.Gesetzesvertretende Verordnung
Geltungszeitraum von: 08.04.2020
Geltungszeitraum bis: 19.09.2020
Gesetzesvertretende Verordnung
zur befristeten Abweichung von § 6 Absatz 8 des Haushaltsgesetzes aufgrund der Corona-Krise
Vom 24. März 2020
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 3 der Kirchenordnung1# folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
####§ 1
(1) Aufgrund der Corona-Krise gilt abweichend von § 6 Absatz 8 des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 20202# vom 29. November 2019 (ABl. 2019 S. 434), berichtigt am 17. Februar 2020 (ABl. 2020 S. 100), vorübergehend der folgende Absatz.
(2) 1Über die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln entscheidet im Umfang von bis 100.000 Euro je Einzelfall die Kirchenverwaltung. 2Bei Verwendung von mehr als 100.000 Euro je Einzelfall entscheidet die Kirchenleitung. 3Werden im Einzelfall 200.000 Euro überschritten, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode herzustellen. 4Der Finanzausschuss setzt sich hierzu ins Benehmen mit dem Kirchensynodalvorstand.
#§ 2
1Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2Sie gilt gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Kirchenordnung bis zur nächsten Tagung der Kirchensynode.