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Geltungszeitraum von: 01.03.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ausführungsgesetz
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD1#
(BVGAG)

Vom 1. Dezember 2017

(ABl. 2017 S. 288), geändert am 27. November 2020 (ABl. 2020 S. 410)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Teil 1
Allgemeiner Teil

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§ 1
Geltungsbereich
(Zu § 1 BVG-EKD)

Dieses Kirchengesetz gilt für die jeweils in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Anwärterinnen und Anwärter.
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§ 2
Verzichtsmöglichkeit
(Zu § 7 BVG-EKD)

( 1 ) Die Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen können wahlweise auf die nachstehend bezeichneten Teile ihrer Bezüge verzichten:
  1. zahlenmäßig oder prozentual bestimmte Monats- oder Jahresbeträge,
  2. gesetzlich bestimmte Bestandteile der Bezüge oder Teile hiervon,
  3. Erhöhungsbeträge aus einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge.
Für die Dauer des Verzichts vermindert sich der Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge entsprechend.
( 2 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Schriftform und muss die Geltungsdauer sowie den Gegenstand des Verzichts angeben. Sie darf nicht an bestimmte Bedingungen gebunden sein. Sie ist unmittelbar gegenüber der nach Absatz 3 zuständigen Dienstbehörde abzugeben.
( 3 ) Die Verzichtserklärung bedarf der Annahme durch die zuständige Dienstbehörde. Die Annahme der Erklärung kann aus wichtigem Grund abgelehnt oder widerrufen werden.
( 4 ) Die oder der Berechtigte kann die Verzichtserklärung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Dienstbehörde sechs Monate im Voraus zum Ablauf eines Monats widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde kann in Härtefällen einen Widerruf innerhalb kürzerer Fristen, jedoch nicht unter zwei Monaten, zulassen. Die Verzichtserklärung erlischt mit dem Tode der oder des Berechtigten.
( 5 ) Der Verzicht ist bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen.
( 6 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Verzicht auf vermögenswirksame Leistungen und Jubiläumsgaben.
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§ 3
Zuständigkeiten
(Zu § 12 BVG-EKD)

Für Entscheidungen nach dem Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD und für Entscheidungen, die nach dem Bundesrecht von Regierungen, Ministerien, obersten Dienstbehörden oder obersten Rechtsaufsichtsbehörden zu treffen sind, ist die Kirchenleitung oder die von ihr benannte Stelle zuständig.
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Teil 2
Besoldung

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§ 4
Zulagen für Personen in kirchenleitenden Ämtern
(Zu § 6 Absatz 2 BVG-EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Kirchenpräsidentin oder zum Kirchenpräsidenten gewählt werden, erhalten vom Beginn des Monats ab, in dem sie ihr Amt übernommen haben, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, eine widerrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschieds zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 6 Absatz 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten gewählt werden, erhalten vom Beginn des Monats ab, in dem sie ihr Amt übernommen haben, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, eine widerrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschieds zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 6 Absatz 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in das Amt einer theologischen Dezernentin oder eines theologischen Dezernenten gewählt werden, erhalten vom Beginn des Monats ab, in dem sie ihr Amt übernommen haben, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, eine widerrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschieds zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 6 Absatz 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in das Amt einer Pröpstin oder eines Propstes gewählt werden, erhalten vom Beginn des Monats ab, in dem sie ihr Amt übernommen haben, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, eine widerrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschieds zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 6 Absatz 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes.
( 5 ) Übernimmt die Leiterin der Kirchenverwaltung oder der Leiter der Kirchenverwaltung auch die Leitung eines Dezernates erhält sie oder er vom Beginn des Monats ab, in dem sie oder er das Amt übernommen hat, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, eine widerrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des jeweiligen Unterschieds zwischen dem bezogenen Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. Für die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage findet § 14 findet entsprechend Anwendung.
( 6 ) Übernimmt eine Dezernentin oder ein Dezernent die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung erhält sie oder er vom Beginn des Monats ab, in dem sie oder er die Stellvertretung übernommen hat, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, eine widerrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage. Die Höhe der Stellenzulage bemisst sich bei einer theologischen Dezernentin oder einem theologischen Dezernenten nach dem jeweiligen Unterschied zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 6 Absatz 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4 des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Höhe der Stellenzulage bemisst sich bei einer nicht theologischen Dezernentin oder einem nicht theologischen Dezernenten nach dem jeweiligen Unterschied zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und B 4 des Bundesbesoldungsgesetzes. Für die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für eine nicht theologischen Dezernentin oder einen nicht theologischen Dezernenten findet § 14 entsprechend Anwendung.
( 7 ) Wird eines der in den Absätzen 1 bis 4 und 6 aufgeführten Ämter vor der Wahl oder der Berufung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer als ständige Stellvertreterin oder ständigem Stellvertreter aufgrund eines besonderen Dienstauftrages hauptamtlich verwaltet, so kann die Kirchenleitung dieser oder diesem die dafür vorgesehenen Stellenzulagen für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes, längstens bis zu dessen Übernahme durch die gewählte oder berufene Amtsträgerin oder den gewählten oder berufenen Amtsträger widerruflich bewilligen. Bezieht die Pfarrerin oder der Pfarrer bereits eine der in den Absätzen 1 bis 4 und 6 vorgesehenen Stellenzulagen, so darf ihr oder ihm für die Zeit der Stellvertretung oder der Wahrnehmung des Dienstauftrages jeweils nur eine der Stellenzulagen, und zwar die höhere gewährt werden.
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§ 4a
Anpassung der Bezüge und Sonderzahlung
(Zu § 9 Absatz 1 Nummer 5 und § 10 Nummer 2 BVG-EKD)

Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 finden § 14 sowie die Anlagen IV, V und VIII des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung Anwendung. Eine nach dem Bundesbesoldungsgesetz vorgesehene Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie2# wird nicht gewährt.
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§ 5
Vikarsbezüge
(Zu § 9 Absatz 3 BVG-EKD)

( 1 ) Vikarinnen und Vikare erhalten als Vikarsbezüge einen Unterhaltszuschuss in Höhe von 60 Prozent der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12.
( 2 ) Während des sechsmonatigen Spezialpraktikums nach der Zweiten Theologischen Prüfung wird eine Zulage in Höhe von 20 Prozent des Grundgehaltes nach Absatz 1 gewährt.
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§ 6
Höhe des Grundgehaltes der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Zu § 17 Absatz 2 BVG-EKD)

( 1 ) Das Grundgehalt richtet sich nach der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes. Nach einer hauptberuflichen dreizehnjährigen Dienstzeit als Pfarrerin oder Pfarrer, gerechnet ab der Berufung in das Pfarrdienstverhältnis, richtet sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Grundgehalt nach der höheren Besoldungsgruppe wird vom Ersten des Monats an gewährt, in dem die dreizehnjährige Dienstzeit vollendet wird.
( 2 ) Auf die dreizehnjährige Dienstzeit im Sinne des Absatzes 2 sind Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse und einer Elternzeit anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, einer Beurlaubung aufgrund des Disziplinargesetzes und eines Wartestandes ohne einen Dienstauftrag.
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§ 7
Höhe des Grundgehaltes der Pfarrerinnen und Pfarrer
im kirchlichen Hilfsdienst
(Zu § 17 Absatz 2 BVG-EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst erhalten ein Grundgehalt gemäß § 9 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst3#.
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§ 8
Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
(Zu § 18 BVG-EKD)

