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§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13








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#Ausgabe 12Darmstadt, 15. Dezember 2025
Gesetze und Verordnungen
Nr. 144Kirchengesetz
zur Änderung von § 26 des Regionalgesetzes
Vom 26. November 2025
zur Änderung von § 26 des Regionalgesetzes
Vom 26. November 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 26 des Regionalgesetzes vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136), wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgender Absatz wird angefügt:„(2) Die Kirchenleitung kann einen Regionalverwaltungsverband auf Antrag der Verbandsmitglieder oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auflösen. In diesem Fall gehen die Pflichtaufgaben sowie alle Betriebsmittel und Beschäftigungsverhältnisse des Regionalverwaltungsverbandes mit seiner Auflösung auf die Gesamtkirche über.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. November 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 145Kirchengesetz
zur Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes
Vom 27. November 2025
zur Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes
Vom 27. November 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes
Änderung des Rechnungsprüfungsamtsgesetzes
Das Rechnungsprüfungsamtsgesetz vom 25. April 2009 (ABl. 2009 S. 223), zuletzt geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 55), wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 2 werden die Sätze 6 und 7 gestrichen und folgende Sätze angefügt:
„Über die Vornahme einer Wiederwahl beschließt der Kirchensynodalvorstand. § 53 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er die Regelaltersgrenze erreicht oder in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, sowie mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand. § 81 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sind nicht anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. November 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 146Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes
über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht
Vom 27. November 2025
zur Änderung des Kirchengesetzes
über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht
Vom 27. November 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des KVVG-Gesetzes
Änderung des KVVG-Gesetzes
Das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1979 (ABl. 1979 S. 119), geändert am 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 55), wird wie folgt geändert:
- In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „; jedem Antrag ist eine Abschrift beizufügen“ gestrichen.
- In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „; der Äußerung ist eine Abschrift beizufügen“ gestrichen.
- Nach § 37 wird der folgende § 37a eingefügt:„§ 37aDie Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.“
- § 38 wird wie folgt gefasst:„§ 38(1) Soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, wenn grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.(2) Die § 55a bis 55d der Verwaltungsgerichtsordnung und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen finden nur entsprechende Anwendung, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 37a bestimmt ist. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 37a können Dokumente elektronisch unter Beachtung der Regelungen in § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung bei Gericht eingereicht werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. November 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 147Kirchengesetz
zur Verlängerung von Übergangsvorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung
Vom 27. November 2025
zur Verlängerung von Übergangsvorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung
Vom 27. November 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung
Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung
Die Kirchliche Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABI. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 10. Mai 2025 (ABl. 2025 S. 99 Nr. 42), wird wie folgt geändert:
- In § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird die Angabe „31. Dezember 2025“ jeweils durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt.
- In § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „,an die Ordnung der Belege nach § 45 Absatz 3” gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. November 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 148Kirchengesetz
über Anforderungen an die haupt- und nebenamtliche Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Mitarbeitsgesetz – MAG)
Vom 27. November 2025
über Anforderungen an die haupt- und nebenamtliche Mitarbeit
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Mitarbeitsgesetz – MAG)
Vom 27. November 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#### § 1
Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Kirchengesetz regelt kirchliche Anforderungen an die Anstellungsträger sowie an die in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeitenden der Dienststellen und Einrichtungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(
2
)
Dieses Kirchengesetz gilt nicht für Mitarbeitende in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen.
(
3
)
Für die berufliche Mitarbeit in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen in der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. und seinen privatrechtlich organisierten Mitgliedern gelten die in der Satzung des Werkes festgelegten Anforderungen.
#§ 2
Grundlagen des kirchlichen Dienstes
(
1
)
Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau leisten einen Beitrag für die Gesellschaft, der immer über die bloße Funktion der jeweiligen Tätigkeit hinausgeht und stets im Zusammenwirken mit anderen geschieht.
(
2
)
Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verpflichtet Anstellungsträger und Mitarbeitende zu vertrauensvoller Zusammenarbeit. Alle, die in Anstellungsverhältnissen in der Kirche sowie in den zugeordneten Einrichtungen tätig sind, tragen zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags bei. Dieser Auftrag bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern sowie Mitarbeitenden. Er bestimmt unter den jeweiligen Rahmenbedingungen das Profil der Dienststellen und Einrichtungen.
#§ 3
Anforderungen an die Anstellungsträger
Die Anstellungsträger vermitteln ihren Mitarbeitenden die christlichen Grundsätze ihrer Arbeit und fördern die Auseinandersetzung mit Themen des christlichen Glaubens.
#§ 4
Anforderungen an Mitarbeitende bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
(
1
)
Die Auswahl der Mitarbeitenden richtet sich nach der Erfüllung des kirchlichen Auftrags in seiner konkreten Ausgestaltung. Das Erfordernis der Mitgliedschaft von Mitarbeitenden in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit und den Umständen ihrer Ausübung.
(
2
)
Für Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil, auch bei der Wahrnehmung von Leitungstätigkeiten, wird die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vorausgesetzt. Der Mitgliedschaft in einer EKD-Gliedkirche gleichgesetzt ist die Mitgliedschaft in einer Kirche in Kirchengemeinschaft mit der EKD.
(
3
)
In weiteren Fällen kann aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD, einer Kirche in Kirchengemeinschaft mit der EKD, einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen erforderlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit mit einer Verantwortung für die evangelische oder christliche Profilierung der Dienststelle oder Einrichtung oder einer glaubwürdigen Vertretung nach Außen verbunden ist oder die Umstände ihrer Ausübung dies unter Beachtung der Größe der Dienststelle oder Einrichtung und ihrer sonstigen Mitarbeiterschaft sowie des jeweiligen Umfeldes erforderlich machen. Der Anstellungsträger legt diese Erfordernisse entsprechend fest.
(
4
)
Anstelle einer Mitgliedschaft nach Absatz 3 Satz 1 kann in Abstimmung mit dem Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW die Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Gemeinde anerkannt werden.
(
5
)
Soweit für Arbeitsverhältnisse besondere Regelungen durch Gesetz oder Verordnung bestehen, bleiben diese durch die Absätze 1 bis 3 unberührt.
(
6
)
Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten die Anforderungen gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 für den Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes festlegen. Darüber hinaus kann der Anstellungsträger für weitere Tätigkeiten im Fall des Absatzes 2 oder 3 das dort genannte Erfordernis der Mitgliedschaft festlegen.
