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Kirchengemeindesatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Niedernhausen zur Unterhaltung einer Diakoniestation1#

Vom 30. Mai 2017

(ABl. 2017 S. 166)

Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde Niedernhausen hat aufgrund von § 9 der Kirchengemeindeordnung die folgende Kirchengemeindesatzung beschlossen:
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Präambel

Die Sorge für den kranken und leidenden Menschen ist ein Teil des christlichen Zeugnisses. Im Dienst der Gemeindekrankenpflege sind, da er sich dem Menschen in seiner Ganzheit zuwendet, Leib- und Seelsorge unmittelbar miteinander verbunden.
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§ 1
Einrichtung der Kirchengemeinde

(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Niedernhausen ist Trägerin der Diakoniestation Niedernhausen.
(2) Die Diakoniestation ist berechtigt, das Kronenkreuz – das Zeichen des Diakonischen Werkes – zu führen.
(3) Die Kirchengemeinde ist als Trägerin der Diakoniestation Mitglied der als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonie Hessen und damit zugleich der Diakonie Deutschland angeschlossen.
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§ 2
Gemeinnützigkeit und Vermögensbindung

(1) Die Kirchengemeinde verfolgt mit ihrer Diakoniestation ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Kirchengemeinde für die Diakoniestation dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Die Kirchengemeinde darf keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder der aufgrund dieser Satzung gebildeten Organe dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus für die Diakoniestation bestimmten Mitteln erhalten. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(3) Bei Auflösung der Diakoniestation hat die Kirchengemeinde die freiwerdenden Mittel ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
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§ 3
Aufgaben der Diakoniestationen

(1) Die Kirchengemeinde gewährt ambulante Pflegedienste (Kranken-, Alten, Haus- und Familienpflege) im Gebiet der Kirchengemeinde Niedernhausen, Eppstein und näherem Umland. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:
  1. Pflege von Kranken, insbesondere Langzeitkranken jeden Alters,
  2. Pflege von frühentlassenen Krankenhauspatientinnen und -patienten,
  3. Pflege von behinderten und alten Menschen,
  4. hauswirtschaftliche Versorgung,
  5. Betreuungs- und Entlastungsleistungen,
  6. Gesundheitsvorsorge und -erziehung durch Beratung in den Familien,
  7. Seminare für häusliche Krankenpflege und Gesundheitserziehung,
  8. Förderung der gemeindlichen Diakonie (Nachbarschaftshilfe, Helfergruppen, Altenarbeit),
  9. Pflegeberatung.
Weitere Aufgaben können übernommen werden.
(2) Die Dienste der Diakoniestation können nach Maßgabe der Personalsituation und nach Art und Grad der Hilfsbedürftigkeit von jedem in Anspruch genommen werden, der im Versorgungsbereich der Diakoniestation wohnt.
(3) Die Diakoniestation gestaltet ihre Arbeit nach den Grundsätzen für die Einrichtung und Arbeit der Diakoniestationen in Hessen und Nassau. Die Fachberatung erfolgt durch die Diakonie Hessen.
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§ 4
Leitungsorgane für die Diakoniestation

(1) Die Leitungsorgane für die Diakoniestation sind:
  1. der Kirchenvorstand
  2. der Diakonievorstand und
  3. die Geschäftsführung
(2) Um die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen der Kirchengemeinde und der Diakoniestation formal zu verzahnen, ist anzustreben, dass mindestens ein Mitglied des Diakonievorstands gleichzeitig Mitglied des Kirchenvorstands ist.
(3) Die Mitglieder des Diakonievorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 5
Aufgaben des Kirchenvorstands

(1) Der Kirchenvorstand ist das oberste Leitungsorgan. Er entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten der Einrichtung.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Wahl der Mitglieder des Diakonievorstands und der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie deren vorzeitige Abberufung aus ihrem Amt,
  2. die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Diakonievorstands sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
  3. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der Einrichtung und die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
  4. die Beschlussfassung über die Entlastung des Diakonievorstands,
  5. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten, den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung der Einrichtung bzw. eine Veränderung der Trägerschaft,
  7. die Aufnahme des Tagesordnungspunkts „Aktuelle Situation der Diakoniestation“ (i.d.R. zweimal jährlich) für eine Kirchenvorstandssitzung unter Einladung des Diakonievorstands einschließlich der Geschäftsführung und Pflegedienstleitung.
(3) Auf Beschlüsse des Kirchenvorstands finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 47 KGO) Anwendung.
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§ 6
Aufgaben des Diakonievorstands

