.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Ausgabe 6Darmstadt, 13. Juni 2025
Synode
Nr. 39Beschlüsse
der 8. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 8. bis 10. Mai 2025
der 8. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode der EKHN
in Frankfurt am Main vom 8. bis 10. Mai 2025
Die Kirchensynode stellt ihre Beschlussfähigkeit fest.
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Präses entgegen (Drucksache Nr. 03/25).
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Kirchenpräsidentin entgegen (Drucksache Nr. 04/25).
- Die Kirchensynode nimmt folgende Berichte der Kirchenleitung entgegen:
- 3.1
- Bericht der Kirchenleitung 2024/2025 (Drucksache Nr. 05/25).
Die Kirchensynode überweist zwei Materialanträge an die Kirchenleitung. - 3.2
- Bericht zur finanziellen Lage der EKHN (Drucksache Nr. 08/25).
Die Kirchensynode überweist zwei Materialanträge an die Kirchenleitung. - 3.3
- Bericht zum Umgang mit sexualisierter Gewalt in der EKHN (Drucksache Nr. 05/25).
- Die Kirchensynode nimmt den Abschlussbericht über die Arbeit der Aufarbeitungskommission zur Einführung der Doppik entgegen (Drucksache Nr. 09/25).Die Kirchensynode fordert die Kirchenleitung auf, das mit der Erstellung des Gutachtens zur Einführung beauftragte Unternehmen um Zustimmung zur Veröffentlichung einer datenschutzkonformen Fassung des Gutachtens zu bitten.Die Kirchensynode beauftragt das Rechnungsprüfungsamt, zum Bericht der Kirchenleitung zur Umsetzung von Synodenbeschlüssen (Drucksache Nr. 06/25) Stellung zu nehmen, soweit es um die Ausführung des Synodenbeschlusses Nr. 13.1 aus der 7. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode zu Mängeln in den Jahresabschlüssen geht.
- Die Kirchensynode nimmt den Bericht der Kirchenleitung: ekhn2030 – Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN entgegen (Drucksache Nr. 10/25).
- Die Kirchensynode befasst sich mit dem Thema „Diversitätssensible Kirche werden“.
- Die Kirchensynode berät bzw. beschließt die folgenden Kirchengesetze:
- 7.1
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz über die Evangelische Hochschule Hessen in drei Lesungen (Drucksache Nr. 12/25 G).Die Kirchensynode beauftragt den Ausschuss für Jugend, Bildung, Erwachsene, Lebenswelten, anhand des Konzepts einer EHH über die Bedeutung der dort angebotenen Studiengänge, Qualifizierungsangeboten und Forschungsprojekte zu beraten und die Ergebnisse in die Debatte über ekhn2030 in der Frühjahrssynode 2026 einzubringen.Die Kirchensynode überweist Materialanträge an die Kirchenleitung.
- 7.2
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Umgliederung der Evangelischen Kirchengemeinde Bingerbrück von der Evangelischen Kirche im Rheinland in die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in drei Lesungen (Drucksache Nr. 13/25 G).
- 7.3
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrerausschussgesetzes und weiterer Gesetze in erster Lesung und beauftragt den Rechtsausschuss mit der Vorbereitung der zweiten Lesung (Drucksache Nr. 14/25 G).
- 7.4
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Mitarbeitsgesetz) in erster Lesung und beauftragt den Rechtsausschuss (federführend) sowie den Ausschuss für Gesellschaftliche Verantwortung, den Rechnungsprüfungsausschuss, den Theologischen Ausschuss und den Verwaltungsausschuss mit der Vorbereitung der zweiten Lesung (Drucksache Nr. 15/25 G).
- 7.5
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung des Diakoniegesetzes (Drucksache Nr. 16/25 G).
- 7.6
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung zur weiteren Vereinfachung der Jahresabschlüsse (Drucksache Nr. 17/25 G).
- 7.7
- Die Kirchensynode berät den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung von § 26 des Regionalgesetzes in erster Lesung und beauftragt den Finanzausschuss (federführend) sowie den Rechtsausschuss, den Rechnungsprüfungsausschuss und den Verwaltungsausschuss mit der Vorbereitung der zweiten Lesung (Drucksache Nr. 33/25 G).
- 7.8
- Die Kirchensynode beschließt das Kirchengesetz zur Änderung von § 56 der Kirchengemeindeordnung in drei Lesungen (Drucksache Nr. 41-1/25 G).
- Beschlüsse
- 8.1
- Die Kirchensynode nimmt den Entwurf eines 1. Klimaschutzplans 2026 bis 2031 zustimmend zur Kenntnis und übergibt den Entwurf zur weiteren Beratung und Berücksichtigung in das Haushaltsaufstellungsverfahren (Drucksache Nr. 18/25 B).Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung mit der Vorlage einer Ergänzung des vorliegenden Entwurfs des ersten Klimaschutzplans zu ihrer 9. Tagung. Diese führt strukturanalog Maßnahmen auf, die geeignet sind, den benannten Zwischenzielen in der THG-Reduktion für das Jahr 2031 zu entsprechen.Die Kirchensynode überweist Materialanträge an die Kirchenleitung.
- 8.2
- Die Kirchensynode nimmt den Entwurf einer Nachhaltigkeitsstrategie für die EKHN zustimmend zur Kenntnis und bittet die Kirchenleitung, die weitere Kirchenentwicklung auf der Grundlage dieser Strategie voranzutreiben. Dabei sollen operative Ziele und Maßnahmen definiert werden, deren Umsetzung anhand konkreter Indikatoren überprüfbar sein sollen (beispielsweise durch die Erstellung einer Roadmap). Diese Ziele und Maßnahmen sind der Synode zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
- Die Verbindung zu weiteren Schritten im Prozess ekhn2030, wie z. B. der Entwicklung einer Digitalisierungsstrategie, der Klimaschutzplanung oder der Ermöglichung von Ideen kirchlicher Praxis sowie Fragen der finanziellen Umsetzbarkeit im Rahmen der gesamtkirchlichen Einsparziele sind dabei ebenfalls zu prüfen.
(Drucksache Nr. 19/25 B)Die Kirchensynode überweist einen Materialantrag an die Kirchenleitung.
- 8.3
- Die Kirchensynode nimmt den vorliegenden Zwischenbericht zum Querschnittsthema 5 „Verwaltungsentwicklung“ zustimmend zur Kenntnis.
- Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung, ein „Kompetenzzentrum Kindertagesstätten“ in der zukünftigen Verwaltungsstruktur der EKHN vorzusehen. Ein entsprechendes Detailkonzept ist auszuarbeiten und der Kirchensynode zur Beschlussfassung vorzulegen. (Drucksache Nr. 20/25 B)Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung, der Kirchensynode eine Vorlage zur künftigen Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen vorzulegen.Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung transparent aufzuschlüsseln und in die synodale Entscheidungsfindung einzubringen, in welcher Weise sich das unter II 4 (S. 23) als Fußnote beschriebene „Reduzierungspotenzial“ des Stabsbereichs Öffentlichkeitsarbeit (Sachkosten) darstellt unter Berücksichtigung der bisherigen Beschlusslage zu AP8.Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung, transparent aufzuschlüsseln und in die synodale Entscheidungsfindung zum Haushaltsplan 2026/2027 einzubringen, in welcher Weise das angesprochene Einsparvolumen Kirchliches Bauen, der laufende GBEP-Prozess und die Maßnahmenplanung des Klimaschutzplans in ein sinnvolles und funktionierendes Verhältnis gebracht werden.Die Kirchensynode überweist einen Materialantrag an die Kirchenleitung.
- 8.4
- Die Kirchensynode nimmt die Drucksache „Bericht über die Tagungshäuser der EKHN für das Jahr 2023“ (Drucksache Nr. 77/25 B) zur Kenntnis. Die Kirchensynode hebt die Vorgabe zur jährlichen Berichterstattung über die Ergebnisse der Tagungs- und Bildungsstätten durch die Kirchenleitung und damit Beschluss Nr. 18 der 3. Tagung der Zehnten Kirchensynode auf.