(
7
)
Die Beschäftigung von Mitarbeitenden nach den Absätzen 2 bis 4 ist auch ohne die dort festgelegten Voraussetzungen möglich
- für die Dauer einer staatlich geregelten Ausbildung oder
- wenn im Einzelfall ein anderes religiöses Bekenntnis oder eine andere kulturelle Kompetenz von Mitarbeitenden aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche Anforderung darstellt.
§ 5
Anforderungen an Mitarbeitende während des Arbeitsverhältnisses
Alle Mitarbeitenden übernehmen in ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher und diakonischer Aufgaben. Sie haben sich daher gegenüber der evangelischen Kirche loyal zu verhalten und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass die Ausübung ihres jeweiligen Dienstes nicht beeinträchtigt wird. Alle Mitarbeitenden haben das evangelische Profil der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung zu achten.
#§ 6
Verstöße gegen Anforderungen durch Mitarbeitende
(
1
)
Erfüllen Mitarbeitende eine in diesem Kirchengesetz genannte Anforderung an die Mitarbeit im Dienst der Kirche oder einer zugeordneten Einrichtung nicht mehr, soll der Anstellungsträger durch Beratung und Gespräch auf die Beseitigung des Mangels hinwirken. Als letzte Maßnahme ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn der Mangel nicht auf andere Weise behoben werden kann.
(
2
)
Absatz 1 findet auch Anwendung auf Mitarbeitende, die während des Arbeitsverhältnisses aus der Kirche austreten, wobei das jeweilige Mitgliedschaftserfordernis nach § 4 zu berücksichtigen ist.
(
3
)
Für die Fortführung des Dienstes kommt daneben nicht in Betracht, wer in seinem Verhalten die evangelische Kirche und ihre Ordnungen grob missachtet oder sonst die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes beeinträchtigt.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Einstellungsgesetz vom 28. November 2009 (ABl. 2010 S. 24) außer Kraft.
Frankfurt am Main, 28. November 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 149Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
Vom 28. November 2025
über die Feststellung des Haushaltsplans
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
Vom 28. November 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Haushaltsfeststellung
(
1
)
Der Haushalt für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird wie folgt festgestellt:
- Ergebnishaushalt:20262027
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit:ordentliche Erträge629.546.472 €622.970.475 €ordentliche Aufwendungen-745.704.032 €-737.861.499 €Saldo-116.157.560 €-114.891.024 €
- Finanzergebnis:Finanzerträge37.061.254 €35.061.424 €
Finanzaufwendungen -168.166 €-155.215 €Saldo36.893.088 €34.906.209 € - Jahresergebnis-79.264.472 €-79.984.815 €
- Entnahmen und Zuführungen aus Rücklagen:Rücklagenentnahmen79.508.854 €80.021.087 €Rücklagenzuführungen-244.382 €-36.272 €Saldo79.508.854 €80.021.087 €
- Bilanzergebnis0 €0 €
- Investitions- und Finanzierungshaushalt:20262027a)Investitionen und Anlagenabgänge-1.760.215 €-2.855.468 €b)Saldo der Eigenfinanzierung2.388.154 €3.496.308 €c)Saldo der Fremdfinanzierung-627.939 €-640.840 €d)Saldo der Investitions- und Finanzierungstätigkeit0 €0 €
- Kapitalflussrechnung20262027a)Finanzmittelfluss aus der laufenden
kirchlichen Geschäftstätigkeit-24.377.866 €-30.519.277 €b)Finanzmittelfluss aus Investitionstätigkeit-1.760.215 €-2.855.468 €c)Finanzmittelfluss aus Darlehensvergabetätigkeit-2.770.000 €-2.770.000 €d)Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit-627.939 €-640.840 €e)Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestands-29.536.020 €-36.785.585 €
(
2
)
Für die Bewirtschaftung der Personalaufwendungen ist der Stellenplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 verbindlich.
(
3
)
In den Budgetbereichen und Wirtschaftsplänen des gesamtkirchlichen Stellenplans kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstands kw-Vermerke im jeweiligen Umfang auf andere Stellen übertragen. Die Möglichkeit der Übertragung besteht innerhalb des jeweiligen Budgetbereichs einschließlich mit ihm zusammenhängender Wirtschaftspläne. Die Übertragung setzt voraus, dass
- die aufnehmende Stelle im Hinblick auf die Wertigkeit der Personalkosten-Eckpersonen des Haushaltsjahres den gleichen Einsparbetrag bietet, was auch durch eine Änderung des Umfangs des kw-Vermerks erreicht werden kann,
- der Einsparbetrag des Arbeitspakets bzw. Querschnittsthemas bis 31.12.2032 erbracht wird,
- die Ausweisung der Veränderungen über die jeweiligen Stellenpläne und Stellenkegel der Budgetbereiche mit dem darauffolgenden Doppelhaushalt erfolgt.
(
4
)
Die Haushaltsjahre 2026 und 2027 werden jeweils separat ab 1. Januar vollzogen und zum 31. Dezember einzeln abgeschlossen. Sämtliche in diesem Gesetz vorgesehenen Budgetierungs- und Übertragbarkeitsoptionen in Folgejahre sowie über- und außerplanmäßige Mittel gelten analog zu einzeln aufgestellten Haushaltsjahren.
