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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Nördliche Wetterau

Vom 30. Juni 2025

Die Kirchenvorstände der
  1. Evangelischen Markus-Kirchengemeinde Butzbach,
  2. Evangelischen Kirchengemeinde Cleeberg-Espa,
  3. Evangelischen Reformierten Kirchengemeinde Gambach und Ober-Hörgern,
  4. Evangelischen Kirchengemeinde Griedel-Rockenberg,
  5. Evangelischen Kirchengemeinde Kirch-Göns und Pohl-Göns,
  6. Evangelischen Kirchengemeinde am Butzbacher Hausberg,
  7. Evangelischen Kirchengemeinde Münzenberg und Trais und
  8. Evangelischen Kirchengemeinde Philippseck,
haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen .Evangelische Gesamtkirchengemeinde Nördliche Wetterau". Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Butzbach.
(4) Die Evangelische Markus-Kirchengemeinde Butzbach, die Evangelische Kirchengemeinde Cleeberg-Espa, die Evangelische Reformierte Kirchengemeinde Gambach und Ober-Hörgern, die Evangelische Kirchengemeinde Griedel-Rockenberg, die Evangelische Kirchengemeinde Kirch-Göns und Pohl-Göns, die Evangelische Kirchengemeinde am Butzbacher Hausberg, die Evangelische Kirchengemeinde Münzenberg und Trais und die Evangelische Kirchengemeinde Philippseck sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen des Vermögens (und seiner Erträge) einzelner Ortskirchengemeinden und sonstiger Dritter für die bestimmten Zwecke der einzelnen Ortskirchengemeinden bleiben vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorgaben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Die Anzahl der gewählten Mitglieder wird auf 19 bestimmt. Hiervon entfallen auf die künftig als Ortskirchengemeinde fungierende
1.
Evangelische Markus-Kirchengemeinde Butzbach
5 Mitglieder,
2.
Evangelische Kirchengemeinde Cleeberg - Espa
1 Mitglied,
3.
Evangelische Reformierte Kirchengemeinde Gambach und Ober-Hörgern
2 Mitglieder,
4.
Evangelische Kirchengemeinde Griedel - Rockenberg
2 Mitglieder,
5.
Evangelische Kirchengemeinde Kirch-Göns und Pohl-Göns
2 Mitglieder,
6.
Evangelische Kirchengemeinde am Butzbacher Hausberg
3 Mitglieder,
7.
Evangelische Kirchengemeinde Münzenberg und Trais und
2 Mitglieder,
8.
Evangelische Kirchengemeinde Philippseck
2 Mitglieder.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl, erstmals im Jahr 2027. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss mit mindestens drei Mitgliedern. Die jeweilige Zahl bestimmt der Gesamtkirchenvorstand.
(2) Jedem Ortskirchenausschuss gehören mindestens
  • ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes, das Mitglied der jeweiligen Ortskirchengemeinde ist, und
  • zwei sonstige Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde
an (notwendige Berufungen). Notwendige und weitere fakultative Berufungen erfolgen durch den Gesamtkirchenvorstand.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand wählt auf Vorschlag der Ortskirchenausschüsse jeweils ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  3. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
Wird in einem Ortskirchenausschuss eine dieser Aufgaben beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen. Ist eine Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
(5) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6
Fachausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Gesamtkirchenvorstandsmitglieder angehören müssen:
  1. Gottesdienst und theologische Ausrichtung;
  2. Finanzen;
  3. Gebäude und Bauunterhaltung;
  4. Öffentlichkeitsarbeit;
  5. Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen;
  6. Kirchenmusik.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 7
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Markus-Kirchengemeinde Butzbach, die Evangelische Reformierte Kirchengemeinde Gambach und Ober-Hörgern, die Evangelische Kirchengemeinde Griedel - Rockenberg, die Evangelische Kirchengemeinde Kirch-Göns und Pohl-Göns sowie die Evangelische Kirchengemeinde Philippseck Mitglieder der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 9
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Die in § 3 Absatz 1 genannte Mitgliederzahl gilt auch in der Übergangszeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. August 2027. Die Wahl der danach auf die einzelnen Ortkirchengemeinden entfallenden Mitglieder erfolgt aus seiner Mitte im (bisherigen) Kirchenvorstand der jeweiligen (Orts-)Kirchengemeinde.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 12
,,Das Kugelhaus in Butzbach"

(1) Der Gesamtkirchenvorstand übernimmt auch Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der eigenständig rechtsfähigen Person .Das Kugelhaus in Butzbach". Die Regelungen der Kirchengemeindeordnung gelten entsprechend.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand ist berechtigt, die dortige laufende Geschäftsführung einer einzelnen Person (Verwalter) zu übertragen, auch entgeltlich.
(3) Die Zweckbestimmungen des zum 1. April 1912 in Kraft getretenen Vertrages mit der Evangelischen Landeskirche sind zu wahren.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.