.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung
über das Online-Wahlverfahren
bei den Kirchenvorstandswahlen
Vom 27. Mai 2025
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 13 Absatz 4 der Kirchengemeindewahlordnung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Elektronisches Wahlkommunikationssystem
(
1
)
Bei der Online-Wahl wird ein von der Kirchenverwaltung für diesen Zweck freigegebenes elektronisches Datenverarbeitungsprogramm eingesetzt.
(
2
)
Das Ergebnis der Online-Wahl wird für jeden Stimmbezirk aus der Auszählung der einzelnen Stimmzettel ermittelt.
(
3
)
Für jeden Stimmbezirk werden die Online-Wählerliste, die Online-Wahlergebnisliste und die Stimmzettel der Online-Wahl von der Kirchenverwaltung als elektronische Datei bis zur folgenden Kirchenvorstandswahl revisionssicher verwahrt.
#§ 2
Wahlbenachrichtigung für die Online-Wahl
Die Wahlbenachrichtigung mit dem persönlichen Wahl-Code und der Anleitung für die Online-Wahl soll den Wahlberechtigten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch Postzustellung zugehen.
#§ 3
Zeitraum der Online-Wahl
Die Online-Wahl findet in einem Zeitraum statt, der mit dem Tag beginnt, der auf den Tag des Versands der Wahlbenachrichtigung folgt und mit Ablauf des Sonntags zwei Wochen vor dem Wahltag endet.
#§ 4
Übermittlung des Wahlergebnisses an die Kirchengemeinden
(
1
)
Die Online-Wählerliste und die Online-Wahlergebnisliste werden für jeden Stimmbezirk den Wahlvorständen der Kirchengemeinden bis spätestens eine Woche vor dem Wahlsonntag elektronisch übermittelt; das Wahlgeheimnis ist zu wahren.
(
2
)
Die Wahlergebnisse und die Wählerlisten bleiben für die Kirchengemeinden bis zu 18 Monate elektronisch abrufbar und ausdruckbar.
#§ 5
Einsprüche gegen die Online-Wahl
Bei Einsprüchen, die sich gegen die Online-Wahl richten, haben der Kirchenvorstand sowie der Dekanatssynodalvorstand vor ihren Entscheidungen die Stellungnahme der Kirchenverwaltung einzuholen.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.