(
5
)
Die Wirtschaftspläne werden für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wie folgt festgestellt:
a) Für das Haushaltsjahr 2026:
Erträge | Aufwendungen | Jahresergebnis | Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen | Bilanzergebnis | Investitionen / Fremdfinanzierung | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Ev. Schulwerk in Hessen und Nassau | 12.472.827 | -12.732.115 | -259.288 | -584.553 | -843.841 | -290.624 |
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain | 2.476.000 | -1.901.155 | 574.845 | 0 | 574.845 | -735.000 |
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn | 803.700 | -927.777 | -124.077 | -0 | -124.077 | -1.000 |
IPOS | 2.734.001 | -2.747.334 | -13.333 | 13.333 | 0 | -10.000 |
BgA Zentrum Verkündigung | 216.230 | -215.230 | 1.000 | 0 | 1.000 | 0 |
Zur Nieden-Stiftung | 16.859 | -11.239 | 5.620 | 0 | 5.620 | 0 |
Hermann Schlegel-Stiftung | 98.302 | -65.535 | 32.767 | 0 | 32.767 | 0 |
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung | 13.931 | -9.287 | 4.644 | 0 | 4.644 | 0 |
Stiftung Bekennen und Versöhnen | 11.527 | -7.685 | 3.842 | 0 | 3.842 | 0 |
Hildegard und Karl Bär-Stiftung | 13.391 | -8.927 | 4.464 | 0 | 4.464 | 0 |
Stiftung Gemeinde im Aufbruch | 13.860 | -13.740 | 120 | 4.500 | 4.620 | 0 |
Scio-Stiftung | 4.500 | -1.500 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Hans und Maria Kreiling-Stiftung | 45.000 | -22.500 | 22.500 | 0 | 22.500 | 0 |
Kinder- und Jugendstiftung | 19.000 | -16.000 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Posaunenwerk | 30.500 | -36.070 | -5.570 | 6.000 | 430 | 0 |
Chorverband | 127.190 | -137.650 | -10.460 | 10.460 | 0 | 0 |
Philipp Reich Chorstiftung | 4.180 | -2.600 | 1.580 | 0 | 1.580 | 0 |
Bachchor | 189.700 | -189.700 | 0 | 0 | 0 | 0 |
b) Für das Haushaltsjahr 2027:
Erträge | Aufwendungen | Jahresergebnis | Saldo der Entnahmen und Zuführungen an Rücklagen | Bilanzergebnis | Investitionen / Fremdfinanzierung | |
|---|---|---|---|---|---|---|
Ev. Schulwerk in Hessen und Nassau | 12.682.854 | -12.923.300 | -240.446 | -710.553 | -950.999 | -105.124 |
Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain | 1.803.000 | -1.944.534 | -141.534 | 0 | -141.534 | -35.000 |
Tagungsbetrieb Theol. Seminar Herborn | 817.800 | -941.721 | -123.921 | 0 | -123.921 | -1.500 |
IPOS | 2.767.313 | -2.780.646 | -13.333 | 13.333 | 0 | -10.000 |
BgA Zentrum Verkündigung | 220.540 | -219.540 | 1.000 | 0 | 1.000 | 0 |
Zur Nieden-Stiftung | 17.361 | -11.574 | 5.787 | 0 | 5.787 | 0 |
Hermann Schlegel-Stiftung | 101.218 | -67.478 | 33.740 | 0 | 33.740 | 0 |
Geschwister Knautz / Heer-Stiftung | 14.341 | -9.560 | 4.781 | 0 | 4.781 | 0 |
Stiftung Bekennen und Versöhnen | 11.717 | -7.811 | 3.906 | 0 | 3.906 | 0 |
Hildegard und Karl Bär-Stiftung | 13.786 | -9.191 | 4.595 | 0 | 4.595 | 0 |
Stiftung Gemeinde im Aufbruch | 13.860 | -13.740 | 120 | 4.500 | 4.620 | 0 |
Scio-Stiftung | 4.500 | -1.500 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Hans und Maria Kreiling-Stiftung | 45.000 | -22.500 | 22.500 | 0 | 22.500 | 0 |
Kinder- und Jugendstiftung | 19.000 | -16.000 | 3.000 | 0 | 3.000 | 0 |
Posaunenwerk | 26.500 | -26.050 | 450 | 0 | 450 | 0 |
Chorverband | 127.190 | -144.970 | -17.780 | 17.780 | 0 | 0 |
Philipp Reich Chorstiftung | 5.000 | -2.600 | 2.400 | 0 | 2.400 | 0 |
Bachchor | 189.700 | -189.700 | 0 | 0 | 0 | 0 |
(
6
)
Für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 gilt die Maßnahmenplanung aus dem vorgelegten 1. Klimaschutzplan 2026 bis 2031.
#§ 2
Verpflichtungsermächtigung
Die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 und 2027 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zu Lasten der Gesamtkirche einzugehen, werden wie folgt festgestellt:
Budgetbereich | Abrechnungsobjekt/Sachkonto | Zweck- bestimmung | Verpflichtungs– ermächtigung (€) | Fällig (€) | |||
B01 | 9321- 9324.651400 | Allgemeine Zuweisungen für Baubedarf in Kirchengemeinden | 10.500.000 | 2026: 2027: | 3.500.000 7.000.000 | 2027: 2028: 2029: | 3.500.000 3.500.000 3.500.000 |
B01 | 9325.651400 | Zuweisungen an Gemeinden für Orgelbau/-instandhaltung | 100.000 | 2026: 2027: | 50.000 50.000 | 2027: 2028: | 50.000 50.000 |
086 | 31359.900400 | Darmstadt, Zentralarchiv M9 aus KSP 26-31 | 802.712 | 2027: | 802.712 | 2028: | 802.712 |
B10 | 82725.900400 | Darmstadt, Archivkirche | 2.500.000 | 2027: | 2.500.000 | 2028: | 2.500.000 |
Summe | 13.902.712 | 2027: 2028: 2029: | 3.550.000 6.852.712 3.500.000 | ||||
Die Verpflichtungsermächtigung zu Abrechnungsobjekt 82725 Darmstadt, Archivkirche ist gesperrt.
#§ 3
Liquiditätskredite
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Liquiditätskredite bis zur Höhe von 12.500.000 € aufzunehmen.
#§ 4
Bürgschaften
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Bürgschaften zu Lasten der Gesamtkirche bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von 20.000.000 € zu übernehmen. Im Einzelfall bedarf die Übernahme der vorherigen Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode. Maßgeblich für die Ermittlung der Gesamtverpflichtung ist die jeweilige Restvaluta der verbürgten Forderungen.
#§ 5
Sicherung des Haushalts
(
1
)
In Ausführung von § 28 der Kirchlichen Haushaltsordnung wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand zu erlassen und die Verfügung über Haushaltsmittel einzuschränken. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungssperren. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
(
2
)
Ist der Haushaltsausgleich durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht gewährleistet, erfolgt der Haushaltsausgleich durch die Ausgleichsrücklage, höchstens jedoch im Umfang von 15 Mio. €.
(
3
)
Ist der Haushaltsausgleich nach Absatz 2 nicht gewährleistet, ist ein Nachtragshaushalt vorzulegen.
(
4
)
Im Falle über- oder außerplanmäßiger Erträge oder im Falle von Minderaufwendungen reduziert sich die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage entsprechend.
