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Geltungszeitraum von: 01.03.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2012

Fach-/Profilstellenverordnung (FPVO)

Vom 18. November 2004

(ABl. 2005 S. 69), zuletzt geändert am 27. Oktober 2011 (ABl. 2012 S. 89)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 27a der Dekanatssynodalordnung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

(1)Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt die Arbeit und Profilierung ihrer Dekanate als Handlungsebene durch die Errichtung von Arbeitszentren in den fünf konstitutiven Handlungsfeldern „Verkündigung, Geistliches Leben, Kirchenmusik“, „Seelsorge und Beratung“, „Bildung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen“, „Gesellschaftliche Verantwortung, Diakonisches Handeln“ und „Ökumene“.
(2)Im Rahmen des Dekanatsstrukturgesetzes werden den Dekanatssynodalvorständen zur Erfüllung der Aufgaben der Dekanate folgende Stellen zur Verfügung gestellt:
  1. Fach-/Profilstellen,
  2. Stellen für Verwaltungsfachkräfte.
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§ 2
Fach-/Profilstellen

(1)1In den Handlungsfeldern „Bildung“, „Gesellschaftliche Verantwortung“ und „Ökumene“ sowie im Querschnittsbereich „Öffentlichkeitsarbeit“ sollen Fach-/Profilstellen einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung des evangelischen Profils im Dekanat leisten. 2Sie vertreten im Auftrag und nach Absprache mit den Organen des jeweiligen Dekanates die Handlungsfelder insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit, den staatlichen und kommunalen Institutionen, Verbänden, Vereinen und Parteien. 3Die Arbeit der Fach-/Profilstellen soll der Mitglieder- und Außenorientierung wesentliche Impulse verleihen.
(2)Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Fach-/Profilstellen entscheidet die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Dekanatssynodalvorstand oder den beteiligten Dekanatssynodalvorständen nach dessen oder derer vorheriger Fachberatung durch das zuständige Arbeitszentrum bzw. durch die Koordination Regionale Öffentlichkeitsarbeit.
(3)Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Fach-/Profilstellen ist im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt zu machen.
(4)Der Dekanatssynodalvorstand entscheidet im Benehmen mit den zuständigen Fachberatungen und im Einvernehmen mit der Kirchenleitung über die Verwendung und Besetzung der Fach-/Profilstellen.
(5)1Die Profilstellen werden mit bewerbungsfähigen Pfarrerinnen oder Pfarrern besetzt, die entsprechende fachliche Kompetenzen in den Handlungsfeldern nachweisen können. 2Die Profilstellen können auch als Fachstellen mit Personen vergleichbarer beruflicher Qualifikationen besetzt werden.
(6)1Die Fach-/Profilstellen werden projektbezogen auf die Dauer von jeweils fünf Jahren mit einem Stellenumfang von mindestens 50 Prozent einer Vollstelle errichtet. 2Inhaberschaftsrechte, Beauftragungen und Arbeitsverhältnisse sind auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu befristen. 3Die Inhaberinnen und Inhaber der Fachstellen werden unbefristet beschäftigt.
(7)1Die Inhaberinnen und Inhaber von Fach-/Profilstellen legen dem Dekanatssynodalvorstand und dem Arbeitszentrum bzw. der Koordination Regionale Öffentlichkeitsarbeit jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. 2Die Inhalte dieses Tätigkeitsberichts sind in die Personalgespräche mit den Inhaberinnen und Inhabern von Fach-/Profilstellen einzubeziehen.
(7a) 1Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Inhaberinnen und Inhaber von Profilstellen, beziehungsweise alle vier Jahre bei Inhaberinnen und Inhabern von Fachstellen, hat das jeweils zuständige Zentrum bzw. die Koordination Regionale Öffentlichkeitsarbeit mit diesen eine Bilanzierung ihrer Arbeit einschließlich einer Überprüfung des Aufgabenprofils vorzunehmen. 2Der zuständige Dekanatssynodalvorstand und die zuständige Pröpstin oder der zuständige Propst sind zu beteiligen.
(8)1Nach der Bilanzierung ist im Rahmen des zustehenden Stellenbudgets gemäß § 2 Abs. 2 über die Neuerrichtung einer Fach-/Profilstelle zu entscheiden. 2Dabei sind das Handlungsfeld bzw. der Querschnittsbereich sowie die Arbeitsinhalte (Projektauftrag) festzulegen.
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§ 3
Bemessung der Fach-/Profilstellen