- 8.5
- Die Kirchensynode nimmt die Strategischen Ziele Kirchenentwicklung zur Kenntnis und bittet die Kirchenleitung, diese strategischen Ziele mit Blick auf die Ergebnisse der Zukunftswerkstätten und der synodalen Debatte weiterzuentwickeln und die weitere Kirchenentwicklung auf der Grundlage dieser strategischen Ziele voranzutreiben (Drucksache Nr. 53/24 B).Die Kirchensynode beschließt folgende Veränderungen an den Formulierungen der strategischen Ziele:- In Abschnitt „II. Strategische Ziele der Kirchenentwicklung“ wird vor dem letzten Absatz vor dem ersten Strategischen Ziel (Seite 6 der Drucksache Nr. 53/24 B) folgender Satz eingefügt:„Bei allen hier formulierten strategischen Zielen sind – wo geboten – die unterschiedlichen Bedarfe der beiden Sozialräume Stadt und Land zu berücksichtigen.“- Das Ziel 6 (Seite 7f. der Drucksache Nr. 53/24 B) wird wie folgt gefasst:„Die EKHN versteht sich als diversitätssensible und diskriminierungskritische KircheDie EKHN versteht unter Diversität die strukturelle und alltägliche Reflektion von Differenz und Identität. Dabei erkennt die EKHN Differenzen zwischen Personen als willkürlich markiert und die Kategorie Identität als von Menschen gemacht an. Die EKHN untersucht ihre Struktur auf Diskriminierung, adressiert, hinterfragt und beseitigt diese. Damit legt sie den Grundstein für einen sensiblen Umgang mit Diversität. Die EKHN lebt eine Vielfalt von Lebens- und Glaubenserfahrungen und erkennt diese an. Dazu schafft sie angemessene Partizipationsstrukturen (1), die einem weiten Inklusionsprinzip (2) entsprechen. Die EKHN begreift Unterschiede in Identitäten, Glauben und Lebenswelten im Rahmen gegenseitigen Erkennens als Bereicherung. Diversität ist Ausdruck eines lebendigen Miteinanders der Gemeinschaft von Christ*innen. Dabei ist Diversität Selbstzweck. Ziel ist nicht das Betonen der Notwendigkeit von Vielfalt, sondern das gelebte, intersektionale und gerechte Miteinander in Unterschiedlichkeit.“- Die Erläuterung zu Ziel 11. (Seite 9 der Drucksache Nr. 53/24 B) wird wie folgt gefasst:„Die Kategorisierung der Gebäude nach A, B und C ist als Unterstützung anzusehen. Dies gilt auch für die Unterscheidung von sakralen und profanen Flächen. Leitend für die Frage nach Erhalt und Abgabe von (auch sakralen) Gebäuden ist die sich aus der Kirchenentwicklung und Schwerpunktsetzung im Nachbarschaftsraum ergebende Notwendigkeit und Möglichkeit der zukünftigen Nutzung auch im Zusammenspiel mit der Diakonie, der Ökumene und mit anderen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen. Ebenso soll, wo möglich, die Immobilienbewirtschaftung als Einnahmequelle erschlossen werden. Durch die Zuweisung eines Baubudgets an die Dekanate wird die Regionalisierung konsequent weiterentwickelt und die Eigenverantwortung der regionalen Akteur*innen gestärkt.“Die Kirchensynode ergänzt die strategischen Ziele um folgende Ziele:- „Die EKHN lebt eine geistliche, glaubwürdige, menschennahe und sichtbare Gestalt des Evangeliums und orientiert sich immer wieder neu am Evangelium.“- „Die EKHN hat ihren Platz im aktuellen politischen und gesellschaftlichen Zeitgeschehen gefunden und vertritt ihre Werte in die Gesellschaft.Schon jetzt steht die Kirche als großer Spieler im politischen und sozialen Kontext des öffentlichen Lebens. Als Organisation, welche sich für Diversität einsetzt, sich als „safe space“ versteht und sich für Demokratie innerhalb und außerhalb der eigenen Strukturen einsetzt, vertritt sie diese Werte auch im Kontext des politischen und sozialen Engagements. Sie setzt sich für die Erhaltung einer wehrhaften Demokratie ein und arbeitet mit weltlichen Partnern zusammen, um ihre Werte und Ziele in die Gesellschaft zu tragen.“Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung, die vorgelegten Strategischen Ziele neu zu strukturieren, um sie in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung, eine „Fachgruppe für Diversitätssensibilität und Diskriminierungskritik“ einzurichten. Diese soll sich mit der Umsetzung des Strategischen Ziels 6 aus Drucksache Nr. 53/24 B beschäftigen und Vorschläge an die Kirchenleitung machen. Die Kirchenleitung berichtet der Kirchensynode einmal im Jahr über die Umsetzung.Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung zu prüfen, 1. ob sie weiterhin auf „X“ aktiv sein soll. 2. Im Sinne eines transparenten und verantwortungsvollen Ressourceneinsatzes möge die Kirchenleitung der Synode darlegen, mit welchen personellen und finanziellen Aufwänden die Nutzung von „X“ verbunden ist. 3. Gegebenenfalls möge eine alternative Kommunikationsstrategie entwickelt und vorgestellt werden, die den ethischen Standards der EKHN besser entspricht.Die Kirchensynode überweist einen Materialantrag an die Kirchenleitung.
- Die Kirchensynode wählt Pfarrer André Witte-Karp mit Wirkung vom 1. September 2025 für die Dauer von sechs Jahren bis zum 31. August 2031 zum Dezernenten des Dezernats 1 Kirchliche Dienste der Kirchenverwaltung (Drucksache Nr. 22/25 W).
- Die Kirchensynode wählt Oberkirchenrat Jens Böhm erneut zum Dezernenten des Dezernats 2 Personal der Kirchenverwaltung mit Wirkung vom 1. September 2026 auf drei Jahre bis zum 31. August 2029 (Drucksache Nr. 23/25 W).
- entfällt
- Die Kirchensynode wählt folgende Mitglieder in synodale Ausschüsse nach (Sammel-Drucksache Nr. 24/25 W):
- 12.1
- Pfarrerin Carina Schmidt-Marburger und Pfarrerin Ingeborg Verwiebe als ordinierte Mitglieder in den Ausschuss für Jugend, Bildung, Erwachsene, Lebenswelten
- 12.2
- Pfarrer Michael Koch als ordiniertes Mitglied in den Ausschuss für Kommunikation und Gemeindeentwicklung
- 12.3
- Reiner Dieser als nicht-ordiniertes Mitglied sowie Pfarrer Andreas Heidrich als ordiniertes Mitglied in den Finanzausschuss
- 12.4
- Zur Nachwahl in den Rechnungsprüfungsausschuss gab es keine Kandidaturen.
- 12.5
- Pfarrer Christoph Kiworr als ordiniertes Mitglied in den Theologischen Ausschuss
- 12.6
- Zur Nachwahl in den Verwaltungsausschuss gab es keine Kandidaturen.
- Die Fragestunde wird durchgeführt (Drucksache Nr. 35/25 F).
- Die Kirchensynode beschließt zu den folgenden Anträgen von Dekanatssynoden:
- 14.1
- Zum Antrag des Dekanats Kronberg: Pfarreivermögen (Drucksache Nr. 25/25 DA) bittet die Kirchensynode die Kirchenleitung um Vorlage eines umfassenden Berichts zum Thema „Pfarreivermögen“ zu ihrer 9. Tagung.
- 14.2
- Der Antrag des Dekanats Kronberg: Zuweisungsmethodik Gebäude (Drucksache Nr. 26/25 DA) wird mit Anmerkungen aus dem Plenum als Material an die Kirchenleitung gegeben.
- 14.3
- Der Antrag des Dekanats Kronberg: Bewirtschaftung kirchlichen Eigentums (Drucksache Nr. 27/25 DA) wird als Material an die Kirchenleitung gegeben.
- 14.4
- Der Antrag des Dekanats Kronberg: Verwendung von Grundstückserlösen (Drucksache Nr. 28/25 DA) wird als Material an die Kirchenleitung gegeben.
- 14.5
- Der Antrag des Dekanats Kronberg: Transformationsbudget (Drucksache Nr. 29/25 DA) wird als Material an die Kirchenleitung gegeben.
- 14.6
- Der Antrag des Dekanats Kronberg: Unterstützungsleistung für kritische Gebäude (Drucksache Nr. 30/25 DA) wird als Material an die Kirchenleitung gegeben.Die Kirchensynode beauftragt die Kirchenleitung unter besonderer Berücksichtigung des Gebäudeentwicklungsprozesses das Gesellschaftsmodell der Genossenschaft im Bereich der EKHN zu prüfen und bei konkretem Bedarf entsprechende Strukturen bereitzustellen, um in geeigneter Weise Gemeinden auf dem Weg in die Sicherung ihrer Aufgaben durch genossenschaftliche Strukturen und damit die Aktivierung von partizipativem und ökonomischem Potential zu begleiten und zu unterstützen.Die Kirchensynode bittet die Kirchenleitung um Vorlage eines Berichts zu den Möglichkeiten eines Gebäudeverwertungsmanagements unter Berücksichtigung des Dekanatsantrags und des Prüfauftrags.