( 1 ) Die Ämter der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten werden in die dem Amtsinhalt nach gleichen oder entsprechenden Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A (Aufsteigende Gehälter) und B (Feste Gehälter) des Bundesbesoldungsgesetzes eingeordnet.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann im Falle eines dringenden Bedürfnisses mit Zustimmung des Finanzausschusses von der vorgesehenen Eingruppierung abweichen oder eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung festsetzen. Die Kirchensynode ist bei ihrer nächsten Tagung zu unterrichten.
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§ 9
Zulage für die Wahrnehmung eines gesamtkirchlichen Amtes
(Zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in ein gesamtkirchliches Amt gewählt oder berufen werden, können vom Beginn des Monats ab, in dem sie ihr Amt übernommen haben, für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, auf der Basis einer Stellenbewertung eine widerrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten. Die Höhe der Stellenzulage bemisst sich nach dem jeweiligen Unterschied zwischen dem bezogenen Grundgehalt nach § 6 Absatz 1 und der entsprechenden Erfahrungsstufe des Grundgehalts der als Richtsatzgruppe bestimmten Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Richtsatzgruppen, aus denen sich die Höhe der Stellenzulage ergibt, ergeben sich aus dem Stellenplan. Wird das Amt nur anteilig übertragen, bemisst sich die Stellenzulage nach dem Anteil.
( 2 ) Wird in ein gesamtkirchliches Amt vor der Wahl oder der Berufung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer als ständige Stellvertreterin oder ständigem Stellvertreter aufgrund eines besonderen Dienstauftrages hauptamtlich verwaltet, so kann die Kirchenleitung dieser oder diesem die dafür vorgesehenen Stellenzulagen für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes, längstens bis zu dessen Übernahme durch die gewählte oder berufene Amtsträgerin oder den gewählten oder berufenen Amtsträger widerruflich bewilligen. Bezieht die Pfarrerin oder der Pfarrer bereits eine der in Absatz 1 vorgesehenen Stellenzulagen, so darf ihr oder ihm für die Zeit der Stellvertretung oder der Wahrnehmung des Dienstauftrages jeweils nur eine der Stellenzulagen, und zwar die höhere gewährt werden.
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§ 10
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
(Zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)

Wird vorübergehend vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen, wird nach Ablauf von sechs Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgabe eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen Grundgehalt und dem Grundgehalt des höherwertigen Amtes gezahlt. Falls die Übertragung des höherwertigen Amtes nicht am ersten Tag eines Monats erfolgt, beginnt die Frist am ersten Tag des Folgemonats.
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§ 11
Justizvollzugszulage
(Zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)

Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einem Dienst in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Hessen oder des Landes Rheinland-Pfalz beauftragt sind, erhalten eine widerrufliche nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe der den Bediensteten in hessischen bzw. rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten zustehenden Zulage nach dem jeweiligen Landesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 12
Schwierigkeitsstellenzulagen
(Zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Pfarrstelle oder eine sonstige Planstelle mit besonderer Schwierigkeit des Dienstes (Schwierigkeitsstelle) versehen, erhalten zum Ausgleich für die aus dem Umfang und der Schwierigkeit des Amtes erwachsenden besonderen Anforderungen vom Ersten des Monats des Dienstbeginns in dieser Stelle ab eine widerrufliche Stellenzulage (Schwierigkeitsstellenzulage). Sie beträgt je nach dem Grad der Schwierigkeit monatlich 143,65 Euro (Schwierigkeitsstufe A) oder monatlich 287,30 Euro (Schwierigkeitsstufe B) und nimmt an den allgemeinen linearen Besoldungserhöhungen teil. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung4#.
( 2 ) Ein Anspruch auf Gewährung der Schwierigkeitsstellenzulage besteht nicht, solange Pfarrerinnen und Pfarrer vorläufig des Dienstes enthoben sind.
( 3 ) Sind Pfarrerinnen oder Pfarrer länger als drei Monate verhindert, die Schwierigkeitsstelle zu versehen, so ruht der Anspruch auf Zahlung der Schwierigkeitsstellenzulage vom Beginn des vierten Monats nach Eintritt des Hindernisses bis zum Ersten des Monats, in dem der Dienst wieder aufgenommen wird.
( 4 ) Ist aufgrund der Verhinderung die Bestellung einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters notwendig geworden, so kann die Kirchenleitung anordnen, dass die Zulage, solange der Anspruch auf sie nicht besteht oder ruht, ganz oder teilweise an die Vertreterin oder den Vertreter gezahlt wird. Bezieht die Vertreterin oder der Vertreter bereits eine Schwierigkeitsstellenzulage, so darf ihr oder ihm für die Zeit der Vertretung nur eine, und zwar die höhere gewährt werden.
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§ 13
Dienstwohnung
(Zu §§ 24 und 25 BVG-EKD)