#§ 6
Sperrvermerk
Folgende Haushaltsmittel sind gesperrt:
Budgetbereich/Abrechnungsobjekt | Zweckbestimmung | Gesperrt (€) |
|---|---|---|
B09 / 4121.651300 | Philippusprojekt | 2026: 350.000 2027: 1.000.000 |
B10/ 82725.900400 | Darmstadt, Archivkirche | 2026: 500.000 2027: 2.000.000 |
Die Verwendung der Haushaltsmittel erfordert die vorherige Zustimmung der Kirchenleitung und das Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand. Dieser stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
#§ 7
Budgetierung, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
(
1
)
Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unter- und Teilbudgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit sich durch die folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(
2
)
Haushaltsansätze für Sachaufwendungen (Sachkonten 68 bis 79) und Investitionen in bewegliche Güter dürfen nach Genehmigung des Finanzdezernats für stellenplanneutrale, auf die Dauer des Haushaltsjahres befristete Beschäftigungsverhältnisse und Aushilfen im Wege der Deckungsfähigkeit verwendet werden. Anstellungsträger für diese Beschäftigungsverhältnisse ist die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
(
3
)
Haushaltsansätze für Angestelltenvergütungen dürfen nach Genehmigung durch das Personaldezernat im Umfang von Einsparungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu sechs Monaten erwirtschaftet werden, im Wege der Deckungsfähigkeit für Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter verwendet werden. Bei Haushaltsansätzen für Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenbezüge besteht eine solche Deckungsfähigkeit nach Genehmigung durch das Personaldezernat nur in den Budgetbereichen 2 bis 13.
(
4
)
Bei Mehrerträgen können Mehraufwendungen geleistet werden, wenn der Mehrertrag unmittelbar mit dem Mehraufwand verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur des Ertrags ergibt oder die Mehrerträge dem wirtschaftlichen Handeln der oder des Budgetverantwortlichen zuzurechnen sind. Die Bestimmungen zur Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel finden in diesem Fall keine Anwendung. Mindererträge führen entsprechend zu einer Verringerung der Ermächtigung über Aufwendungen. Die Bestimmungen gelten entsprechend für Investitionen in bewegliche Güter.
(
5
)
Unter- und Teilbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachaufwendungen und der Investitionen in bewegliche Güter grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im Einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.
(
6
)
Die Personalaufwendungen sind innerhalb des Gesamtbudgets gegenseitig deckungsfähig.
(
7
)
Haushaltsansätze über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter können in Einzelfällen in Höhe von bis zu 100.000 € zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig erklärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich.
(
8
)
Die Haushaltsmittel für Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushalts sind in Höhe von jeweils bis zu 200.000 € gegenseitig deckungsfähig.
(
9
)
Die Haushaltsansätze für Darlehen an Dritte gemäß der Kapitalflussrechnung sind mit Ausnahme der persönlichen Darlehen gegenseitig deckungsfähig.
(
10
)
Die Zuweisungen an das Schulwerk und die Tagungshäuser sind zweckgebunden und abzurechnen, soweit sie zur Finanzierung von Gebäudekosten und Bauinvestitionen gewährt werden.
#§ 8
Zukunftsfonds
Die aus dem Zukunftsfonds zu finanzierenden Aufwendungen im Unterbudget B08607 können bei Zustimmung der Kirchenleitung und Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand gegen Mittelentnahme aus der Rücklage Zukunftsfonds erhöht werden.
#§ 9
Budgetrücklagen, Substanzerhaltungsrücklage
(
1
)
Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Sachaufwendungen, für Minderinvestitionen in bewegliche Güter sowie der Differenzbetrag aus Mehrerträgen und Minderaufwendungen gemäß § 5 Absatz 4 werden zu Gunsten des jeweiligen Unterbudgets in Höhe von grundsätzlich 50 Prozent einer Budgetrücklage zugeführt, soweit der Haushaltsausgleich dies zulässt und die Höhe der Budgetrücklage angemessen ist. Nicht ausgeschöpfte Personalmittel können in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Höhere Rücklagenzuführungen können durch das Finanzdezernat, im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) durch den Kirchensynodalvorstand, genehmigt werden, wenn diese notwendig oder wirtschaftlich sind. Nicht in Anspruch genommene Budgetrücklagen sind in der Regel nach vier Haushaltsjahren aufzulösen. Im Falle des Budgetbereichs 13 (Rechnungsprüfungsamt) bedarf die Auflösung von Rücklagen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
(
2
)
Über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus den Budget- oder Unterbudgetrücklagen und die Finanzierung entsprechender über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter sind zulässig. Zustimmungserfordernisse gemäß § 10 sind zu beachten.
(
3
)
Für Haushaltsmittel für gesamtkirchlichen Bauunterhaltungsaufwand und Baumaßnahmen des Investitions- und Finanzierungshaushaltes gilt:
- Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Bauunterhaltungsaufwand können der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden.
- Haushaltsmittel für Baumaßnahmen sind übertragbar, sofern die Finanzierung im Folgejahr sichergestellt ist und der Bedarf fortbesteht.
- Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel für Baumaßnahmen können im Umfang von bis zu zehn Prozent je Baumaßnahme der Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
- Zur Deckung überplanmäßiger Bedarfe können je Baumaßnahme einmalig bis zu 200.000 € der Substanzerhaltungsrücklage in Anspruch genommen werden. § 7 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.
§ 10
Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel
(
1
)
Über die Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel entscheidet gemäß § 27 der Kirchlichen Haushaltsordnung die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmen. Der Kirchensynodalvorstand stellt das Benehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode her.
(
2
)
Die Anwendung der Bestimmungen gemäß § 7 und § 9 Absatz 3 gilt nicht als Inanspruchnahme über- oder außerplanmäßiger Haushaltsmittel im Sinne des Absatz 1.
(
3
)
Das Finanzdezernat der Kirchenverwaltung entscheidet über
- Umschichtungen von Haushaltsansätzen über Sachaufwendungen und Investitionen in bewegliche Güter zwischen den Budgetbereichen bis 100.000 € im Einzelfall,
- die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln bis 100.000 € im Einzelfall und
- die Umwidmung zweckbestimmter Rücklagen bis 100.000 € im Einzelfall.
(
4
)
Der jeweilige Budgetbereich entscheidet über über- oder außerplanmäßige Entnahmen aus Budget- oder Unterbudgetrücklagen zur Finanzierung über- oder außerplanmäßiger Aufwendungen oder Investitionen in bewegliche Güter bis 100.000 €.
(
5
)
Das Dezernat Kirchliche Dienste entscheidet über die Verwendung von gesondert budgetierten Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln im Einzelfall.
#§ 11
Bemessungssätze für die Zuweisungen
(
1
)
Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Kirchengemeinden werden wie folgt bestimmt:
- Grundzuweisung je Gemeindeglied2026: 35,53 €
2027: 41,75 €. - Gebäudezuweisung 2026:
- Kirche:Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung:
755 € als Sockelbetrag zuzüglich 0,06 Prozent des Tagesneubauwerts. - Gemeindehaus:Bewirtschaftung: 1,96 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,60 Prozent des Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung:
0,40 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts. - Pfarrhaus:Kleine Bauunterhaltung: 0,75 Prozent des Tagesneubauwerts zzgl. Sockelbetrag 1.064 €Bewirtschaftung: 0,1 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Sonstige Gebäude:Bewirtschaftung: 0,47 Prozent des Tagesneubauwerts,Kleine Bauunterhaltung: 0,18 Prozent des Tagesneubauwerts.
