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Geltungszeitraum von: 01.01.2023

Geltungszeitraum bis: 31.12.2026

Verbandssatzung
des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes
Rheinhessen

Vom 26. November 2002

(ABl. 2003 S. 282), zuletzt geändert am 17. November 2022 (ABl. 2022 S. 464 Nr. 145)1#

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§ 1
Zusammensetzung, Name und Sitz

(1) Die Evangelischen Dekanate Alzey-Wöllstein, Ingelheim-Oppenheim, Mainz, und Worms-Wonnegau bilden einen Regionalverwaltungsverband.
(2) Der Kirchliche Verband führt den Namen „Evangelischer Regionalverwaltungsverband Rheinhessen“.
(3) Der Regionalverwaltungsverband hat seinen Sitz in Alzey.
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§ 2
Körperschaft des öffentlichen Rechts

(1) Der Regionalverwaltungsverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Kirchenordnung und Artikel 140 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung.
(2) Der Regionalverwaltungsverband führt ein Dienstsiegel mit der Bezeichnung: „Evangelischer Regionalverwaltungsverband Rheinhessen“.
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§ 3
Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Verbandssatzung sind das Regionalverwaltungsgesetz und das Regionalgesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) 1Der Regionalverwaltungsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Regionalverwaltungsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Regionalverwaltungsverband darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 5
Aufgaben

(1) Der Regionalverwaltungsverband nimmt Verwaltungsaufgaben für die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sowie für die Gesamtkirche wahr.
(2) 1Die Pflichtaufgaben ergeben sich aus der Regionalverwaltungsverordnung. 2Der Regionalverwaltungsverband ist bei der Wahrnehmung der Pflichtaufgaben an die Ausführungsbestimmungen der Kirchenleitung gebunden.
(3) 1Der Regionalverwaltungsverband kann weitere Verwaltungsaufgaben durch Vereinbarung übernehmen. 2Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.
(4) 1Der Regionalverwaltungsverband arbeitet an der Entwicklung eines Qualitätsmanagements mit. 2Dazu gehört ein einheitliches Berichtswesen.
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§ 6
Zuständigkeit

(1) Der Regionalverwaltungsverband ist zuständig für die Dekanate Alzey-Wöllstein, Ingelheim-Oppenheim, Mainz und Worms-Wonnegau (Verbandsmitglieder) sowie die zugehörigen Kirchengemeinden.
(2) Der Regionalverwaltungsverband ist ferner zuständig für alle Kirchlichen Verbände gemäß Artikel 68 der Kirchenordnung, die ihren Sitz im Gebiet eines der Verbandsmitglieder haben.
(3) Eine abweichende Zuständigkeit gemäß § 12 Absatz 3 des Regionalverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
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§ 7
Organe, Ehrenamtlichkeit

(1) Die Organe des Regionalverwaltungsverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsvorstand.
(2) 1Die Mitglieder der Organe des Regionalverwaltungsverbandes sind ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 8
Verbandsvertretung

(1) Der Verbandsvertretung gehören die Mitglieder an, die von den Dekanatssynoden der Verbandsmitglieder gewählt werden.
(2) Die Dekanate Alzey-Wöllstein, Ingelheim-Oppenheim, Mainz und Worms-Wonnegau entsenden jeweils vier Mitglieder in die Verbandsvertretung.
(3) 1Die Mitglieder der Verbandsvertretung werden jeweils auf der ersten Tagung der Dekanatssynoden neu gewählt. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Für die Mitglieder gelten die §§ 3 und 4 der Dekanatssynodalwahlordnung sinngemäß.
(4) 1Die Amtszeit endet mit Ablauf der Wahlperiode der Dekanatssynoden. 2Wird die Verbandsvertretung erst in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Wahlperiode gewählt, bleiben deren Mitglieder auch für die folgende Wahlperiode im Amt. 3Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zum ersten Zusammentreten der neu gebildeten Verbandsvertretung im Amt.
(5) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
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§ 9
Sitzungen der Verbandsvertretung

(1) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
(2) 1Die Verbandsvertretung tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach ihrer Neuwahl zusammen. 2Sie wird von dem lebensältesten Mitglied der Verbandsvertretung einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds des Verbandsvorstandes geleitet.
(3) Der Verbandsvorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich ein.
(4) Zu außerordentlichen Sitzungen beruft der Verbandsvorstand erforderlichenfalls unter Verkürzung der Einladungsfrist ein.
(5) Der Verbandsvorstand leitet die Sitzungen der Verbandsvertretung.
(6) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.
(7) 1Die Verbandsvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 4Auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsvertretung ist geheim abzustimmen.
(8) 1Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung erforderlichen Stimmen erhalten hat. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) 1An den Sitzungen der Verbandsvertretung kann die Kirchenleitung beratend teilnehmen. 2Sie erhält dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. 3Auf Anforderung werden ihr weitere Sitzungsunterlagen zugesandt.
(10) 1Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese ist vom vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterschreiben und allen Mitgliedern zuzustellen.
(11) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10
Aufgaben der Verbandsvertretung