(1) Der Diakonievorstand ist für alle Angelegenheiten der Diakoniestationen zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit des Kirchenvorstands gegeben ist, insbesondere
  1. führt er Beschlüsse des Kirchenvorstands aus, die die Diakoniestation betreffen,
  2. nimmt er die Dienstaufsicht gegenüber der Geschäftsführung der Diakoniestation wahr,
  3. erstattet er dem Kirchenvorstand einen schriftlichen Jahresbericht,
(2) Der Diakonievorstand vertritt die Einrichtung im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 im Rechtsverkehr. Erklärungen des Diakonievorstands im Rechtsverkehr werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Diakonievorstands abgegeben.
(3) Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel der Kirchengemeinde zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen. Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(4) Der Diakonievorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann hierbei die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung des Diakonievorstands die §§ 38 ff. der Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
(5) Auf Beschlüsse des Diakonievorstands finden die Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte des kirchlichen Rechts (§ 47 KGO) Anwendung.
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§ 7
Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Der Geschäftsführung obliegt die Führung sämtlicher Aufgaben und Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, sowie der Beschlüsse des Diakonievorstands.
(2) Die Geschäftsführung hat dem Diakonievorstand laufend, mindestens vierteljährlich, zu berichten über
  1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
  2. den Gang der Geschäfte, insbesondere deren Liquidität und Rentabilität,
  3. Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität der Diakoniestation von erheblicher Bedeutung sein können.
(3) Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoniestation.
(4) Die Geschäftsführung erstellt die Dienstanweisungen für die Diakoniestation.
(5) Die Geschäftsführung berichtet dem Diakonievorstand über die Lage der Diakoniestation, den Gang der Geschäfte und über alle wesentlichen Vorgänge.
(6) Die Geschäftsführung hat nach der Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Jahresabschluss nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das vergangene Geschäftsjahr zu erstellen und ihn nach der Prüfung durch den von dem Diakonievorstand benannten Abschlussprüfer dem Diakonievorstand und dem Kirchenvorstand zuzuleiten. Zudem ist die Geschäftsführung für die Erstellung des Wirtschaftsplanes als Basis für das Jahresbudget zuständig.
(7) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, hat die Geschäftsführung den Vorgang dem Diakonievorstand vorzulegen.
(8) Das Nähere wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
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§ 8
Zusammensetzung und Amtszeit des Diakonievorstands

(1) Dem Diakonievorstand gehören mindestens drei Mitglieder an, die vom Kirchenvorstand in geheimer Wahl gewählt werden. Der Kirchenvorstand der Evangelischen Talkirchengemeinde Eppstein kann ein beratendes Mitglied ohne Stimmrecht in den Diakonievorstand entsenden. Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer soll die Zahl der übrigen Mitglieder im Diakonievorstand nicht übersteigen. Wiederwahl ist zulässig. Voraussetzung im Übrigen ist die Gemeindezugehörigkeit.
(2) Der Kirchenvorstand wählt auf Vorschlag des Diakonievorstands für drei Jahre die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des Diakonievorstands. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtszeit des Diakonievorstands beträgt drei Jahre und sollte zeitversetzt zur Wahlperiode des Kirchenvorstands erfolgen. Die Mitglieder des Diakonievorstands führen ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl und Konstituierung des gesamten Diakonievorstands durch den Kirchenvorstand aus.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Diakonievorstand aus, so hat der Kirchenvorstand innerhalb einer Frist von drei Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, falls der gesamte Diakonievorstand vorzeitig von seinem Amt zurücktritt.
(5) Ist der Diakonievorstand fortgesetzt verhindert, seine Pflichten wahrzunehmen, so soll der Kirchenvorstand dem Diakonievorstand nahelegen, sein Amt zur Verfügung zu stellen.
(6) Stellt der Kirchenvorstand gegenüber der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter einen groben Verstoß gegen ihre oder seine Pflichten fest, so kann der Kirchenvorstand die vorzeitige Abberufung aus dem Amt beschließen. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Kirchenvorstands.
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§ 9
Sitzungen des Diakonievorstands

(1) Die Sitzungen des Diakonievorstands sind nicht öffentlich. Sachkundige Personen können zu den Sitzungen oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(2) Der Diakonievorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Diakonievorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit durch Kirchengesetz oder diese Kirchengemeindesatzung nichts Anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über die Beschlüsse des Diakonievorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist. § 42 der Kirchengemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
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§ 10
Befugnisse der oder des Vorsitzenden des Diakonievorstands

Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind insbesondere die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Diakonievorstands. Sie ist Dienstvorgesetzte bzw. er ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung.
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§ 11
Finanzierung und Kassenführung

(1) Grundlage des Finanzwesens ist die Kirchliche Haushaltsordnung (KHO).
(2) Die Arbeit der Diakoniestation wird finanziert durch Entgelte der Sozialleistungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsträger sowie der Selbstzahler für nicht mit anderen Kostenträgern abrechenbare Leistungen, durch Fördermittel der EKHN, durch Beiträge der Fördervereine und durch Spenden. Die Beteiligung der Kommune Niedernhausen ist durch Vertrag geregelt.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Kirchengemeindesatzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchengemeindesatzung zur Unterhaltung einer Diakoniestation vom 12. Mai 2015 außer Kraft.

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1 ↑ Die Satzung wurde am 19. Juni 2017 kirchenaufsichtlich genehmigt.