- Gebäudezuweisung 2027:
- Kirche:Bewirtschaftung: 0,64 Prozent der NormalherstellungskostenKleine Bauunterhaltung:
770 € als Sockelbetrag zuzüglich 0,08 Prozent der Normalherstellungskosten - Gemeindehaus:Bewirtschaftung:
2,00 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,56 Prozent der NormalherstellungskostenKleine Bauunterhaltung:
0,41 € je Gemeindeglied zuzüglich 0,16 Prozent der Normalherstellungskosten - Pfarrhaus:Kleine Bauunterhaltung:
0,75 Prozent der Normalherstellungskosten zzgl. Sockelbetrag 1.085 €Bewirtschaftung: 0,1 Prozent der Normalherstellungskosten - Sonstige Gebäude:Bewirtschaftung: 0,36 Prozent der NormalherstellungskostenKleine Bauunterhaltung: 0,16 Prozent der Normalherstellungskosten
(
2
)
Die Bemessungssätze für die Zuweisungen an die Dekanate werden wie folgt bestimmt:
- Grundzuweisung:
- je Gemeindeglied
2026: 0,61 €
2027: 0,62 €, - je Quadratkilometer Fläche
2026: 26,77 €
2027: 27,30 €, - je voller Stelle als Personalkostenzuweisung für Sekretariatsaufgaben
2026: 66.773 €
2027: 68.109 €, - stellenbezogene Sachkostenpauschale
2026: 4.428 €
2027: 4.517 €,
- Gebäudezuweisung:
- Bewirtschaftung:2026: 4,34 €
2027: 4,43 €je Quadratmeter und Monat, - Kleine Bauunterhaltung:2026: 0,3 Prozent des Tagesneubauwerts
2027: 0,27 Prozent der Normalherstellungskosten
- Finanzausgleich: je Gemeindeglied 1,00 €.
(
3
)
Der Bauindex zur Ermittlung der Gebäudezuweisungen wird festgesetzt mit
2026: 22,136
2027: 22,579.
2027: 22,579.
(
4
)
Die weiteren Zuweisungen an die Kirchengemeinden und Dekanate werden gemäß der Rechtsverordnung über die Zuweisungen an Kirchengemeinden und Dekanate gezahlt.
(
5
)
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Bemessungssätze der Gebäudezuweisung für das Haushaltsjahr 2027 gemäß der Absätze 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand nach Art und Höhe ausgabenneutral anzupassen, insbesondere die Bemessung nach Normalherstellungskosten durch die Bemessung nach Tagesneubauwert zu ersetzen.
#§ 12
Beihilfefonds
Zur anteiligen Absicherung von Finanzierungsverpflichtungen für Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Angehörigen wird ein zweckgebundenes Vermögen gebildet. Im Haushaltsjahr 2026 sind diesem Vermögen (Beihilfefonds) 8,5 Mio. € und im Haushaltsjahr 2027 8 Mio. € zu Lasten der Finanzanlagen zur Deckung von Rücklagen und anderen Passivpositionen zuzuführen (Aktivtausch).
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. November 2025
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer
Dr. Pfeiffer
Nr. 150Kirchengesetz
zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes
Vom 28. November 2025
zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes
Vom 28. November 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 70 Absatz 2 der Kirchenordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes
Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes
Das Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228), zuletzt geändert am 22. November 2014 (ABl. 2014 S. 519), wird wie folgt geändert:
- § 10 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:„(1a) Der erforderliche Umfang der Freistellung wird für die Mitglieder der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission mit jeweils 30 Prozent einer Vollzeitstelle und für die stellvertretenden Mitglieder mit jeweils 20 Prozent einer Vollzeitstelle festgesetzt. Das vorsitzende Mitglied bzw. die Stellvertretung erhält eine zusätzliche Freistellung von 20 Prozent.“
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite werden jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied benannt, die entsprechend der Rangfolge an die Stelle eines verhinderten Mitglieds treten.“
- Nach § 16 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Zum Ausgleich der Kosten für die Freistellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Absatz 2 Nummer 3 erhalten die Anstellungsträger auf Antrag einen pauschalen jährlichen Kostenersatz in Höhe von 15.000 Euro für ein Mitglied und 10.000 Euro für ein stellvertretendes Mitglied.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Frankfurt am Main, 28. November 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 151Rechtsverordnung
zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss
Vom 30. Oktober 2025
zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss
Vom 30. Oktober 2025
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 6 Absatz 2 des Kirchengesetzes über den Pfarrerausschuss vom 24. Juni 1994 (ABl. 1994 S. 158), zuletzt geändert am 2. November 2017 (ABl. 2017 S. 305), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Wahlordnung zum Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss vom 12. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 117), zuletzt geändert am 2. Dezember 2017 (ABl. 2017 S. 305), wird wie folgt geändert:
- Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:„Findet die Versammlung in Form einer Videokonferenz oder in einer hybriden Sitzung statt, muss die Wahl einheitlich in elektronischer Form erfolgen. Dabei müssen das Abstimmungs- und Wahlgeheimnis gewahrt sein und das Ergebnis überprüfbar sein.“
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Pfarrerausschuss setzt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung einen einheitlichen Termin für die Wahlen in den Pfarrversammlungen fest. Gleichzeitig entscheidet der Pfarrerausschuss, ob die Versammlung, in der über die Wahlvorschläge abgestimmt wird, und die Pfarrversammlung, in der die Wahlen stattfinden, stattdessen als reine Videokonferenz oder in hybrider Form stattfinden und das Wahlrecht durch die teilnehmenden Mitglieder dabei durch Nutzung digitaler Abstimmungsfunktionen, die eine geheime Abstimmung sicherstellen, erfolgt. Der Wahltermin und die Form seiner Durchführung werden im Amtsblatt bekanntgegeben.“
- Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:„Findet die Pfarrversammlung in Form einer Videokonferenz oder in einer hybriden Sitzung statt, muss die Wahl einheitlich in elektronischer Form erfolgen. Dabei müssen das Abstimmungs- und Wahlgeheimnis gewahrt sein und das Ergebnis überprüfbar sein.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Darmstadt, 25. November 2025 |
Für die Kirchenleitung |
Prof. Dr. Tietz |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 152Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 43 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 3. Dezember 2025
