionsrat besteht aus 21 Personen, die aus der Mitte der Vollversammlung gewählt werden. Ihm gehören an:- drei Mitglieder aus den Kirchen in Afrika und dem Nahen Osten;
- vier Mitglieder aus den Kirchen in Südasien und Ostasien;
- sechs Mitglieder aus den Kirchen in Europa;
- drei Mitglieder aus den Kirchen in Südostasien;
- drei Mitglieder aus den Missionsgesellschaften;
- zwei Mitglieder der Vollversammlung, die bei ihrer Wahl das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Regionen und die Missionsgesellschaften sollen dem Nominierungsausschuss jeweils gemeinsam mindestens so viele Personen vorschlagen, wie aus ihrer Region zu wählen sind. Der Vorschlag muss mindestens eine Frau und einen Mann enthalten. Gleiches gilt für die Positionen der Stellvertretungen.(3) In den Missionsrat können keine stellvertretenden Mitglieder gewählt werden.(4) Die Vollversammlung wählt zunächst die oder den Vorsitzenden und die drei stellvertretenden Vorsitzenden des Missionsrats (Präsidium).(5) Die Vollversammlung wählt danach die weiteren Mitglieder des Missionsrats.(6) Danach wählt die die Vollversammlung aus ihrer Mitte für jedes Missionsratsmitglied ein stellvertretendes Mitglied, das bei Verhinderung des betreffenden Missionsratsmitglieds mit vollem Stimmrecht an der Sitzung des Missionsrats teilnimmt. Wenn ein Missionsratsmitglied ausscheidet, nimmt das stellvertretende Mitglied das Amt bis zur Nachwahl in der nächsten Vollversammlung wahr.(7) Die Amtszeit des Missionsrats richtet sich nach der Amtszeit der Vollversammlung. Der Missionsrat bleibt bis zur Wahl eines neuen Missionsrats im Amt.(8) Wird einem Missionsratsmitglied das Mandat nach § 7 Absatz 5 entzogen, endet auch die Mitgliedschaft im Missionsrat.(9) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses oder ihre oder seine Stellvertretung, die oder der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses oder ihre oder seine Stellvertretung und die Leitung der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme an den Missionsratssitzungen teil.“ - 9a.
- In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „beiden“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
- 10.
- § 16a wird wie folgt gefasst:„§ 16a
Allgemeine VertretungsregelungDas Präsidium besteht aus der/dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Missionsrats. Der Verein wird vertreten durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam oder durch ein Präsidiumsmitglied gemeinsam mit einem besonderen Vertreter nach § 30 BGB.“ - 11.
- § 23 wird aufgehoben.
- 12.
- Der bisherige § 24 wird § 23.
***
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 19. März 2025 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen (VR 2754).
Darmstadt, 13. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 63Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Mittleres Lahntal
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Mittleres Lahntal
Die Evangelische Kirchengemeinde Aumenau, die Evangelische Kirchengemeinde Limburg an der Lahn, die Evangelische Kirchengemeinde Runkel, die Evangelische Kirchengemeinde Schadeck, die Evangelische Kirchengemeinde Seelbach und die Evangelische Kirchengemeinde Steeden, alle Evangelisches Dekanat an der Lahn, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittleres Lahntal mit Sitz in Runkel.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2d Absatz 1 Satz 2 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58726.
Darmstadt, 23. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 64Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
um den Wilhelmsturm
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
um den Wilhelmsturm
Die Evangelische Kirchengemeinde Dillenburg, die Evangelische Kirchengemeinde Donsbach, die Evangelische Kirchengemeinde Eibach, die Evangelische Kirchengemeinde Nanzenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Niederscheld, die Evangelische Kirchengemeinde Oberscheld und die Evangelische Kirchengemeinde Sechshelden, alle Evangelisches Dekanat an der Dill, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde um den Wilhelmsturm mit Sitz in Dillenburg.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58728.
Darmstadt, 24. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 65Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Herborn-Mittenaar-Siegbach
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Herborn-Mittenaar-Siegbach
Die Evangelische Kirchengemeinde Ambachtal, die Evangelische Kirchengemeinde Ballersbach, die Evangelische Kirchengemeinde Bicken, die Evangelische Kirchengemeinde Herborn, die Evangelische Kirchengemeinde Herbornseelbach, die Evangelische Kirchengemeinde Offenbach und die Evangelische Kirchengemeinde Siegbach, alle Evangelisches Dekanat an der Dill, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Herborn-Mittenaar-Siegbach mit Sitz in Herborn.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58729.
