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Geltungszeitraum von: 01.03.2021

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verwaltungsverordnung
für den Betrieb von Kindertagesstätten im Bereich
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kindertagesstättenverordnung - KiTaVO)

Vom 6. November 2014

(ABl. 2014 S. 522), zuletzt geändert am 11. Februar 2021 (ABl. 2021 S. 98)

Inhaltsübersicht1#

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung2# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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Vorbemerkung

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau versteht ihre Kindertagesstättenarbeit als einen im Evangelium von Jesus Christus begründeten Dienst an Kindern, Familien und der Gesellschaft.
Die evangelische Kindertagesstättenarbeit ist ein Teil des Auftrages der christlichen Gemeinde, die Wertvorstellungen des Evangeliums allen Menschen nahezubringen. Sie ist in das Leben der Gemeinde vor Ort und der gesamten Kirche eingebunden. In der Begleitung durch die Gemeinde sollen Kinder und ihre Familien das Evangelium als befreienden Zuspruch und orientierenden Anspruch erfahren.
Evangelische Kindertagesstätten sind offen für alle Kinder und Familien. Die eigenständige Wahrnehmung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben zeigt sich in den Zielvorstellungen und Organisationsformen der Einrichtungen. Der evangelische Charakter der Einrichtungen ist zu wahren.
Evangelische Kindertagesstätten verstehen sich als subsidiäre Partner der Kommunen vor Ort und kooperieren bei der Gestaltung des lokalen Kindertagesstättensystems. Die Arbeit geschieht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit.
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Abschnitt 1: Grundsätze

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verwaltungsverordnung findet Anwendung auf evangelische Kindertagesstätten in der Trägerschaft kirchlicher Körperschaften, die der Aufsicht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau unterliegen.
(2) Die Verwaltungsverordnung regelt die strukturellen Rahmenbedingungen für den Betrieb evangelischer Kindertagesstätten mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, die pädagogische und religionspädagogische Arbeit zu fördern und die Qualität evangelischer Kindertagesstättenarbeit zu sichern.
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§ 2
Eingliederung in die freie Jugendhilfe

(1)1Die Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten erfolgt im Rahmen der freien Jugendhilfe. 2Die evangelischen Kindertagestätten sind Tageseinrichtungen im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. 3Die evangelischen Kindertagesstätten nehmen die familienergänzende und außerschulische Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern als öffentliche Aufgabe wahr. 4Sie erfüllen subsidiär (§ 4 SGB VIII) den nach § 24 SGB VIII bestehenden Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung und werden hierzu gemäß § 74 SGB VIII von der öffentlichen Jugendhilfe gefördert.
(2)1Der Träger stellt sicher, dass die von Bund und Ländern gesetzlich geforderte Qualitätsentwicklung und -sicherung in der Kindertagesstätte umgesetzt wird. 2Er stellt sicher, dass hierfür zweckgebundene Förderungen aller Art zur individuellen Verbesserung der Qualität der Kindertagesstätte genutzt werden. 3Grundlagen für die Qualitätsentwicklung sind die Konzeption der Kindertagesstätte und die Bildungspläne. 4Es gelten die entsprechenden Ausführungsgesetze der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz.
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Abschnitt 2: Träger

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§ 3
Träger und Trägerschaft

(1) Träger einer Kindertagesstätte ist in der Regel die Kirchengemeinde, das Dekanat oder ein Trägerverbund.
(2)1Dem Träger obliegt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätte auf der Grundlage des geltenden staatlichen und kirchlichen Rechts. 2Der Träger soll gemäß § 44 KGO3# einen Arbeitsausschuss für die Kindertagesstättenarbeit bestellen. 3Der Träger hat die Verantwortung für das Profil der evangelischen Kindertagesstätte und deren Einbindung in das kirchliche Leben vor Ort. 4Er fördert die religiöse Bildung und die pädagogische Arbeit.
(3) In der Verantwortung des Trägers liegen ferner die Aufgaben der Organisations- und Dienstleistungsentwicklung, die Konzeptionsentwicklung und Weiterentwicklung, das Qualitäts-, Personal- und Finanzmanagement, die Wahrung der Familienorientierung und die Elternbeteiligung, die Gemeinwesenorientierung einschließlich der Vernetzung und der Kooperation, die einrichtungsbezogene Bedarfsermittlung und Angebotsplanung, die Öffentlichkeitsarbeit und die Förderung der Bau- und Sachausstattung.
(4)1Der Träger ist Kooperationspartner der Kommune und der öffentlichen Träger der Jugendhilfe und Jugendhilfeplanung und von Arbeitsgruppen nach § 78 SGB VIII. 2Der Träger gewährleistet einen verantwortungsvollen Umgang mit den ihm zur Verfügung gestellten öffentlichen und kirchlichen Mitteln.
(5) Der Träger der Kindertagesstätte ist verantwortlich für die Beantragung von Fördermitteln.
(6)1Der Träger hat die Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten. 2Die gesamtkirchlich vorgegebenen Musterstellenbeschreibungen sind anzuwenden. 3Der Träger stellt gemäß den Stellenbeschreibungen die kontinuierliche Weiterbildung aller Mitarbeitenden sicher. 4Für Leitungen ist die Teilnahme an Leitungskonferenzen der Fachberatung der EKHN verpflichtend.
(7)1Die Einführung und der stetige Einsatz eines Qualitätsentwicklungssystems ist für die Träger verbindlich. 2Dazu gehören die Entwicklung einer pädagogischen Konzeption im Rahmen der kirchenrechtlichen Vorgaben im Zusammenwirken zwischen Träger und Mitarbeitenden und der Einsatz von gesamtkirchlichen Instrumenten und Verfahren zur Weiterentwicklung und Evaluation der Arbeit (Qualitätsfacetten).
(8)1Der Einsatz und die Pflege eines Kindertagesstättenverwaltungsprogramms nach dem IT-Gesetz in Verbindung mit der IT-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist verpflichtend. 2Das Verwaltungsprogramm muss von der jeweiligen Kindertagesstätte unter anderem dazu genutzt werden, die monatliche Erfassung der Elternbeiträge und sonstiger Entgelte durchzuführen, damit diese durch die Regionalverwaltung eingezogen werden können. 3Statistische Daten zum Zwecke der Planung und Steuerung des Bereichs Kindertagesstätten durch die Gesamtkirche sind im System zu erfassen.
(9)1Die Träger können auf Verlangen der Kommunen im Rahmen elektronischer Anmeldeverfahren für Kindertagesstätten diesen Auskünfte über die Namen, die Anschriften und die Geburtsdaten der angemeldeten Kinder und Namen, Adresse und Telefonnummer eines Erziehungsberechtigten sowie den gewünschten Aufnahmetermin, Betreuungsumfang und Betreuungszeit übermitteln. 2Kommt es zum Abschluss eines Betreuungsvertrages in einer Kindertagesstätte, sind darüber hinaus das Datum des Vertragsbeginns und das Enddatum, der Betreuungsumfang, die Betreuungszeiten, der voraussichtliche Einschulungstermin und Daten zur Vertragsänderung mitzuteilen. 3In allen anderen Fällen ist die Übermittlung von Namen und Geburtsdaten sowie Betreuungsart und -umfang zulässig. 4Die Daten dürfen elektronisch übermittelt werden, wenn die Vertraulichkeit durch geeignete technische Maßnahmen sichergestellt ist.
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§ 4
Gemeindeübergreifende Trägerschaften

(1)1Gemeindeübergreifende Trägerschaften haben das Ziel, die Kirchengemeinden als bisherige Träger von Kindertagesstätten zu entlasten. 2Sie sollen die Weiterentwicklung und die Erhaltung der Zukunftsfähigkeit der Kindertagesstätten als Organisationseinheit fördern.
(2) 1Unter gemeindeübergreifenden Trägerschaften sind Dekanatsträgerschaften und Trägerschaften einer Kirchengemeinde für mehrere Kindertagesstätten verschiedener Kirchengemeinden, unabhängig vom Gemeindegebiet, zu verstehen. 2Die Bildung einer Gesamtkirchengemeinde stellt keine gemeindeübergreifende Trägerschaft dar.
(3)1Es sollen mindestens sechs Kindertagesstätten oder mehrere Kindertagesstätten mit insgesamt mindestens 18 Gruppen gemeindeübergreifend zusammengefasst werden. 2Eine gemeindeübergreifende Trägerschaft bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(4)1Die Kirchengemeinde überträgt hierbei die Trägerschaft der Kindertagesstätte auf das Dekanat oder eine andere Kirchengemeinde. 2Zu diesem Zeitpunkt wird das Dekanat oder die neue Träger-Kirchengemeinde Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger. 3Näheres regelt ein Übergabevertrag.
(5)1Der gemeindeübergreifende Träger unterstützt die Kirchengemeinden vor Ort hinsichtlich der konzeptionellen Entwicklung und Ausrichtung ihrer Kindertagesstätten. 2Das Kooperationsverhältnis ist vertraglich festzuhalten.
(6)1Der gemeindeübergreifende Träger nimmt seine Trägeraufgaben durch entsprechende Gremien und Arbeitsgruppen wahr. 2Er hat die Partizipation aller Beteiligten durch entsprechende Besetzung der Gremien zu gewährleisten. 3Es ist ein Konzept über Aufbau, Angebote und Strukturen der gemeindeübergreifenden Trägerschaft beim Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung einzureichen.
(7)1Beim gemeindeübergreifenden Träger werden die zur Wahrnehmung der Geschäftsführung erforderlichen Stellen angesiedelt, die Geschäftsführungs- und Sachbearbeitungsanteile umfassen. 2Diese sind genehmigungspflichtig.
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§ 5
Kindertagesstättenausschuss

