.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
in den Weinbergen Worms
Vom 7. Juli 2025
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Worms-Hochheim, Worms-Herrnsheim, Worms-Pfiffligheim, Worms-Leiselheim und Pfeddersheim haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortkirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde in den Weinbergen Worms“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Worms.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Hochheim, die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Herrnsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Pfiffligheim, die Evangelische Kirchengemeinde Worms-Leiselheim und die Evangelische Kirchengemeinde Pfeddersheim sind Ortskirchengemeinden der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde in den Weinbergen Worms. Sie sind rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde vertritt die Ortskirchengemeinden und nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihnen beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen von Rücklagen und Erträgen für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus den gewählten und berufenen Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sowie den berufenen Mitgliedern des Verkündigungsteams. Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
(4) Die Zahl, der für jeden Wahlbezirk zu wählende Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands wird wie folgt festgelegt: Die Gesamtkirchenvorstandsmitglieder werden nach dem Verhältnis der Mitgliederverteilung in den Gesamtkirchenvorstand gewählt, wobei jede Ortskirchengemeinde mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein muss.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstands werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands abgegeben. Unter diesen muss die oder Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstands, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortskirchenausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss.
(2) Dem Ortskirchenausschuss gehören mindestens zwei der Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Die Gemeindeversammlungen in den einzelnen Ortskirchengemeinden können weitere Mitglieder vorschlagen, die vom Gesamtkirchenvorstand in den Ortskirchenausschuss berufen werden sollen.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand wählt auf Vorschlag der Ortsausschüsse jeweils ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Der Gesamtkirchenvorstand lädt alle Ortskirchenausschüsse einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung ein, in der die Ausschüsse über ihre Arbeit berichten und die Planung für das kommende Jahr vorstellen.
#§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse
(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeignen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a beraten, soll eine Gemeindepfarrerin oder ein Gemeindepfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#§ 7
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet Ausschüsse und beruft aus jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Mitglied in den jeweiligen Ausschuss. Mindestens ein Ausschussmitglied muss Mitglied des Gesamtkirchenvorstands sein.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand wählt auf Vorschlag der Ausschüsse jeweils ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Folgende Ausschüsse müssen gebildet werden: Personalausschuss, Gebäudeausschuss, Finanzausschuss.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann zu jeder Zeit nach Bedarf weitere Ausschüsse einrichten.
(5) Die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, der auch den Bedarf der Ortskirchengemeinden deckt. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel die aus den Ortskirchengemeinden eingebracht werden, können eine Zweckbindung enthalten.
(4) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(5) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinde Worms-Hochheim Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in der den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit dem Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten und eine stellvertretende Kollektenbeauftragte oder einen stellvertretenden Kollektenbeauftragten.
#§ 10
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 11
Aufhebung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes, einer Ortskirchenvertretung oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, zweckgebundene Geldmittel, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 12
Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zur Einführung des neu gewählten Gesamtkirchenvorstands 2027 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.