Darmstadt, 24. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 66Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Dietzhölztal-Eschenburg
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Dietzhölztal-Eschenburg
Die Evangelische Kirchengemeinde Eibelshausen, die Evangelische Kirchengemeinde Eiershausen, die Evangelische Kirchengemeinde Ewersbach, die Evangelische Kirchengemeinde Hirzenhain, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Simmersbach und die Evangelische Kirchengemeinde Wissenbach, alle Evangelisches Dekanat an der Dill, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dietzhölztal-Eschenburg mit Sitz in Eschenburg-Eibelshausen.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58730.
Darmstadt, 24. Juni 2025 |
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Nr. 67Urkunde
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Kirchengemeinde am Vogelsberger Himmelborn
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Kirchengemeinde am Vogelsberger Himmelborn
Die Evangelische Kirchengemeinde Arnshain, die Evangelische Kirchengemeinde Bernsburg, die Evangelische Kirchengemeinde Billertshausen, die Evangelische Katharinengemeinde Gemünden, die Evangelische Kirchengemeinde Kirtorf, die Evangelische Kirchengemeinde Lehrbach, die Evangelische Luthergemeinde Gemünden-Feldatal, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Gleen, die Evangelische Kirchengemeinde Wahlen und die Evangelische Kirchengemeinde Zell, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, bilden zum 1. Januar 2026 die Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Kirchengemeinde am Vogelsberger Himmelborn“ mit Sitz in Gemünden (Felda).
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58757.
Darmstadt, 26. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
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Nr. 68Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Lauterbach-Wartenberg
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Lauterbach-Wartenberg
Die Evangelische Kirchengemeinde Allmenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Blitzenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Frischborn, die Evangelische Kirchengemeinde Heblos, die Evangelische Kirchengemeinde Lauterbach, die Evangelische Kirchengemeinde Maar, die Evangelische Kirchengemeinde Wallenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Wartenberg-Rudlos und die Evangelische Kirchengemeinde Wernges, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lauterbach-Wartenberg mit Sitz in Lauterbach.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58758.
Darmstadt, 26. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 69Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bergstraße Nord
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bergstraße Nord
Die Evangelische Kirchengemeinde Bickenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Jugenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Beerbach und die Evangelische Kirchengemeinde Seeheim-Malchen, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bergstraße Nord mit Sitz in Seeheim-Jugenheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58761.
Darmstadt, 27. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 70Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Breidenbacher Grund
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Breidenbacher Grund
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Breidenbach, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Breidenstein, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Oberdieten und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wolzhausen, alle Evangelisches Dekanat Biedenkopf-Gladenbach, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Breidenbacher Grund mit Sitz in Breidenbach.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58762.
Darmstadt, 27. Juni 2025 |
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Nr. 71Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Oberland
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Oberland
Die Evangelische Kirchengemeinde Bottenhorn, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Gönnern, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Lixfeld, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Obereisenhausen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Oberhörlen und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Roth, alle Evangelisches Dekanat Biedenkopf-Gladenbach, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Oberland mit Sitz in Obereisenhausen.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58763.
Darmstadt, 27. Juni 2025 |
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Nr. 72Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bischoffen-Bad Endbach
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bischoffen-Bad Endbach
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Endbach, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Bischoffen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Günterod, die Evangelische Kirchengemeinde Hartenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Niederweidbach, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wilsbach und die Evangelische Kirchengemeinde Wommelshausen, alle Evangelisches Dekanat Biedenkopf-Gladenbach, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bischoffen-Bad Endbach mit Sitz in Bischoffen.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58764.
Darmstadt, 27. Juni 2025 |
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Lehmann |
Nr. 73Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Gerauer Land
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Gerauer Land
Die Evangelische Kirchengemeinde Büttelborn, die Evangelische Kirchengemeinde Klein-Gerau, die Evangelische Kirchengemeinde Worfelden, die Evangelische Segensgemeinde Groß-Gerau, die Evangelische Stadtkirchengemeinde Groß-Gerau und die Evangelische Kirchengemeinde Trebur, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gerauer Land mit Sitz in Groß-Gerau.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58776.
Darmstadt, 27. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 74Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Mainspitze
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Mainspitze
Die Evangelische Kirchengemeinde Bauschheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bischofsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Ginsheim und die Evangelische Kirchengemeinde Gustavsburg, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mainspitze mit Sitz in Bischofsheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58777.