- 14.7
- Der Antrag des Dekanats Nassauer Land: Umgang mit gefährdeten Kirchengebäuden (Drucksache Nr. 31/25 DA) wird als Material an die Kirchenleitung gegeben.
- 14.8
- Der Antrag des Dekanats Nassauer Land zur Änderung der KGO (Drucksache Nr. 32/25 DA) wurde durch die Beratungen zu TOP 7.8 abschließend behandelt.
- 14.9
- Der Antrag des Dekanats Vogelsberg zur Zuweisung fusionierte Gemeinden (Drucksache Nr. 36/25 DA) wird abgelehnt.
- 14.10
- Die Überweisung des Antrags des Dekanats Mainz zum Gebäudebedarfs- und Entwicklungsplan (Drucksache Nr. 37/25 DA) als Material an die Kirchenleitung wird abgelehnt.
- 14.11
- Der Antrag des Dekanats Main auf Überarbeitung der Personalaktenordnung (Drucksache Nr. 38/25 DA) wird als Material an die Kirchenleitung gegeben.
- 14.12
- Der Antrag des Dekanats Westerwald zur Nachberufung von Pfarrpersonen (Drucksache Nr. 39/25 DA) wurde durch die Beratungen zu TOP 7.8 abschließend behandelt.
- 14.13
- Der Antrag des Dekanats Ingelheim-Oppenheim zur Änderung der KGO (Drucksache Nr. 40/25 DA) wurde durch die Beratungen zu TOP 7.8 abschließend behandelt.
gez. Dr. Pfeiffer Präses | gez. Prawitz Stv. Präses |
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 27. Mai 2025 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 8. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Kirchenordnung zu erheben.
LINK zu den Drucksachen: https://www.kirchenrecht-ekhn.de/list/synodalds
Gesetze und Verordnungen
Nr. 40Kirchengesetz
über die Evangelische Hochschule Hessen (EHHG)
Vom 8. Mai 2025
über die Evangelische Hochschule Hessen (EHHG)
Vom 8. Mai 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Rechtsform
(1) Die Evangelische Hochschule Hessen ist eine gemeinsame Einrichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e. V.
(2) Die Evangelische Hochschule Hessen ist eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und Hochschule mit staatlicher Anerkennung, die 1973 von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau als Evangelische Fachhochschule Darmstadt errichtet und 2011 in Evangelische Hochschule Darmstadt umbenannt wurde.
(3) Die Evangelische Hochschule Hessen hat ihren Sitz in Darmstadt und führt ein eigenes Siegel.
(4) Die Evangelische Hochschule Hessen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, wissenschaftlichen und kirchlichen Zwecken.
(5) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau führt die Rechtsaufsicht über die Evangelische Hochschule Hessen.
#§ 2
Aufgabe und Zielsetzung
(1) Die Evangelische Hochschule Hessen hat die Aufgabe, für Berufe des Sozialwesens und des kirchlichen Dienstes auszubilden.
(2) Die Arbeit an der Evangelischen Hochschule Hessen richtet sich am Evangelium von Jesus Christus aus. Für die evangelische Zielsetzung ist der Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau maßgebend.
#§ 3
Kuratorium
(1) Die Evangelische Hochschule Hessen hat ein Kuratorium. Dieses trägt Sorge dafür, dass die Hochschule ihre Aufgabe erfüllt und ihre evangelische Zielsetzung gewahrt wird.
(2) Das Kuratorium hält Verbindung zur Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und zu den zuständigen Organen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e. V.
(3) Das Kuratorium besteht aus 13 Mitgliedern, von denen sieben Mitglieder von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, drei Mitglieder von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, zwei Mitglieder vom CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. und ein Mitglied vom Land Hessen berufen werden. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beruft mindestens ein Mitglied auf Vorschlag der Diakonie Hessen, und die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck beruft ein Mitglied auf Vorschlag der Hephata Diakonie in Treysa.
#§ 4
Grundordnung
(1) Die Evangelische Hochschule Hessen hat das Recht auf Selbstverwaltung und gibt sich eine Grundordnung, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
(2) Die staatlichen Vorschriften für die nichtstaatlichen Hochschulen nach dem Hessischen Hochschulgesetz in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
#§ 5
Mitarbeitende
Für die Mitarbeitenden der Evangelischen Hochschule Hessen gilt das Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, sofern aufgrund eines Betriebsübergangs kein anderes Recht Anwendung findet.
#§ 6
Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Evangelischen Hochschule Hessen erfolgt insbesondere durch Zuweisungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. sowie Zuwendungen des Landes Hessen. Näheres regeln ein Kooperationsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. sowie ein Staatskirchenvertrag zwischen den beiden Kirchen und dem Land Hessen.
(2) Die Kirchenleitung ist bevollmächtigt, den Staatskirchenvertrag nach Absatz 1 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand abzuschließen.
#§ 7
Aufhebung
Im Fall der Aufhebung der Evangelischen Hochschule Hessen gehen Rechte und Pflichten auf die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau über, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
#§ 8
Übergangsbestimmungen
(1) Der Senat der bisherigen Evangelischen Hochschule Darmstadt erlässt im Benehmen mit dem Senat der CVJM-Hochschule bis zum 31. Dezember 2025 die erste Grundordnung der Evangelische Hochschule Hessen. Die Grundordnung bedarf der Genehmigung des Kuratoriums und ersetzt die die Verfassung der Evangelischen Hochschule Darmstadt vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014 S. 535), geändert am 22. August 2019 (ABl. 2019 S. 446).
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums der Evangelischen Hochschule Darmstadt bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit im Amt. Mit Inkrafttreten der ersten Grundordnung gehören dem Kuratorium zusätzlich zwei Mitglieder an, die vom CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. berufen werden, und ein Mitglied, das vom Land Hessen berufen wird.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatskirchenvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck und dem Land Hessen über die Mitfinanzierung der Evangelischen Hochschule Hessen in Kraft tritt. Die Kirchenverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens im Amtsblatt bekannt. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Errichtung einer Evangelischen Hochschule in Darmstadt vom 18. Februar 1973 (ABl. 1973 S. 102), zuletzt geändert am 20. November 2014 (ABl. 2014 S. 501), außer Kraft.
(2) § 6 Absatz 2 tritt am Tag nach der Verkündung dieses Kirchengesetzes im Amtsblatt in Kraft.
Darmstadt, 19. Mai 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 41Kirchengesetz
zur Änderung des Diakoniegesetzes
Vom 10. Mai 2025
zur Änderung des Diakoniegesetzes
Vom 10. Mai 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Diakoniegesetz vom 29. April 2001 (ABl. 2001 S. 213), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Diakonisches Werk“ durch die Wörter „Diakonie Hessen“ ersetzt.
- In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „im Diakonischen Werk“ durch die Wörter „in der Diakonie Hessen“ ersetzt.
- In § 3 Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Kirchengemeinde“ ersetzt.
- In § 3 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe f werden die Wörter „vom Diakonischen Werk“ durch die Wörter „von der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau“ ersetzt.
- In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Gemeindegebiet“ durch das Wort „Kirchengemeindegebiet“ ersetzt.
- Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:„(4) In einem Nachbarschaftsraum, der sich als Arbeitsgemeinschaft organisiert hat, können die Kirchengemeinden die diakonischen Aufgaben gemeinsam wahrnehmen.“
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Sofern ein Diakonieausschuss gebildet wird, sollen diesem angehören:
- Mitglieder des Kirchenvorstands,
- an der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde beteiligte Gemeindemitglieder.
Personen, die von den in den Kirchengemeinden tätigen Mitgliedern der Diakonie Hessen benannt sind, soll die Möglichkeit zur beratenden Teilnahme gegeben werden.“ - Dem § 4 wird folgender Absatz angefügt.„(4) In einem Nachbarschaftsraum, der sich als Arbeitsgemeinschaft organisiert hat, kann ein gemeinsamer Diakonieausschuss aller Kirchengemeinden gebildet werden.“
- § 5 wird wie folgt gefasst:„§ 5
Aufgaben des Diakonieausschusses oder der oder des Diakoniebeauftragten(1) Der Diakonieausschuss oder die als Diakoniebeauftragte tätige Person sollen die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde fördern und dem Kirchenvorstand Vorschläge für die Gestaltung dieser Arbeit machen. Sie sind bei der Beratung aller diakonischen Themen und vor allen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung diakonischer Aufgaben vom Kirchenvorstand zu hören.(2) Der Diakonieausschuss oder die als Diakoniebeauftragte tätige Person arbeitet mit den im Bereich der Kirchengemeinde tätigen Mitgliedern der Diakonie Hessen, der Regionalen Diakonie und dem Dekanatsdiakonieausschuss oder der als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätigen Person zusammen.“ - In § 7 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinden“ durch das Wort „Kirchengemeinden“ ersetzt.