( 1 ) Die Dienstwohnung ist den Pfarrerinnen und Pfarrern in dem zu der Pfarrstelle gehörenden Pfarrhaus oder in einem anderen der Kirchengemeinde gehörenden oder ihr zur Nutzung überlassenen Gebäude zu gewähren oder, wenn ein solches nicht vorhanden ist, zu mieten. Ist ein solches nicht vorhanden, ist eine Dienstwohnung nur für die Pfarrerin oder den Pfarrer, die Inhaberin oder der Inhaber oder Verwalterin oder Verwalter einer gemeindlichen Pfarrstelle ist, anzumieten. Diese Wohnung soll der Amtsstellung der Pfarrerin oder des Pfarrers, der Größe ihres oder seines Hausstandes und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Als Zubehör soll nach Möglichkeit ein Hausgarten in angemessener Größe ohne Anrechnung auf die Dienstbezüge zur Verfügung gestellt werden.
( 2 ) Wird eine Dienstwohnung gewährt, wird ein Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) vom Grundgehalt einbehalten. Der Grundbetrag beträgt 540 Euro bei einem Grundgehalt von A 12 (BBO), 610 Euro bei einem Grundgehalt von A 13 (BBO) und A 14 (BBO) sowie bei der Gewährung einer Zulage bis A 16 (BBO) und 690 Euro bei Gewährung einer Zulage nach der Besoldungsgruppe B. Der Betrag verringert sich entsprechend einer Einschränkung des Dienstauftrages. Der Grundbetrag nimmt an den allgemeinen linearen Besoldungserhöhungen teil. Sind Kinder zu berücksichtigen, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der jeweils maßgebenden höheren Stufe des Familienzuschlages gezahlt.
( 3 ) Wird keine Dienstwohnung gewährt oder ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer von der Dienstwohnungspflicht befreit, wird der Grundbetrag sowie gegebenenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 ausgezahlt.
( 4 ) Weigert sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer unberechtigt, eine ihr oder ihm zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen, gilt Absatz 2.
( 5 ) Wird eine Dienstwohnung gewährt und hat auch der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin einen Anspruch auf Besoldung nach diesem Kirchengesetz, wird beiden Ehegatten oder Lebenspartnern nur eine gemeinsame Dienstwohnung gewährt. Absatz 2 gilt für beide Ehegatten oder Lebenspartner mit der Maßgabe, dass der Grundbetrag sowie der Familienzuschlag der Stufe 1 nur einmal einbehalten wird.
( 6 ) Die Verpflichtung zur Gewährung der Dienstwohnung trifft mangels eines anderen Verpflichteten die Kirchengemeinde.
( 7 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, denen keine Dienstwohnung zugewiesen wird, können für die Anmietung einer Wohnung in besonderen Härtefällen eine Mietbeihilfe erhalten. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 8 ) Die Dienstwohnung ist den Pfarrerinnen und Pfarrern in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. Die Zumutbarkeit muss gewährleistet sein. Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind für die fachgerechte Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften verantwortlich und haben die entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus haben die Pfarrerinnen und Pfarrer die laufenden Betriebskosten zu tragen. Näheres regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung5#.
( 9 ) Wird einer Pfarrerin oder einem Pfarrer, die oder der mit einem hauptamtlichen Dienst in einer diakonischen Einrichtung beauftragt ist, von dieser Einrichtung eine Dienstwohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, gilt Absatz 2 entsprechend.
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Teil 3
Versorgung

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§ 14
Ruhegehalt bei zeitlich befristetem Amt mit höheren Dienstbezügen
(Zu § 6 Absatz 2, § 23 Absatz 3, § 26 Absatz 2 BVG-EKD)

( 1 ) Tritt der Versorgungsfall nicht in unmittelbarem Anschluss an die Zahlung einer Stellenzulage, die aufgrund der Wahrnehmung eines kirchenleitenden Amtes nach § 4 oder eines gesamtkirchlichen Amtes nach § 9 zustand, ein, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, die die Pfarrerin oder der Pfarrer unter Berücksichtigung der Zulage erhalten hat, und den Dienstbezügen, die sie oder er nach § 6 Absatz 1 erhalten hätte, für jedes volle Jahr, für das der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Zulage gezahlt worden ist, mit einem Achtel bis zu ihrem vollen Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 BeamtVG).
( 2 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer nacheinander mehrere Zulagen nach § 4 und § 9 bezogen, berechnet sich die Gesamthöhe aus den letzten acht Jahren des Bezuges der Zulagen. Würde sich jedoch aus der Bezugszeit von acht Jahren früher bezogener Zulagen ein höheres Ruhegehalt ergeben, so werden bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen diese berücksichtigt.
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§ 15
Ruhegehaltfähigkeit von Schwierigkeitsstellenzulagen
(Zu § 23 Absatz 3 BVG-EKD)