(1)1Der Träger bildet einen Kindertagesstättenausschuss; bei mehreren Kindertagesstätten kann ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet werden. 2Dieser soll aus Trägervertretern bzw. Trägervertreterinnen, aus gewählten Mitgliedern des Elternbeirats sowie aus Mitgliedern aus dem Kreis der Mitarbeitenden bestehen, darunter die Leitung bzw. die Leitungen. 3Zusätzlich können andere sachkundige Personen hinzugezogen werden. 4Der Ausschuss soll bis zum Oktober eines jeden Kindergartenjahres gebildet werden. 5Der Kirchenvorstand bestimmt den Vorsitzenden und die Stellvertretung. 6Näheres regelt eine vom Kirchenvorstand zu erstellende Geschäftsordnung.
(2) Das Leitungsorgan des Trägers hat den Kindertagesstättenausschuss an wesentlichen Entscheidungen insbesondere über die pädagogische Konzeption zu beteiligen.
(3)1Der Kindertagesstättenausschuss berät im Rahmen der jeweils geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen über alle die Kindertagesstätte betreffenden Angelegenheiten. 2Er hat den Auftrag, die Arbeit der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Eltern zu fördern. 3Er kann Anträge stellen und Empfehlungen an den Träger aussprechen.
(4) Der Kindertagesstättenausschuss soll insbesondere gehört werden
  1. bei der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsentwicklung und Perspektiventwicklung, vor allem bei der Abänderung, Ausweitung oder Einschränkung der Konzeption,
  2. bei der Beratung von Grundsatzfragen der Bildung, Erziehung und Betreuung,
  3. bei der Aufstellung des Haushaltsplanes,
  4. bei der Einstellung von pädagogischem Personal,
  5. bei der Abänderung, Ausweitung oder Einschränkung der Konzeption,
  6. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar,
  7. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder,
  8. bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten,
  9. bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Eltern.
(5)1Soweit der Träger Anträge und Empfehlungen des Ausschusses nicht berücksichtigt, hat er seine Entscheidungen schriftlich als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu begründen. 2Dies gilt nicht bei Personalentscheidungen.
(6) Über die Ergebnisse der Beratungen sollen die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit schriftlich unterrichtet werden.
(7)1Die Kindertagesstättenausschussmitglieder haben über die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Amtszeit.
(8) Die Regelungen des § 44 Absatz 2 bis 5 der Kirchengemeindeordnung (KGO)4# bzw. des § 30 der Dekanatssynodalordnung (DSO)5# finden entsprechend Anwendung.
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Abschnitt 3: Gesamtkirche

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§ 6
Aufgaben der Gesamtkirche

(1)1Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden, Dekanate, kirchlichen Verbände sowie ihrer Mitarbeitenden unter anderem im Handlungsfeld Bildung, Arbeitsbereich Kindertagesstätten durch gesamtkirchliche Zentren und die Kirchenverwaltung. 2Näheres regeln die Gesetze und Ordnungen der EKHN in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2)1Die evangelischen Regionalverwaltungsverbände unterstützen die Träger bei den Verwaltungsaufgaben. 2Näheres regelt die Regionalverwaltungsverordnung (RVVO)6# in der jeweils geltenden Fassung.
(3)1Der Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung fördert und sichert das Profil evangelischer Kindertagesstätten in der EKHN durch Beratung, Qualifizierung, Professionalisierung, Vertretung in Fachgremien und durch Qualitätsentwicklung. 2Er entwickelt Strategien und Konzepte für das Arbeitsfeld Kindertagesstätten. 3Er vertritt die fachpolitischen Interessen der EKHN auf kommunaler Ebene, Landes- und Bundesebene und gibt Stellungnahmen ab.
(4) 1Der Fachbereich Kindertagesstätten ist zuständig für die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Betriebsverträgen mit Kommunen, die Genehmigung von Sollstellenplänen sowie weiterem Personal, die Genehmigung von Personal für gemeindeübergreifende Trägerschaften und das Controlling für den Kindertagesstättenbereich.7# 2Für Einrichtungen im Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main übernimmt diese Aufgabe der dortige Fachbereich.
(5)1Die Verantwortung und Aufsicht sowie die kontinuierliche Verbesserung des Qualitätsentwicklungssystems der EKHN obliegen dem Fachbereich Kindertagesstätten. 2Die Einführung eines von dem kircheneigenen Qualitätsentwicklungssystem (Qualitätsfacetten) abweichenden Qualitätsentwicklungsprogramms und Zertifizierungen bedürfen der Genehmigung durch den Fachbereich Kindertagesstätten. 3Der Fachbereich Kindertagesstätten unterstützt die Kindertagesstätten beim Erwerb des BETA-Gütesiegels. 4Für Einrichtungen im Evangelischen Regionalverband Frankfurt am Main übernimmt diese Aufgabe der dortige Fachbereich.
(6) Die Unterstützung des Arbeitsfeldes Kindertagesstätten geschieht auch durch verschiedene Angebote zur fachlichen Weiterentwicklung durch den Fachbereich Kindertagesstätten.
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§ 7
Fachberatung

Träger von evangelischen Kindertagesstätten in der EKHN sind verpflichtet, die Fachberatung des Zentrums Bildung – Fachbereich Kindertagesstätten der EKHN in Anspruch zu nehmen.
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§ 8
Kirchliche Finanzierung von evangelischen Kindertagesstätten

(1) Die EKHN beteiligt sich im Rahmen der bestehenden Betreuungskapazitäten ausschließlich an der Finanzierung evangelischer Kindertagesstätten.
(2)1Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich auf Basis der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten. 2Hierbei ist davon auszugehen, dass die Betreuungsverträge den regelmäßigen zeitlichen Betreuungsbedarf von Familien und Kindern widerspiegeln.
(3) Die Veränderung der ursprünglichen Altersstruktur von bestehenden Gruppen bedarf der vorausgehenden kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(4) Im Falle der Erweiterung eines bestehenden Angebotes, insbesondere der Schaffung von zusätzlichen Mittagessensplätzen oder die Erweiterung der Öffnungszeiten an den Nachmittagen, kann eine kirchliche Finanzierungsbeteiligung bewilligt werden.
(5)1Die Erweiterung von Kindertagesstätten um zusätzliche Gruppen und die Umwandlung von Gruppen bedürfen der vorausgehenden Genehmigung. 2Die Finanzierung hieraus entstehender zusätzlicher Kosten mit kirchlichen Mittel ist nicht möglich.
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§ 9
Angleichung des Personalbestands

(1)1Werden in hessischen Kindertagesstätten bei der jährlichen Sollstellenplangenehmigung (gemäß § 26 Absatz 1 bis 4) Personalüberhänge festgestellt (IST-Personalstellen übersteigen die rechnerischen SOLL-Personalstellen), so hat der Träger in Abstimmung mit dem Regionalverwaltungsverband, dem Fachbereich Kindertagestätten und der Kirchenverwaltung umgehend eine Angleichung, zunächst durch Anbringung eines kw-Vermerks, in die Wege zu leiten. 2Gelingt die Anpassung bis zur darauffolgenden Sollstellenplanbeantragung nicht, sind Maßnahmen nach der Sicherungsordnung (SichO.EKHN)8# einzuleiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Regelung ausgesetzt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Personalbedarf kurzfristig wieder ansteigen wird.
(3) In Rheinland-Pfalz obliegt es dem Träger gemäß § 2 Absatz 6 der Landesverordnung zur Ausführung des KitaG RLP, Veränderungen in der Belegung dem Jugendamt bekannt zu geben.
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§ 10
Aufsichtsmaßnahmen