- In § 7 Absatz 2 werden die Wörter „ein regionales Diakonisches Werk“ durch die Wörter „eine Regionale Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche gemäß § 10“ ersetzt.
- § 8 wird wie folgt gefasst:„§ 8
Aufgaben des Dekanatsdiakonieausschusses oder der oder des Dekanatsdiakoniebeauftragten(1) Der Dekanatsdiakonieausschuss oder die als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätige Person fördern die diakonische Arbeit innerhalb des Dekanats. Sie beraten die Leitungsorgane des Dekanats in allen diakonischen Aufgaben. Sie halten Verbindung zu den Kirchengemeinden, insbesondere zu deren Diakonieausschüssen oder Diakoniebeauftragten, zur Regionalen Diakonie und zu den weiteren diakonischen Trägern in der Region.(2) Der Dekanatsdiakonieausschuss entsendet ein Mitglied in die Regionale Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche (§ 10). Die als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätige Person ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft.“ - Der Überschrift von § 9 werden die Wörter „des Dekanatsdiakonieausschusses“ angefügt.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wird ein Dekanatsdiakonieausschuss gebildet, sollen diesem angehören:
- je ein Mitglied der Diakonieausschüsse der Kirchengemeinden oder die als Diakoniebeauftragte der Kirchengemeinden tätigen Personen,
- drei bis fünf Mitglieder der Dekanatssynode, darunter mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, sowie ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstands,
- ein von der Regionalen Diakonie entsandtes Mitglied.“
- § 10 wird wie folgt gefasst:„§ 10
Regionale Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche(1) Auf kommunaler Ebene (Landkreis oder kreisfreie Stadt) soll eine Regionale Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche (RAD) gebildet werden.(2) Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt und fördert die Zusammenarbeit von Diakonie und Kirche in der Region. Sie vertritt dabei gegenüber den Kommunen die Interessen ihrer Mitglieder in diakonischen Angelegenheiten und fördert im Sinne der Gemeinwesen- und Sozialraumorientierung die diakonische Arbeit in der Region.(3) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sollen alle Mitglieder der Diakonie Hessen sein, die im Bereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt ihren Sitz oder den Sitz einer ihrer Einrichtungen haben.(4) Das Dekanat soll in der Arbeitsgemeinschaft durch folgende Personen vertreten sein:- eine vom Dekanatssynodalvorstand entsandte Person,
- ein Mitglied des Dekanatsdiakonieausschusses bzw. die oder der Dekanatsdiakoniebeauftragte,
- ein von der Dekanatssynode aus ihrer Mitte gewähltes Gemeindemitglied.
Sind mehrere Dekanate an einer Arbeitsgemeinschaft beteiligt, stimmen sich diese über die drei in die Regionalversammlung zu entsendenden Personen ab.(5) Das Nähere regelt die Rahmenordnung der Arbeitsgemeinschaft.“ - § 11 wird aufgehoben.
- § 12 wird wie folgt gefasst:„§ 12
Regionale Diakonie(1) Zur Wahrnehmung diakonischer Arbeit und zur Förderung und Unterstützung der diakonischen Arbeit in den Kirchengemeinden und Dekanaten bestehen auf der Ebene einer oder mehrerer Landkreise oder kreisfreien Städte regionale Diakonische Werke (Regionale Diakonien). Die regionalen diakonischen Werke stehen in der Trägerschaft der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau gGmbH, die Mitglied der Diakonie Hessen ist.(2) In den Städten Frankfurt und Offenbach am Main werden regionale diakonische Aufgaben insbesondere vom Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach wahrgenommen.“ - § 13 wird aufgehoben.
- Der bisherige § 14 wird § 13 und wie folgt gefasst:„§ 13
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und Diakonie Hessen(1) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hat die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung ihrer kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich. Für den diakonischen Dienst besteht auf vereinsrechtlicher Grundlage die Diakonie Hessen. In der Diakonie Hessen schließen sich rechtlich selbstständige Träger diakonischer Einrichtungen zur gegenseitigen Förderung, Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen. Sie unterstreichen damit ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung.(2) Die Diakonie Hessen ist ein gemeinsames Werk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.(3) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Diakonie Hessen arbeiten zur Erfüllung des diakonischen Auftrags eng zusammen.(4) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau stellt für die Arbeit der Diakonie Hessen jährliche Zuweisungen zur Verfügung. Dabei gilt das kirchliche Haushaltsrecht, insbesondere sind Wirtschafts- und Stellenplan jährlich vorzulegen.(5) Die Satzung der Diakonie Hessen und etwaige Änderungen bedürfen der Zustimmung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Zustimmung erfolgt durch die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand. Die Zustimmung kann ausnahmsweise im Voraus erteilt werden.“ - Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:„§ 14
Mitgliedschaft in der Diakonie Hessen(1) Die Dekanate sowie die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände, die diakonische Einrichtungen betreiben, sind Mitglieder der Diakonie Hessen.(2) Die Dekanatssynode entsendet für die Dauer ihrer Amtszeit eine Person in die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen. Die Kirchengemeinden sowie die Kirchlichen Verbände, die diakonische Einrichtungen betreiben, werden in der Mitgliederversammlung durch die Delegierten ihrer Dekanate mitvertreten. Zusätzliche Stimmrechte der Dekanate werden hierdurch nicht begründet.(3) Die Mitgliedschaft des Evangelischen Regionalverbands Frankfurt und Offenbach in der Diakonie Hessen bleibt unberührt.“ - Den Überschriften der §§ 15 und 16 werden jeweils die Wörter „der Diakonie Hessen“ angefügt.
- In § 15 und § 16 werden jeweils die Wörter „des Diakonischen Werks“ oder „dem Diakonischen Werk“ durch die Wörter „der Diakonie Hessen“ ersetzt.
- In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „das Diakonische Werk“ durch die Wörter „die Diakonie Hessen“ ersetzt.
- § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Diakonie Hessen erstattet der Kirchenleitung zweijährlich einen schriftlichen Arbeitsbericht, der der Kirchensynode zugeleitet wird.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Darmstadt, 19. Mai 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 42Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung
zur weiteren Vereinfachung der Jahresabschlüsse
Vom 10. Mai 2025
zur Änderung der Kirchlichen Haushaltsordnung
zur weiteren Vereinfachung der Jahresabschlüsse
Vom 10. Mai 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Kirchliche Haushaltsordnung vom 26. November 2015 (ABl. 2015 S. 389), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136), wird wie folgt geändert:
- In § 87 Absatz 1a wird jeweils die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2025“ersetzt.
- In § 87 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „und Regionalverwaltungsverbände“ gestrichen.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„Anlage 3
Vereinfachtes Verfahren für die Jahresabschlüsse nach § 87 Absatz 1a“ - Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Die Jahresabschlüsse mehrerer Jahre können in einem Dokument zusammengefasst werden. Für jedes Jahr getrennt erforderlich sind die Bilanz und die Ergebnisrechnung. Die Feststellungsbeschlüsse für die im vereinfachten Verfahren erstellten Jahresabschlüsse können zusammengefasst werden.“
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Die Vorprüfung nach § 83 für die im vereinfachten Verfahren erstellten Jahresabschlüsse kann zusammengefasst in Form einer Plausibilitätsprüfung erfolgen. Sie kann auf die Posten unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, bebaute Grundstücke und Rücklagen, sonstige Vermögensbindungen begrenzt werden.“
- In Nummer 5 wird die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.
- In Nummer 7 wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2026“ ersetzt.
- Nach Nummer 11 werden die folgenden neuen Nummern 12 und 13 angefügt:
- „12.
- Die Kirchenverwaltung kann weitere Vereinfachungen beschließen. Die Vereinfachungen müssen mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 im Einklang stehen.
- 13.
- Bei Regionalverwaltungsverbänden kommen Nummer 1 Buchstabe c und d sowie die Nummern 3 bis 10 nicht zur Anwendung.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Darmstadt, 19. Mai 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 43Kirchengesetz
zur Änderung von § 56 der Kirchengemeindeordnung
Vom 10. Mai 2025
zur Änderung von § 56 der Kirchengemeindeordnung
Vom 10. Mai 2025
Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem § 56 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136), wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen können Pfarrerinnen und Pfarrer mit ihrem Einvernehmen für den in Satz 1 genannten Zeitraum in den Kirchenvorstand berufen werden, dessen Kirchengemeinde die Pfarrstelle im Sollstellenplan zugeordnet ist.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Darmstadt, 19. Mai 2025 |
Für den Kirchensynodalvorstand |
Dr. Pfeiffer |
Nr. 44Rechtsverordnung
über das Online-Wahlverfahren bei den Kirchenvorstandswahlen
Vom 27. Mai 2025
über das Online-Wahlverfahren bei den Kirchenvorstandswahlen
Vom 27. Mai 2025
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 13 Absatz 4 der Kirchengemeindewahlordnung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Elektronisches Wahlkommunikationssystem
Elektronisches Wahlkommunikationssystem
(1) Bei der Online-Wahl wird ein von der Kirchenverwaltung für diesen Zweck freigegebenes elektronisches Datenverarbeitungsprogramm eingesetzt.
