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Geltungszeitraum von: 01.05.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2013

Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss

Vom 24. Juni 1994

(ABl. 1994 S. 158), zuletzt geändert am 20. Februar 2010 (ABl. 2010 S. 118)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 59 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zusammensetzung und Wählbarkeit

(1)1Der Pfarrerausschuss ist die Vertretung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst sowie der Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes sind auch die Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare.
(2)1Für den Pfarrerausschuss sind zwölf Mitglieder und für jedes Mitglied zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 2Auf jeden Propsteibereich entfallen zwei Mitglieder.
(3)1Die Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen dem in Absatz 1 genannten Personenkreis angehören und im aktiven Dienst stehen. 2Nicht gewählt werden können Pfarrerinnen und Pfarrer, die folgende Ämter wahrnehmen:
  1. Kirchenpräsidentin oder Kirchenpräsident,
  2. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
  3. Pröpstin oder Propst,
  4. Dezernentin oder Dezernent der Kirchenverwaltung,
  5. Referentin oder Referent der Kirchenverwaltung,
  6. Studienleiterin oder Studienleiter des Religionspädagogischen Amtes,
  7. Dekanin oder Dekan,
  8. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans,
  9. Mitglied des Kirchensynodalvorstandes.
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§ 2
Mitwirkung bei allgemeinen Regelungen

(1)1Der Pfarrerausschuss wirkt mit bei der Vorbereitung aller kirchengesetzlichen und sonstigen allgemeinen Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung (Vergütung), Versorgung, Fortbildung und grundlegende Fragen der Ausbildung der von ihm vertretenen Personen sowie ihre sozialen Belange betreffen. 2Er kann der Kirchenleitung auch von sich aus Vorschläge für allgemeine Regelungen auf den genannten Gebieten zuleiten.
(2)1Die Kirchenverwaltung unterrichtet den Pfarrerausschuss über beabsichtigte Regelungen nach Absatz 1. 2Auf Wunsch der Kirchenverwaltung oder des Pfarrerausschusses soll eine gemeinsame mündliche Erörterung erfolgen. 3Empfehlungen des Pfarrerausschusses sind in die weiteren Beratungen einzubeziehen.
(3)1Die Kirchenleitung legt dem Pfarrerausschuss von ihr beabsichtigte Regelungen nach Absatz 1 rechtzeitig zur Stellungnahme vor. 2Sie kann für die Vorlage der Stellungnahme eine Frist bestimmen, die drei Wochen nicht unterschreiten soll. 3Will sie den Empfehlungen des Pfarrerausschusses nicht folgen, so überweist sie die Vorlage unter Angabe der Gründe zur erneuten Beratung an den Pfarrerausschuss. 4Lässt sich auch in diesem Fall kein Einvernehmen erreichen, so entscheidet die Kirchenleitung in eigener Verantwortung. 5Vor der Entscheidung ist der oder dem Vorsitzenden des Pfarrerausschusses Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Pfarrerausschusses in der Sitzung der Kirchenleitung zu erläutern.
(4)Bei kirchengesetzlichen Regelungen nach Absatz 1 legt die Kirchenleitung der Kirchensynode eine abweichende Stellungnahme des Pfarrerausschusses schriftlich vor.
(5)1Über Vorschläge des Pfarrerausschusses nach Absatz 1 Satz 2 berät die Kirchenleitung innerhalb einer Frist von zwei Monaten. 2Sie teilt dem Pfarrerausschuss das Ergebnis unter Angabe der Gründe mit. 3Die Stellungnahme der Kirchenleitung wird durch die Kirchenverwaltung vorbereitet. 4Dabei soll auf Wunsch der Kirchenverwaltung oder des Pfarrerausschusses eine gemeinsame mündliche Erörterung erfolgen. 5Vor der Entscheidung der Kirchenleitung ist der oder dem Vorsitzenden des Pfarrerausschusses Gelegenheit zu geben, die Stellungnahme des Pfarrerausschusses in ihrer Sitzung zu erläutern.
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§ 3
Mitwirkung bei der Wahl oder Berufung in Leitungsämter

1Der Pfarrerausschuss ist vor der Wahl der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, einer Pröpstin oder eines Propstes sowie vor der Berufung
  • einer theologischen Dezernentin oder eines theologischen Dezernenten,
  • einer theologischen Referentin oder eines theologischen Referenten der Kirchenverwaltung,
  • einer theologischen Leiterin oder eines theologischen Leiters eines Arbeitszentrums,
  • einer Studienleiterin oder eines Studienleiters des Religionspädagogischen Amtes
anzuhören.
2Sofern für die Wahl oder Berufung die Kirchensynode zuständig ist, ist dieser die Stellungnahme des Pfarrerausschusses bekannt zu geben. 3Falls notwendig, erfolgt die Bekanntgabe in nicht öffentlicher Sitzung.
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§ 4
Mitwirkung in Personalangelegenheiten