(1)1Kindertagesstätten, deren Betrieb mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden ist, dürfen nur in Sozialräumen bestehen, in denen die örtlichen Gegebenheiten dieses erfordern. 2Es bedarf unter Abwägung der Folgen einer Einzelfallentscheidung durch den Fachbereich Kindertagesstätten.
(2) Die Beendigung der Trägerschaft bzw. Schließung der Kindertagesstätte ist insbesondere angezeigt, wenn auch nach umfassender Beratung durch den Fachbereich Kindertagesstätten, bzw. im Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt durch diesen, die Kindertagesstätte nicht wirtschaftlich zu betreiben ist oder die Arbeit nicht den gesetzlichen und kirchlichen Qualitätsstandards entspricht.
(3)1Kommt ein Träger den Verpflichtungen aus dieser Verwaltungsverordnung insbesondere gemäß §§ 3, 26, 32 ff. und 39 nicht nach, können gesamtkirchliche Weisungen erteilt werden (vgl. § 45 KGO9# entsprechend). 2Erfüllt der Träger diese in angemessener Frist und nach erneuter Aufforderung nicht, kann die Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme (vgl. §§ 48, 49 KGO10# entsprechend) durch die Gesamtkirche durchgeführt werden oder in Ausnahmefällen die Kindertagesstätte geschlossen werden. 3Gründe für eine Aufgabe der Trägerschaft bzw. Schließung können insbesondere nicht behobene Qualitätsmängel oder unwirtschaftliches Verhalten sein.
(4) Entsteht der Gesamtkirche durch das Handeln des Trägers ein finanzieller Schaden, so ist er dieser zum Schadensersatz verpflichtet.
(5) Führen Verhandlungen mit Kommunen nicht zu entsprechend angepassten Verträgen im Sinne des § 33 oder ist die Beendigung der Trägerschaft bzw. die Schließung der Kindertagessstätte nach Absatz 2 angezeigt, kann die Kirchenleitung die kirchenaufsichtliche Genehmigung zum Betrieb der Kindertagesstätte widerrufen oder Haushaltsauflagen anordnen.
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Abschnitt 4: Organisation

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§ 11
Gruppenstärke

(1) Bezüglich der Berechnung der Gruppengrößen gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB)11# und des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz (KitaG RLP)12# in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die maximal mögliche Belegung ergibt sich aus der gültigen Betriebserlaubnis.
(3)1In Hessen können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in Rheinland-Pfalz das Landesjugendamt im Einzelfall befristete Ausnahmen von der nach Absatz 1 und 2 ermittelten Gruppengröße zulassen. 2Darüber hinaus sind die bestehenden Betriebsverträge mit den Kommunen zu beachten.
(4)1Bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung richtet sich die Gruppengröße in Hessen nach der Rahmenvereinbarung Integration und den dazugehörigen Empfehlungen für die Praxis. 2In Rheinland-Pfalz richten sich diese nach den Bestimmungen der Landesverordnung des KitaG RLP13# in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Werden in hessischen Kindertagesstätten Kinder unter drei Jahren mit Kindern anderer Altersstufen gemeinsam in einer Gruppe betreut, sollen maximal bis zu sechs Kinder unter drei Jahren in diese Gruppe aufgenommen werden.
(6) Fordern Kommunen reduzierte Gruppengrößen ohne eine entsprechende Personalreduzierung, so müssen hieraus entstehende zusätzliche Kosten ausschließlich von der Kommune finanziert werden.
(7)1Freie Plätze sollen umgehend besetzt werden. 2Abweichende Regelungen im Einvernehmen mit den Kommunen sind möglich. 3Bei Neuaufnahmen ist eine Eingewöhnungszeit zu berücksichtigen.
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§ 12
Personal der Kindertagesstätten

(1)1Die Leitung sowie die Mitarbeitenden sind verantwortlich für die Umsetzung und Fortentwicklung der Konzeption. 2Sie setzen sich dafür ein, dass die Kindertagesstätte in den Sozialraum und das kirchliche Leben vor Ort einbezogen wird.
(2)1Der Träger wendet die gesamtkirchlich vorgegebenen Musterstellenbeschreibungen für die Beschäftigten in der Kindertagesstätte an. 2Einzelfallfragen werden durch Dienstanweisung geregelt.
(3) Der Träger soll darauf hinwirken, dass die Mitarbeitenden der Kindertagesstätte sich regelmäßig fortbilden.
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§ 13
Leitung

(1)1Mit der Leitung einer Kindertagesstätte sollen pädagogische Fachkräfte betraut werden, die über mehrjährige Berufserfahrung und einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügen. 2Fachkräfte ohne Hochschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung können bei Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation mit der Leitung beauftragt werden. 3Ausnahmsweise kann die Qualifikation berufsbegleitend erworben werden.
(2) Freie Leitungsstellen sollen ausgeschrieben werden.
(3)1Die Leitungskräfte der Kindertagesstätte werden vom Träger mit Aufgaben der Betriebsführung und des Managements der Einrichtung betraut. 2Sie nehmen im Auftrag und mit Unterstützung des Trägers die Verantwortung für die Kindertagesstätte wahr und sind ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. 3Der Träger überträgt ihnen die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden. 4Leitungskräfte wirken unter anderem bei Personalentscheidungen beratend mit und sind für den organisatorischen Ablauf und für die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen verantwortlich.
(4)1Die Aufteilung der Leitungsfunktion auf zwei Mitarbeitende ist möglich und bedarf der vorherigen Genehmigung. 2Mit dem Antrag ist ein Leitungskonzept vorzulegen. 3Die Funktion einer ständig bestellten Stellvertretung ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen. 4Ausnahmen sind Kindertagesstätten mit mindestens sechs Gruppen oder zwei Standorten. 5Die Regelungen des § 22 Absatz 4 sind zu beachten.
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§ 14
Stellvertretende Leitung

(1) Für die Leitung ist eine Stellvertretung vorzusehen.
(2) Bei ein- und zweigruppigen Kindertagesstätten wird die Stellvertretung durch eine Abwesenheitsvertretung wahrgenommen, die in die Aufgaben der Leitung eingearbeitet ist.
(3)1Ab einer dreigruppigen Kindertagesstätte ist eine ständig bestellte Stellvertretung möglich, die sowohl ein eigenes Aufgabengebiet als auch Freistellungskontingent für diese Aufgaben ausgewiesen bekommt. 2Die Aufgaben sind in die Stellenbeschreibung aufzunehmen.
(4)1In Einrichtungen mit einer Größe von mindestens sechs Gruppen können die Aufgaben der Stellvertretung auch auf zwei Personen aufgeteilt werden. 2Dies gilt auch, unabhängig von der Größe der Kindertagesstätte, wenn diese auf zwei Standorte verteilt ist.
(5) Abweichungen von diesen Regelungen sind genehmigungspflichtig.
(6)1Bei Abwesenheit der Leitung hat die vom Träger benannte stellvertretende Leitung die Aufgaben und Tätigkeiten entsprechend ihrer Stellenbeschreibung und der erarbeiteten Konzeption kontinuierlich weiterzuführen. 2Gegenüber der Leitung besteht eine Informationspflicht.
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§ 15
Pädagogische Fachkräfte

1In Kindertagesstätten dürfen nur Fachkräfte gemäß den Bestimmungen und Vereinbarungen des Landes Hessen bzw. des Landes Rheinland-Pfalz (Fachkräftevereinbarung) zur Erfüllung des gesetzlichen Mindeststandards eingesetzt werden. 2Ausnahmen können bei Vorliegen der Anerkennung durch die zuständigen Behörden zugelassen werden.
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§ 16
Sonstige pädagogische Kräfte

(1)1In Hessen können Mitarbeitende als pädagogische Kräfte zur Deckung des personellen Mehrbedarfs, in dem Umfang, um den der kirchliche Personalstandard über dem gesetzlichen Standard liegt, zur Mitarbeit beschäftigt werden, ohne Fachkräfte im Sinne der landesrechtlichen Regelungen zu sein. 2Dies gilt auch für Zusatzpersonal, welches für spezielle Betreuungs- und Erziehungsleistungen im Rahmen der hierfür bestehenden öffentlichen Förderung eingesetzt wird.
(2)1In Rheinland-Pfalz kommt die Landesverordnung zum KitaG Rheinland-Pfalz14# in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. 2Darüber hinaus bedarf es der vorherigen Zustimmung durch das jeweilige Jugendamt.
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§ 17
Praktikantinnen und Praktikanten

(1)1Evangelische Kindertagesstätten sind Ausbildungsstätten für die berufliche Ausbildung im frühpädagogischen Bereich. 2Einzelheiten regelt die Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN (APrO.EKHN)15#.
(2) Bei Sicherstellung der Finanzierung können daneben Kräfte im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) beschäftigt werden.
(3)1Die angemessene Anleitung ist durch einschlägig qualifiziertes Personal sicherzustellen. 2Eine Vertretung der Praxisanleitung ist zu gewährleisten. 3Über die Qualifizierung muss ein Nachweis erbracht werden.
(4) Die Errichtung von Stellen für Praktikantinnen und Praktikanten sowie für Kräfte im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist in Hessen genehmigungspflichtig.
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§ 18
Personal für gemeindeübergreifende Trägerschaft

