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Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Vom 2. Dezember 2023

(ABl. 2023 S. 227 Nr. 127)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Haushaltsfeststellung

(1) Der Haushalt für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird wie folgt festgestellt:
  1. Ergebnishaushalt:
    2024
    2025
    1. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit:
      ordentliche Erträge
      652.953.260 €
      659.442.250 €
      ordentliche Aufwendungen
      -736.737.326 €
      -743.290.934 €
      Saldo
      -83.784.066 €
      -83.848.684 €
    2. Finanzergebnis:
      Finanzerträge
      38.066.346 €
      38.066.588 €
      Finanzaufwendungen
      -452.073 €
      -277.457 €
      Saldo
      37.614.273 €
      37.789.131 €
    3. Jahresergebnis
      -46.169.793 €
      -46.059.553 €
    4. Entnahmen und Zuführungen aus Rücklagen:
      Rücklagenentnahmen
      49.159.142 €
      48.884.532 €
      Rücklagenzuführungen
      -2.989.349 €
      -2.824.979 €
      Saldo
      46.169.793 €
      46.059.553 €
    5. Bilanzergebnis
      0 €
      0 €
  2. Investitions- und Finanzierungshaushalt:
    2024
    2025
    a)
    Investitionen und Anlagenabgänge
    -3.471.002 €
    -1.209.727 €
    b)
    Saldo der Eigenfinanzierung
    4.080.020 €
    1.825.061 €
    c)
    Saldo der Fremdfinanzierung
    -609.018 €
    -615.334 €
    d)
    Saldo der Investitions- und Finanzierungstätigkeit
    0 €
    0 €
  3. Kapitalflussrechnung
    2024
    2025
    a)
    Finanzmittelfluss aus der laufenden
    kirchlichen Geschäftstätigkeit
    8.359.885 €
    5.454.168 €
    b)
    Finanzmittelfluss aus Investitionstätigkeit
    -3.471.002 €
    -1.209.727 €
    c)
    Finanzmittelfluss aus Darlehensvergabetätigkeit
    -4.270.000 €
    -4.270.000 €
    d)
    Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit
    -4.957.139 €
    -3.851.207 €
    e)
    Zahlungswirksame Veränderung des
    Finanzmittelbestands
    -4.338.256 €
    -3.876.766 €
( 2 ) Für die Bewirtschaftung der Personalaufwendungen ist der Stellenplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 verbindlich.
( 3 ) Die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden jeweils separat ab 1. Januar vollzogen und zum 31. Dezember einzeln abgeschlossen. Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehenen Budgetierungs- und Übertragbarkeitsoptionen in Folgejahre sowie über- und außerplanmäßige Mittel gelten analog zu einzeln aufgestellten Haushaltsjahren.
( 4 ) Die Wirtschaftspläne werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgestellt:
a) Für das Haushaltsjahr 2024:
Erträge
Aufwendungen
Jahres-
ergebnis
Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen
Bilanz-
ergebnis
Investitionen / Fremdfinanzierung
Ev. Schulwerk in Hessen und Nassau
12.126.124
-12.126.124
0
34.983
34.983
-795.624
Kloster Höchst
1.271.257
-1.323.982
-52.725
-211.257
-263.982
0
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain
1.731.972
-1.887.657
-155.685
-212.972
-368.657
-55.000
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn
748.975
-883.289
-134.314
-144.775
-279.089
-16.000
IPOS
2.463.890
-2.447.373
16.517
100.000
116.517
-110.000
BgA Zentrum Verkündigung
216.050
-215.050
1.000
0
1.000
0
Zur Nieden-Stiftung
16.202
-10.802
5.400
0
5.400
0
Hermann Schlegel-Stiftung
92.713
-62.308
30.405
0
30.405
0
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung
13.000
-8.666
4.334
0
4.334
0
Stiftung Bekennen und Versöhnen
10.931
-7.280
3.651
0
3.651
0
Hildegard und Karl Bär-Stiftung
12.143
-7.000
5.143
0
5.143
0
Stiftung Gemeinde im Aufbruch
13.240
-13.800
-560
6.000
5.440
0
Scio-Stiftung
4.500
-1.500
3.000
0
3.000
0
Hans und Maria Kreiling-Stiftung
45.000
-22.500
22.500
0
22.500
0
Kinder- und Jugendstiftung
19.000
-16.000
3.000
0
3.000
0
Posaunenwerk
28.500
-11.640
16.860
-16.860
0
0
Chorverband
129.130
-148.270
-19.140
19.140
0
0
Philipp Reich Chorstiftung
2.600
-2.600
0
0
0
0
Bachchor
343.908
-343.908
0
0
0
0
b) Für das Haushaltsjahr 2025:
Erträge
Aufwendungen
Jahres-
ergebnis
Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen
Bilanz-
ergebnis
Investitionen / Fremdfinanzierung
Ev. Schulwerk in Hessen und Nassau
12.437.699
-12.437.699
0
-565.017
-565.017
-45.624
Kloster Höchst
457.500
-625.159
-167.659
0
-167.659
0
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain
1.856.472
-1.933.054
-76.582
-212.972
-289.554
-55.000
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn
757.875
-911.928
-154.053
-144.775
-298.828
-16.000
IPOS
2.338.546
-2.407.462
-68.916
15.333
-53.583
-20.000
BgA Zentrum Verkündigung
216.890
-215.890
1.000
0
1.000
0
Zur Nieden-Stiftung
16.685
-11.123
5.562
0
5.562
0
Hermann Schlegel-Stiftung
95.455
-64.136
31.319
0
31.319
0
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung
13.100
-8.733
4.367
0
4.367
0
Stiftung Bekennen und Versöhnen
7.500
-11.257
3.757
0
3.757
0
Hildegard und Karl Bär-Stiftung
12.499
-8.300
4.199
0
4.199
0
Stiftung Gemeinde im Aufbruch
13.240
-13.800
-560
6.000
5.440
0
Scio-Stiftung
4.500
-1.500
3.000
0
3.000
0
Hans und Maria Kreiling-Stiftung
45.000
-22.500
22.500
0
22.500
0
Kinder- und Jugendstiftung
19.000
-16.000
3.000
0
3.000
0
Posaunenwerk
23.500
-25.140
-1.640
1.640
0
0
Chorverband
96.220
-105.740
-9.520
9.520
0
0
Philipp Reich Chorstiftung
2.600
-2.600
0
0
0
0
Bachchor
345.540
-345.540
0
0
0
0
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§ 2
Verpflichtungsermächtigung