(2) Das Ergebnis der Online-Wahl wird für jeden Stimmbezirk aus der Auszählung der einzelnen Stimmzettel ermittelt.
(3) Für jeden Stimmbezirk werden die Online-Wählerliste, die Online-Wahlergebnisliste und die Stimmzettel der Online-Wahl von der Kirchenverwaltung als elektronische Datei bis zur folgenden Kirchenvorstandswahl revisionssicher verwahrt.
§ 2
Wahlbenachrichtigung für die Online-Wahl
Wahlbenachrichtigung für die Online-Wahl
Die Wahlbenachrichtigung mit dem persönlichen Wahl-Code und der Anleitung für die Online-Wahl soll den Wahlberechtigten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch Postzustellung zugehen.
§ 3
Zeitraum der Online-Wahl
Zeitraum der Online-Wahl
Die Online-Wahl findet in einem Zeitraum statt, der mit dem Tag beginnt, der auf den Tag des Versands der Wahlbenachrichtigung folgt und mit Ablauf des Sonntags zwei Wochen vor dem Wahltag endet.
§ 4
Übermittlung des Wahlergebnisses an die Kirchengemeinden
Übermittlung des Wahlergebnisses an die Kirchengemeinden
(1) Die Online-Wählerliste und die Online-Wahlergebnisliste werden für jeden Stimmbezirk den Wahlvorständen der Kirchengemeinden bis spätestens eine Woche vor dem Wahlsonntag elektronisch übermittelt; das Wahlgeheimnis ist zu wahren.
(2) Die Wahlergebnisse und die Wählerlisten bleiben für die Kirchengemeinden bis zu 18 Monate elektronisch abrufbar und ausdruckbar.
§ 5
Einsprüche gegen die Online-Wahl
Einsprüche gegen die Online-Wahl
Bei Einsprüchen, die sich gegen die Online-Wahl richten, haben der Kirchenvorstand sowie der Dekanatssynodalvorstand vor ihren Entscheidungen die Stellungnahme der Kirchenverwaltung einzuholen.
§ 6
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
Darmstadt, 27. Mai 2025 |
Für die Kirchenleitung |
Prof. Dr. Tietz |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 45Arbeitsrechtsregelung
zur Anpassung der Vergütung 2025
Vom 13. Mai 2025
zur Anpassung der Vergütung 2025
Vom 13. Mai 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.6/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Die Kirchliche Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 30. April 2025 (ABl. 2025 S. 79 Nr. 33), wird wie folgt geändert:
- In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:„1a. Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule Darmstadt,“
- In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „wird am“ das Wort „Reformationstag“ und ein Komma eingefügt.
- § 37a wird wie folgt gefasst:„§ 37a
Einmalzahlungen 2025Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten im Juni, Juli, August und September 2025 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag des Zahlungsmonats Anspruch auf Entgelt haben. Nichtvollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit erweiterter Vollzeitbeschäftigung erhalten entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.“ - Die §§ 37b bis 37d werden aufgehoben.
- In § 39 Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „6,5“ durch die Zahl „6,6“ ersetzt.
- Die §§ 70 bis 70c werden aufgehoben.
Artikel 2
Weitere Änderung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung am 1. Oktober 2025
Anlage 2 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1, erhält die aus dem Anhang zu dieser Arbeitsrechtsregelung ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN
Die Ausbildungs- und Praktikantenordnung EKHN vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 9. Oktober 2023 (ABl. 2023 S. 201 Nr. 109), wird wie folgt geändert:
- In § 3 Absatz 2, § 9, § 10, § 11 Absatz 1, § 15 und § 16 werden die Euro-Beträge jeweils um 150 Euro erhöht.
- In § 4 Absatz 2, § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 und 2 sowie § 12 werden die Euro-Beträge jeweils um 4,9 Prozent erhöht und kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet.
Artikel 4
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen
in kirchlichen Sozial- und Diakoniestationen
in kirchlichen Sozial- und Diakoniestationen
In § 12 Satz 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen in kirchlichen Sozial- und Diakoniestationen vom 17. März 2015 (ABl. 2015 S. 110), zuletzt geändert am 2. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 106 Nr. 67), wird die Jahreszahl „2025“ durch die Jahreszahl „2027“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
(2) Artikel 2 und 3 treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.
(3) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 31. März 2025 in Kraft.
Anhang
Anlage 2 zur KDO
gemäß § 30 Absatz 1 KDO
gemäß § 30 Absatz 1 KDO
Entgelttabelle
Gültig ab 1. Oktober 2025
Gültig ab 1. Oktober 2025
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 5 + LZ | |
ERZ bis zu 2 Jahre | ERZ mehr als 2 Jahre | ERZ mehr als 5 Jahre | ERZ mehr als 8 Jahre | ERZ mehr als 11 Jahre | ||
Entgelt- gruppe | monatlich in Euro |
E 1 | 2.556 | 2.556 | 2.556 | 2.556 | 2.556 | 2.811,60 |
E 2 | 2.692 | 2.719 | 2.748 | 2.784 | 2.811 | 3.080,20 |
E 3 | 2.938 | 3.017 | 3.102 | 3.186 | 3.269 | 3.562,80 |
E 4 | 3.087 | 3.191 | 3.294 | 3.396 | 3.499 | 3.807,70 |
E 5 | 3.233 | 3.374 | 3.513 | 3.656 | 3.791 | 4.114,30 |
E 6 | 3.568 | 3.568 | 3.754 | 3.935 | 4.116 | 4.472,80 |
E 7 | 3.734 | 3.734 | 3.959 | 4.186 | 4.412 | 4.785,40 |
E 8 | 4.112 | 4.112 | 4.344 | 4.568 | 4.797 | 5.208,20 |
E 9 | 4.504 | 4.504 | 4.767 | 5.032 | 5.293 | 5.743,40 |
E 10 | 4.917 | 4.917 | 5.279 | 5.642 | 5.999 | 6.490,70 |
E 11 | 5.395 | 5.395 | 5.752 | 6.106 | 6.461 | 7.000,50 |
E 12 | 5.863 | 5.863 | 6.280 | 6.703 | 7.117 | 7.703,30 |
E 13 | 6.330 | 6.330 | 6.837 | 7.342 | 7.849 | 8.482,00 |
E 14 | 6.877 | 6.877 | 7.404 | 7.927 | 8.452 | 9.139,70 |
Die Anlage 2 zur KDO gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 31. März 2027.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts- regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht. |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Einmalzahlung für den Monat Juni aus technischen Gründen erst im Juli erfolgen kann. |
Darmstadt, 30. Mai 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 46Arbeitsrechtsregelung der Diakonie Hessen
Vom 19. Mai 2025
Vom 19. Mai 2025
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 19. Mai 2025
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 5/2025 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 7. April 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 67 Nr. 26), werden wie folgt geändert:
- § 16 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:„Arbeitszeit an Samstagen, Vorfesttagen und am Reformationstag“
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „wird am“ die Angabe „24. Dezember und am Silvestertag“ durch die Angabe „31. Oktober (Reformationstag), am 24. Dezember und am 31. Dezember (Silvestertag)“ ersetzt.
- In § 28 Abs. 3a wird die Angabe „610“ durch die Angabe „634,40“ ersetzt.
- Die Tabellen in § 30 Absatz 5 werden durch folgende Tabellen ersetzt:EingruppierungStundenentgelt ab 1. September 2024
bis zum 31. Dezember 2025A 133,76 EuroA 242,48 EuroA 342,48 EuroA 445,81 EuroEingruppierungStundenentgelt ab 1. Januar 2026
bis zum Beschluss einer neuen Tabelle,
mindestens jedoch bis zum 30. Juni 2027A 135,11 EuroA 244,18 EuroA 344,18 EuroA 447,64 Euro - § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 2 wird die Angabe „2,85“ durch die Angabe „3,00“ ersetzt.
- In Nummer 3 wird die Angabe „0,75“ durch die Angabe „0,78“ ersetzt.