1Voraussetzung für die Wahrnehmung der Geschäftsführungsfunktion ist in der Regel ein Studium der Pädagogik, Kindheitspädagogik, Sozialmanagement oder eine vergleichbare Qualifikation. 2Die Errichtung der Stellen ist genehmigungspflichtig. 3Die Besetzung der Stellen soll durch den Träger im Benehmen mit dem Fachbereich Kindertagesstätten erfolgen.
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§ 19
Unterstützungspersonal

(1)1Im Bereich der Hauswirtschaft sollen bei angebotener Frischkost Hauswirtschaftskräfte mit einschlägiger Ausbildung und Vorkenntnissen eingestellt werden. 2Für das Angebot der Verpflegung mit Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost und Verpflegung mit angelieferter Kost sollen Hauswirtschaftskräfte mit einschlägigen Vorkenntnissen eingestellt werden. 3Näheres ist über die Stellenbeschreibung zu regeln.
(2)1Der Bereich der Essensversorgung umfasst schwerpunktmäßig die Mittagsversorgung, berücksichtigt aber auch das Erfordernis entwicklungsbezogener zusätzlicher Mahlzeiten im Tagesverlauf. 2Eine Mittagsbeköstigung der Kinder soll in der Regel mit Frischkost erfolgen.
(3) Über die notwendige Qualifikation von Reinigungs- und Hausmeisterkräften und Sekretariatsmitarbeitenden entscheidet der Träger.
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§ 20
Stellenbemessung des pädagogischen Personals in Hessen

(1)1Die Stellenbemessung des Personals für Kindertagesstätten in Hessen nach dieser Vorschrift berücksichtigt sämtliche grundsätzlichen pädagogischen Leistungen (gemäß den Stellenbeschreibungen), die in der Kindertagesstätte zu erbringen sind. 2Zusätzliche Leistungen (z. B. im Falle der Aufnahme von Kindern mit Behinderungen oder zur Durchführung spezieller Projekte) sind gesondert zu berücksichtigen.
(2)1Die Personalbemessung basiert auf § 25c HKJGB16#. 2Die sich aus § 25c Absatz 1 und 2 HKJGB17# ergebende Gesamtsumme bildet den personellen Mindestbedarf der Kindertagesstätte ab und beinhaltet das Zeitkontingent für Leitungsaufgaben sowie den Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung. 3Weiteres pädagogisch tätiges Personal kann im Umfang der hierfür zur Verfügung stehenden Drittmittel angestellt werden.
(3) Die Personalkompensation bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung richtet sich in Hessen nach der Rahmenvereinbarung Integration und den dazugehörigen Empfehlungen für die Praxis.
(4)aufgehoben
(5) In Kindertagesstätten mit Aufnahmebegrenzungen aufgrund gebäudlicher Bedingungen können hinsichtlich der Personalbemessung Einzelfallentscheidungen auf betriebsvertraglicher Grundlage genehmigt werden.
(6) aufgehoben
(7) Um der Aufsichtspflicht zu entsprechen, wird für die Personalbemessung für eingruppige Kindertagesstätten der Kinderfaktor für Kinder ab drei Jahren gemäß § 25c Absatz 2 HKJGB18# um 0,005 erhöht.
(8)1Zur Sicherung der Aufsichtspflicht und Qualität wird für die Personalbemessung für Waldgruppen (mit eigenem Standort und täglichem Aufenthalt im Wald) und vergleichbare Gruppen der Kinderfaktor gemäß § 25c Absatz 1 und 2 Nummer 1 HKJGB19# unabhängig der tatsächlichen Kinderanzahl für zwölf Plätze mit dem Faktor 0,2 bemessen. 2Dies gilt nur für die tatsächlich im Wald verbrachte Zeit.
(9) 1Abweichungen zu den grundsätzlichen Standards der Personalbedarfsberechnung sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. 2Dies gilt insbesondere für kleine Einrichtungen, für Einrichtungen mit besonderen Angeboten und für Einrichtungen mit einschränkenden Standortbedingungen oder besonderem Sozialraumbedarf. 3Zusätzlicher Personalbedarf kann auf Basis eines begründeten Antrags genehmigt werden.
(10) Die zeitlichen Betreuungsangebote der Kindertagesstätten müssen mit den kommunalen Vertragspartnern abgestimmt werden.
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§ 21
Stellenbemessung des pädagogischen Personals in Rheinland-Pfalz

(1)1Die Personalbemessung der Kindertagesstätten basiert auf den entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Ausführungsbestimmungen des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. 2In Rheinland-Pfalz wird die Personalbemessung durch die zuständigen Jugendämter festgelegt und mitgeteilt.
(2) 1Zur Integration einzelner Kinder mit Behinderung in einer Kindertagesstätte können in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zusätzliche Personalstunden über die entsprechenden länderspezifischen Regelungen und Vereinbarungen hinaus gewährt werden. 2Der Antrag ist an den Fachbereich Kindertagesstätten zu richten.
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§ 22
Leitungsaufgaben und mittelbare pädagogische Zeiten

(1) aufgehoben
(2) In Hessen ergibt sich das Kontingent für die Leitungsfreistellung aus dem HKJGB20#.
(3)In Rheinland-Pfalz ergibt sich das Kontingent für die Leitungsfreistellung aus dem KitaG Rheinland-Pfalz21#.
(4)1Werden Leitungsaufgaben auf mehrere Personen verteilt, muss ein aussagekräftiges Leitungskonzept gemäß den Kriterien des Fachbereichs Kindertagesstätten vorliegen, in dem Verantwortlichkeiten und Aufgaben zugewiesen sind. 2In Rheinland-Pfalz muss dieses im Vorfeld mit der zuständigen Aufsichtsbehörde (LSJV RLP) erörtert werden. 3Das ausgewiesene Stundenkontingent und die Höhe des Entgeltes dürfen nicht über dem Regelfall der Stellenbewertung von Leitung bzw. Stellvertretung liegen.
(5)1Mittelbare pädagogische Zeit dient insbesondere zur Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, Arbeitsbesprechungen, Zusammenarbeit mit Eltern und gruppenübergreifenden Angeboten. 2Die Leitung verteilt im Rahmen des insgesamt zur Verfügung stehenden Personals die mittelbare pädagogische Zeit, je nach Aufgaben und Schwerpunkten differenziert, auf die Fachkräfte. 3Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf die mittelbare pädagogische Zeit.
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§ 23
Stellenbemessung pädagogische Zusatzkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten

(1) Die Stellenbemessung für die pädagogischen Kräfte nach § 16 Absatz 1 Satz 2 richtet sich nach den entsprechenden Förderpauschalen.
(2) Die Aufwendungen für diesen Personenkreis sind im Haushalt des Trägers zu veranschlagen und nach §§ 33 f. entsprechend abzurechnen.
(3)1In Hessen soll pro Kindertagesstätte eine Berufspraktikantin bzw. ein Berufspraktikant im Anerkennungsjahr eingestellt werden, vorausgesetzt, der Ist-Personalbestand liegt nicht über dem Soll-Personalbestand. 2Ansonsten bzw. im Falle der Beschäftigung weiterer Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sind diese mit 0,5 Personalstellen auf den Sollstellenplan anzurechnen.
(4) In Rheinland-Pfalz orientiert sich die Beschäftigung der Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten und Kräften im Freiwilligen Sozialen Jahr an den Bestimmungen der Landesverordnung zur Ausführung des KitaG RLP (LVO)22#.
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§ 24
Stellenbemessung Unterstützungspersonal

(1)1Für die Bemessung des Hauswirtschaftspersonals werden in Hessen ab einer Anzahl von durchschnittlich zehn verpflegten Kindern pro Tag pauschal zehn Personalstunden pro Woche angesetzt. 2Werden Kinder unter drei Jahren mit Mittagessen versorgt, werden weitere zwei Personalstunden pauschal pro Woche angesetzt. 3Werden Kinder mit Zwischenmahlzeiten versorgt, wird pauschal eine Personalstunde pro Woche angesetzt. 4Bei der Ermittlung des zusätzlichen Personalbedarfs für Hauswirtschaftskräfte, bezogen auf die Bereitstellung von Mittagsbeköstigung, wird zwischen der Verpflegung mit Frischkost, der Verpflegung mit Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost und Verpflegung mit angelieferter Kost unterschieden. 5Der Personalbedarf für Hauswirtschaftskräfte wird auf Basis der täglichen durchschnittlichen Anzahl verpflegter Kinder berechnet. 6Gegebenenfalls ist eine Umrechnung der wöchentlich verpflegten Kinder auf die einzelnen Wochentage vorzunehmen. 7Die Berechnungsfaktoren ergeben sich gemäß der Tabelle in Anlage 1.
(2) Die Bemessung von Stunden für Reinigungs- und Hausmeisterdienste ist auf Basis der Verwaltungsverordnung zur Genehmigung von Stellen im Reinigungs-, Hausmeister- und Sekretariatsdienst in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.
(3) Die Sekretariatsstunden für Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit einer Kindertagesstätte sind mit einer Wochenstunde auf Basis der ermittelten Gruppenanzahl zu bemessen.
(4) In Rheinland-Pfalz orientiert sich die Stellenbemessung des Unterstützungspersonals im Übrigen an den Bestimmungen der LVO zum KitaG RLP23# und der entsprechenden Genehmigung der Kommune.
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§ 25
Stellenbemessung für gemeindeübergreifende Trägerschaften