(1) 1Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ des Regionalverwaltungsverbandes. 2Sie entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.
(2) Die Verbandsvertretung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes,
  3. die Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan des Regionalverwaltungsverbandes,
  4. die Genehmigung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
  5. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt,
  6. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  7. die Beschlussfassung über die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen.
(3) Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Dekanatssynodalordnung über Genehmigungspflichten sind unmittelbar geltendes Recht.
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§ 11
Verbandsvorstand

(1) 1Dem Verbandsvorstand gehören sechs Mitglieder an, die aus der Mitte der Verbandsvertretung in geheimer Wahl gewählt werden. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Alle Dekanate sollen im Verbandsvorstand vertreten sein. 4Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer im Verbandsvorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes und seine Stellvertretung werden von der Verbandsvertretung gewählt.
(3) 1Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt. 2Wird die Verbandsvertretung erst in den letzten zwei Jahren vor Ablauf der Wahlperiode gewählt, bleibt der Verbandsvorstand auch für die folgende Wahlperiode im Amt. 3Die Mitglieder führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Verbandsvorstand aus, wählt die Verbandsvertretung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
(5) 1Ist ein Mitglied des Verbandsvorstandes fortgesetzt verhindert, seine Pflichten wahrzunehmen, soll ihm die Verbandsvertretung nahe legen, das Amt zur Verfügung zu stellen. 2Verstößt ein Mitglied des Verbandsvorstandes grob gegen seine Pflichten, kann die Verbandsvertretung die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen.
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§ 12
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein.
(2) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.
(3) 1Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) 1Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. 2Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung beratend hinzugezogen werden. 3Die Kirchenleitung kann beratend teilnehmen. 4Sie erhält dazu eine Mitteilung über den Sitzungstermin und die Tagesordnung. 5Auf Anforderung werden ihr weitere Sitzungsunterlagen zugesandt.
(5) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.
(6) 1Der Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen.
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§ 13
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist, insbesondere:
a)
die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsvertretung,
b)
die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung,
c)
den Erlass der Geschäftsanweisung für die Verwaltungsdienststelle,
d)
die Erteilung der zur Durchführung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes notwendigen Anordnungen und die Aufsicht über die Geschäftsführung des Regionalverwaltungsverbandes,
e)
die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Leiterin oder des Leiters sowie der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters der Verwaltungsdienststelle im Benehmen mit der Kirchenleitung,
f)
die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regionalverwaltungsverbandes, sofern hierfür nicht die Leitung der Verwaltungsdienststelle gemäß § 17 Absatz 4a zuständig ist,
g)
die Erstellung von Dienstanweisungen,
h)
die Dienstaufsicht über die Leiterin oder den Leiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle,
i)
die Verwaltung des Vermögens des Regionalverwaltungsverbandes,
k)
die Überwachung der Haushaltsführung,
l)
die Vornahme von unvermuteten Kassenprüfungen,
m)
die Beschlussfassung über außer- und überplanmäßige Ausgaben,
n)
die Unterrichtung der Verbandsmitglieder über die Tätigkeit des Regionalverwaltungsverbandes.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Regionalverwaltungsverband im Rechtsverkehr.
(3) Erklärungen des Verbandsvorstandes im Rechtsverkehr werden durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes oder seiner Stellvertretung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied abgegeben.
(4) 1Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Regionalverwaltungsverband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes oder seiner Stellvertretung sowie der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Verbandsvorstandes. 2Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Regionalverwaltungsverbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen.
(5) 1Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung und der Dekanatssynodalordnung über Genehmigungspflichten sind unmittelbar geltendes Recht. 2Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
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§ 14
Beanstandungen

(1) 1Fasst die Verbandsvertretung einen Beschluss, durch den sie ihre Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. 2Das Gleiche gilt, wenn der Verbandsvorstand befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
(2) Fasst der Verbandsvorstand Beschlüsse im Sinne von Absatz 1, so trifft das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes die gleiche Verpflichtung.
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§ 15
Einspruchsrecht

1Die Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes werden zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe rechtskräftig, sofern nicht innerhalb dieser Frist durch die Betroffenen Einspruch erhoben wurde. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
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§ 16
Beteiligung der Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände

(1) Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände in der Verwaltungsregion können Anträge an die Verbandsvertretung stellen.
(2) 1Der Verbandsvorstand lädt die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände mindestens zweimal in der Wahlperiode zu einem Verbandstag ein. 2Der Verbandsvorstand lädt auch zu einem Verbandstag ein, wenn 25 Prozent der Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände dies verlangen. 3Die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände können jeweils eine Person auf den Verbandstag entsenden.
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§ 17
Verwaltungsdienststelle

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes wird eine Verwaltungsdienststelle unterhalten.
(2) Die Verwaltungsdienststelle führt den Namen „Evangelische Regionalverwaltung Rheinhessen“.
(3) Die Leiterin oder der Leiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle unterstehen der Dienstaufsicht des Verbandsvorstandes, die vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes wahrgenommen wird.
(4) Die Leiterin ist Vorgesetzte, der Leiter Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungsdienststelle.
(4a) 1Im Rahmen des jeweils gültigen Stellenplans obliegen Personalmaßnahmen bis einschließlich der Entgeltgruppe E 9 KDO der Leitung der Verwaltungsdienststelle, bei ihrer Verhinderung bei der stellvertretenden Leitung. 2Dies umfasst den Abschluss von Dienstverträgen, Änderungsverträgen, und Aufhebungsverträgen sowie die Erklärung von Kündigungen.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter werden vom Verbandsvorstand im Benehmen mit der Kirchenleitung eingestellt.
(6) Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsdienststelle nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes beratend teil.
(7) Innerhalb der vom Vorstand gegebenen Richtlinien erfüllt die Verwaltungsdienststelle die Aufgaben unter ihrer Leitung selbständig und in eigener Verantwortung.
(8) 1Die Verwaltungsdienststelle des Regionalverwaltungsverbandes ist verpflichtet, den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren. 2Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sind verpflichtet, dem Regionalverwaltungsverband die erforderlichen Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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§ 18
Finanzierung und Vermögen

(1) 1Die Finanzierung der Pflichtaufgaben erfolgt durch eine Zuweisung der Gesamtkirche. 2Die freiwilligen Verwaltungsaufgaben werden durch Entgelte, Gebühren, Umlagen oder gesondert vereinbarte Zuweisungen finanziert.
(2) Die Bildung von Vermögenswerten ist nur insoweit zulässig, als dies für den Geschäftsbetrieb des Regionalverwaltungsverbandes notwendig oder zweckmäßig ist.
(3) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Regionalverwaltungsverbandes anfallenden Einnahmen und zu bestreitenden Ausgaben werden in einem eigenen Haushaltsplan veranschlagt.
(4) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung gilt die Kirchliche Haushaltsordnung.
(5) Die Befugnis, Kassenanordnungen gemäß der Kirchlichen Haushaltsordnung zu erteilen, liegt beim vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes, bei seiner Verhinderung oder bei Zahlung an es selbst bei seiner Stellvertretung.
(6) 1Bis spätestens zum 30. April jeden Jahres hat der Regionalverwaltungsverband über seine eigenen Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr Rechnung zu legen. 2Nach Vorprüfung durch zwei von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu bestimmenden Mitglieder bedarf die Jahresrechnung des Regionalverwaltungsverbandes der Abnahme durch die Verbandsvertretung. 3Sodann ist sie von dieser an das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einzureichen. 4Für die Erledigung von Prüfungsbemerkungen und Auflagen im Prüfungsbescheid des Rechnungsprüfungsamtes sowie die Erteilung der Entlastung gelten die für die Kirchengemeinden geltenden Vorschriften entsprechend.
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§ 19
Satzungsänderungen

(1) 1Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. 2Für Veränderungen der Bestimmungen über die Aufgaben sowie die Verfassung und Verwaltung des Regionalverwaltungsverbandes bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 20
Auflösung

(1) 1Über die Auflösung des Regionalverwaltungsverbandes entscheidet die Verbandsvertretung. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung sowie der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Regionalverwaltungsverbandes anteilig an die Verbandsmitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 21
Bekanntmachungen

1Die Bekanntmachungen des Regionalverwaltungsverbandes erfolgen in geeigneter Form an die Verbandsmitglieder und ihre Kirchengemeinden sowie an die Kirchlichen Verbände. 2Die Verbandssatzung sowie Änderungen der Verbandssatzung werden daneben im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
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§ 22
Inkrafttreten

1Die Verbandssatzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und der Anerkennung durch den Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Rechtsausschuss.

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1 ↑ Weitere Änderungen am 6. Mai 2009 (ABl. 2009 S. 451), 19. Mai 2010 (ABl. 2010 S. 298), 4. November 2015 (ABl. 2016 S. 89) und 1. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 5 Nr. 4).
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