Die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zu Lasten der Gesamtkirche einzugehen, werden wie folgt festgestellt:
Budgetbereich
Abrechnungsobjekt/
Sachkonto
Zweck-
bestimmung
Fällig (€)
B01
9321.
651400
Allgemeine Zuweisungen für Baubedarf in Kirchengemeinden
10.500.000
2024:
2025:
3.500.000 7.000.000
2025:
2026:
2027:
3.500.000
3.500.000
3.500.000
B01
9325.
651400
Zuweisungen an Gemeinden für Orgelbau/-instandhaltung
100.000
2024:
2025:
50.000
50.000
2025:
2026:
50.000
50.000
Summe
10.600.000
2025:
2026:
2027:
3.550.000
3.550.000
3.500.000
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§ 3
Liquiditätskredite

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Liquiditätskredite bis zur Höhe von 12.500.000 € aufzunehmen.
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§ 4
Bürgschaften

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Bürgschaften zu Lasten der Gesamtkirche bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von 20.000.000 € zu übernehmen. Im Einzelfall bedarf die Übernahme der vorherigen Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode. Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtverpflichtung ist die jeweilige Restvaluta der verbürgten Forderungen.
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§ 5
Sicherung des Haushalts

( 1 ) In Ausführung von § 28 der Kirchlichen Haushaltsordnung1# wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand zu erlassen und die Verfügung über Haushaltsmittel einzuschränken. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
( 2 ) Ist der Haushaltsausgleich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht gewährleistet, erfolgt der Haushaltsausgleich durch die Ausgleichsrücklage, höchstens jedoch im Umfang von sieben Prozent der geplanten Erträge aus Kirchensteuern. Dies gilt auch für überplanmäßigen Bedarf infolge allgemeiner Besoldungs- und Gehaltsanpassungen, infolge geänderter Bemessungssätze für Zuweisungen gemäß § 11 Absatz 5 und für sonstige Mehraufwendungen zur Kompensation gestiegener Energiekosten.
( 3 ) Ist der Haushaltsausgleich nach Absatz 2 nicht gewährleistet, ist ein Nachtragshaushalt vorzulegen.
( 4 ) Im Falle über- oder außerplanmäßiger Erträge oder im Falle von Minderaufwendungen reduziert sich die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage entsprechend.
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§ 6
Sperrvermerk