(1)1Die Berechnung des Personalbedarfs für Geschäftsführung und Sachbearbeitung ergibt sich aus der Anzahl der Gruppen in den Kindertagesstätten multipliziert mit einem Stundenkontingent von 0,8 Stunden pro Woche. 2Die Stellenanteile für eine Geschäftsführung sollen den Umfang einer vollen Stelle nicht überschreiten. 3Weitere Stellenanteile sind in der Regel für die Sachbearbeitung einzusetzen. 4Bei Ausnahmen nach § 4 muss der neue Träger ein Konzept erarbeiten, wie der Anteil an Geschäftsführungsstunden eingesetzt werden soll.
(2) Die Stellenanteile für die Geschäftsführung und Sachbearbeitung sind gemäß den Aufgaben aufzuteilen.
(3) Die nach § 24 für die Unterstützung von Trägeraufgaben genehmigten Sekretariatsstunden sollen zusätzlich im Umfang von mindestens 50 Prozent in die Personalbemessung einfließen.
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§ 26
Sollstellenplan

(1)1Für jede Kindertagesstätte in Hessen ist vom Träger zwischen dem 1. März und dem 1. Juni eines jeden Jahres ein genehmigungsfähiger Sollstellenplan beim Fachbereich Kindertagesstätten einzureichen, der die besetzungsfähigen Personalstunden für das kommende Kindergartenjahr ausweist. 2Es ist die geplante Belegung des neuen Kindergartenjahres anzugeben. 3Für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz erfolgt die Festlegung der Sollstellen über den Haushaltsplan.
(2) Der Träger sorgt dafür, dass die gültige Betriebserlaubnis dem Fachbereich Kindertagesstätten bzw. dem Evangelischen Regionalverband in Frankfurt vorliegt.
(3) Voraussetzungen für die Genehmigung eines Sollstellenplans in Hessen sind die Vorlage eines Trägerbeschlusses, ein vom Träger unterschriebenes Antragsformular, die Mitteilung der tatsächlichen Belegungsdaten zum Stichtag 1. März des aktuellen Kalenderjahres, und geplante Belegungsdaten auf Basis der abgeschlossen Betreuungsverträge bzw. Anmeldungen zum Stichtag 1. März des folgenden Kalenderjahrs.
(4)1Weitere Voraussetzung der Genehmigung von Erweiterungsmaßnahmen und konzeptionellen Veränderungen ist die Dokumentation der Sicherstellung der Finanzierung inklusive einer schriftlichen Bestätigung der Beteiligung der Kommune, sowie der Nachweis der Beteiligung der Fachberatung. 2In Ausnahmefällen kann durch den Fachbereich Kindertagesstätten eine zusätzliche Begründung des Trägers angefordert werden.
(5) aufgehoben
(6)1Entstehen in Kindertagesstätten in Hessen unterjährige Belegungsschwankungen, durch die der rechnerische Personalbedarf um mehr als 10 Prozent vom bisher genehmigten Sollstellenplan abweicht, so ist der Träger verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Neuberechnung und Genehmigung des Sollstellenplans zu stellen. 2§ 9 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(7) Eine Ausweitung der Arbeit auf Angebote, die nicht dem regulären Aufgabenbereich einer Kindertagesstätte entsprechen (z. B. Einrichtung von Schülergruppen, Eltern-Kind-Gruppen, Familienzentren), wird nicht im Stellenplan berücksichtigt, unbeschadet der Möglichkeit einer kommunalen Finanzierung.
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§ 27
Dienstpläne

(1) Für jede Kindertagesstätte sind schriftliche Dienstpläne auf Grundlage der pädagogischen Konzeption, der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte und der Wochenarbeitszeit aufzustellen.
(2) Bei der Dienstplangestaltung sind in erster Linie das Wohl der Kinder und die betrieblichen Interessen zu beachten.
(3) Der Dienstplan für das Erziehungspersonal soll den zeitlichen, über den Tag verteilten Arbeitseinsatz der pädagogischen Mitarbeitenden, die Gruppenzeit, die Anzahl der jeweils zu betreuenden Kinder, die Übernahme von Früh-, Mittags- und Spätdienst sowie die mittelbare pädagogische Zeit und Arbeitszeitreserven für Vertretung erkennen lassen und gegebenenfalls auch die Einbeziehung von pädagogischen Zusatzkräften für Kinder mit Behinderung und Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund, Berufspraktikantinnen bzw. Berufspraktikanten, Vorpraktikantinnen bzw. Vorpraktikanten, Sozialassistentinnen bzw. Sozialassistenten, Kräfte im Freiwilligen Sozialen Jahr und Kräfte im Bundesfreiwilligendienst darlegen.
(4)1Bei den pädagogischen Fachkräften soll bei der Dienstplangestaltung auf Basis einer effektiven Jahresarbeitszeit geplant werden. 2Mindestens fünf Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit soll zum Ausgleich für Vertretung von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung in die Jahresarbeitszeit einbezogen werden. 3Näheres ist durch eine Dienstvereinbarung zu regeln.
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§ 28
Anwesenheitslisten

1Die Belegung einer Kindertagesstätte muss nachweisbar sein. 2Zu diesem Zweck sind täglich Anwesenheitslisten zu führen, aus denen die jeweiligen Betreuungszeiten der Kinder und die Anzahl der täglichen Mahlzeiten hervorgehen.
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§ 29
Ausfallzeiten und Vertretungskräfte in Hessen

(1) Der Vertretungsbedarf für Ausfallzeiten soll zunächst aus rückgestellten Arbeitszeiten im Rahmen von Jahresarbeitszeitkonten kompensiert werden.
(2)1Die Einstellung von pädagogischen Vertretungskräften in Kindertagesstätten ist nur zulässig, wenn der Dienst in den Gruppen nicht durch die Anwesenheit einer Fachkraft gesichert ist. 2Hierbei ist auch die Leitungskraft mit bis zur Hälfte ihres Leitungskontingents einzusetzen. 3Ab dem Ende der Entgeltfortzahlung ist die Einstellung von Vertretungskräften zulässig.
(3)1Der Träger kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen, wenn zwingende betriebliche Gründe dies erfordern. 2Die Kommunen sind bezüglich der entstehenden und zu finanzierenden Mehrkosten unverzüglich vom Träger zu informieren.
(4) Für Hauswirtschafts- und Reinigungskräfte ist in Abwesenheitsfällen, z. B. bei Krankheit, Mutterschutz, Urlaub, Fortbildung oder Bildungsurlaub, außerhalb von Schließzeiten ab dem ersten Tag für Vertretung zu sorgen.
(5)1Sind mehrere Reinigungskräfte, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungskräfte oder Hausmeisterinnen bzw. Hausmeister in der Kindertagesstätte tätig, sollen sich diese gegenseitig vertreten. 2Angefallene Mehrstunden werden vorrangig durch Freizeitausgleich in den Zeiten, in denen ein geringerer betrieblicher Bedarf besteht, ausgeglichen. 3In Ausnahmefällen ist eine Vergütung der Mehrstunden möglich.
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§ 30
Ausfallzeiten und Vertretungskräfte in Rheinland-Pfalz

(1) Der Einsatz von Vertretungskräften ist geregelt in § 12 KitaG RLP in Verbindung mit der LVO24#.
(2) 1Der Träger kann im Einzelfall Ausnahmen beschließen, wenn zwingende betriebliche Gründe dies erfordern. 2Dies ist im Vorfeld mit den beteiligten Kommunen zu vereinbaren.
(3) Für Hauswirtschafts- und Reinigungskräfte ist in Abwesenheitsfällen, z. B. bei Krankheit, Mutterschutz, Urlaub, Fortbildung oder Bildungsurlaub, außerhalb von Schließzeiten ab dem ersten Tag für Vertretung zu sorgen.
(4) 1Sind mehrere Reinigungskräfte, Hauswirtschaftskräfte, Verwaltungskräfte oder Hausmeisterinnen bzw. Hausmeister in der Kindertagesstätte tätig, sollen sich diese gegenseitig vertreten. 2Angefallene Mehrstunden werden vorrangig durch Freizeitausgleich in den Zeiten, in denen ein geringerer betrieblicher Bedarf besteht, ausgeglichen. 3In Ausnahmefällen ist eine Vergütung der Mehrstunden möglich.
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§ 31
Schließzeiten und Urlaubsregelung