Darmstadt, 27. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 75Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Westerwald Süd
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Westerwald Süd
Die Evangelische Kirchengemeinde Alsbach, die Evangelische Kirchengemeinde Höhr-Grenzhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Montabaur, die Evangelische Kirchengemeinde Ransbach-Baumbach-Hilgert, die Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Neuhäusel und die Evangelische Martin-Luther-Kirchengemeinde Wirges, alle Evangelisches Dekanat Westerwald, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Westerwald Süd mit Sitz in Montabaur.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58778.
Darmstadt, 27. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Lehmann |
Nr. 76Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Nördliche Wetterau
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Nördliche Wetterau
Die Evangelische Markus-Kirchengemeinde Butzbach, die Evangelische Kirchengemeinde Cleeberg-Espa, die Evangelische Reformierte Kirchengemeinde Gambach und Ober-Hörgern, die Evangelische Kirchengemeinde Griedel-Rockenberg, die Evangelische Kirchengemeinde Kirch-Göns und Pohl-Göns, die Evangelische Kirchengemeinde am Butzbacher Hausberg, die Evangelische Kirchengemeinde Münzenberg und Trais und die Evangelische Kirchengemeinde Philippseck, alle Evangelisches Dekanat Wetterau, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Nördliche Wetterau mit Sitz in Butzbach.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58786.
Darmstadt, 30. Juni 2025 |
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Nr. 77Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Mittlere Wetterau
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Mittlere Wetterau
Die Evangelische Kirchengemeinde Beienheim-Weckesheim, die Evangelische Kirchengemeinde Berstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Florstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Melbach, die Evangelische Kirchengemeinde Reichelsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Södel, die Evangelische Kirchengemeinde Staden-Stammheim und die Evangelische Kirchengemeinde Wölfersheim, alle Evangelisches Dekanat Wetterau, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittlere Wetterau mit Sitz in Reichelsheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58787.
Darmstadt, 30. Juni 2025 |
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Nr. 78Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bad Nauheim und Ober-Mörlen
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bad Nauheim und Ober-Mörlen
Die Evangelische Christuskirchengemeinde Nieder-Mörlen, die Evangelische Kirchengemeinde in Bad Nauheim und Ober-Mörlen und die Evangelische Kirchengemeinde Langenhain-Ziegenberg, alle Evangelisches Dekanat Wetterau, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bad Nauheim und Ober-Mörlen mit Sitz in Bad Nauheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58788.
Darmstadt, 30. Juni 2025 |
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Nr. 79Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Schiffenberg
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Schiffenberg
Die Evangelische Kirchengemeinde Albach, die Evangelische Kirchengemeinde Garbenteich, die Evangelische Kirchengemeinde Hausen, die Evangelische Kirchengemeinde Steinbach und die Evangelische Kirchengemeinde Watzenborn-Steinberg, alle Evangelisches Dekanat Gießen, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Schiffenberg mit Sitz in Pohlheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58791.
Darmstadt, 30. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 80Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
an Bieber und Dünsberg
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
an Bieber und Dünsberg
Die Evangelische Emmausgemeinde Bieber, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Fellingshausen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Frankenbach, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Königsberg, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Krumbach, die Evangelische Martinsgemeinde Heuchelheim-Kinzenbach und die Evangelische Kirchengemeinde Rodheim/Vetzberg, alle Evangelisches Dekanat Gießen, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde an Bieber und Dünsberg mit Sitz in Biebertal.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58790.
Darmstadt, 30. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 81Urkunde
über die Umbenennung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte
in Evangelische Philippusgemeinde Gießen
über die Umbenennung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte
in Evangelische Philippusgemeinde Gießen
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Gießen Mitte im Evangelischen Dekanat Gießen führt ab dem 1. Januar 2026 den Namen
Evangelische Philippusgemeinde Gießen.
Die Gesamtkirchengemeinde besteht ab dem 1. Januar 2026 aus folgenden Ortskirchengemeinden: Evangelische Lukasgemeinde Gießen, Evangelische Pankratiusgemeinde Gießen, Evangelische Petrusgemeinde Gießen, Evangelische Stephanusgemeinde Gießen, Evangelische Johannesgemeinde Gießen, Evangelische Kirchengemeinde Allendorf an der Lahn und Evangelische Kirchengemeinde Kleinlinden.