- § 34 wird wie folgt geändert:Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Für angeordnete oder durch Dienstplan festgelegte Bereitschaftsdienste, die länger als vier Zeitstunden dauern, wird ein Bereitschaftsdienstzuschlag in Höhe von zehn Euro pro Dienst gezahlt. Ärztinnen und Ärzte, die den ärztlichen Beruf ausüben, erhalten diesen Zuschlag nicht.“
- § 36 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „120,88“ durch die Angabe „150,00“ ersetzt.
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „73,00“ durch die Angabe „75,92“ ersetzt.
- In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „53,59“ durch die Angabe „55,73“ ersetzt.
- In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „42,19“ durch die Angabe „43,88“ ersetzt.
- § 36a wird wie folgt geändert:Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:„(9) Diese Regelung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie durch eine Regelung in einer neuen Entgeltordnung ersetzt wird. Das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ist von der ARK.DH gem. § 12 Absatz 6 ARRO bekannt zu machen.“
- Nach § 37b wird der folgende § 37c eingefügt:„§ 37c
Einmalzahlung(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Oktober 2025 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit der Abrechnung für Oktober 2025 zusätzlich zur Vergütung eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro brutto (Vollzeit).(2) Der Anspruch setzt voraus, dass an mindestens einem Tag im Bezugsmonat ein Entgeltanspruch besteht. Diesem gleichgestellt sind die Entgeltfortzahlung im Sinne von § 42 AVR.HN und Leistungen nach §§ 18, 20 MuSchG.(3) Für Auszubildende, Dual Studierende und Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne von § 3 APrO.HN gelten die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe, dass die Höhe der Einmalzahlung 150 Euro brutto (Vollzeit) beträgt.(4) Absatz 1 gilt auch für erweiterte Vollzeit im Sinne von § 15. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Einmalbetrag entsprechend dem individuellen Beschäftigungsumfang anteilig gekürzt.“ - Die Entgelttabellen der Anlagen 2 und 2A werden wie folgt erhöht:Die Entgelttabellen der Anlagen 2 und 2A werden ab dem 1. Januar 2026 um 4,0% erhöht.Die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Entgelttabellen sind als Anlage beigefügt.
Artikel 2
Laufzeit der Tabellenwerte
Die neuen Tabellenwerte nach Artikel 1 Nr. 9 haben eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2027.
Artikel 3
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft
von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019
von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019
Die Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Zukunft von Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 18. Juli 2019, zuletzt geändert am 16. September 2024 (ABl. EKHN 2024 Ausgabe 10), wird wie folgt geändert:
In § 12 wird die Angabe „31. August 2025“ durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit
in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau
in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau vom 15. November 2018 (ABl. EKHN 2018 S. 390), zuletzt geändert am 18. Dezember 2023 (ABl. EKHN 2024 S. 8 Nr. 3), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Der betriebliche Anwendungsbereich der Arbeitsrechtsregelung ist auf Krankenhäuser im Sinne von § 107 Absatz 1 SGB V beschränkt.“
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- § 3 wird gestrichen.
- § 7 wird wie folgt geändert:Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:„(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Sie gilt bis zum 30. Juni 2027 bzw. längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie durch eine Regelung in einer neuen Entgeltordnung ersetzt wird. Das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ist von der ARK.DH gem. § 12 Absatz 6 ARRO bekannt zu machen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 7 und die Artikel 3, 4 und 5 treten am 1. August 2025 in Kraft.
Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Arbeitsrechtsregelung am 1. Januar 2026 in Kraft.
Anlagen
Anlage 2 zu den AVR.HN
Entgelttabelle
Gültig ab 01.01.2026
Gültig ab 01.01.2026
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 5 + LZ | |
ERZ bis zu 2 Jahre | ERZ mehr als 2 Jahre | ERZ mehr als 5 Jahre | ERZ mehr als 8 Jahre | ERZ mehr als 11 Jahre | ||
Entgelt- gruppe | monatlich in Euro |
E 1 | 2.524 | 2.524 | 2.524 | 2.524 | 2.524 | 2.776,40 |
E 2 | 2.633 | 2.633 | 2.633 | 2.668 | 2.696 | 2.959,30 |
E 3 | 2.816 | 2.893 | 2.973 | 3.051 | 3.132 | 3.413,60 |
E 4 | 2.961 | 3.057 | 3.154 | 3.253 | 3.353 | 3.649,10 |
E 5 | 3.099 | 3.233 | 3.366 | 3.502 | 3.634 | 3.943,90 |
E 6 | 3.467 | 3.467 | 3.645 | 3.822 | 3.999 | 4.345,70 |
E 7 | 3.629 | 3.629 | 3.847 | 4.067 | 4.286 | 4.648,90 |
E 8 | 3.993 | 3.993 | 4.217 | 4.437 | 4.660 | 5.059,30 |
E 9 | 4.373 | 4.373 | 4.628 | 4.884 | 5.139 | 5.576,30 |
E 10 | 4.772 | 4.772 | 5.125 | 5.477 | 5.824 | 6.301,20 |
E 11 | 5.235 | 5.235 | 5.582 | 5.928 | 6.270 | 6.793,50 |
E 12 | 5.691 | 5.691 | 6.099 | 6.505 | 6.906 | 7.475,10 |
E 13 | 6.142 | 6.142 | 6.635 | 7.126 | 7.618 | 8.232,20 |
E 14 | 6.675 | 6.675 | 7.186 | 7.693 | 8.200 | 8.867,50 |
Diese Entgelttabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 30.06.2027.
Anlage 2A zu den AVR.HN
gemäß § 30 Absatz 1 AVR.HN
gemäß § 30 Absatz 1 AVR.HN
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
gültig ab 1. Januar 2026
gültig ab 1. Januar 2026
Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | ||
ERZ bis ein Jahr | ERZ mehr als 1 Jahr | ERZ mehr als 2 Jahre | ERZ mehr als 3 Jahre | ERZ mehr als 5 Jahre | ERZ mehr als 6 Jahre | ERZ mehr als 10 Jahre | ERZ mehr als 11 Jahre | |
Entgeltgruppe | monatlich in Euro | |||||||
Entgeltgruppe A 1 (Assistenzärzte) | 6146 | 6590 | 7027 | 7468 | ||||
Entgeltgruppe A 2 (Fachärzte) | 7708 | 8240 | 8771 | 9470 | ||||
Entgeltgruppe A 3 (Oberärzte) | 9696 | 9852 | 10003 | |||||
Entgeltgruppe A 4 (Ltd. Oberärzte) | 10772 |
Diese Entgelttabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 30.06.2027.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 20. Mai 2025 |
Für die Diakonie Hessen |
Gehlhaar |
Bekanntmachungen
Nr. 47Änderungen der Satzung der Diakonie Hessen
Vom 6. November 2024
Vom 6. November 2024
Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen hat die Vereinssatzung vom 29. April 2001 (ABl. 2001 S. 213), zuletzt geändert am 9. November 2022 (ABl. 2023 S. 91 Nr. 57), wie folgt geändert:
- § 10 der Satzung DH („Konfessionelle Anforderungen“) wird unter Beibehaltung der Paragrafennummerierung aufgehoben.
- § 9 Abs. 1 der Satzung DH („Pflichten der Mitglieder“) wird um eine Nr. 17 erweitert mit dem Wortlaut:
- „17.
- die für die Mitglieder sowie deren Mitarbeitende geltenden Bestimmungen der 'Richtlinie des Rates der EKD über Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Mitarbeitsrichtlinie-EKD)' in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden und umzusetzen.“
***
Die Kirchenleitung und der Kirchensynodalvorstand haben vorstehenden Satzungsänderungen gemäß § 14 Absatz 5 des Diakoniegesetzes zugestimmt. Die Änderungen wurden am 19. März 2025 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen (VR 4595).
Darmstadt, 3. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 48Wahltermin für die Kirchenvorstandswahlen 2027
Die Kirchenleitung hat am 27. Mai 2025 beschlossen, als allgemeinen Wahltermin für die Kirchenvorstandswahlen 2027, Sonntag, den 6. Juni 2027, festzusetzen.
Der allgemeine Wahltermin wird hiermit bekannt gemacht.
Darmstadt, 6. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 49Erhöhung der laufenden Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten
ab 1. Juli 2025
ab 1. Juli 2025
Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Zusatzversorgung von Angestellten und Arbeitern im kirchlichen Dienst der EKHN vom 4. Dezember 1958 (ABl. 1959 S. 4) werden die laufenden Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten ab 1. Juli 2025 um jeweils 1,0 Prozent erhöht. Dies gilt auch für die laufenden monatlichen Unterstützungen an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Wir bitten, die erhöhten Beträge der Versorgungsrenten und Versorgungsgnadenrenten unter Angabe der Personalien des Empfängers und des entsprechenden Aktenzeichens der Kirchenverwaltung mitzuteilen.