(1)1Die Kindertagesstätte soll Schließzeiten einhalten. 2Unter Schließzeiten sind einzelne Tage oder bis zu drei Wochen zu verstehen, in der die Kindertagesstätte vollständig geschlossen ist. 3Innerhalb eines Jahres sollen 25 Schließtage nicht überschritten werden.
(2) Erholungsurlaub soll grundsätzlich während der Schließzeiten der Kindertagesstätte genommen werden.
(3) 1Der Träger stellt sicher, dass mindestens zwei und maximal fünf Schließtage im Jahr für die konzeptionelle Weiterentwicklung und die Qualitätsentwicklung der Einrichtung eingesetzt werden. 2Die übrigen Schließtage sollen in die Ferienzeiten oder auf Brückentage gelegt werden.
(4) Die Schließzeiten sind den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Kindergartenjahres mitzuteilen.
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Abschnitt 5: Betriebskosten, Investitionen und Finanzierung

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§ 32
Betriebskosten und Investitionen von Kindertagesstätten

(1)1Die Betriebskosten der Kindertagesstätten beinhalten die Personalkosten und die Sachkosten. 2Näheres regelt die Anlage 2 zur KiTaVO.
(2)1Grundsätzlich basiert die Höhe der Betriebskosten auf den Planungen der Haushaltsansätze für das jeweilige Haushaltsjahr, wobei die Personalkosten sich im Wesentlichen nach dem jeweils gültigen Stellenplan richten. 2Kostensteigerungen aufgrund von Tarifentwicklungen und sonstige Preiseffekte sowie konzeptionelle Veränderungen in den Kindertagesstätten sind bei der Planung zu berücksichtigen.
(3)1Investitionen sind Ausgaben, die zur erstmaligen oder ersatzweisen Anschaffung, Herstellung, wesentlichen Verbesserung oder grundlegenden Erneuerung eines Kindertagesstättengebäudes aufzubringen sind. 2Sie umfassen die in der DIN 276 festgelegten Kosten sowie einen eventuellen Grunderwerb einschließlich der Aufwendungen für Hausanschlüsse und etwaige Erschließungskosten. 3Dazu gehören auch Maßnahmen im Bereich des Außengeländes einschließlich anzuschaffender Außenspielgeräte und die Beschaffung von Innenausstattung, soweit es sich nicht um Betriebskosten gemäß Anlage 2 zur KiTaVO handelt.
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§ 33
Finanzierung von Betriebskosten und Investitionen in Hessen

(1) Von den Betriebskosten der Kindertagesstätte gemäß § 32 werden folgende Einnahmen in Abzug gebracht:
  1. Landeszuschüsse gemäß § 32 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 HKJGB25#,
  2. Zuschüsse für Integrationen und Einzelintegrationsmaßnahmen durch den zuständigen Sozialhilfeträger,
  3. Verpflegungsentgelte,
  4. sonstige Zuschüsse und Erstattungen Dritter,
  5. Rücklagenentnahmen,
  6. ggf. Spenden.
(2)1In welchem Umfang Abschreibungen auf kircheneigene Kindertagesstättengebäude als abrechnungsrelevante Betriebskosten anzusetzen sind, soll fallbezogen über die Betriebsverträge festgelegt werden. 2Grundsätzlich soll der kirchliche Finanzierungsanteil die Sätze gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.
(3)1Die Verpflegungsentgelte für Speisen und Getränke sind so zu kalkulieren, dass mindestens der Wareneinsatz für die Verpflegungsangebote durch diese Einnahmen gedeckt ist. 2Im Falle einer Verpflegung mit Frischkost sind darüber hinaus die im Vergleich zur Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost entstehenden Mehrpersonalaufwendungen in der Kalkulation für die Verpflegungsbeiträge anzusetzen.
(4)1Spenden und Kollekten sowie durch sonstige Angebote und Leistungen erwirtschaftete Einnahmen sind ihrem vorgesehenen Zweck entsprechend zu verwenden. 2Aus diesen Mitteln können zweckgebundene Rücklagen für die Kindertagesstätte gebildet werden. 3Sofern es sich um allgemeine Spenden zur Unterstützung der Kindertagesstätte handelt, sind diese im Jahr der Einnahme von den laufenden Betriebskosten abzusetzen.
(5) An Investitionen, an Abschreibungen für Gebäude und für sonstiges Anlagevermögen (außer geringwertige Wirtschaftsgüter) sowie an der laufenden Bauunterhaltung des Gebäudes, der Außenanlage und des Inventars beteiligt sich die Kirche nur, wenn das Gebäude in kirchlichem Eigentum steht.
(6)1Von den danach verbleibenden Betriebskosten trägt die EKHN für bestehende Gruppen bzw. Einrichtungsteile folgende Finanzierungsanteile:
  1. Maximal 15 Prozent für Gruppen bzw. Einrichtungsteile mit drei- bis sechsjährigen Kindern; das Gleiche gilt, wenn in diesen Gruppen bzw. Einrichtungsteilen auch Schulkinder aufgenommen werden.
  2. Maximal 10 Prozent für Gruppen bzw. Einrichtungsteile gemäß a), in denen Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden.
  3. Maximal 10 Prozent für Gruppen bzw. Einrichtungsteile, in denen ausschließlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, sogenannte Krippengruppen; dies gilt auch für die Umwandlung einer Gruppe bzw. eines Einrichtungsteils gemäß a) und b) in eine Krippengruppe, sowie für die Umwandlung einer Krippengruppe in eine Gruppe bzw. einen Einrichtungsteil gemäß b).
2Bestehende kirchliche Finanzierungsbeteiligungen unterhalb der oben aufgeführten Beteiligungssätze werden auch im Falle einer erforderlichen Vertragsneufassung nicht erhöht. 3Hierzu zählen insbesondere Gruppen bzw. Einrichtungsteile, die gemäß bisheriger Vereinbarung ohne kirchliche Finanzierungsbeteiligung betrieben werden.
(7) Die nach der Absetzung der Kostenbeteiligung der EKHN verbleibenden ungedeckten Betriebskosten werden durch Elternbeiträge und Mittel der Kommunen getragen.
(8)1Die Festlegung der Betreuungs- und Verpflegungsentgelte richtet sich ggf. nach der kommunalen Satzung oder wird im Einvernehmen mit der Kommune durch den Träger vorgenommen. 2Kommt ein Einvernehmen innerhalb angemessener Frist nicht zustande, soll die Bestimmung der Höhe der Betreuungsentgelte und der Verpflegungsentgelte den Kommunen überlassen werden. 3Jedoch dürfen die Beiträge nicht so hoch sein, dass sie für die evangelischen Kindertagesstätten einen Wettbewerbsnachteil bedeuten. 4Die Betreuungs- und Verpflegungsentgelte sollen denen in Einrichtungen anderer Träger für eine vergleichbare Leistung entsprechen.
(9)1Im Falle von unterschiedlichen Finanzierungsbeteiligungen der EKHN innerhalb einer Einrichtung sind für die Abrechnung des pädagogischen Personals (ohne pädagogisches Zusatzpersonal) die Personalstellen der jeweiligen Gruppen bzw. der jeweiligen Einrichtungsteile zu ermitteln. 2Die Verteilung der Personalkosten erfolgt dann anhand der prozentualen Stellenanteile der jeweiligen Gruppe bzw. des jeweiligen Einrichtungsteils im Verhältnis zu den pädagogischen Gesamtstellen (ohne pädagogisches Zusatzpersonal). 3Voraussetzung ist, dass alle Gruppen bzw. Einrichtungsteile über das gesamte Haushaltsjahr betrieben werden. 4Für die Kostenzuordnung ist die Belegung zum 1. März des Abrechnungsjahres maßgeblich. 5Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist dies bei der Kostenzuordnung zu berücksichtigen.
(10)1Weitere Personalkosten für Hauswirtschafts-, Reinigungs- und Hausmeisterpersonal etc. 2und Sachkosten, die nicht direkt einer Gruppe bzw. einem Einrichtungsteil zugeordnet werden bzw. davon abgegrenzt werden können, sind zu gleichen Teilen auf die kostenverursachenden Gruppen bzw. Einrichtungsteile zu verrechnen. 3Voraussetzung ist, dass alle Gruppen bzw. Einrichtungsteile über das gesamte Haushaltsjahr betrieben werden. 4Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, ist dies bei der Kostenzuordnung zu berücksichtigen.
(11) Die jeweilige Anmeldung der voraussichtlichen Bedarfe für den Haushalt der Kindertagesstätte wird den Kommunen durch die Träger bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr vorgelegt, inklusive des jeweils gültigen, anonymisierten Stellenplans.
(12)1Erforderliche bauliche Maßnahmen für kircheneigene Kindertagesstätten sollen durch mögliche Bundes- und Landeszuschüsse und aus Gebäuderücklagen finanziert werden. 2Stehen aus diesen Quellen Mittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, sind weitere erforderliche Finanzierungszuschüsse rechtzeitig bei der Kirchenverwaltung anzuzeigen. 3Voraussetzung für die Bewilligung von gesamtkirchlichen Mitteln ist der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs an Kindertagesstättenplätzen für die (Rest-) Nutzungsdauer des Gebäudes, die Sicherstellung der Finanzierung aus Eigenmitteln der Kirchengemeinde sowie die zur Darstellung der Gesamtfinanzierung erforderlichen weiteren Finanzierungszusagen. 4Ein Anspruch auf gesamtkirchliche Zuweisungen besteht nicht.
(13) Die Übertragung kirchlicher Kindertagesstättengebäude in die Eigentümerschaft der Kommunen ist grundsätzlich in Betracht zu ziehen.
(14) Für Neubauten oder Teilneubauten, die der Schaffung von neuen Kinderbetreuungsangeboten oder der Erweiterung von bestehenden Angeboten dienen, dürfen weder für Investitionsmaßnahmen noch für die laufende bauliche Unterhaltung kirchliche Finanzmittel aufgewendet werden.
(15)1Durch pauschale Betreuungsverträge begründete unverhältnismäßig hohe Personalaufwendungen werden kirchlicherseits nicht mitfinanziert. 2Dies ist der Fall, wenn die vertraglich zugesicherten Betreuungszeiten deutlich über den tatsächlich erforderlichen Betreuungszeiten für die Kinder liegen.
(16) Fordern Kommunen Betreuungsstandards, die über den Standards der EKHN liegen, können diese in dem Umfang, in dem sie die kirchlichen Standards überschreiten, kirchlicherseits nicht mitfinanziert werden
(17)1Die vorgenannten Festlegungen von Betriebskosten und Finanzierung sind in die Betriebsverträge aufzunehmen. 2Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. 3Abweichungen von der Betriebskosten- und Finanzierungsstruktur bedürfen einer gesonderten kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 34
Finanzierung der Betriebskosten in Rheinland-Pfalz