zur Änderung von § 43 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 3. Dezember 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.12/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Dem § 43 Absatz 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (2014 S. 38), zuletzt geändert am 13. Mai 2025 (ABl. 2025 S. 102 Nr.45), wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Darmstadt, 5. Dezember 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 153Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen vom 17. November 2025
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 17. November 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 10/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 15. September 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 196 Nr. 128), werden wie folgt geändert:
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 5 bis 6 werden gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
____________ |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 17. November 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 10/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 15. September 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 196 Nr. 128), werden wie folgt geändert:
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:„§ 4
Dienstgemeinschaft, Loyalitätspflichten, allgemeine Pflichten(1) Alle in einer diakonischen Einrichtung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft. Von den Mitgliedern dieser Dienstgemeinschaft wird erwartet, dass ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für die Nächste und den Nächsten entspricht.(2) Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereitfindet, ist Mitarbeiterin und Mitarbeiter mit gleichen Rechten und Pflichten, sie bzw. er muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen.(3) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat den anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu leisten und sich um Fortbildung zu bemühen. Sie oder er ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen.(4) Der Treue und Gewissenhaftigkeit, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter erwartet wird, entspricht auf Seiten des Arbeitgebers die Fürsorge für sie oder ihn.“ - § 57 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei schweren Vertrauensbrüchen, schweren Verstößen gegen die staatliche Rechtsordnung, schweren Verstößen gegen die Loyalitätspflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 und bei sonstigen groben Verletzungen der sich aus diesen AVR ergebenden Dienstpflichten vorliegen. Gleiches gilt für einen Austritt aus der Evangelischen Kirche ohne einen damit verbundenen Eintritt in eine andere Kirche der ACK oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen, sofern die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Selbstverständnisses der Evangelischen Kirche darstellt (z.B. bei Tätigkeiten in der Verkündigung, der Seelsorge, der evangelischen Bildung oder in besonderer Verantwortlichkeit für das evangelische Profil). Ist ein wichtiger Grund im Sinne der Sätze 1 und 2 gegeben, kann eine außerordentliche Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn mildere Mittel, insbesondere eine Abmahnung, nicht in Betracht kommen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 27. November 2025 |
Für die Diakonie Hessen |
Gehlhaar |
Bekanntmachungen
Nr. 154Vertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Rechtsverkehr
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird gemäß Artikel 49 der Kirchenordnung im Rechtsverkehr von der Kirchenleitung vertreten. Urkunden, in denen die Kirchenleitung rechtsverbindliche Erklärungen für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau abgibt, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Kirchenpräsidentin, die Stellvertretende Kirchenpräsidentin oder den Leiter der Kirchenverwaltung. Seit dem 1. Februar 2025 sind dies:
Kirchenpräsidentin Prof. Dr. Christiane Tietz
Stellvertretende Kirchenpräsidentin Ulrike Scherf
Leitender Oberkirchenrat Dr. Lars Fuchs-Esterhaus
Darmstadt, 18. November 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 155Urkunde
über die Auflösung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation Ohm-Felda
über die Auflösung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes
Diakoniestation Ohm-Felda
Nachdem die Diakoniestation Ohm-Felda am 1. Januar 2024 auf die Gesellschaft für diakonische Einrichtungen in Hessen und Nassau mbH übertragen wurde, hat die Verbandsvertretung des Evangelischen Kirchlichen Zweckverbandes Diakoniestation Ohm-Felda am 7. November 2024 die Auflösung des Zweckverbandes beschlossen. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Evangelische Kirchliche Zweckverband Diakoniestation Ohm-Felda mit Sitz in Mücke ist damit aufgelöst.
Darmstadt, 18. November 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 156Urkunde
über die Auflösung des Evangelisch-Kirchlichen Zweckverbandes
einer Zentrale für ambulante Pflegedienste (Sozialstation) in Osthofen
über die Auflösung des Evangelisch-Kirchlichen Zweckverbandes
einer Zentrale für ambulante Pflegedienste (Sozialstation) in Osthofen
Nachdem die Evangelische Sozialstation Osthofen am 1. Januar 2024 auf die Gesellschaft für diakonische Einrichtungen in Hessen und Nassau mbH übertragen wurde, wird der Evangelisch-Kirchliche Zweckverband einer Zentrale für ambulante Pflegedienste (Sozialstation) in Osthofen gemäß § 26 Satz 1 des Regionalgesetzes hiermit aufgelöst.
Darmstadt, 18. November 2025 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 157Projektbezuschussung
aus Erträgen der „Ernst zur Nieden-Stiftung“
aus Erträgen der „Ernst zur Nieden-Stiftung“
Für das Jahr 2026 können Zuschüsse aus Erträgen der Ernst Zur Nieden-Stiftung vergeben werden.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt im Bereich der kirchlichen Erwachsenenbildung. Es geht dabei um Projekte und Vorhaben, die zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages beitragen und sich im Rahmen innovativer Projektarbeit insbesondere an Männer wenden.
Neue und impulsgebende Ideen für kirchliche Arbeit sind gefragt, auch durch Nutzung kultureller und künstlerischer Medien.
Antragstellung:
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, kirchliche Gruppen, Einrichtungen, Werke und Verbände; gegebenenfalls sind Angaben zur Rechtsform, Satzung und Besetzung der Gremien beizufügen.
Anträge können formlos bis 16. Februar 2026 gestellt werden.
Sie sind zu richten an:
Dezernat 1 Kirchliche Dienste,
Stiftungsrat, Mike Breitbart
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,
Telefon: 06151 405-477, Fax: 06151 405-555 477
Stiftungsrat, Mike Breitbart
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,
Telefon: 06151 405-477, Fax: 06151 405-555 477
Anträge können auch per E-Mail entgegengenommen werden. In diesem Falle sind sie an Frau Ingrid Allmrodt in der Kirchenverwaltung zu senden. E-Mail: Ingrid.Allmrodt@ekhn.de.
