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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 03.01.2023

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Hessen-Rheinhessen

Vom 24. Februar 2007

(ABl. 2007 S. 122), neugefasst am 24. Februar 2015 (ABl. 2016 S. 20)

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§ 1
Grundlage

Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Hessen-Rheinhessen ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Der Arbeitsgemeinschaft gehören Kirchen entweder als Vollmitglieder oder als Gastmitglieder an.
( 2 ) Vollmitglieder, d.h. Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, sind die Kirchen, die die Satzung der Arbeitsgemeinschaft unterzeichnet haben. Diese bestimmen über die Aufnahme neuer Voll- und Gastmitglieder.
( 3 ) Voraussetzung für die Vollmitgliedschaft ist die Anerkennung der ganzen Satzung und die Rechtsfähigkeit. Eine Aufnahme als Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft muss durch die Leitung der betreffenden Kirche beim Vorstand der Arbeitsgemeinschaft in Schriftform beantragt werden. Nach Beratung in der Delegiertenversammlung leitet dieser den Antrag an die nach Absatz 2 stimmberechtigten Kirchen mit der Bitte um ein schriftliches Votum weiter.
( 4 ) Die Aufnahme als Vollmitglied muss ohne Gegenstimme erfolgen; dabei müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der nach Absatz 2 stimmberechtigten Kirchen ein entsprechendes Votum abgegeben haben.
( 5 ) Kirchen, die eine Vollmitgliedschaft nicht oder noch nicht anstreben, kann die Arbeitsgemeinschaft, analog zum Verfahren in Absatz 3 Satz 2 und 3, als Gastmitglieder aufnehmen.
( 6 ) Voraussetzung für die Gastmitgliedschaft ist die Anerkennung der Grundlage (§ 1), der §§ 3 bis 5 sowie § 6 Absatz 2 bis 4 und § 9 sowie die Rechtsfähigkeit. Bei Antrag auf Gastmitgliedschaft genügt eine Zustimmung von zwei Dritteln der Gesamtzahl der nach Absatz 2 stimmberechtigten Kirchen.
( 7 ) Aufnahmeanträge einzelner Ortsgemeinden werden in der Regel an die lokalen ACKs weitergegeben.
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§ 3
Vertretung der Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft

In die Arbeitsgemeinschaft entsenden die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck drei, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau drei, das Erzbistum Paderborn und die Diözese Fulda gemeinsam drei, die Diözesen Limburg und Mainz je zwei, und die übrigen Kirchen mit Vollmitgliedschaft sowie jene mit Gastmitgliedschaft je eine delegierte Person. Sie benennen außerdem für jeden Delegierten/jede Delegierte eine Stellvertretung. Diese kann an den Sitzungen beratend teilnehmen.
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§ 4
Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft hat vornehmlich folgende Aufgaben, die sich aus der Charta Oecumenica „als gemeinsamer Verpflichtung zum Dialog und zur Zusammenarbeit“ (Vorwort COe) ergeben:
  1. die Förderung und Durchführung aller Aufgaben, die die Kirchen gemeinsam verantworten können, um so ihre Verbundenheit in Zeugnis und Dienst sichtbar zu machen,
  2. das theologische Gespräch unter den Voll- und Gastmitgliedern mit dem Ziel der Klärung und Verständigung,
  3. die gemeinsame Besinnung auf Fragen des Glaubens und des Lebens und die Weitergabe von Anstößen zu einer entsprechenden Besinnung innerhalb der Kirchen,
  4. die Förderung der Arbeit lokaler ACKs in der Region.
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§ 5
Organe der Arbeitsgemeinschaft

( 1 ) Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Delegiertenversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstands repräsentieren die Arbeitsgemeinschaft.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft ist nicht rechtsfähig.
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§ 6
Die Delegiertenversammlung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung tritt in der Regel dreimal im Laufe eines Jahres zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Kirchen mit Vollmitgliedschaft vertreten ist.
( 2 ) Außer bei Neuaufnahmen (vgl. § 2) bzw. Satzungsänderungen (vgl. § 10), über die durch die Leitungen der Kirchen mit Vollmitgliedschaft entschieden wird, sowie Wahlen nach den §§ 7 und 8, die durch deren Delegierte erfolgen, wirken alle nach § 3 Delegierten an den Entscheidungen der Delegiertenversammlung mit; diese beschließt mit Stimmenmehrheit.
( 3 ) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung stellen Empfehlungen an die Voll- und Gastmitgliedskirchen dar, die darüber endgültig entscheiden. Bei geplanten gemeinsamen Schritten oder Veranstaltungen kann eine Entscheidung unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme erbeten werden.
( 4 ) Die Arbeitsgemeinschaft kann die Behandlung bestimmter Angelegenheiten an Vorstand, Geschäftsführung oder von ihr gebildete Arbeitsgruppen delegieren.
( 5 ) Der Vorstand der ACK kann Gemeinschaften, Werken und Verbänden die Teilnahme an einzelnen Delegiertenversammlungen ermöglichen.
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§ 7
Der Vorstand

( 1 ) Die Delegierten der Kirchen mit Vollmitgliedschaft besitzen das aktive und passive Wahlrecht und wählen aus der Mitte der Delegierten in getrennten Wahlgängen einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende sowie zwei stellvertretende Vorsitzende; diese bilden den Vorstand der Arbeitsgemeinschaft.
( 2 ) Jede der in § 7 Absatz 1 bezeichneten Kirchen hat eine Stimme. Die Delegierten haben hierbei die Gelegenheit zur Rücksprache mit der sie entsendenden Kirche.
( 3 ) Jede Kirche kann nur durch eine Person im Vorstand vertreten sein.
( 4 ) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor und ist für die Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich.
( 6 ) Der Vorstand erteilt die Aufträge an die Geschäftsführung.
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§ 8
Die Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand schlägt der Arbeitsgemeinschaft eine Person vor, die mit der Aufgabe der Geschäftsführung der ACK betraut wird und deren Büro leitet.
( 2 ) Die Wahl erfolgt analog § 7 Absatz 1 und 2, allerdings auf fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme teil an den Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft übt die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin aus. Dienstvorgesetzte/r ist der oder die Vorsitzende des Vorstands.
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§ 9
Finanzen

( 1 ) Der Vorstand erstellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan. Dieser wird von der Delegiertenversammlung verabschiedet.
( 2 ) Die Voll- und Gastmitgliedskirchen einigen sich auf den für sie in diesem Haushaltsplan vorgesehenen Beitrag.
( 3 ) Über die Verwendung der Mittel legt der Vorstand einmal jährlich der Delegiertenversammlung Rechenschaft ab und wird von ihr entlastet.
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§ 10
Satzungsänderung

( 1 ) Satzungsänderungen werden von der Delegiertenversammlung vorgeschlagen, von den Kirchen mit Vollmitgliedschaft beschlossen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vollmitglieder.
( 2 ) Den Kirchen wird hierbei eine angemessene Frist zur Entscheidung eingeräumt.
( 3 ) Meldet sich eine Kirche nach wiederholter Aufforderung innerhalb der Frist nicht zurück, kann deren Stimme nicht mehr berücksichtigt werden.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese 2007 erstmals erstellte Satzung gilt in der gegenwärtigen Fassung ab dem 1. Januar 2016.