(1) Die laufenden Betriebskosten werden nach den entsprechenden gesetzlichen und einzelvertraglichen Regelungen abgerechnet.
(2) Die Träger sollen grundsätzlich auf eine angemessene Beteiligung bei Sachkosten und Investitionen der Kommunen hinwirken.
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Abschnitt 6: Elternbeteiligung

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§ 35
Beteiligung der Eltern

(1)1Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Kindertagesstätte sind vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung zu unterrichten und angemessen zu beteiligen. 2Die pädagogischen Fachkräfte sollen im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft auf einen regelmäßigen und umfassenden Austausch mit den Erziehungsberechtigten über die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder hinwirken.
(2) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat an der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit.
(3)1Die Elternversammlung besteht aus den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder. 2Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertagesstätte betreffende Fragen und wählt den Elternbeirat. 3Die Leitung der Kindertagesstätte soll mindestens einmal im Jahr eine Elternversammlung einberufen. 4Sie ist einzuberufen, wenn die Erziehungsberechtigten dies berechtigterweise fordern.
(4)1Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Elternbeirat. 2Der Elternbeirat ist vor Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung anzuhören. 3Er kann von dem Träger und den in der Kindertagesstätte tätigen Fachkräften Auskunft über die Einrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.
(5)1Der Elternbeirat hat die Aufgabe, den Träger und die Leitung der Kindertagesstätte zu beraten; er gibt Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Kindertagesstätte. 2Er kann Vorschläge zur Verwendung der Haushaltsmittel und zur Regelung der Elternbeiträge in der Kindertagesstätte machen.
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§ 36
Wahl des Elternbeirats

(1)1Die Mitglieder des Elternbeirats und ihre Vertreter werden in einer Elternversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten. 3Nicht wählbar sind Vertreter des Trägers. 4Für jedes angemeldete Kind in der Kindertagesstätte haben die Eltern eine Stimme. 5Abwesende Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt. 6Wählbar ist jeweils nur ein Erziehungsberechtigter oder eine Erziehungsberechtigte, auch wenn zwei oder mehr Kinder der Familie die Kindertagesstätte in einer oder mehreren Gruppen besuchen. 7Die Wahl soll im Oktober eines jeden Jahres erfolgen.
(2)1Zur Durchführung der Wahl lädt der Träger der Kindertagesstätte im Benehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich ein. 2Der Träger der Kindertagesstätte trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
(3)1Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigter kann Wahlvorschläge machen. 2Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt. 3Er bzw. sie verteilt an alle Wahlberechtigten Wahlzettel. 4Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. 5Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 6Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 7Die Wahlen sind geheim.
(4) Eine Briefwahl ist möglich und entsprechend zu organisieren.
(5) Abweichende landesrechtliche Regelungen haben Vorrang.
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§ 37
Zusammensetzung, Größe und Einberufung des Elternbeirats

(1)1Die Zahl der Mitglieder des Elternbeirats beträgt mindestens drei Personen. 2Wenn möglich soll jede Gruppe der Kindertagesstätte im Elternbeirat vertreten sein. 3Auf die Arbeitsfähigkeit des Gremiums ist zu achten.
(2)1Der Elternbeirat tritt binnen eines Monats nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammen und wählt mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihre Vertreterin bzw. seinen Vertreter. 2Der Elternbeirat tritt ansonsten auf Einladung der bzw. des Vorsitzenden zusammen; der Träger oder die Leitung der Kindertagesstätte oder ein Drittel der Mitglieder des Elternbeirats können jederzeit die Einberufung verlangen.
(3)1An den Sitzungen des Elternbeirates sollen eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter des Trägers der Kindertagesstätte teilnehmen. 2Weitere vom Elternbeirat hinzugezogene Personen können beratend teilnehmen.
(4) Die Mitgliedschaft im Elternbeirat erlischt, wenn kein Kind des Mitglieds des Elternbeirats mehr die Kindertagesstätte besucht.
(5) Abweichende landesrechtliche Regelungen haben Vorrang.
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§ 38
Aufgaben des Elternbeirats

(1)1Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen der Kindertagesstätte und den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zu fördern. 2Er wählt aus seiner Mitte die Vertreterinnen bzw. Vertreter für den Kindertagesstättenausschuss.
(2)1Vertreterinnen und Vertreter des Kindertagesstättenausschusses berichten dem Elternbeirat regelmäßig über die Arbeit in der Kindertagesstätte. 2Sie haben den Elternbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von
  1. Grundsätzen über die Aufnahme von Kindern,
  2. Öffnungs- und Schließzeiten,
  3. Inhalten und Formen der Lebensalltagsgestaltung und insbesondere bei Einführung neuer pädagogischer Konzepte,
  4. baulichen Veränderungen und sonstigen die Ausstattung der Kindertagesstätte betreffenden Maßnahmen.
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Abschnitt 7: Schlussbestimmungen

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§ 39
Anpassungs- und Übergangsvorschriften

1Anderslautende Betriebsverträge mit Kommunen sind an die vorstehenden Regelungen anzupassen. 2Kann keine entsprechende vertragliche Anpassung erreicht werden, ist grundsätzlich der Betriebsvertrag durch den Träger zu kündigen.
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§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verwaltungsverordnung über die personelle und finanzielle Ausstattung von Kindertagesstätten vom 22. September 2005 (ABl. 2005 S. 356), zuletzt geändert am 9. September 2010 (ABl. 2010 S. 357) sowie die Kindergartenausschussverordnung vom 13. März 1992 (ABl. 1992 S. 82), die Empfehlungen zur Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten der EKHN vom 13. November 1991 und die Musterdienstanweisungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten im Bereich der EKHN vom 24. Juli 2001 (ABl. 2001 S. 279) außer Kraft.
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Anlage 1 zur KiTaVO
Berechnung des Personalbedarfs für Hauswirtschaftskräfte in Hessen

Anzahl Essen pro Tag
Frischkost
Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungs-frischkost
Angelieferte Kost
Basisstunden
10
10
10
Zusatzstunden für die Verpflegung von Kindern unter drei Jahren
2
2
2
Zusatzstunden für Zwischenmahlzeiten
1
1
1
ab 10 - 25 Kinder/Tag
+ 12,5
+ 7,5
+ 1
Stunden gesamt
22,5
17,5
11
26 - 40 Kinder/Tag
+ 10
+ 6,5
+ 2
Stunden gesamt
32,5
24
13
41 - 50 Kinder/Tag
+ 12,5
+ 8
+ 3
Stunden gesamt
45
32
16
51 - 60 Kinder/Tag
+ 2,5
+ 1,5
+ 1
Stunden gesamt
47,5
33,5
17
61 - 70 Kinder/Tag
+ 2,5
+ 1,5
+ 1
Stunden gesamt
50
35
18
71 - 80 Kinder/Tag
+ 2,5
+ 1,5
+ 1
Stunden gesamt
52,5
36,5
19
Die addierten Werte beinhalten nicht die pauschalen Zusatzstunden für die Verpflegung von Kindern unter drei Jahren und für Zwischenmahlzeiten (siehe § 24 Absatz 1).
Für jeweils weitere 10 durchschnittlich verpflegte Kinder pro Tag werden zusätzlich 2,5 Wochenstunden (Frischkost), 1,5 Wochenstunden (Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost) bzw. 1 Wochenstunde (angelieferte Kost) genehmigt.
Zusätzliche Stellenanteile sind auf Antrag in besonderen Einzelfällen möglich.
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Anlage 2 zur KiTaVO26#
[Betriebskosten]

