.Arbeitsrechtsregelung
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Arbeitsrechtsregelung
zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit
in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau
Vom 15. November 2018
(ABl. EKHN 2018 S. 390),
zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (ABl. EKHN 2025 S. 105 Nr. 46)
§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau.
(
2
)
Der betriebliche Anwendungsbereich der Arbeitsrechtsregelung ist auf Krankenhäuser im Sinne von § 107 Absatz 1 SGB V beschränkt.
(
3
)
1 Einrichtungen im Sinne dieser Arbeitsrechtsregelung sind die durch Leitung und Organisation selbständigen Betriebe eines Rechtsträgers. 2 Als Einrichtung gelten Einrichtungsteile, die durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind.
#§ 2
Zweck
1 Diese Arbeitsrechtsregelung verfolgt den Zweck der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Einrichtungen. 2 Hierzu werden Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die unterschiedliche Interessenlagen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen berücksichtigen.
#§ 3
- entfälllt -
#§ 4
Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage
(
1
)
Ein Arbeitgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften beantragen, dass Mitarbeitenden, die einer auf dem Markt besonders nachgefragten Berufsgruppe mit vergleichbarer Tätigkeit angehören, die Zahlung einer zeitlich befristeten monatlichen Zulage von bis zu 15 Prozent des jeweiligen Arbeitsentgelts (§ 30 Absatz 1 AVR.HN) gewährt wird.
(
2
)
Die Zulage ist zu berücksichtigen bei der Berechnung der Leistungszulage (§ 29 Absatz 2 AVR.HN), bei der Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden (§ 31 AVR.HN), bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung (§ 37 Absatz 4 AVR.HN) und bei der Entgeltberechnung gemäß § 42 Absatz 2 AVR.HN.
#§ 5
Einbeziehung der Mitarbeitervertretung und Antragstellung
(
1
)
1 Ein Antrag nach § 4 ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitervertretung umfassend über die geplante Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage informiert hat. 2 Besteht in der Einrichtung keine Mitarbeitervertretung, sind an Stelle dessen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung zu informieren. 3 Der Mitarbeitervertretung werden die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und auf deren Wunsch erläutert. 4 Die Unterlagen müssen insbesondere umfassen:
- eine Aufstellung über die derzeit in der Einrichtung betroffenen Stellen, unter Angabe der nach § 4 Abs. 1 S. 1 erfassten Berufsgruppe,
- eine Aufstellung über noch offene oder abgelehnte interne Bewerbungen in der von der Zulage betroffenen Stellen- bzw. Berufsgruppe der letzten sechs Monate,
- die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Arbeitgeberattraktivität zu erhöhen,
- eine detaillierte Prognose zu den voraussichtlichen Auswirkungen der Durchführung der Maßnahme auf die kurz-, mittel- und langfristige wirtschaftliche Stabilität der Einrichtung.
5 Die Mitarbeitervertretung hat Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Vorlage der Unterlagen beziehungsweise nach Beendigung der Erläuterung.
(
2
)
1 Der Antrag auf Gewährung einer Zulage ist gegenüber der Arbeitsrechtlichen Kommission zu begründen. 2 Er muss die Unterlagen gemäß Absatz 1 sowie die schriftliche Stellungnahme der Mitarbeitervertretung enthalten.
#§ 6
Beschlussfassung
(
1
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission entscheidet über die Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage nach §§ 4 und 5.
(
2
)
1 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann von der Leitung alle erforderlichen Informationen verlangen. 2 Sie kann die Mitarbeitervertretung und die Leitung anhören.
(
3
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission erteilt die Zustimmung zur Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage durch Beschluss.
(
4
)
Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Gewährung einer Zulage jederzeit für die Zukunft durch Beschluss aufheben.
#§ 7
Schlussvorschriften
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. März 2022 in Kraft. Sie gilt bis zum 30. Juni 2027 bzw. längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie durch eine Regelung in einer neuen Entgeltordnung ersetzt wird. Das Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ist von der ARK.DH gem. § 12 Absatz 6 ARRO bekannt zu machen.
(
2
)
1 Eine von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Fassung dieser Arbeitsrechtsregelung beschlossene Bindungs- und Rekrutierungszulage hat bis zu deren Ablauf Bestand. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann einen Beschluss auf Gewährung einer Bindungs- und Rekrutierungszulage in der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Fassung jederzeit für die Zukunft durch Beschluss aufheben.