(1)1Fach-/Profilstellen werden für die drei Handlungsfelder und im Querschnittsbereich „Öffentlichkeitsarbeit“ errichtet. 2Den Dekanaten oder Kirchlichen Arbeitsgemeinschaften steht nach der Zahl der Kirchenmitglieder folgendes Stellenbudget zu:
bis 30.000
insgesamt 0,75 Stellen,
30.001 bis 50.000
insgesamt 1,5 Stellen,
50.001 bis 70.000
insgesamt 2,5 Stellen,
70.001 bis 90.000
insgesamt 3,5 Stellen,
90.001 bis 110.000
insgesamt 4,0 Stellen,
110.001 bis 130.000
insgesamt 4,5 Stellen,
über 130.000
insgesamt 5,0 Stellen.
3In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchenleitung von diesen Werten nach oben abweichen.
(2)1Alle Handlungsfelder und der Querschnittsbereich sollen im Dekanat versehen werden. 2Die Arbeit in einem Handlungsfeld oder dem Querschnittsbereich kann auch ehrenamtlich versehen werden. 3Wird das Stellenbudget aufgrund ehrenamtlicher Wahrnehmung nicht ausgeschöpft, so steht das verbliebene Stellenbudget dem Dekanat zur Verfügung. 4Es gilt § 2 entsprechend.
(3)Einzelheiten im Hinblick auf die Sachkosten, die Sekretariatsstunden und Zuschüsse zu den Kosten der angemieteten Wohnungen regelt die Kirchenleitung durch Verwaltungsverordnung.1#
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§ 4
Verbindung von Profilstellen

(1)1Die anteilige Verbindung von Profilstellen mit Gemeindepfarrstellen ist möglich. 2Der Dekanatssynodalvorstand beschließt darüber im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und im Benehmen mit dem zuständigen Kirchenvorstand.
(2)Die einzelne Fach-/Profilstelle kann grundsätzlich mit einer anderen Fach-/Profilstelle verbunden werden.
(3)1Die Zusammenlegung von Fach-/Profilstellen im Rahmen Kirchlicher Arbeitsgemeinschaften ist zulässig. 2Die beteiligten Dekanatssynodalvorstände entscheiden auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinsamen Tagungen der Arbeitsgemeinschaften über den Dienstsitz der jeweiligen Fach-/Profilstellen.
(4)1Im Querschnittsbereich Öffentlichkeitsarbeit sollen nach Möglichkeit ganze Stellen errichtet werden. 2Dazu sollen verbindliche Absprachen zwischen benachbarten Dekanaten und Kirchlichen Arbeitsgemeinschaften getroffen werden.
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§ 5
Verwaltungsfachkräfte

(1)Dem Dekanatssynodalvorstand wird zu seiner Entlastung und Unterstützung in Verwaltungs- und Organisationsfragen eine Verwaltungsfachkraft zur Verfügung gestellt.
(2)1Über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung der Stellen für Verwaltungsfachkräfte entscheidet der Dekanatssynodalvorstand. 2Der jeweilige Beschluss des Dekanatssynodalvorstandes bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung und wird erst mit deren Erteilung wirksam.
(3)1Die Stellen für die Verwaltungsfachkräfte werden errichtet und mit Personen besetzt, die die Prüfung zum Verwaltungsfachwirt oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen. 2Verwaltungserfahrung oder andere geeignete berufliche Erfahrungen sowie kirchliches Engagement sollen vorhanden sein.
(4)Nach Ablauf von vier Jahren führt die Kirchenleitung eine Gesamtauswertung der mit den Stellen verbundenen Aufgaben durch, in die die Dekanatssynodalvorstände einzubeziehen sind.
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§ 6
Bemessung der Stellen von Verwaltungsfachkräften

Die Stellen für Verwaltungsfachkräfte werden wie folgt bemessen:
bis 40.000 Kirchenmitglieder
0,5 Stellen,
bis 60.000 Kirchenmitglieder
1,0 Stellen,
bis 120.000 Kirchenmitglieder
1,5 Stellen,
ab 120.001 Kirchenmitglieder
2,0 Stellen.
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§ 7
Aufsicht

(1)1Die Dienst- und Fachaufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber der Profilstellen (Pfarrstelle) führt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan. 2Die verbindliche Fachberatung wird vom zuständigen Arbeitszentrum wahrgenommen. 3Die Dienst- und Fachaufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber der Fachstellen führt die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstandes.
(2)1Die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsfachkräfte führt der Dekanatssynodalvorstand. 2Die Führung der Personalgespräche kann auf ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes übertragen werden.
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§ 8
Übergangsvorschrift

1Fach-/Profilstellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung besetzt wurden, bleiben bestehen. 2Nach Ablauf der Errichtungszeit oder bei Freiwerden der Stelle ist eine Anpassung gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmen.
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§ 9
Überprüfung

Diese Rechtsverordnung wird im Jahre 2012 innerhalb eines Jahres durch die Kirchenleitung unter Mitwirkung des Kirchensynodalvorstandes überprüft.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Rechtsverordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zu § 27a DSO (Profil-/Fachstellen und Verwaltungsfachkräfte für die mittlere Ebene) vom 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 135) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 156.
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