Darmstadt, 1. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Löw |
Nr. 50Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bergheim,
der Evangelischen Kirchengemeinde Bleichenbach,der Evangelischen Kirchengemeinde Effolderbach, der Evangelisch-lutherischen Michaelisgemeinde Gelnhaar, der Evangelischen Kirchengemeinde Glauburg,
der Evangelischen Kirchengemeinde Ortenberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen-Lißberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Selters und der Evangelischen Kirchengemeinde Usenborn,
alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bergheim,
der Evangelischen Kirchengemeinde Bleichenbach,der Evangelischen Kirchengemeinde Effolderbach, der Evangelisch-lutherischen Michaelisgemeinde Gelnhaar, der Evangelischen Kirchengemeinde Glauburg,
der Evangelischen Kirchengemeinde Ortenberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen-Lißberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Selters und der Evangelischen Kirchengemeinde Usenborn,
alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bergheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Bleichenbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Effolderbach, der Evangelisch-lutherischen Michaelisgemeinde Gelnhaar, der Evangelischen Kirchengemeinde Glauburg, der Evangelischen Kirchengemeinde Ortenberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen-Lißberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Selters und der Evangelischen Kirchengemeinde Usenborn, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Büdinger Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bergheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bleichenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Effolderbach, die Evangelisch-lutherische Michaelisgemeinde Gelnhaar, die Evangelische Kirchengemeinde Glauburg, die Evangelische Kirchengemeinde Ortenberg, die Evangelische Kirchengemeinde Schwickartshausen-Lißberg, die Evangelische Kirchengemeinde Selters und die Evangelische Kirchengemeinde Usenborn, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Konradsdorf“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Konradsdorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bergheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Bleichenbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Effolderbach, der Evangelisch-lutherischen Michaelisgemeinde Gelnhaar, der Evangelischen Kirchengemeinde Glauburg, der Evangelischen Kirchengemeinde Ortenberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen-Lißberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Selters und der Evangelischen Kirchengemeinde Usenborn.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bergheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Bleichenbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Effolderbach, der Evangelisch-lutherischen Michaelisgemeinde Gelnhaar, der Evangelischen Kirchengemeinde Glauburg, der Evangelischen Kirchengemeinde Ortenberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Schwickartshausen-Lißberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Selters und der Evangelischen Kirchengemeinde Usenborn ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Konradsdorf“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 12. Mai 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 51Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Viernheim
und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Viernheim,
beide Evangelisches Dekanat Bergstraße
Zusammenlegung der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Viernheim
und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Viernheim,
beide Evangelisches Dekanat Bergstraße
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Bergstraße Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Auferstehungsgemeinde Viernheim und die Evangelische Christuskirchengemeinde Viernheim, beide Evangelisches Dekanat Bergstraße, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Viernheim“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Viernheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Viernheim und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Viernheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Viernheim und der Evangelischen Christuskirchengemeinde Viernheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Viernheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 12. Mai 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 52Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Alpenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Altstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Hachenburg und der Evangelischen Kirchengemeinde Kroppach,
alle Evangelisches Dekanat Westerwald
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Alpenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Altstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Hachenburg und der Evangelischen Kirchengemeinde Kroppach,
alle Evangelisches Dekanat Westerwald
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Westerwald Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Alpenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Altstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Hachenburg und die Evangelische Kirchengemeinde Kroppach, alle Evangelisches Dekanat Westerwald, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Hachenburger Land“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Hachenburger Land ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Alpenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Altstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Hachenburg und der Evangelischen Kirchengemeinde Kroppach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Alpenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Altstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Hachenburg und der Evangelischen Kirchengemeinde Kroppach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Hachenburger Land“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 27. Mai 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 53Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Schwalbach, der Evangelischen Kirchenge-meinde Bärstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Dickschied, der Evangelischen Kirchengemeinde Egenroth, der Evangelischen Willkommensgemeinde Hohenstein, der Evangelischen Kirchengemeinde Kemel, der Evangelischen Kirchengemeinde Laufenselden, der Evangelischen Kirchengemeinde Niedermeilingen, der Evangelischen Kirchengemeinde Schlangenbad, der Evangelischen Kirchengemeinde Springen und der Evangelischen Kirchengemeinde Zorn,
alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Schwalbach, der Evangelischen Kirchenge-meinde Bärstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Dickschied, der Evangelischen Kirchengemeinde Egenroth, der Evangelischen Willkommensgemeinde Hohenstein, der Evangelischen Kirchengemeinde Kemel, der Evangelischen Kirchengemeinde Laufenselden, der Evangelischen Kirchengemeinde Niedermeilingen, der Evangelischen Kirchengemeinde Schlangenbad, der Evangelischen Kirchengemeinde Springen und der Evangelischen Kirchengemeinde Zorn,
alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Schwalbach, die Evangelische Kirchengemeinde Bärstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Dickschied, die Evangelische Kirchengemeinde Egenroth, die Evangelische Willkommensgemeinde Hohenstein, die Evangelische Kirchengemeinde Kemel, die Evangelische Kirchengemeinde Laufenselden, die Evangelische Kirchengemeinde Niedermeilingen, die Evangelische Kirchengemeinde Schlangenbad, die Evangeli-sche Kirchengemeinde Springen und die Evangelische Kirchengemeinde Zorn, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Hoffnungsgemeinde im Untertaunus“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Hoffnungsgemeinde im Untertaunus ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Schwalbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Bärstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Dickschied, der Evangelischen Kirchengemeinde Egenroth, der Evangelischen Willkommensgemeinde Hohenstein, der Evangelischen Kirchengemeinde Kemel, der Evangelischen Kirchengemeinde Laufenselden, der Evangelischen Kirchengemeinde Niedermeilingen, der Evangelischen Kirchengemeinde Schlangenbad, der Evangelischen Kirchengemeinde Springen und der Evangelischen Kirchengemeinde Zorn.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Schwalbach, der Evangelischen Kirchenge-meinde Bärstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Dickschied, der Evangelischen Kirchengemeinde Egenroth, der Evangelischen Willkommensgemeinde Hohenstein, der Evangelischen Kirchengemeinde Kemel, der Evangelischen Kirchengemeinde Laufenselden, der Evangelischen Kirchengemeinde Niedermeilingen, der Evangelischen Kirchengemeinde Schlangenbad, der Evangelischen Kirchengemeinde Springen und der Evangelischen Kirchengemeinde Zornist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Hoffnungsgemeinde im Untertaunus“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 22. Mai 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 54Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Frankfurt am Main-Niederrad, der Evangelischen Dankeskirchengemeinde Frankfurt am Main und der Evangelischen Martinusgemeinde Frankfurt a. M.-Schwanheim,
alle Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Zusammenlegung der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Frankfurt am Main-Niederrad, der Evangelischen Dankeskirchengemeinde Frankfurt am Main und der Evangelischen Martinusgemeinde Frankfurt a. M.-Schwanheim,
alle Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Paul-Gerhardt-Gemeinde Frankfurt am Main-Niederrad, die Evangelische Dankeskirchengemeinde Frankfurt am Main und die Evangelische Martinusgemeinde Frankfurt a. M.-Schwanheim, alle Evangelisches Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach, werden am 1. Januar 2026 zur „Evangelischen Schöpfungsgemeinde Frankfurt am Main“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Schöpfungsgemeinde Frankfurt am Main ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Frankfurt am Main-Niederrad, der Evangelischen Dankeskirchengemeinde Frankfurt am Main und der Evangelischen Martinusgemeinde Frankfurt a.M.-Schwanheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Frankfurt am Main-Niederrad, der Evangelischen Dankeskirchengemeinde Frankfurt am Main und der Evangelischen Martinusgemeinde Frankfurt a. M.-Schwanheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Schöpfungsgemeinde Frankfurt am Main“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 22. Mai 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 55Erste Theologische Prüfung
Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Mai 2025 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Erste Theologische Prüfung bestanden:
Greb, Paula Julia
Meuser, Felix
Mutschler, Joy
Schier, Denise
Zimmermann, Rebekka Helena
Darmstadt, 13. Mai 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 56Zweite Theologische Prüfung
Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Mai 2025 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Zweite Theologische Prüfung bestanden:
Euler, Dr. Alida | Krieg, Anna-Lena | ||
Gilly, Dr. Anne | Lawrenz, Eva | ||
Groos, Moritz | Metz, Konstantin | ||
Houba, Thomas | Niesner, Jana | ||
Kaiser, Jannis Raik | Stübing, Mareike | ||
Kehr, Marcel | Zeiler, Friederike |
Darmstadt, 30. Mai 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 57Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung
Die Kandidatinnen und Kandidaten des Kurses 2-2024, die sich zur Zweiten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum 31. August 2025 über die Lehrpfarrerin oder den Lehrpfarrer und das Theologische Seminar Herborn beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular wird vom Referat Personalförderung und Hochschulwesen zugesandt.