Wichtig: Der Antrag muss Angaben über folgende Punkte enthalten:
- kurze Bezeichnung des Projektes
- Träger für die Durchführung/verantwortliche Personen
- Darstellung des Projekts (Zielsetzung, Durchführung, Kooperationen)
- Ort und Zeit des Projektes
- Kostenplan (ggf. Kostenvoranschläge)
- Finanzierungsplan (Eigenmittel und andere Einnahmen)
Darmstadt, 2. Dezember 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Breitbart |
Nr. 158Frühjahrssammlung der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau
Unter dem Motto „Niemanden zurücklassen“ findet vom 1. bis 11. März 2026 die Diakoniesammlung statt. Die stellvertretende Kirchenpräsidentin Ulrike Scherf unterstützt die Sammlung als Schirmherrin. Die gesammelten Spendengelder kommen Menschen in allen Regionen der EKHN zugute, die auf Hilfe angewiesen sind. Die Regionale Diakonie Hessen-Nassau unterstützt Menschen mit Beratungsangeboten, individueller Förderung und hilft in existenziellen Notlagen vor Ort.
Weitere Informationen zur Teilnahme und Anmeldung unter:
www.regionale-diakonie.de/sammlung oder per E-Mail an fundraising@regionale-diakonie.de.
www.regionale-diakonie.de/sammlung oder per E-Mail an fundraising@regionale-diakonie.de.
Frankfurt am Main, 1. Dezember 2025 |
Für die Regionale Diakonie in Hessen und Nassau |
Knöll Lauer |
Nr. 159Bewerbung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren
als Voraussetzung für die Bewerbung in den praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat)
als Voraussetzung für die Bewerbung in den praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat)
Die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare setzt neben den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Vorbildungsgesetzes (VorbG) genannten Kriterien die Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren und die Empfehlung der Aufnahmekommission zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 VorbG) voraus. Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Teilnahmebescheinigung der Kirchlichen Studienbegleitung verfügen, brauchen am Aufnahmeverfahren nicht teilzunehmen.
Das nächste Aufnahmeverfahren findet am 17. März 2026 und am 18. Mai 2026 in der Kirchenverwaltung der EKHN in Darmstadt statt.
Für das Aufnahmeverfahren können sich bewerben:
Kandidatinnen und Kandidaten, die Theologie in einem für den Pfarrdienst qualifizierenden Studiengang gemäß § 7 VorbG studieren oder ihr Studium entsprechend abgeschlossen haben.
Die Bewerbung ist per E-Mail an Frau Anne Pollmächer zu richten: anne.pollmaecher@ekhn.de
Der Bewerbung sind folgende Anlagen beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf & Lichtbild
- Immatrikulationsbescheinigung; ggf. Transcript of records
- oder Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung/Magister Theologiae oder Zeugnis der Masterprüfung oder Nachweis über den Beginn der Integrationsphase bzw. Meldung zum Examen
- wenn Sie aus einer anderen Landeskirche kommen, senden Sie uns Ihr Einverständnis zur Einsicht in die Personalakte mit.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 20. Januar 2026.
Darmstadt, 1. Dezember 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 160Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung
Die Kandidatinnen und Kandidaten des Kurses 1-2025, die sich zur Zweiten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum 1. Februar 2026 über die Lehrpfarrerin oder den Lehrpfarrer und das Theologische Seminar Herborn beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular wird vom Referat Personalförderung und Hochschulwesen zugesandt.
Darmstadt, 11. November 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 161Erste Theologische Prüfung
Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Oktober 2025 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Erste Theologische Prüfung bestanden:
Bingmann, Beatrix
Oldendorf, Lorenz
Wolf, Daniel
Darmstadt, 14. November 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 162Zweite Theologische Prüfung
Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Oktober 2025 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Zweite Theologische Prüfung bestanden:
Jonas, Robin Christian
Kammler-Neuhaus, Brit
Khalil, Melanie
Loyola Herrera, Rosario Gisella
Meisner, Annika
Scheer, Sabrina
Schmidt, André
Sonntag, Carolin Sophie Katja
Sunnus, Jan-Philipp Adrian
Darmstadt, 11. November 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 163Beauftragung für den Prädikantendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 2. November 2025 für den Prädikantendienst beauftragt:
Katrin Beisel, Dekanat Odenwald
Anne Hechler, Dekanat Odenwald
Nina Jährling, Dekanat Odenwald
Patricia Rostasi, Dekanat Odenwald
Sandra Suhm, Dekanat Odenwald
Dr. Michael Trumpfheller, Dekanat Odenwald
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 30. November 2025 für den Prädikantendienst beauftragt:
Dr. York Fanger, Dekanat Wetterau
Carmen Heipel, Dekanat Vogelsberg
Ada Hettler, Dekanat Wetterau
Gernold Roth, Dekanat Vogelsberg
Darmstadt, 4. Dezember 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 164Verleihung der Ehrennadel und der Ehrenurkunde
Verleihung der Ehrennadel
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Erich Jochen Filippi, Ev. Kirchengemeinde Bottenhorn
Verleihung der Ehrenurkunde
In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrenurkunde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Dr. Wiltrud Coerdt, Ev. Kirchengemeinde Oppenheim
Darmstadt, 27. November 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Januar 2026 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an alla.stoll@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Frankfurt | In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) und der Diakonie Hessen wird zum 1. August 2026 die Pfarrstelle der*des Interkulturellen Beauftragte*n der EKHN und Leiter*in der Abteilung Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration (FIAM) der Diakonie Hessen (w/m/d) im Umfang einer 1,0 Stelle neu besetzt. Dienstsitz ist Frankfurt |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat an der Dill | Nachbarschaftsraum Haiger-Struth, 1,0 Pfarrstelle I, Dienstsitz Haiger, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
Nachbarschaftsraum 3 – Evangelische Gesamtkirchengemeinde um den Wilhelmsturm, 1,0 Pfarrstelle I, Dienstsitz Dillenburg, Modus A, zum dritten Mal |
Oberhessen
Dekanat Gießener Land | Nachbarschaftsraum 3 – Reiskirchen, 1,0 Pfarrstelle III, Modus A, zum zweiten Mal |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Nassauer Land | Nachbarschaftsraum 2 – Aar-Einrich, 0,5 Pfarrstelle VII (ehemals Pfarrstelle Ev. Kreuz-Jakobus-Gemeinde Holzhausen), Dienstauftrag zur Verwaltung bis 31. Dezember 2029 Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
Dekanat Worms-Wonnegau | Nachbarschaftsraum 6, 0,5 Pfarrstelle IV (ehemals 0,5 Stellenanteil der 1,0 Pfarrstelle Hamm und Ibersheim), Modus A, zum zweiten Mal | |
Nachbarschaftsraum 6, 0,5 Pfarrstelle V (ehemals 0,5 Pfarrstelle Rheindürkheim), Modus A, zum zweiten Mal |
Rhein-Main
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | Nachbarschaftsraum 5 – Frankfurt Nord, 1,0 Pfarrstelle III mit Sitz in der Miriamgemeinde Bonames – Kalbach - Bügel, Modus A, zum zweiten Mal |
Starkenburg
Dekanat Darmstadt | Nachbarschaftsraum 10 – City Süd, 1,0 Pfarrstelle III – Modus A, zum dritten Mal |
Weitere Pfarrstellen
Nassau | Religionspädagogisches Institut der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau: Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters (m/w/d) mit dem fachlichen Schwerpunkt Grundschule |
Weitere Stellen
Dekanat Bergstraße | 25 % Stelle (unbefristet) als Notfallseelsorgekoordination (m/w/d) |
Seelsorge
JVA Rockenberg/Limburg | 1.0 Pfarrstelle für Gefängnisseelsorge bei der Justizvollzugsanstalt Rockenberg/Justizvollzugsanstalt Limburg (m/w/d) | |
Dekanat Westerwald | 1,0 Pfarrstelle für Klinikseelsorge (m/w/d) | |
Dekanat Wiesbaden | Stadtjugendpfarrer*in (m/w/d) |
Studienprogramm an der Near East School of Theology (NEST) in Beirut/Libanon
Von Mitte September bis Mitte Dezember 2026 können Pfarrerinnen und Pfarrer an einer Fortbildung zur Qualifizierung im christlich-islamischen Dialog teilnehmen. Das Studium ist eingebettet in das erste Semester des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“ an der NEST. Das Programm besteht aus Seminaren, Begegnungen und Exkursionen. Es werden grundlegende Kenntnisse zum Islam und zu den christlichen Kirchen des Nahen Ostens sowohl auf theologischer als auch auf praktischer Ebene vermittelt. Unterrichtssprache ist Englisch.