Folgende Haushaltsmittel sind gesperrt:
Budgetbereich/Abrechnungsobjekt
Zweckbestimmung
Gesperrt (€)
B09 / 4121.651300
Zusammenschluss
Medienhaus gGmbH - GEP
2024: 727.000
B086 / Unterbudget B08607
(“weg vom Fossil“)
Zukunftsfonds
(Sonderrücklage)
2024: 5.089.500
2025: 5.092.200
Die Verwendung der Haushaltsmittel erfordert die vorherige Zustimmung der Kirchenleitung und das Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand. Dieser stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
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§ 7
Budgetierung, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung

( 1 ) Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unterbudgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
( 2 ) Haushaltsansätze für Sachaufwendungen (Sachkonten 68 bis 79) und Investitionen in bewegliche Güter dürfen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen im Wege der Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
( 3 ) Haushaltsansätze für Angestelltenvergütungen dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu sechs Monaten erwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter verwendet werden. Bei Haushaltsansätzen für Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenbezüge besteht eine solche Deckungsfähigkeit nach Genehmigung durch das Personaldezernat nur in den Budgetbereichen 2 bis 13 und nur in Höhe von Einsparungen infolge genehmigter Elternzeit im Umfang von bis zu zwei Monaten.
( 4 ) Bei Mehrerträgen können Mehraufwendungen geleistet werden, wenn der Mehrertrag unmittelbar mit dem Mehraufwand verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur des Ertrags ergibt oder die Mehrerträge dem wirtschaftlichen Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden in diesem Fall keine Anwendung. Mindererträge führen entsprechend zu einer Verringerung der Ermächtigung über Aufwendungen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Investitionen in bewegliche Güter.
( 5 ) Unterbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachaufwendungen und der Investitionen in bewegliche Güter grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im Einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.
( 6 ) Die Personalaufwendungen sind innerhalb des Gesamtbudgets gegenseitig deckungsfähig.
( 7 ) Haushaltsansätze über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter können in Einzelfällen in Höhe von bis zu 50.000 € zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich.
( 8 ) Die Haushaltsmittel für Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts sind in Höhe von jeweils bis zu 200.000 € gegenseitig deckungsfähig.
( 9 ) Die Haushaltsansätze für Darlehen an Dritte gemäß der Kapitalflussrechnung sind mit Ausnahme der persönlichen Darlehen gegenseitig deckungsfähig.
( 10 ) Die Zuweisungen an das Schulwerk und die Tagungshäuser sind zweckgebunden und abzurechnen, soweit sie zur Finanzierung von Gebäudekosten und Bauinvestitionen gewährt werden.
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§ 8
Zukunftsfonds

Die aus dem Zukunftsfonds zu finanzierenden Aufwendungen im Unterbudget B08607 können bei Zustimmung der Kirchenleitung und Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand gegen Mittelentnahme aus der Rücklage Zukunftsfonds erhöht werden.
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§ 9
Budgetrücklagen, Substanzerhaltungsrücklage

( 1 ) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Sachaufwendungen, für Minderinvestitionen in bewegliche Güter sowie der Differenzbetrag aus Mehrerträgen und Minderaufwendungen gemäß § 5 Absatz 4 werden zu Gunsten des jeweiligen Unterbudgets in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent einer Budgetrücklage zugeführt, soweit der Haushaltsausgleich dies zulässt und die Höhe der Budgetrücklage angemessen ist. Höhere Rücklagenzuführungen können durch das Finanzdezernat, im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) durch den Kirchensynodalvorstand, genehmigt werden, wenn diese notwendig oder wirtschaftlich sind.
( 2 ) Über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus den Budget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzierung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter sind zulässig. Zustimmungserfordernisse gemäß § 10 sind zu beachten.
( 3 ) Für Haushaltsmittel für gesamtkirchlichen Bauunterhaltungsaufwand und Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes gilt:
  1. Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Bauunterhaltungsaufwand können der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
  2. Haushaltsmittel für Baumaßnahmen sind übertragbar, sofern die Finanzierung im Folgejahr sichergestellt ist und der Bedarf fortbesteht.
  3. Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Baumaßnahmen können im Umfang von bis zu zehn Prozent je Baumaßnahme der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
  4. Zur Deckung überplanmäßiger Bedarfe können je Baumaßnahme einmalig bis zu 200.000 € der Substanzerhaltungsrücklage in Anspruch genommen werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
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§ 10
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel

( 1 ) Über die Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel entscheidet gemäß § 27 der Kirchlichen Haushaltsordnung die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmen. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
( 2 ) Die Anwendung der Bestimmungen gemäß § 7 und § 9 Absatz 3 gilt nicht als Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel im Sinne des Absatz 1.
( 3 ) Die Kirchenleitung entscheidet über
  1. Umschichtungen von Haushaltsansätzen über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter zwischen den Budgetbereichen von mehr als 50.000 € bis 100.000 € im Einzelfall,
  2. die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln von mehr als 50.000 € bis 100.000 € im Einzelfall und
  3. die Umwidmung zweckbestimmter Rücklagen bis 100.000 € im Einzelfall.
( 4 ) Der jeweilige Budgetbereich entscheidet über über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus Budget- oder Unterbudgetrücklagen zur Finanzierung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter bis 100.000 €.
( 5 ) Das Finanzdezernat beziehungsweise das Dezernat Kirchliche Dienste entscheidet über die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln bis 50.000 € im Einzelfall.
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§ 11
Bemessungssätze für die Zuweisungen

( 1 ) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden werden wie folgt bestimmt:
  1. Grundzuweisung je Gemeindeglied:
    2024: 33,98 €
    2025: 34,83 €.
  2. Gebäudezuweisung:
    1. Kirche:
      Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,
      Kleine Bauunterhaltung:
      2024: 725 €
      2025: 740 €
      als Sockelbetrag zuzüglich 0,06 Prozent des Tagesneubauwerts.
    2. Gemeindehaus:
      Bewirtschaftung:
      2024: 1,89 €
      2025: 1,92 €
      je Gemeindeglied zuzüglich 0,60 Prozent des Tagesneubauwerts,
      Kleine Bauunterhaltung:
      2024: 0,39 €
      2025: 0,40 €
      je Gemeindeglied zuzüglich 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
    3. Pfarrhaus:
      Kleine Bauunterhaltung:
      0,75 Prozent des Tagesneubauwerts zzgl. Sockelbetrag 1.043 €
      Bewirtschaftung: 0,1 Prozent des Tagesneubauwerts.
    4. Sonstige Gebäude:
      Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,
      Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
( 2 ) Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Dekanate werden wie folgt bestimmt:
  1. Grundzuweisung:
    1. je Gemeindeglied
      2024: 0,31 €
      2025: 0,32 €,
    2. je Quadratkilometer Fläche
      2024: 14,68 €
      2025: 14,98 €,
    3. je voller Stelle als Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben
      2024: 63.867 €
      2025: 65.464 €,
    4. stellenbezogene Sachkostenpauschale
      2024: 4.256 €
      2025: 4.341 €,
    5. Pauschale für Prädikanten- und Lektorendienst je Kirchengemeinde
      und anerkanntem Außenort
      2024: 368 €
      2025: 377 €.
  2. Gebäudezuweisung:
    1. Bewirtschaftung:
      2024: 4,17 €
      2025: 4,26 €
      je Quadratmeter und Monat,
    2. Kleine Bauunterhaltung: 0,3 Prozent des Tagesneubauwerts,
    3. Große Bauunterhaltung: 1,5 Prozent des Tagesneubauwerts.
  3. Finanzausgleich: je Gemeindeglied 1,60 €.
( 3 ) Der Bauindex zur Ermittlung der Gebäudezuweisungen wird mit
2024: 21,173
2025: 21,702
festgesetzt.
( 4 ) Die weiteren Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate werden gemäß der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate gezahlt.
( 5 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Bemessungssätze gemäß der Absätze 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand gegen Deckung aus der Ausgleichsrücklage überplanmäßig zu erhöhen, wenn dies zum Ausgleich allgemeiner Gehaltsanpassungen oder Verteuerung von Energiekosten notwendig ist.
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§ 12
Beihilfefonds

Zur anteiligen Absicherung von Finanzierungsverpflichtungen für Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Angehörigen wird ein zweckgebundenes Vermögen gebildet. Im Haushaltsjahr 2024 sind diesem Vermögen (Beihilfefonds) 9 Mio. € und im Haushaltsjahr 2025 8,5 Mio. € zu Lasten der Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen zuzuführen (Aktivtausch).
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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1 ↑ Nr. 800.