Darmstadt, 5. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 58Bewerbung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren als Voraussetzung für die Bewerbung in den praktischen Vorbereitungsdienst (Vikariat)
Die Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst für Vikarinnen und Vikare setzt neben den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Vorbildungsgesetzes (VorbG) genannten Kriterien die Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren und die Empfehlung der Aufnahmekommission zur Aufnahme in den praktischen Vorbereitungsdienst (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 VorbG) voraus. Kandidatinnen und Kandidaten, die über eine Teilnahmebescheinigung der Kirchlichen Studienbegleitung verfügen, brauchen am Aufnahmeverfahren nicht teilzunehmen.
Das nächste Aufnahmeverfahren findet am 11.und 21. November 2025 in der Kirchenverwaltung der EKHN in Darmstadt statt.
Für das Aufnahmeverfahren können sich bewerben:
Kandidatinnen und Kandidaten, die die Erste Theologische Prüfung bestanden oder den (berufsbegleitenden) Masterstudiengang nach § 5 des Vorbildungsgesetzes erfolgreich absolviert haben oder Theologiestudierende, die mindestens zur Integrationsphase zugelassen sind (Nachweis).
Die Bewerbung ist per E-Mail an Frau Anne Pollmächer zu richten: anne.pollmaecher@ekhn.de
Der Bewerbung sind folgende Anlagen beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf & Lichtbild
- geplanter Vikariatsbeginn
- ggf. Zeugnis über die bestandene Erste Theologische Prüfung oder Zeugnis der Masterprüfung oder Nachweis über den Beginn der Integrationsphase bzw. Meldung zum Examen
- wenn Sie aus einer anderen Landeskirche kommen, senden Sie uns Ihr Einverständnis zur Einsicht in die Personalakte mit.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. August 2025.
Darmstadt, 2. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Dr. Ludwig |
Nr. 59Beauftragung für den Lektorendienst
Folgende Gemeindemitglieder wurden mit Wirkung vom 23. Mai 2025 für den Lektorendienst beauftragt:
Susann Brustolon, Dekanat An der Dill
Renate Durek, Dekanat An der Lahn
Alexandra Hermann, Dekanat An der Dill
Kristin Hermann, Dekanat An der Dill
Andreas Lehmann, Dekanat An der Dill
Alexander Metz, Dekanat An der Lahn
Conny Metzler, Dekanat An der Dill
Kirstin Moos, Dekanat An der Dill
Linda Ruppert, Dekanat Rheingau-Taunus
Caterina Schmidt-Czelk, Dekanat Westerwald
Kerstin Seemann, Dekanat An der Lahn
Barbara Struck, Dekanat Westerwald
Diana Winkelmann, Dekanat An der Dill
Darmstadt, 5. Juni 2025 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Juli 2025 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an alla.stoll@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanspfarrstellen
Dekanat Dreieich-Rodgau | 0,5 Stelle eines*r stellvertretenden Dekan*in |
Gemeindepfarrstellen
#Nord-Nassau
Dekanat Biedenkopf-Gladenbach | Nachbarschaftsraum 3 – Dautphetal, 1,0 Pfarrstelle I (ehemals Pfarrstelle Buchenau), Modus A |
Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Nachbarschaftsraum 1 – Region Schotten und Ulrichstein, 0,5 Pfarrstelle IV (ehemals Pfarrstelle Rudingshain), Modus A | |
Nachbarschaftsraum 1 - Region Schotten und Ulrichstein, 1,0 Pfarrstelle V (ehemals Pfarrstelle Schotten), Modus A | ||
Dekanat Gießener Land | Nachbarschaftsraum 3 - Reiskirchen, 1,0 Pfarrstelle III (ehemals Pfarrstelle II Reiskirchen mit Burkhardsfelden, Lindenstruth, Veitsberg-Saasen), Modus A |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Nassauer Land | Nachbarschaftsraum Blaues Ländchen-Loreley, 1,0 Pfarrstelle IV, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung |
Rhein-Main
Dekanat Hochtaunus | Nachbarschaftsraum Usinger-Land-Süd, 1,0 Pfarrstelle I, Dienstsitz in Arnoldshain, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
Dekanat Kronberg | Nachbarschaftsraum 5 - Hofheim-Kriftel-Bremthal -, 1,0 Pfarrstelle I (ehemals Pfarrstelle I Johannesgemeinde Hofheim), Modus C Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum zweiten Mal | |
Nachbarschaftsraum 5 – Hofheim-Kriftel-Bremthal – 1,0 Pfarrstelle III (ehemals 1,0 Pfarrstelle Auferstehungsgemeinde Kriftel), Modus A, zum zweiten Mal | ||
Dekanat Rheingau-Taunus | Nachbarschaftsraum 6 (F), 0,5 Pfarrstelle VI (ehemals Pfarrstelle Panrod-Hennethal), 0,5 Pfarrstelle VII (ehemals Pfarrstelle Strinz-Margarethä), jeweils Dienstauftrag zur Verwaltung bis 31. Dezember 2029 Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt durch die Kirchenleitung |
Starkenburg
Dekanat Darmstadt | Nachbarschaftsraum 10 - City-Süd 0,5 Pfarrstelle V (ehemals Pfarrstelle II Paulusgemeinde Darmstadt), Dienstauftrag zur Verwaltung befristet bis 31. Dezember 2029 | |
Nachbarschaftsraum City-Ost, 0,5 Pfarrstelle V (ehemals 0,5 Pfarrstelle der Christophorusgemeinde Darmstadt), Modus A, zum zweiten Mal |
Seelsorgestellen
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach | 0,5 Pfarrstelle für Gehörlosenseelsorge | |
Dekanat Hochtaunus | Regionale Seelsorge 100 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Nassauer Land | 1,0 Pfarrstelle Tourismus und Bundesgartenschau 2029 | |
Dekanat Hochtaunus | Taunuspfarrstelle 50 %-Stelle, befristet bis Ende 2029 | |
Dekanat Büdinger Land | 1,0 Fachkraft für Alten-, Demenz- und Hospizseelsorge |
Regionale Stellen
Dekanat Hochtaunus | Fachstelle Bildung 75 %-Stelle, E 12, unbefristet |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Evangelische Jugendwerk Bad Homburg e. V. | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Referent*in für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (w/m/d) 100 %-Stelle, unbefristet | |
Evangelische Jugendwerk Hessen e. V. | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Referenten* für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (w/m/d) 100 %-Stelle, in der Heliand-Pfadfinderschaft, unbefristet | |
Dekanat Büdinger Land | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) als Dekanatsjugendreferentin/ Dekanatsjugendreferenten (100 %-Stelle Elternzeitvertretung für 14 Monate und anschließend 50 %-Stelle Elternzeitvertretung für 10 Monate) | |
Dekanat Groß-Gerau- Rüsselsheim | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Einsatz in der Kernstadt Rüsselsheim, Königstädten und Nauheim (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis 31.12.2027 | |
Dekanat Gießen | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien (m/w/d) 100 % einer Vollzeitstelle (39 Wochenstunden), unbefristet | |
Dekanat Hochtaunus | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien (m/w/d) 100 % einer Vollzeitstelle (39 Wochenstunden), unbefristet | |
Kirchengemeinde Wehrheim/Taunus (Rhein-Main-Gebiet) | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 50 %-Stelle, zunächst auf zwei Jahre befristet | |
Dekanat Worms-Wonnegau | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 75 %-Stelle, unbefristet | |
Dekanat Hochtaunus | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Familien im Usinger Land Süd (w/m/d) 50 % einer Vollzeitstelle (19,75 Wochenstunden) unbefristet | |
Dekanat Hochtaunus | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation missionarisch-innovatives Arbeiten im Dekanat Hochtaunus Evangelisch für alle – Menschen für christlichen Glauben begeistern (w/m/d) 50 %-Stelle, unbefristet |
Sonstige Stellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
EKHN | Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau sucht für ihr Evangelisches Gymnasium Bad Marienberg/Westerwald (Ganztagsschule) eine Lehrkraft (m/w/d) als Studiendirektorin/Studiendirektor im Schulleitungsteam. |
VELKD | Im Theologischen Studienseminar der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle des Rektors / der Rektorin (m/w/d) (BesGr A 16) |