Darmstadt, 30. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 82Urkunde
über die Auflösung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Allendorf-Kleinlinden
über die Auflösung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Allendorf-Kleinlinden
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Allendorf-Kleinlinden im Evangelischen Dekanat Gießen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgelöst. Rechtsnachfolger ist die Evangelische Philippusgemeinde Gießen.
Die Evangelische Kirchengemeinde Allendorf an der Lahn und die Evangelische Kirchengemeinde Kleinlinden werden am 1. Januar 2026 Ortskirchengemeinden der Evangelischen Philippusgemeinde Gießen.
Darmstadt, 30. Juni 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 83Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Grünberger Land
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Grünberger Land
Die Evangelische Kirchengemeinde Grünberg, die Evangelische Kirchengemeinde Lardenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Lauter, die Evangelische Kirchengemeinde Queckborn, die Evangelische Kirchengemeinde Stangenrod/Lehnheim, die Evangelische Kirchengemeinde Stockhausen und die Evangelische Kirchengemeinde Weickartshain, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Grünberger Land mit Sitz in Grünberg.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58798.
Darmstadt, 1. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 84Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Horloffaue
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Horloffaue
Die Evangelische Kirchengemeinde Bellersheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hungen, die Evangelische Kirchengemeinde Langd, die Evangelische Kirchengemeinde Obbornhofen, die Evangelische Kirchengemeinde Rodheim, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Trais-Horloff und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wohnbach, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Horloffaue mit Sitz in Hungen.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58799.
Darmstadt, 1. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 85Urkunde
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Kirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Kirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe
Die Evangelische Christuskirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, die Evangelische Erlöserkirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, die Evangelische Gedächtniskirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe, die Evangelische Kirchengemeinde Gonzenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Eschbach – Ober-Erlenbach und die Evangelische Waldenser-Kirchengemeinde Bad Homburg v. d. H.-Dornholzhausen, alle Evangelisches Dekanat Hochtaunus, bilden zum 1. Januar 2026 die Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Kirchengemeinde Bad Homburg v. d. Höhe“ mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58803.
Darmstadt, 1. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 86Urkunde
über die Umbenennung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Loreley in
Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blaues Ländchen-Loreley
über die Umbenennung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Loreley in
Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blaues Ländchen-Loreley
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Loreley im Evangelischen Dekanat Nassauer Land führt ab dem 1. Januar 2026 den Namen
Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blaues Ländchen-Loreley.
Die Gesamtkirchengemeinde besteht ab dem 1. Januar 2026 aus folgenden Ortskirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Bornich, Evangelische Kirchengemeinde Kaub, Evangelische Kirchengemeinde Marienfels, Evangelische Kirchengemeinde Miehlen, Evangelische Kirchengemeinde Nastätten, Evangelische Kirchengemeinde Niederwallmenach, Evangelische Kirchengemeinde Nochern-St. Goarshausen, Evangelische Kirchengemeinde Oberwallmenach, Evangelische Kirchengemeinde Patersberg, Evangelische Kirchengemeinde Reichenberg, Evangelische Kirchengemeinde Reitzenhain, Evangelische Kirchengemeinde Ruppertshofen-Gemmerich, Evangelische Kirchengemeinde Weisel-Dörscheid und Evangelische Kirchengemeinde Welterod.
Darmstadt, 1. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 87Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Lahn-Taunus
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Lahn-Taunus
Die Evangelische Kirchengemeinde Nassau/Lahn, die Evangelische Kirchengemeinde Hömberg-Zimmerschied, die Evangelische Kirchengemeinde Dausenau, die Evangelische Kirchengemeinde Kördorf, die Evangelische Kirchengemeinde Obernhof/Lahn, die Evangelische Kirchengemeinde Singhofen, die Evangelische Kirchengemeinde Dachsenhausen-Niederbachheim und die Evangelische Emmausgemeinde Schweighausen, alle Evangelisches Dekanat Nassauer Land, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Lahn-Taunus mit Sitz in Nassau.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58804.
Darmstadt, 1. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
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Nr. 88Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Rheintalhöhen
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Rheintalhöhen
Die Evangelische Kirchengemeinde Bodenheim-Nackenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Dalheim, die Evangelische Kirchengemeinde Dexheim, die Evangelische Kirchengemeinde Harxheim – Gau-Bischofsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Mommenheim - Lörzweiler, die Evangelische Kirchengemeinde Nierstein und die Evangelische Kirchengemeinde Schwabsburg, alle Evangelisches Dekanat Ingelheim-Oppenheim, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Rheintalhöhen mit Sitz in Nierstein.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58811.