(1)Der Pfarrerausschuss wirkt in folgenden Personalangelegenheiten mit:
  1. Versetzung von Mitgliedern der in § 1 Absatz 1 genannten Personengruppe gegen den Willen der Betroffenen,
  2. Versetzung in den Ruhestand nach § 50 Abs. 1 Pfarrergesetz,
  3. Entlassung einer Pfarrvikarin oder eines Pfarrvikars,
  4. ordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis und einer Pfarrdiakonin oder eines Pfarrdiakons,
  5. 1in weiteren Fällen, soweit kirchengesetzlich vorgesehen. 2Die außerordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis und einer Pfarrdiakonin oder eines Pfarrdiakons bedarf nicht der Mitwirkung des Pfarrerausschusses. 3Er ist vor der Kündigung zu verständigen.
(2)In Angelegenheiten einzelner Personen aus dem Vertretungsbereich des Pfarrerausschusses, die ihre dienstliche Stellung oder ihre sozialen Belange erheblich berühren oder über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, gibt der Pfarrerausschuss auf Antrag der oder des Betroffenen oder der Kirchenleitung eine Stellungnahme ab.
(3)Jede Person aus dem Vertretungsbereich des Pfarrerausschusses hat das Recht, ein Mitglied des Pfarrerausschusses zu Gesprächen hinzuzuziehen, die ihre dienstliche Stellung berühren.
(4)1In Personalangelegenheiten nach Absatz 1 ist der Pfarrerausschuss rechtzeitig zur Stellungnahme aufzufordern. 2Erhebt er Einwendungen, so ist auf sein Verlangen die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung mündlich mit ihm zu erörtern.
(5)1Kommt keine Einigung zustande, findet auf Antrag des Pfarrerausschusses ein Gespräch zwischen Vertretern der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss statt. 2Dabei führt die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau den Vorsitz. 3Sie oder er gibt nach dem Gespräch eine schriftliche Stellungnahme ab. 4Danach entscheidet die Kirchenleitung in eigener Verantwortung und gibt dem Pfarrerausschuss ihre Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
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§ 5
Die Pfarrversammlung

(1)1In jedem Propsteibereich findet einmal jährlich eine Versammlung aller Personen statt, die vom Pfarrerausschuss vertreten werden (Pfarrversammlung). 2Die Versammlung wird vom Pfarrerausschuss einberufen und von seinen Mitgliedern aus dem Propsteibereich geleitet.
(2)1Der Pfarrerausschuss erstattet der Pfarrversammlung einen Tätigkeitsbericht. 2Die Pfarrversammlung kann mit Ausnahme von Personalangelegenheiten alle Angelegenheiten erörtern, in denen der Pfarrerausschuss mitwirkt. 3Sie kann in diesen Angelegenheiten Anträge an den Pfarrerausschuss richten.
(3)Weitere Pfarrversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Personen, die einer Pfarrversammlung angehören, dies beim Pfarrausschuss beantragen.
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§ 6
Wahlberechtigung und Wahlvorschläge

(1)1Die Mitglieder des Pfarrerausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Personen aus seinem Vertretungsbereich, die im aktiven Dienst stehen, in den Pfarrversammlungen der Propsteibereiche gewählt. 2Bei einer Tätigkeit im übergemeindlichen Dienst oder im Schuldienst richtet sich die Zugehörigkeit zu einem Propsteibereich nach dem Dienstsitz. 3Das Wahlrecht ruht während einer Beurlaubung für eine Tätigkeit außerhalb des Kirchengebietes.
(2)Die Versammlungen der nach Absatz 1 wahlberechtigten Personen in den Dekanaten schlagen der Pfarrversammlung ihres Propsteibereichs einen oder mehrere wählbare Personen aus dem Propsteibereich zur Wahl vor.
(3)1Über die Wahlvorschläge nach Absatz 2 ist geheim und schriftlich abzustimmen. 2Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. 3Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 4Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist vorgeschlagen, wer bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten hat.
(4)1Die Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung der Wahlvorschläge nicht anwesend sein. 2Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 3An der Abstimmung nehmen sie teil.
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§ 7
Vorbereitung der Wahl, Ergänzung der Wahlvorschläge

(1)Der Pfarrerausschuss setzt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung einen einheitlichen Termin für die Wahlen in den Pfarrversammlungen fest, der im Amtsblatt bekanntgegeben wird.
(2)1Der Pfarrerausschuss lädt die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor dem Wahltermin schriftlich zur Pfarrversammlung ein und gibt dabei die Wahlvorschläge bekannt. 2Die Pfarrversammlung beruft aus ihrer Mitte zur Leitung der Wahl einen Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern. 3Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, kann dem Wahlausschuss nicht angehören. 4Für die Geschäftsordnung gelten die §§ 10 bis 14 der Dekanatssynodalordnung2# sinngemäß.
(3)1Die Pfarrversammlung kann die Wahlvorschläge ergänzen. 2Die Vorgeschlagenen müssen im selben Propsteibereich tätig sein. 3Ergänzungsvorschläge sind zu berücksichtigen, wenn in geheimer Abstimmung mehr als zwanzig Stimmen auf sie entfallen.
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§ 8
Wahlverfahren

