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Rechtsverordnung
über die Anerkennung von Schwierigkeitsstellen

Vom 28. Juni 1994

(ABl. 1994 S. 168), zuletzt geändert am 26. Januar 2021 (ABl. 2021 S. 53)

Aufgrund von § 15 Absatz 2 des Pfarrerbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 1978 (ABl. 1978 S. 166)1# hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

Eine Pfarrstelle oder Pfarrstelle zur Verwaltung wird als Schwierigkeitsstelle anerkannt, wenn der Umfang und die Schwierigkeit des Dienstes die Anforderungen erheblich übersteigen, die sonst mit einer solchen Stelle verbunden sind.
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§ 2

aufgehoben
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§ 3

( 1 ) Für die Dauer der Mitversehung einer unbesetzten vollen Stelle wird auf Antrag des Dekanates die Schwierigkeitsstellenzulage der Stufe B, für die Dauer der Mitversehung einer unbesetzten halben Stelle die Schwierigkeitsstellenzulage der Stufe A gezahlt.
(1a)2# Stellvertretenden Dekaninnen und Dekane mit hauptamtlichem 0,5-Dienstauftrag erhalten auf Antrag der Pröpstin oder des Propstes ab einer Mindestdauer von zwei Monaten der Vakanzvertretung für die hauptamtliche Dekanin oder den hauptamtlichen Dekan (Ausfall wegen Vakanz oder Langzeiterkrankung) zusätzlich zu ihrer hauptamtlichen Freistellung als stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan und der anteiligen Stellenzulage gemäß § 9 Absatz 1 BVGAG3# eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der anteiligen Stellenzulage gemäß § 9 Absatz 1 BVGAG4# und der Schwierigkeitsstellenzulage B in voller Höhe.
( 2 ) Absatz 1 gilt auch für eine Vertretung bei einer Mindestdauer von zwei Monaten.
( 3 ) Anträge sind in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung zu richten.
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§ 4

Wird eine Schwierigkeitsstelle je zur Hälfte von zwei Personen versehen, so erhalten sie die Schwierigkeitsstellenzulage je zur Hälfte.
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§ 5

( 1 ) Die Kirchenverwaltung setzt die Stellen der Schwierigkeitsstufen A und B fest und gibt sie im Amtsblatt bekannt.
( 2 ) Eine Stelle verliert ihre Eigenschaft als Schwierigkeitsstelle, wenn die Kirchenverwaltung feststellt, dass die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr gegeben sind. Diese Feststellung ist dem Kirchenvorstand und der Pfarrerin oder dem Pfarrer mitzuteilen.
( 3 ) Der Anspruch auf die Schwierigkeitsstellenzulage endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Mitteilung nach Absatz 2 erfolgt ist.
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§ 6

Für übergemeindliche Pfarrstellen kann eine Schwierigkeitsstellenzulage A oder B im Rahmen des gesamtkirchlichen Stellenplanes festgesetzt werden.
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§ 7

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Schwierigkeitsstellen vom 9. März 1959 (ABl. 1959 S. 25) außer Kraft.
( 2 ) Der Anspruch auf eine Schwierigkeitsstellenzulage nach dem bisherigen Recht endet mit Ablauf des 31. Juli 1994.
( 3 ) Lagen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Schwierigkeitsstelle nach § 2 und § 3 Absatz 4 schon vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vor, so wird die Schwierigkeitsstellenzulage mit Wirkung vom 1. Januar 1994 gezahlt. Für die Ruhegehaltfähigkeit wird die Zeit nach dem 1. Januar 1993 berücksichtigt.

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2 ↑ § 3 Absatz 1a ist mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft getreten (ABl. 2021 S. 53).
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3 ↑ Nr. 600.
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4 ↑ Nr. 600.