Betriebskosten sind:
  1. Personalkosten
    Personalkosten sind insbesondere alle für die Einstellung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Kosten. Hierunter fallen Löhne und Gehälter, gesetzliche und freiwillige soziale Aufwendungen sowie alle übrigen Personalnebenkosten. Weitere Personalkosten sind Kosten der Fort- und Weiterbildung, Kosten für Schulungen und Supervision etc. Grundsätzlich fallen Personalkosten für Dienste des pädagogischen Personals an, ebenso bei entsprechender Vorhaltung für Hauswirtschafts-, Reinigungs-, Hausmeister- und Sekretariatsdienste. Werden diese Dienste extern bezogen, sind die Kosten hierfür den Sachkosten zuzurechnen. Personalkosten fallen auch an für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Mitarbeitende im Freiwilligen Sozialen Jahr etc. Grundlage der personellen Ausstattung der Kindertagesstätten ergeben sich aus den §§ 20 ff.
  2. Sachkosten
    Zu den Sachkosten zählen alle mit dem laufenden Betrieb der Kindertagesstätte entstehenden Kostenarten, die nicht zu den Personalkosten gehören, insbesondere:
    1. Kosten zum Betrieb und zur Unterhaltung von Grundstücken und Gebäuden:
      Grundbesitzabgaben, Grundstückspflege, die laufende Unterhaltung und Instandsetzungen des Gebäudes und des Außengeländes einschließlich der Spielgeräte und des Inventars, Kosten für Heizung, Wasser, Abwasser, Strom, Versicherungen, Verbrauchsmaterial, die Anschaffung von technischen Geräten, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, sonstiger Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebrauchsgegenständen, Inventar, etc.
    2. Sonstige Verwaltungs- und Betriebsausgaben: Reisekosten, Kosten für Porto, Telekommunikation, Öffentlichkeitsarbeit, EDV, Veranstaltungen, Verbrauchsmittel, Gesundheitsmittel, Lebensmittel, Qualitätsmanagement, Dienstleistungen Dritter, sonstiger Geschäftsaufwand etc.
    3. Verwaltungs- und Beratungskosten der Gesamtkirche und anderer kirchlicher Organisationen: Insbesondere Kosten für Dienste und Leistungen der Regionalverwaltungsverbände, der Fachberatung, ggf. Kosten für gemeindeübergreifende Trägerschaften etc..
    4. AfA (Abschreibungen).
  3. 1Die Betriebskosten beinhalten Kosten mit spezifischen Bezugsgrößen wie folgt:
    1. Für Maßnahmen der Personalförderung im Sinne von Fort- und Weiterbildung werden pro Haushaltsjahr für jeden Mitarbeitenden ab einem halben Stellenumfang 250 Euro, unabhängig vom Fortbildungsanspruch der Mitarbeitenden angesetzt.
    2. Die Höhe der Kosten für Dienste und Leistungen der Regionalverwaltungsverbände und der Gesamtkirche (Verwaltungsumlage) richten sich nach dem Rechnungsergebnis des dem Vorjahr vorangegangenen Haushaltsjahres als Basisjahr, bereinigt um die bereits angesetzte Verwaltungsumlage bzw. der Summe der Aufwendungen gemäß des dem Vorjahr vorangegangenen Jahresabschluss der Einrichtung, bereinigt um Rücklagenzuführungen und der bereits angesetzten Verwaltungsumlage. Hierauf wird derzeit ein Umlagesatz in Höhe von 3,5 Prozent angesetzt. Auf besonderen Wunsch der Kommunen erbrachte Verwaltungsleistungen, die über die Pflichtaufgaben der Regionalverwaltungsverbände hinausgehen, sind in dem Umlagesatz nicht enthalten. Die hierfür anfallenden Kosten müssen alleine von den Kommunen getragen werden.
      Wurden in dem abzurechnenden Haushaltsjahr in der Kindertagesstätte Leistungen erbracht, die im Basisjahr noch nicht angeboten wurden (z. B. eine zusätzliche Gruppe), werden die Kosten dieser Leistungen zur Ermittlung der Umlage einbezogen. Nicht einbezogen werden Kosten für Leistungen, die im abzurechnenden Haushaltsjahr nicht mehr von der Kindertagesstätte erbracht wurden (z. B. durch Schließung einer Gruppe).
    3. Die Fachberatungskosten betragen jährlich bis zu 0,4 Prozent der Personalkosten für das pädagogische Personal, für das Hauswirtschaftspersonal und für das Reinigungspersonal, bezogen auf die Kosten des dem Vorjahr vorangegangenen Haushaltsjahres. Für die Kindertagesstätten in Hessen soll jährlich pro Gruppe (zum Stichtag am 1. März) ein pauschaler Betrag von 400 Euro berechnet werden.
    4. Sofern eine Einrichtung durch eine genehmigte gemeindeübergreifende Trägerschaft geführt wird, fallen hierfür zusätzliche Arbeitsplatzkosten an (diese beinhalten Personalkosten im Umfang von 0,8 Wochenstunden für Geschäftsführung und Sachbearbeitung je Gruppe sowie angemessene Sachkosten).
    5. Für Abschreibungen auf Kindertagesstättengebäude im Eigentum der Kirche sind grundsätzlich jährlich 2,5 Prozent auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK) anzusetzen. Der Ansatz von Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände richtet sich grundsätzlich nach deren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer.
    6. Für Maßnahmen der laufenden Instandhaltung von Gebäude und Außenbereich der Einrichtung sollen für Kindertagesstättengebäude, deren Alter nach Herstellungs- oder Sanierungszustand (Generalsanierung) null bis zehn Jahre betragen 0,5 Prozent, bei einem Alter von elf bis zwanzig Jahren 1 Prozent und bei einem Alter über zwanzig Jahren 1,5 Prozent auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK) angesetzt werden.
    7. Für Anschaffungen von Betriebsausstattung sowie für Anschaffungen von Spiel- und Beschäftigungsmaterial sind jährlich Pauschalen in Höhe von 1.800 Euro je Gruppe anzusetzen.
    2Werden die oben definierten Pauschalen gemäß a) und g) im Haushaltsjahr nicht zweckentsprechend verwendet, sind sie zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. 3Die Rücklagen sollen spätestens fünf Jahre nach ihrer Zuführung zweckentsprechend verausgabt werden.
  4. Betriebskosten aufgrund spezieller Leistungen bzw. Gegebenheiten der Einrichtung
    Dies sind spezifische Personal- und Sachkosten für spezielle Leistungen bzw. Gegebenheiten der Einrichtung, die nur aufgrund von besonderen Bedingungen oder Vereinbarungen einer grundsätzlich feststehenden Refinanzierung durch Bund, Länder, Landkreise, Kommunen, sonstigen öffentlichen Einrichtungen, Kirche, Eltern etc. ausgelöst werden dürfen. Häufig sind das zeitlich begrenzte Kosten, z. B. für Sonderpersonal bzw. Maßnahmen aufgrund der Betreuung von Kindern mit Behinderung, für Einrichtungen mit besonderen Schwerpunkten, besondere zeitlich begrenzte Förderprojekte etc., aber auch anhaltende Maßnahmen, falls sie dauerhaft eine spezielle Finanzierung erhalten. Der Umfang der Kosten richtet sich grundsätzlich nach den speziell hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verwaltungsverordnung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 10.
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4 ↑ Nr. 10.
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5 ↑ Nr. 15.
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6 ↑ Nr. 25.
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8 ↑ Nr. 528.
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9 ↑ Nr. 10.
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10 ↑ Nr. 10.
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11 ↑ Nr. 260.
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12 ↑ Nr. 265.
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13 ↑ Nr. 266.
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14 ↑ Nr. 266.
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15 ↑ Nr. 540.
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16 ↑ Nr. 260.
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17 ↑ Nr. 260.
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18 ↑ Nr. 260.
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19 ↑ Nr. 260.
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20 ↑ Nr. 260.
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21 ↑ Nr. 265.
#
22 ↑ Nr. 266.
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23 ↑ Nr. 266.
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24 ↑ Nr. 266.
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25 ↑ Nr. 260.
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