(1)1Die Pfarrversammlung wählt zunächst zwei Mitglieder und danach in einem besonderen Wahlgang deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Die Wahl ist geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen.
(2)1Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. 3Wird bei mehreren Vorschlägen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das das lebensälteste Mitglied des Wahlausschusses zieht.
(3)1Die zur Wahl Vorgeschlagenen dürfen bei der Beratung des Wahlvorschlages nicht anwesend sein. 2Vor der Beratung ist ihnen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. 3An der Wahl nehmen sie teil.
(4)Die Kirchenleitung stellt das Wahlergebnis fest und gibt es im Amtsblatt bekannt.
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§ 9
Wahlanfechtung

1Innerhalb einer Woche nach der Wahl kann jede wahlberechtigte Person die Wahl schriftlich bei der Kirchenleitung anfechten. 2Die Anfechtung kann nur auf wesentliche Verstöße gegen das Wahlverfahren gestützt werden. 3Wird der Anfechtung stattgegeben, ist die Wahl zu wiederholen, soweit sie für ungültig erklärt worden ist.
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§ 10
Amtszeit, Vorsitz und Geschäftsführung

(1)1Der Pfarrerausschuss wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Einmalige Wiederwahl eines Mitgliedes ist möglich.
(2)1Der Pfarrerausschuss wählt in seiner ersten Sitzung, die von seinem dienstältesten Mitglied einberufen wird, aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3)1Der Pfarrerausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr. 2Er ist einzuberufen, wenn es mindestens fünf Mitglieder unter Angabe des Zweckes beantragen.
(4)Der Pfarrerausschuss kann bei Bedarf Dritte zur Beratung hinzuziehen.
(5)1Werden im Pfarrerausschuss Angelegenheiten behandelt, die Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare) im kirchlichen Hilfsdienst, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare oder Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone betreffen, so soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Gruppe mit beratender Stimme hinzugezogen werden, wenn diese im Pfarrerausschuss nicht vertreten ist. 2Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(6)1Die Mitglieder des Pfarrerausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben über Personalangelegenheiten und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche oder für vertraulich erklärte Angelegenheiten, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Pfarrerausschuss. 3Satz 1 gilt auch für beratende Teilnehmer an den Sitzungen des Pfarrerausschusses (Absatz 4 und 5).
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§ 11
Ausscheiden und Nachrücken

(1)Die Zugehörigkeit zum Pfarrerausschuss endet mit der Versetzung in den Wartestand oder in den Ruhestand sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, mit dem Wechsel des Propsteibereiches oder mit der Übernahme eines der in § 1 Absatz 3 genannten Ämter.
(2)1Scheidet ein Mitglied nach Absatz 1 aus oder legte sein Amt nieder, so rückt jeweils die nächste Stellvertreterin oder der nächste Stellvertreter nach. 2Ist für das Mitglied keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter mehr vorhanden, so rückt die nächste vorhandene Stellvertreterin oder der nächste vorhandene Stellvertreter aus demselben Propsteibereich nach. 3Ist auch das nicht möglich, so sind für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Propsteibereich zu wählen.
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§ 12
Information und Akteneinsicht

(1)1Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Pfarrerausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Alle erforderlichen Unterlagen sind ihm rechtzeitig zu überlassen.
(2)Personalakten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der oder des Betroffenen durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Pfarrerausschusses nach den Vorschriften der Personalaktenordnung eingesehen werden.
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§ 13
Freistellung

(1)Die oder der Vorsitzende des Pfarrerausschusses soll für die Geschäftsführung bis zur Hälfte ihres oder seines Dienstes freigestellt werden.
(2)1Über den Umfang der Freistellung der übrigen Mitglieder kann zwischen der Kirchenleitung und dem Pfarrerausschuss eine Dienstvereinbarung getroffen werden. 2Erfolgt keine Einigung über eine Dienstvereinbarung, so wird jedes Mitglied des Pfarrerausschusses wöchentlich vier Stunden freigestellt.
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§ 14
Kosten

1Die für die Tätigkeit des Pfarrerausschusses erforderlichen Kosten trägt die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. 2Bei Bedarf kann im Einvernehmen zwischen dem Pfarrerausschuss und der Kirchenleitung eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
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§ 15
Inkrafttreten

(1)Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss vom 28. November 1973 (ABl. 1974 S. 5) in der Fassung vom 21. März 1982 (ABl. 1982 S. 42) außer Kraft.

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