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Geltungszeitraum von: 08.04.2020

Geltungszeitraum bis: 19.09.2020

Gesetzesvertretende Verordnung
zur befristeten Abweichung von § 6 Absatz 8 des Haushaltsgesetzes aufgrund der Corona-Krise

Vom 24. März 2020

(ABl. 2020 S. 142)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 3 der Kirchenordnung1# folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Aufgrund der Corona-Krise gilt abweichend von § 6 Absatz 8 des Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 20202# vom 29. November 2019 (ABl. 2019 S. 434), berichtigt am 17. Februar 2020 (ABl. 2020 S. 100), vorübergehend der folgende Absatz.
( 2 ) Über die Verwendung von Verstärkungsmitteln für die über- oder außerplanmäßige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln entscheidet im Umfang von bis 100.000 Euro je Einzelfall die Kirchenverwaltung. Bei Verwendung von mehr als 100.000 Euro je Einzelfall entscheidet die Kirchenleitung. Werden im Einzelfall 200.000 Euro überschritten, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode herzustellen. Der Finanzausschuss setzt sich hierzu ins Benehmen mit dem Kirchensynodalvorstand.
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§ 2

Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft. Sie gilt gemäß Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Kirchenordnung bis zur nächsten Tagung der Kirchensynode.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 802.