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Geltungszeitraum von: 01.02.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Rechtsverordnung über die Umwandlung von Teildienstverhältnissen in volle Dienstverhältnisse1#

Vom 20. Januar 1998

(ABl. 1998 S. 95), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 51)

Die Kirchenleitung hat aufgrund Artikel 48 Absatz 2 m der Kirchenordnung in Verbindung mit § 7b Absatz 5 des Pfarrergesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 1997 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1

(1)1Pfarrerinnen/Pfarrer im Teildienstverhältnis, die nach § 7b Absatz 2 Pfarrergesetz das Recht zur Bewerbung um eine volle Pfarrstelle zuerkannt bekommen wollen und die eine Übernahme in ein volles Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt anstreben, müssen einen hierauf gerichteten Antrag stellen. 2Der Antrag ist auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung, Referat Personaleinsatz Pfarrerinnen/Pfarrer, zu richten und muss dort bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen.
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§ 2

(1)Die Kirchenleitung setzt die Zahl der Teildienstverhältnisse, die in ein volles Dienstverhältnis umgewandelt werden, jedes Jahr fest und macht diese im Amtsblatt der EKHN bekannt.
(2)1Übersteigt die Zahl der Anträge die nach Absatz 1 festgesetzte Zahl, richtet sich die Rangfolge der Zuerkennung des Bewerbungsrechts um eine Pfarrstelle nach einer Punktewertung. 2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist jeweils der 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres.
(3)1Die Punktzahl wird ermittelt unter Berücksichtigung der Dauer der Dienstzeit seit Übernahme in den Probedienst und des Lebensalters. 2Auf die Dienstzeit werden Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse angerechnet. 3Zeiten einer Beurlaubung nach § 17a Pfarrergesetz, eines Erziehungsurlaubs und/oder eines Wartestandes ohne Dienstauftrag werden nicht angerechnet.
(4)Dienstzeit und Lebensalter werden wie folgt bewertet:
  1. jedes volle Dienstjahr mit einem Punkt,
  2. jedes über das 30. Lebensjahr hinausgehende volle Lebensjahr mit einem halben Punkt.
(5)Bei Punktgleichheit für die letzte zu vergebende Stelle nach der pro Jahr festgesetzten Zahl entscheidet das Los.
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§ 3

(1)Über die Anträge wird innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist (§ 1) entschieden.
(2)1Wird dem Antrag stattgegeben, kann sich die Pfarrerin oder der Pfarrer im Teildienstverhältnis um volle Pfarrstellen bewerben. 2Zugleich mit der Ernennung zur Inhaberin oder zum Inhaber einer vollen Pfarrstelle wird sie oder er in ein volles Dienstverhältnis berufen.
(3)In begründeten Ausnahmefällen ist die Berufung in ein volles Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im Teildienstverhältnis mit der Verwaltung einer vollen Pfarrvikarstelle beauftragt wird.
(4)1Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten eine Mitteilung über ihre Punktzahl und über die Punktzahl, bis zu der noch im Rahmen der festgestellten Zahl ein Recht zur Bewerbung um eine volle Pfarrstelle zuerkannt werden konnte. 2Wiederholte Antragstellung in den Folgejahren ist zulässig.
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§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Verkündung im Amtsblatt der EKHN in Kraft.2#

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1 ↑ Am 31. Dezember 2012 außer Kraft gesetzt durch Kirchengesetz vom 23. November 2012 (ABl. 2013 S. 35).
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2 ↑ Die Rechtsverordnung ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.
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