Darmstadt, 1. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
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Nr. 89Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Ingelheim
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Ingelheim
Die Evangelische Burgkirchengemeinde Ingelheim, die Evangelische Gustav-Adolf-Kirchengemeinde Ingelheim, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Winternheim-Schwabenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Heidesheim, die Evangelische Saalkirchengemeinde Ingelheim, die Evangelische Versöhnungskirchengemeinde Ingelheim und die Evangelische Kirchengemeinde Wackernheim, alle Evangelisches Dekanat Ingelheim-Oppenheim, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ingelheim mit Sitz in Ingelheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58812.
Darmstadt, 1. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
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Nr. 90Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Nahe an Rhein und Wißberg
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Nahe an Rhein und Wißberg
Die Evangelische Johanneskirchengemeinde Bingen, die Evangelische Christuskirchengemeinde Bingen, die Evangelische Kirchengemeinde Gensingen-Grolsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Horrweiler-Aspisheim, die Evangelische Kirchengemeinde Zotzenheim-Welgesheim und die Evangelische Johannisgemeinde St. Johann-Wolfsheim, alle Evangelisches Dekanat Ingelheim-Oppenheim, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Nahe an Rhein und Wißberg mit Sitz in Bingen.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58813.
Darmstadt, 1. Juli 2025 |
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Nr. 91Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Mittlerer Untertaunus
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Mittlerer Untertaunus
Die Evangelische Drei-Kirchen-Gemeinde Hünstetten, die Evangelische Kirchengemeinde Eschenhahn, die Evangelische Kirchengemeinde Görsroth, die Evangelische Kirchengemeinde Holzhausen ü. Aar, die Evangelische Kirchengemeinde Kettenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Limbach-Wallbach, die Evangelische Kirchengemeinde Aarbergen-Michelbach, die Evangelische Kirchengemeinde Niederlibbach, die Evangelische Kirchengemeinde Oberauroff, die Evangelische Kirchengemeinde Panrod und Hennethal, die Evangelische Kirchengemeinde Rückershausen, die Evangelische Kirchengemeinde Strinz-Margarethä und die Evangelische Kirchengemeinde Strinz-Trinitatis, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Mittlerer Untertaunus mit Sitz in Hohenstein.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58814.
Darmstadt, 2. Juli 2025 |
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Nr. 92Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Babenhausen und Schaafheim
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Babenhausen und Schaafheim
Die Evangelische Kirchengemeinde Babenhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Harreshausen, die Evangelische Kirchengemeinde Hergershausen, die Evangelische Kirchengemeinde Schaafheim, die Evangelische Kirchengemeinde Schlierbach und die Evangelische Kirchengemeinde Sickenhofen, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Babenhausen und Schaafheim mit Sitz in Babenhausen.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58815.
Darmstadt, 2. Juli 2025 |
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Nr. 93Urkunde
über die Auflösung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Hergershausen-Sickenhofen
über die Auflösung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Hergershausen-Sickenhofen
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hergershausen-Sickenhofen im Evangelischen Dekanat Vorderer Odenwald wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgelöst. Rechtsnachfolger ist die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Babenhausen und Schaafheim.
Die Evangelische Kirchengemeinde Hergershausen und die Evangelische Kirchengemeinde Sickenhofen werden am 1. Januar 2026 Ortskirchengemeinden der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Babenhausen und Schaafheim.
Darmstadt, 2. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 94Urkunde
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Petrusgemeinde Südlicher Wonnegau
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Petrusgemeinde Südlicher Wonnegau
Die Evangelische Kirchengemeinde Dalsheim-Bermersheim-Gundheim, die Evangelische Kirchengemeinde Heppenheim an der Wiese, die Evangelische Kirchengemeinde Offstein, die Evangelische Kirchengemeinde Hohen-Sülzen, die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Horchheim, die Evangelische Kirchengemeinde Kriegsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Mörstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Monsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Niederflörsheim-Mölsheim und die Evangelische Kirchengemeinde Wachenheim, alle Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Petrusgemeinde Südlicher Wonnegau mit Sitz in Monsheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58816.
Darmstadt, 7. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 95Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
in den Weinbergen Worms
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
in den Weinbergen Worms
Die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Hochheim, die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Herrnsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Pfiffligheim, die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Leiselheim und die Evangelische Kirchengemeinde Pfeddersheim, alle Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde in den Weinbergen Worms mit Sitz in Worms.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58817.