( 1 ) Die Schwierigkeitsstellenzulage ist nach einer Bezugszeit von insgesamt zehn Jahren, ruhegehaltfähig.
( 2 ) Hat die Höhe der Schwierigkeitsstellenzulage infolge einer Änderung der Schwierigkeitsstufe gewechselt, so wird nur die zuletzt bezogene Schwierigkeitsstellenzulage bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen berücksichtigt. Würde sich jedoch aus einer früher bezogenen Schwierigkeitsstellenzulage ein höheres Ruhegehalt ergeben, so wird bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die früher bezogene Schwierigkeitsstellenzulage berücksichtigt.
( 3 ) Der Anspruch auf Ruhegehalt aus der Schwierigkeitsstellenzulage wird durch § 14 Absatz 2 nicht berührt.
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§ 16
Nichtanwendung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes
(Zu § 16 Absatz 8 BVG-EKD)

In besonderen Fällen der Beurlaubung kann zur Sicherung einer höheren Gesamtversorgung durch Vereinbarung einer anderen Alterssicherung anstelle der beamtenrechtlichen Versorgung von der Anwendung der §§ 53a bis 56 des Beamtenversorgungsgesetzes abgesehen werden.
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Teil 4
Haushaltsrechtliche Vorschriften

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§ 17
Ausweisung der Dienstbezüge im Haushaltsplan

( 1 ) Dienstbezüge einschließlich der Zulagen und Dienstaufwandsentschädigungen dürfen nur aufgrund kirchengesetzlicher Bestimmungen festgesetzt werden und sind im Haushaltsplan auszuweisen.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht im Ausnahmefall des § 8 Absatz 2.
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§ 18
Ausweisung der Kirchenbeamtenstellen im Haushaltsplan

( 1 ) Die Stellen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sind in einer Anlage zum Haushaltsplan (Stellenplan) nach ihrer Anzahl unter Angabe der Amtsbezeichnungen, der Besoldungsgruppen sowie etwaiger Zulagen und Dienstaufwandsentschädigungen auszuweisen.
( 2 ) Im Falle des § 8 Absatz 2 ist die Stelle erforderlichenfalls in einem Nachtragshaushaltsplan nachzuweisen.
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§ 19
Verleihung eines Amtes

( 1 ) Ein Amt darf nur mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Die Stelle muss der Vorbildung und der Ausbildung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten (Laufbahn) entsprechen.
( 2 ) Die im Stellenplan vorgesehenen Stellen dürfen, soweit die dienstlichen Belange es zulassen und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch mit Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn besetzt werden.
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§ 20
Einweisung in eine Planstelle

( 1 ) Eine Kirchenbeamtin oder ein Kirchenbeamter, der oder dem ein Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Übertragung wirksam geworden ist, in die entsprechende Planstelle eingewiesen werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt besetzbar ist.
( 2 ) Hat die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle mindestens in den drei letzten Monaten vor der Übertragung tatsächlich wahrgenommen und war die Stelle, in die sie oder er eingewiesen werden soll, während dieser Zeit besetzbar, so kann sie oder er mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die Stelle eingewiesen werden.
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Teil 5
Übergangsbestimmungen6#

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§ 21
Besoldungsüberleitung aufgrund Besoldungsüberleitungsgesetz 2009

Die §§ 1 bis 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 2009 S. 221) finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass statt des 30. Juni 2009 der 1. April 2010 einzusetzen ist und dass statt der für Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge die für März 2010 zustehenden Dienstbezüge einzusetzen sind.

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3 ↑ Nr. 415.
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4 ↑ Nr. 604.
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5 ↑ Nr. 830.
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6 ↑ Das Ausführungsgesetz ist am 1. April 2018 in Kraft getreten.