.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
im Idsteiner Land
Vom 7. April 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Idstein, Niedernhausen, Niederseelbach und Wörsbachtal haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Idsteiner Land“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Idstein.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Idstein, die Evangelische Kirchengemeinde Niedernhausen, die Evangelische Johannesgemeinde Niederseelbach und die Evangelische Kirchengemeinde Wörsbachtal sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In der Gesamtkirchengemeinde wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen sechs Mitglieder aus der Kirchengemeinde Idstein, vier Mitglieder aus der Kirchengemeinde Niedernhausen, zwei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Niederseelbach und drei Mitglieder aus der Kirchengemeinde Wörsbachtal kommen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ausschüsse
(1) Für jede Ortskirchengemeinde soll ein Ortsauschuss gebildet werden.
(2) Dem Ortsausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Ortsausschuss vorgeschlagen und vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(3) Der Ortsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortsausschuss berät und beschließt über die auf ihn übertragenen Aufgaben.
(5) Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Fachausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 6
Aufgaben der Ortsausschüsse
(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
#§ 7
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfängerin der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Kirchengemeinden Idstein und Niederseelbach Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 9
Stiftung Lebens(t)räume
Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung Lebens(t)räume. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen mehrheitlich aus der Ortskirchengemeinde Niedernhausen kommen.
#§ 10
Diakoniestation Niedernhausen
Die Gesamtkirchengemeinde übernimmt am 1. Januar 2027 die Trägerschaft der Diakoniestation Niedernhausen. Die Kirchengemeindesatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Niedernhausen zur Unterhaltung einer Diakoniestation vom 30. Mai 2017 gilt mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 bis zu einer Neufassung durch den Gesamtkirchenvorstand fort. Die Mitglieder des Diakonievorstandes sollen mehrheitlich aus der Ortskirchengemeinde Niedernhausen kommen.
#§ 11
Diakoniestation Idsteiner Land
Die Kirchengemeinde Idstein, die Johannesgemeinde Niederseelbach und die Kirchengemeinde Wörsbachtal sind Gesellschafter der Diakoniestation Idsteiner Land gGmbH. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden in der Gesellschafterversammlung der gGmbH werden vom Gesamtkirchenvorstand auf Vorschlag des jeweiligen Ortausschusses entsendet.
#§ 12
Familienzentrum in Niedernhausen
Die Gesamtkirchengemeinde übernimmt am 1. Januar 2027 die Trägerschaft des Familienzentrums in Niedernhausen. Die Kirchengemeindesatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Niedernhausen zur Unterhaltung eines Familienzentrums vom 20. März 2025 gilt bis zu einer Neufassung durch den Gesamtkirchenvorstand fort. Die Mitglieder des Vorstands Familienzentrum sollen mehrheitlich aus der Ortskirchengemeinde Niedernhausen kommen.
#§ 13
Kindertagesstätte Himmelszelt in Wörsdorf
Die Gesamtkirchengemeinde übernimmt am 1. Januar 2027 die Trägerschaft der Kindertagesstätte Himmelszelt in Wörsdorf von der bisherigen Gesamtkirchengemeinde Lukas und Peter Wörsbachtal. Der Gesamtkirchenvorstand beruft einen Ausschuss, der anstelle des Gesamtkirchenvorstandes in Kita-Angelegenheiten entscheidet. Dem KiTa-Ausschuss sollen mehrheitlich Mitglieder aus der Ortskirchengemeinde Wörsbachtal angehören. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes.
#§ 14
Moshi-Partnerschaft
Die Gesamtkirchengemeinde unterhält eine Partnerschaft mit der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Moshi-Pasua/Tansania auf Grundlage des Partnerschaftsvertrag vom 18. März 2014. Der dort genannte Partnerschaftsausschuss ist als Ausschuss der Gesamtkirchengemeinde einzurichten und mehrheitlich mit Mitgliedern aus der Ortskirchengemeinde Idstein zu besetzen.
#§ 15
Förderkreis Kinder- und Jugendarbeit Niederseelbach
Die Gesamtkirchengemeinde übernimmt am 1. Januar 2027 die Trägerschaft des Förderkreises für Kinder und Jugendarbeit Niederseelbach. Ein Ausschuss für den Förderkreis ist als Ausschuss der Gesamtkirchengemeinde einzurichten und mehrheitlich mit Mitgliedern aus der Ortskirchengemeinde Niederseelbach zu besetzen.
#§ 16
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 17
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 15 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchengemeinde Idstein wählt sechs Mitglieder, die Kirchengemeinde Niedernhausen vier Mitglieder, die Kirchengemeinde Niederseelbach zwei Mitglieder und die Kirchengemeinde Wörsbachtal drei Mitglieder.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.