Darmstadt, 7. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 96Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Altrhein-Wonnegau
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Altrhein-Wonnegau
Die Evangelische Kirchengemeinde Alsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Eich, die Evangelische Kirchengemeinde Gimbsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hamm und Ibersheim, die Evangelische Kirchengemeinde Mettenheim und die Evangelische Kirchengemeinde Rheindürkheim, alle Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Altrhein-Wonnegau mit Sitz in Hamm am Rhein.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58818.
Darmstadt, 7. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 97Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Wiesbaden SüdOst
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Wiesbaden SüdOst
Die Evangelische Kirchengemeinde Delkenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hochheim, die Evangelische Kirchengemeinde Massenheim-Wicker, die Evangelische Kirchengemeinde Nordenstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Wallau, alle Evangelisches Dekanat Wiesbaden, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Wiesbaden SüdOst mit Sitz in Wiesbaden.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58819.
Darmstadt, 7. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 98Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Oberer Rheingau – Wiesbaden-West
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Oberer Rheingau – Wiesbaden-West
Die Evangelische Auferstehungsgemeinde Wiesbaden-Schierstein, die Evangelische Dreikönigsgemeinde Wiesbaden, die Evangelische Heilandsgemeinde Walluf und die Evangelische Kirchengemeinde Schelmengraben, alle Evangelisches Dekanat Wiesbaden, bilden zum 1. Januar 2026 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Oberer Rheingau – Wiesbaden-West mit Sitz in Wiesbaden.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/58820.
Darmstadt, 7. Juli 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 99Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Allmendfeld, der Evangelischen Kirchengemeinde Biebesheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Gernsheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Stockstadt am Rhein, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Allmendfeld, der Evangelischen Kirchengemeinde Biebesheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Gernsheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Stockstadt am Rhein, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Groß-Gerau – Rüsselsheim Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Allmendfeld, die Evangelische Kirchengemeinde Biebesheim, die Evangelische Kirchengemeinde Gernsheim und die Evangelische Kirchengemeinde Stockstadt am Rhein, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Rhein-Ried“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Rhein-Ried ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Allmendfeld, der Evangelischen Kirchengemeinde Biebesheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Gernsheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Stockstadt am Rhein.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Allmendfeld, der Evangelischen Kirchengemeinde Biebesheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Gernsheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Stockstadt am Rhein ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Rhein-Ried“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 6. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 100Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Birkenau und der Evangelischen Kirchengemeinde Reisen, beide Evangelisches Dekanat Bergstraße
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Birkenau und der Evangelischen Kirchengemeinde Reisen, beide Evangelisches Dekanat Bergstraße
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Bergstraße Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Birkenau und die Evangelische Kirchengemeinde Reisen, beide Evangelisches Dekanat Bergstraße, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Birkenau und Reisen“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Birkenau und Reisen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Birkenau und der Evangelischen Kirchengemeinde Reisen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Birkenau und der Evangelischen Kirchengemeinde Reisen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Birkenau und Reisen“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 10. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 101Urkunde
Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Biedenkopf, der Evangelischen Kirchengemeinde Eckelshausen und der
Evangelischen Kirchengemeinde Wallau/Lahn,
alle Evangelisches Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Biedenkopf, der Evangelischen Kirchengemeinde Eckelshausen und der
Evangelischen Kirchengemeinde Wallau/Lahn,
alle Evangelisches Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Biedenkopf-Gladenbach Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Biedenkopf, die Evangelische Kirchengemeinde Eckelshausen und die Evangelische Kirchengemeinde Wallau/Lahn, alle Evangelisches Dekanat Biedenkopf-Gladenbach, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Obere Lahn - Biedenkopf“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Obere Lahn - Biedenkopf ist Gesamtrechtsnachfolgerin Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Biedenkopf, der Evangelischen Kirchengemeinde Eckelshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wallau/Lahn.
