.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Schiffenberg
Vom 30. Juni 2025
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Albach, Garbenteich, Hausen, Steinbach und Watzenborn-Steinberg haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Schiffenberg“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Pohlheim.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Albach, die Evangelische Kirchengemeinde Garbenteich, die Evangelische Kirchengemeinde Hausen, die Evangelische Kirchengemeinde Steinbach und die Evangelische Kirchengemeinde Watzenborn-Steinberg sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr soweit diese nicht einer einzelnen Ortskirchengemeinde oder mehreren Ortskirchengemeinden übertragen wurden. Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(3) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(4) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(5) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(6) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an.
(2) Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt. Aus jeder der beteiligten Ortskirchengemeinden sollen mindestens zwei Mitglieder kommen. Die Anzahl der weiteren zu wählenden Mitglieder wird gemäß dem Verhältnis der Gemeindegliederzahlen festgelegt.
(3) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(4) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
(6) Sind Ortskirchengemeinden Mitglied in einem Verein oder einer Körperschaft, bleiben die Mitgliedschaften bestehen. Der Gesamtkirchenvorstand beschließt über die Entsendungen in die Mitgliederversammlungen.
#§ 5
Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss. Dem Ortsausschuss gehören mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes an, das Mitglied der Ortskirchengemeinde ist, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann Fachausschüsse einrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 6
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinden Hausen und Watzenborn-Steinberg Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
(5) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
#§ 7
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht. Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten. Der oder die wird durch den Gesamtkirchenvorstand benannt.
#§ 8
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 9
Aufhebung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand kann im Benehmen mit den betroffenen Ortskirchenausschüssen von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelungen treffen.
#§ 10
Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
#§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 20 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchengemeinde Albach wählt drei Mitglieder, die Kirchengemeinde Garbenteich vier Mitglieder, die Kirchengemeinde Hausen drei Mitglieder, die Kirchengemeinde Steinbach vier Mitglieder und die Kirchengemeinde Watzenborn-Steinberg sechs Mitglieder.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(3) Die bisherigen Kirchenvorstände arbeiten in ihrer bisherigen Zusammensetzung als Ortsausschüsse weiter.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.