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Kirchengesetz
über die Beendigung des Wahlrechts von Mitgliedern der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in der Evangelischen Kirchengemeinde Laudenbach, Evangelische Landeskirche in Baden

Vom 24. April 2026

(ABl. 2026 Ausgabe 8)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

(1) Dem als Anlage beigefügten Vertrag der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt, vertreten durch die Kirchenleitung, und der Evangelischen Landeskirche in Baden, Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe, vertreten durch den Landeskirchenrat, über die Aufhebung der Vereinbarung, wonach die Mitglieder der Evangelischen Heilig-Geist-Gemeinde, die ihren Wohnsitz im Sinne des staatlichen Melderechts (Hauptwohnung) in Oberlaudenbach haben, unter den für die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Voraussetzungen bei den Wahlen zum Evangelischen Kirchengemeinderat wahlberechtigt und wählbar sind und das Wahlrecht dieser Gemeindemitglieder bei den Wahlen zum Kirchenvorstand der Evangelischen Heilig-Geist-Gemeinde solange ruht, wird zugestimmt.
(2) Die Kirchenleitung wird mit dem Vollzug beauftragt.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
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Anlage

Vertrag
zwischen
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt,
vertreten durch die Kirchenleitung
und
der Evangelischen Kirche in Baden,
Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
dieser vertreten durch Frau Landesbischöfin Prof. Dr. Heike Springhart
über die Änderung der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Baden und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 28. September/12. November 1984 betreffend die Ausübung des Wahlrechts der Gemeindemitglieder, die ihren Wohnsitz im Sinne des staatlichen Melderechts (Hauptwohnung) in Oberlaudenbach haben. Mit Zustimmung der Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinde in Heppenheim/Bergstraße und der Evangelischen Kirchengemeinde Laudenbach wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Ziffern 1 und 5 des Vertrags zwischen der Evangelischen Kirche in Baden und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, wonach die Mitglieder der Evangelischen Heilig-Geist-Gemeinde, die ihren Wohnsitz im Sinne des staatlichen Melderechts (Hauptwohnung) in Oberlaudenbach haben, unter den für die Mitglieder der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Voraussetzungen bei den Wahlen zum Evangelischen Kirchengemeinderat wahlberechtigt und wählbar sind und das Wahlrecht dieser Gemeindemitglieder bei den Wahlen zum Kirchenvorstand der Evangelischen Heilig-Geist-Gemeinde während der Geltung des Vertrags ruht, werden aufgehoben.
§ 2
Die Gemeindegliederdaten der Gemeindemitglieder aus Oberlaudenbach werden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übergeben.
§ 3
Eine Entschädigung wird von keiner vertragsschließenden Kirche gezahlt. Vermögen oder Personal geht nicht über.
§ 4
Dieser Vertrag tritt, nach Zustimmung der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit Wirkung vom 1. Juli 2026 in Kraft. Jede der Vertragsschließenden erhält eine Ausfertigung des Vertrags.

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