§ 3
Das Grundvermögen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Biedenkopf, der Evangelischen Kirchengemeinde Eckelshausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wallau/Lahn ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Obere Lahn - Biedenkopf“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 4. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 102Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Luthergemeinde Worms und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Worms-Neuhausen,
beide Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau
Zusammenlegung der Evangelischen Luthergemeinde Worms und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Worms-Neuhausen,
beide Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Worms-Wonnegau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Luthergemeinde Worms und die Evangelische Versöhnungsgemeinde Worms-Neuhausen, beide Evangelisches Dekanat Worms-Wonnegau, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Brot und Rosen Worms“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Brot und Rosen Worms ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Luthergemeinde Worms und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Worms-Neuhausen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Luthergemeinde Worms und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Worms-Neuhausen im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Brot und Rosen Worms“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 4. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 103Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Roßdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Gundernhausen,
beide Evangelisches Dekanat Darmstadt
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Roßdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Gundernhausen,
beide Evangelisches Dekanat Darmstadt
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Darmstadt Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Roßdorf und die Evangelische Kirchengemeinde Gundernhausen, beide Evangelisches Dekanat Darmstadt, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Roßdorf und Gundernhausen“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Roßdorf und Gundernhausen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Roßdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Gundernhausen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Roßdorf und der Evangelischen Kirchengemeinde Gundernhausen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Roßdorf und Gundernhausen“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 18. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 104Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe, der Evangelischen Burgkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe und der Evangelischen Kirchengemeinde Rodheim vor der Höhe,
alle Evangelisches Dekanat Wetterau
Zusammenlegung der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe, der Evangelischen Burgkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe und der Evangelischen Kirchengemeinde Rodheim vor der Höhe,
alle Evangelisches Dekanat Wetterau
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Stadtkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe, die Evangelische Burgkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe und die Evangelische Kirchengemeinde Rodheim vor der Höhe, alle Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Rosbach und Rodheim“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Rosbach und Rodheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe, der Evangelischen Burgkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe und der Evangelischen Kirchengemeinde Rodheim vor der Höhe.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe, der Evangelischen Burgkirchengemeinde Rosbach vor der Höhe und der Evangelischen Kirchengemeinde Rodheim vor der Höhe ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Rosbach und Rodheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 23. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 105Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bauernheim, der Evangelischen Erasmus-Alberus-Gemeinde Bruchenbrücken, der Evangelischen Kirchengemeinde Dorheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Fauerbach-Ossenheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Friedberg,
alle Evangelisches Dekanat Wetterau
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bauernheim, der Evangelischen Erasmus-Alberus-Gemeinde Bruchenbrücken, der Evangelischen Kirchengemeinde Dorheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Fauerbach-Ossenheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Friedberg,
alle Evangelisches Dekanat Wetterau
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Wetterau Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bauernheim, die Erasmus-Alberus-Gemeinde Bruchenbrücken, die Evangelische Kirchengemeinde Dorheim, die Evangelische Kirchengemeinde Fauerbach-Ossenheim und die Evangelische Kirchengemeinde Friedberg, alle Evangelisches Dekanat Wetterau, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Friedensgemeinde Friedberg“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Friedensgemeinde Friedberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bauernheim, der Evangelischen Erasmus-Alberus-Gemeinde Bruchenbrücken, der Evangelischen Kirchengemeinde Dorheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Fauerbach-Ossenheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Friedberg.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bauernheim, der Evangelischen Erasmus-Alberus-Gemeinde Bruchenbrücken, der Evangelischen Kirchengemeinde Dorheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Fauerbach-Ossenheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Friedberg ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Friedensgemeinde Friedberg“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 23. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 106Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bettenhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Birklar, der Evangelischen Kirchengemeinde Dorf-Güll, der Evangelischen Kirchengemeinde Eberstadt/Kloster-Arnsburg, der Evangelischen Kirchengemeinde Grüningen, der Evangelischen Kirchengemeinde Holzheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Langsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Muschenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Bessingen und der Evangelischen Marienstiftsgemeinde Lich,
