.Satzung der Evangelischen Petrusgemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Evangelischen Petrusgemeinde
Südlicher Wonnegau
Vom 7. Juli 2025
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Dalsheim-Bermersheim-Gundheim, Heppenheim an der Wiese, Offstein, Hohen-Sülzen, Worms-Horchheim, Kriegsheim, Mörstadt, Monsheim, Niederflörsheim-Mölsheim und Wachenheim haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Theologisches Leitbild der Evangelischen Petrusgemeinde Südlicher Wonnegau
Dienet einander als gute Verwalter der vielfältigen Gnade Gottes, jeder mit der Gabe, die er empfangen hat. (1. Petrus 4,10)
Vielfalt ist eine Gabe Gottes und der Fels, auf dem unsere Gemeinde fußt und wächst.
Jeder diene mit seinen Fähigkeiten Gott und der Gemeinde.
Jeder diene mit seinen Fähigkeiten Gott und der Gemeinde.
Unsere Nachbarschaft ist ein vielfältiger Schatz. Jung und Alt, Stadt und Land, Weinberge und Industrie treffen aufeinander. Alle, die sich mit ihrem Glauben und ihren verschiedenen Fähigkeiten einbringen wollen, sind willkommen.
Wer redet, der rede mit den Worten, die ihm Gott gibt; wer dient, der diene aus der Kraft, die Gott verleiht. So wird in allem Gott verherrlicht durch Jesus Christus. Sein ist die Herrlichkeit und die Macht in alle Ewigkeit. (1. Petrus 4,11)
Wir handeln nicht aus uns selbst, sondern aus dem Glauben an Gottes Kraft, wie es uns durch die Heilige Schrift und das Wirken Jesu bezeugt ist.
Weil Gottes Wort an vielen Orten in unserer Nachbarschaft gehört, gepredigt, be- und gesungen wird, sind wir vereint. Wir schätzen die verschiedenen Traditionen vor Ort, in denen Gottes Wort immer wieder neu zum Klingen kommt.
#§ 1
Name, Sitz der beteiligen Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Petrusgemeinde Südlicher Wonnegau“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Monsheim.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Dalsheim-Bermersheim-Gundheim, die Evangelische Kirchengemeinde Heppenheim an der Wiese, die Evangelische Kirchengemeinde Offstein, die Evangelische Kirchengemeinde Hohen-Sülzen, die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Horchheim, die Evangelische Kirchengemeinde Kriegsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Mörstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Monsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Niederflörsheim-Mölsheim und die Evangelische Kirchengemeinde Wachenheim sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentliches Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinde fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortkirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In den Ortskirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinde in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen je zwei Mitglieder aus den Ortskirchengemeinden Dalsheim-Bermersheim-Gundheim, Heppenheim, Offstein, Hohen-Sülzen, Horchheim-Weinsheim mit Wiesoppenheim, Kriegsheim, Mörstadt, Monsheim. Niederflörsheim-Mölsheim und Wachenheim kommen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeiten eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinde
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Die oder der Vorsitzende wird bei der Führung der laufenden Geschäfte von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie zwei weiteren Mitgliedern des Gesamtkirchenvorstandes unterstützt, die gemeinsam den geschäftsführenden Ausschuss bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortskirchenausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss bilden.
(2) Dem Ortkirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Weitere Personen können vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand wählt auf Vorschlag der Ortsausschüsse ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse
(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortsgemeinde.
- Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortsgemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
- Mitwirkung bei Verfügung über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zuführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen; bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinden hat sich der Gesamtkirchenvorstand mit dem jeweiligen Ortskirchenausschuss in Benehmen zu setzen.
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
- Fachaufsicht über die Beschäftigten der Gesamtkirchengemeinde mit ausschließlich ortsbezogenen Aufgaben.
(2) Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer und eine Person der ehrenamtlichen Gottesdienstvertretung an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#§ 7
Fachausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen:
1. Personalausschuss
2. Ausschuss für Finanzen und Haushalt
3. Ausschuss für Bauangelegenheiten und Arbeitssicherheit
4. Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an die Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken sind. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinden erhalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht haben.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde sollen mit einer Zweckbindung zur Verwendung in der Ortskirchengemeinde versehen werden.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 10
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 11
Aufhebung und Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Falle der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinde auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Ortskirchenausschüssen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand je zwei Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zu Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.