Das Angebot richtet sich vor allem an Pfarrerinnen und Pfarrer, die Anspruch auf einen dreimonatigen Studienurlaub haben. Ob ein Anspruch besteht, ist vor der Bewerbung für das Studienprogramm mit dem zuständigen Referat für Fortbildung/Studienzeit in der jeweiligen Landeskirche zu klären, eine schriftliche Bestätigung von dort ist der Bewerbung beizufügen. Im Einzelfall kann die Teilnahme auch Pfarrerinnen und Pfarrern ermöglicht werden, für deren Aufgabengebiet eine Qualifizierung im interreligiösen Dialog notwendig ist. Eine Prüfung ist jedoch erforderlich. An dem Programm können auch Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Landeskirchen im Bereich der EKD teilnehmen.
Die NEST liegt in einem gemischten, sehr sicheren Stadtviertel Beiruts nahe der amerikanischen Universität und der deutschen Gemeinde. Sie ist die kirchliche Hochschule, ein kleiner Campus, in dem Theologinnen und Theologen für die evangelischen Kirchen des Nahen und Mittleren Ostens ausgebildet werden. Die Teilnehmenden werden in Zimmern der NEST untergebracht sein und dort auch an den Lehrveranstaltungen teilnehmen (zusammen mit den Studierenden des Studienprogramms „Studium im Mittleren Osten“). Das gemeinsame Leben an der Hochschule verbindet Theologie und Spiritualität, eröffnet die Möglichkeit, unterschiedliche geistliche Traditionen und Kulturen zu erleben und sich darüber auszutauschen. Unterbringung, selbst gestaltete Andachten, Sportmöglichkeiten und Verpflegung sind Teil des Programms.
Das Studiensemester bietet die einmalige Chance, nicht nur den Libanon, das wunderschöne „Land der Zedern“, aus nächster Nähe wahrzunehmen, sondern auch den Islam aus einer Mehrheitsperspektive kennenzulernen sowie viel über den konfessionellen Reichtum und die aktuelle Situation christlicher Kirchen im Nahen und Mittleren Osten zu erfahren. Vor allem ist es anregend, von den Christinnen und Christen, die seit Jahrhunderten mit und unter dem Islam leben, mehr von ihrem Lebensalltag zu erfahren. Spannend sind ihre Wege, mit Musliminnen und Muslimen so ins Gespräch zu kommen, dass sie die christlichen Überzeugungen besser nachvollziehen können. Inspirierend wird es sein, nach Perspektiven für einen jüdisch-christlich-islamischen Dialog unter den derzeitigen Bedingungen zu fragen und auch danach, wie eine gemeinsame Zukunft in der Region Gestalt gewinnen könnte. Die religiöse Vielgestaltigkeit des Landes gibt so Gelegenheit, die Chancen und Grenzen des Miteinanders der Religionen zu erleben und zu reflektieren.
Das Ziel dieses Studienangebots ist die Befähigung, als Multiplikator bzw. Multiplikatorin im interkonfessionellen sowie interreligiösen Dialog mitzuarbeiten. Zum Studienprogramm gehören ein Vorbereitungstreffen sowie ein Auswertungstag.
Das Zentrum Oekumene bereitet mit den Teilnehmenden den Aufenthalt durch Bildungs- und Begleitprogramme intensiv vor und nach und steht für Fragen auch bei kritischen Situationen verlässlich mit Beratung und Alternativen zur Verfügung.
Die Eigenbeteiligung liegt bei ca. 2.000,00 €. Die Fahrtkosten zu den Vor- und Nachbereitungstreffen sind von den Teilnehmenden zu tragen. Bewerbungen können bis zum 31. Januar 2026 erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei
Pfr. Dr. Andreas Goetze, dem Referenten für den interreligiösen Dialog – Schwerpunkt Islam und Christ*innen im Mittleren Osten – im Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW, E-Mail: goetze@zentrum-oekumene.de, Tel. 069 976518-69.
Die Bewerbungen schicken Sie bitte auf dem Dienstweg an das
Zentrum Oekumene der EKHN und der EKKW, z. Hd. OKRin Christina Schnepel, Praunheimer Landstraße 206, 60488 Frankfurt.
##Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Bergstraße | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Dekanatsjugendreferenten*in (m/w/d) 100 % Stelle, unbefristet | |
Dekanat Bergstraße | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für den Schwerpunkt „Kirche mit Kindern“ (w/m/d) mit einem Stundenumfang von 50-75 % (19,5-29,25 Wo. Std.), unbefristet | |
Dekanat an der Dill | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Nachbarschaftsraum Um den Wilhelmsturm 100 % Stelle, zunächst befristet | |
Dekanat an der Dill | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) 100 %-Stelle, befristet aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit | |
Dekanat Ingelheim-Oppenheim | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) für die Arbeit mit Senior*innen | |
Dekanat Wiesbaden | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (w/m/d) 100 % einer Vollzeitstelle, unbefristet |