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Geltungszeitraum von: 01.09.1975

Geltungszeitraum bis: 31.01.2019

Satzung des Konvents der Gehörlosenseelsorge
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Vom 14. Mai 1975

(ABl. 1975 S. 163)

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I. Wesen und Zweck des Konvents

( 1 ) Der Konvent der Gehörlosenseelsorge im Gebiet der EKHN ist ein ständiger Zusammenschluss. Der Konvent dient der Zurüstung und Stärkung für den gottesdienstlichen, seelsorgerlichen, diakonischen sozialen Dienst an den Gehörlosen.
( 2 ) Der Konvent erfüllt seine Aufgaben in Verbindung mit dem für die Gehörlosenseelsorge zuständigen Referenten in der Kirchenverwaltung.
( 3 ) Der Konvent hält Kontakt zu
  1. den im Bereich der EKHN bestehenden Sonderschulen für Hörbehinderte,
  2. den örtlichen und überörtlichen Verbänden der Gehörlosen,
  3. dem Referenten für Behindertenarbeit beim Diakonischen Werk in Hessen und Nassau,
  4. der Gehörlosenseelsorge in den römisch-katholischen Bistümern im Bereich der EKHN,
  5. zu der Blindenseelsorge,
  6. zu dem Konvent der Krankenhausseelsorge.
( 4 ) Mitglieder des Konvents sind:
  1. alle von der Kirchenverwaltung in der Gehörlosenseelsorge beauftragten haupt-, nebenamtlichen und freien Mitarbeiter,
  2. bis zu fünf Vertreter der Religionslehrer an den im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bestehenden Sonderschulen für Hörbehinderte.
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II. Aufgaben des Konvents sind im Wesentlichen:

( 1 )
  1. Beratung bei der Planung und Durchführung der Gehörlosenseelsorge,
  2. fachliche Information, Mitwirkung bei der Ausbildung und Fortbildung der Mitglieder,
  3. Förderung der persönlichen Begegnung und der gegenseitigen Zurüstung.
( 2 ) Der Konvent bietet im Einzelfall persönliche Hilfe in Fragen des Dienstes.
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III. Arbeitsweisen

( 1 ) Der Konvent kommt jährlich in der Regel zu einer eintägigen und zu einer mehrtägigen Konferenz zusammen. Der zuständige Referent in der Kirchenverwaltung ist zu den Sitzungen einzuladen.
( 2 ) Der Vorsitzende lädt den Konvent spätestens 4 Wochen vor Konferenzbeginn ein. Der Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. Anträge der Konventsmitglieder müssen spätestens eine Woche vor Konferenzbeginn schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein. Später eingegangene Anträge können mit ⅔ Mehrheit der anwesenden Konventsmitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
( 3 ) Die Beschlüsse der Konventsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder gefasst (s. I 4).
( 4 ) Der Konvent kann einzelne Aufgaben an seine Mitglieder übertragen.
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IV. Leitung des Konvents

( 1 ) Der Konvent wählt einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Sie werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Amtszeit beträgt jeweils 6 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung erhält eine Protokollabschrift von der Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter zur Kenntnisnahme.
( 3 ) Der Vorsitzende des Konvents ist zugleich Mitglied des Hauptausschusses der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Gehörlosenseelsorge in Deutschland.
Sind mehr als 12 Gehörlosenseelsorger in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tätig, so wählt der Konvent aus seiner Mitte ein zweites gleichberechtigtes Mitglied in den Hauptausschuss.
( 4 ) Der Vorsitzende des Konvents vertritt den Konvent nach außen und gegenüber der Kirchenverwaltung, der er insbesondere Maßnahmen zur sachgerechten Versorgung der Gehörlosen empfehlen kann.
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V. Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder und mit Zustimmung der Kirchenverwaltung geändert werden.
( 2 ) Die Satzung tritt mit Zustimmung der Kirchenleitung am 1. September 1975 in Kraft.