alle Evangelisches Dekanat Gießener Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bettenhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Birklar, der Evangelischen Kirchengemeinde Dorf-Güll, der Evangelischen Kirchengemeinde Eberstadt/Kloster-Arnsburg, der Evangelischen Kirchengemeinde Grüningen, der Evangelischen Kirchengemeinde Holzheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Langsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Muschenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Bessingen und der Evangelischen Marienstiftsgemeinde Lich,
alle Evangelisches Dekanat Gießener Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Gießener Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bettenhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Birklar, die Evangelische Kirchengemeinde Dorf-Güll, die Evangelische Kirchengemeinde Eberstadt/Kloster-Arnsburg, die Evangelische Kirchengemeinde Grüningen, die Evangelische Kirchengemeinde Holzheim, die Evangelische Kirchengemeinde Langsdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Muschenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Bessingen und die Evangelische Marienstiftsgemeinde Lich, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Arnsburger Land“ zusammengelegt
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Arnsburger Land ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bettenhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Birklar, der Evangelischen Kirchengemeinde Dorf-Güll, der Evangelischen Kirchengemeinde Eberstadt/Kloster-Arnsburg, der Evangelischen Kirchengemeinde Grüningen, der Evangelischen Kirchengemeinde Holzheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Langsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Muschenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Bessingen und der Evangelischen Marienstiftsgemeinde Lich.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bettenhausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Birklar, der Evangelischen Kirchengemeinde Dorf-Güll, der Evangelischen Kirchengemeinde Eberstadt/Kloster-Arnsburg, der Evangelischen Kirchengemeinde Grüningen, der Evangelischen Kirchengemeinde Holzheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Langsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Muschenheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Nieder-Bessingen und der Evangelischen Marienstiftsgemeinde Lich ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Arnsburger Land“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 27. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 107Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 9. Juni 2025 für den Lektorendienst beauftragt:
Britta Duchardt-Linneborn, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Jürgen Homberger, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Stephan Hüttermann, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Karin Lehmann, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Anna-Maria Löser, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Lydia Löwer-Brühl, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Daniel Ndeiy, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Andreas Zollenkopf, Dekanat Biedenkopf-Gladenbach
Darmstadt, 16. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. August 2025 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an alla.stoll@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Gießen | ESG Gießen, 1,0 Pfarrstelle | |
Darmstadt | In der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, im Personaldezernat, ist die Stelle einer theologischen Referatsleiterin/eines theologischen Referatsleiters (Oberkirchenrätin/Oberkirchenrat) für das Referat Personalservice Pfarrdienst im Umfang einer 1,0 Pfarrstelle nach Möglichkeit zum 16. Januar 2026 neu zu besetzen |
Dekanspfarrstellen
Dekanat Gießen | 1,0 Pfarrstelle hauptamtliche*r Dekan*in | |
Dekanat Vorderer Odenwald | 1,0 Pfarrstelle der*s hauptamtlichen Dekan*in |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Dill | Nachbarschaftsraum Herborn-Sinn-Westerwald, 1,0 Pfarrstelle I (ehemals 1,0 Pfarrstelle Breitscheid), Dienstsitz Breitscheid, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
Nachbarschaftsraum „Um den Wilhelmsturm“, 1,0 Pfarrstelle I (ehemals 1,0 Pfarrstelle II Dillenburg), Dienstsitz Dillenburg, Modus A, zum zweiten Mal | ||
Nachbarschaftsraum „Um den Wilhelmsturm“, 1,0 Pfarrstelle II (ehemals 1,0 Pfarrstelle Nanzenbach-Niederscheld), Dienstsitz Nanzenbach, Modus A, zum zweiten Mal |
Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Nachbarschaftsraum 5 - Ortenberg, 1,0 Pfarrstelle III (ehemals 1,0 Pfarrstelle Ortenberg), Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C), zum zweiten Mal |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Nassauer Land | Nachbarschaftsraum 2 - Aar-Einrich, 0,5 Pfarrstelle VII (ehemals Pfarrstelle Ev. Kreuz-Jakobus-Gemeinde Holzhausen), Dienstauftrag zur Verwaltung bis 31. Dezember 2029 Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung |
Rhein-Main
Dekanat Frankfurt und Offenbach | Nachbarschaftsraum 5 - Frankfurt Nord, 1,0 Pfarrstelle III mit Sitz in der Miriamgemeinde Bonames - Kalbach - Bügel, Modus A |
Starkenburg
Dekanat Darmstadt | Nachbarschaftsraum Pfungstadt, 1,0 Pfarrstelle II (ehemals 1,0 Pfarrstelle IV Pfungstadt), Modus B, zum dritten Mal |
Seelsorge
Dekanat an der Lahn | 0,75 Pfarrstelle für Krankenhausseelsorge im Evangelischen Dekanat an der Lahn |
Regionale Stellen
Dekanat Gießen und Dekanat Gießener Land | 0,5 Profilstelle für ökumenische und interreligiöse Beziehungen |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Gemeindepädagog*in im Nachbarschaftsraum (w/m/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Büdinger Land | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) 75 %-Stelle, unbefristet 50 % Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Nachbarschaftsraum 25 % Jugendarbeit auf Dekanatsebene | |
Dekanat Büdinger Land | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation 50 % Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Nachbarschaftsraum 50 % Arbeit mit Familien auf Dekanatsebene (w/m/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Stadtdekanat Frankfurt | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Groß-Gerau - Rüsselsheim | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Westerwald | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation im Nachbarschaftsraum (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Wiesbaden | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferent*in 100 %-Stelle, unbefristet |