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Geltungszeitraum von: 01.08.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Verwaltungsverordnung
über die Bildung von Kindergartenausschüssen im
Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kindergartenausschussverordnung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992

(ABl. 1992 S. 82)

Aufgrund von Art. 48 Abs. 2 n Kirchenordnung wird Folgendes verordnet:
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§ 1
Bildung von Kindergartenausschüssen

(1)1Bei der Gestaltung der Kindergartenarbeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wirken Eltern, Erzieher und Träger der Einrichtungen in Kindergartenausschüssen zusammen. 2Den Eltern sind die Personen gleichgestellt, denen an ihrer Stelle die Erziehung des Kindes kraft Gesetzes obliegt.
(2)Die Verordnung gilt sinngemäß auch für Horte und vergleichbare Einrichtungen.
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§ 2
Zusammensetzung und Amtszeit

(1)Dem Kindergartenausschuss gehören an:
  1. die Elternvertreter der Kinder, die den Kindergarten besuchen;
  2. die Leitung des Kindergartens;
  3. die von den Mitarbeitern des Kindergartens gewählten Vertreter;
  4. die Vertreter des Kirchenvorstandes;
  5. der nach der Pfarrdienstordnung zuständige Gemeindepfarrer.
(2)1Der Kindergartenausschuss kann sachkundige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen. 2Bei der Beschlussfassung wirken sie nicht mit.
(3)1Der Ausschuss wird bis zum 1. Oktober eines Jahres gebildet. 2Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 3Wiederwahl ist zulässig.
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§ 3
Aufgaben

(1)1Der Kindergartenausschuss berät im Rahmen der geltenden kirchlichen und staatlichen Bestimmungen über alle den Kindergarten betreffenden Angelegenheiten. 2Er hat den Auftrag, die Erziehungsarbeit im Kindergarten zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Eltern zu fördern. 3Er kann Anträge stellen und Empfehlungen aussprechen.
(2)Der Kindergartenausschuss muss insbesondere gehört werden:
  1. bei der Beratung von Grundsatzfragen der Erziehung;
  2. bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (einschließlich der Festlegung der Höhe der Beiträge der Erziehungsberechtigten);
  3. bei der Einstellung von pädagogischem Personal;
  4. bei der Abänderung, Ausweitung oder Einschränkung der Zweckbestimmung;
  5. bei der Planung baulicher Maßnahmen und der Beschaffung von Inventar;
  6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder;
  7. bei der Festlegung der Öffnungszeiten und Ferien;
  8. bei der Gestaltung der Elternarbeit.
(3)1Soweit der Träger Anträge und Empfehlungen des Kindergartenausschusses nicht berücksichtigt, hat er seine Entscheidungen schriftlich als Anlage zum Sitzungsprotokoll zu begründen. 2Dies gilt nicht bei Personalentscheidungen.
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§ 4
Wahlen und Wahlverfahren

(1)1Die Zahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt bei Kindergärten mit einer Kindergruppe drei Vertreter, bei den übrigen Kindergärten je Kindergruppe zwei Vertreter, für den gesamten Kindergarten höchsten jedoch acht Vertreter. 2In jeder Gruppe soll ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt werden, der/die bei Bedarf für einen ausscheidenden Elternvertreter/eine ausscheidende Elternvertreterin nachrücken kann.
(2)1Gewählt wird in Gruppen. 2Ab fünf Gruppen findet eine Gesamtwahl statt.
(3)1Jeder Erziehungsberechtigte ist unabhängig von der Zahl der Kinder der Familie im Kindergarten wahlberechtigt. 2Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden. 3Dies gilt bei Wahlen in Gruppen und bei einer Gesamtwahl.
(4)1Wählbar ist jeweils nur ein Erziehungsberechtigter oder eine Erziehungsberechtigte, auch wenn zwei oder mehr Kinder der Familie den Kindergarten in einer oder mehreren Gruppen besuchen. 2Nicht anwesende Erziehungsberechtigte sind nur wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben.
(5)1Jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge machen. 2Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt. 3Er verteilt an alle Wahlberechtigte gleiche, mit dem Stempel des Kindergartens versehene Zettel. 4Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. 5Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. 6Ergibt sich bei der Stichwahl erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 7Die Wahlen sind geheim.
(6)1Die Vertreter der Mitarbeiter werden von diesen gewählt. 2Wird in kleineren Kindergärten neben dem Leiter/der Leiterin nur ein Mitarbeiter beschäftigt, so gehört dieser dem Kindergartenausschuss an. 3Sind drei oder mehr Kindergruppen vorhanden, so werden zwei Mitarbeiter/innen in den Ausschuss gewählt. 4Mitarbeiter können nicht zugleich Elternvertreter sein.
(7)Die Vertreter des Kirchenvorstandes werden von diesem entsandt; bei Kindergärten bis zu zwei Kindergruppen entsendet er einen Vertreter, bei mehr als zwei Kindergruppen zwei Vertreter.
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§ 5
Sitzungen

(1)1Der Kindergartenausschuss wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende (n) und dessen/deren Stellvertreter/in. 2Wählbar ist, wer einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. 3Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Kirchenverwaltung für einen von beiden eine Ausnahme zulassen. 4Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in soll ein/e Elternvertreter/in sein. 5Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. 6Findet die konstituierende Sitzung nicht am Wahltag statt, lädt der/die zuständige Gemeindepfarrer/in zu dieser ein.
(2)1Der Kindergartenausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammen. 2Er muss außerdem zusammentreten, wenn ein Viertel der Mitglieder, der Leiter/ die Leiterin des Kindergartens oder der Träger dies beantragen.
(3)1Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen. 2In eiligen Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage reduziert werden.
(4)Die Mitglieder des Kindergartenausschusses sowie die Erziehungsberechtigten der den Kindergarten besuchenden Kinder, die Mitarbeiter und der Träger können Beratungspunkte zur Tagesordnung vorschlagen.
(5)Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Über die Ergebnisse der Beratungen und Abstimmungen sollen die Eltern, nach Möglichkeit schriftlich, unterrichtet werden.
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§ 6
Abstimmungen, Beschlußfähigkeit

(1) Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass ein Ausschussmitglied geheime Abstimmung verlangt.
(2) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
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§ 7
Verschwiegenheit

1Die Ausschussmitglieder haben über die ihnen in dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Amtszeit.
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§ 8
Abweichende Bestimmungen

(1) Für Kindergärten im rheinland-pfälzischen Teil des Kirchengebietes gilt § 3 des Kindergartengesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 237, geändert durch Gesetz vom 8. Februar 1982, GVBl. S. 65).
(2) 1Ausschüsse, die auf Grund vertraglicher Regelungen mit den bürgerlichen Gemeinden bestellt sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt. 2In Verträgen mit bürgerlichen Gemeinden können bis zu zwei stimmberechtigte Sitze zusätzlich eingeräumt werden.
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§ 9
(Inkrafttreten)


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