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Verbandssatzung
der Evangelischen Gesamtgemeinde Worms

Vom 4. Januar 1955 in der Fassung vom 6. Mai 1982

(ABl. 1983 S. 75)

Leitgedanke: „Einer trage des anderen Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen."
Galater 6,2
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§ 1
Verbandsmitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die nachfolgend aufgeführten Kirchengemeinden des Dekanats Worms, nämlich
die Dreifaltigkeitsgemeinde
die Friedrichsgemeinde
die Lukasgemeinde
die Luthergemeinde
die Magnusgemeinde
die Matthäusgemeinde
die Gemeinden Worms-Heppenheim, Worms-Herrnsheim, Worms-Hochheim, Worms-Horchheim, Worms-Leiselheim, Worms-Neuhausen, Offstein, Worms-Pfiffligheim, Rosengarten
bilden einen Kirchengemeindeverband im Sinne des Verbandsgesetzes vom 5. März 1977.
( 2 ) Der Verband führt den Namen „Evangelische Gesamtgemeinde Worms" und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Worms.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Beitritt und Austritt aus der Gesamtgemeinde erfolgen durch Beschluss des jeweiligen Kirchenvorstandes.
( 2 ) Der Austritt kann frühestens nach fünfjähriger Mitgliedschaft nur zum Ende des auf die Genehmigung des Austritts durch die Kirchenleitung folgenden Haushaltsjahres erfolgen.
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§ 3
Vermögen der Verbandsgemeinden

( 1 ) Die Eigentumsverhältnisse am Kapital- und Grundvermögen der bis 1946 als „Evang. Kirche Worms" zusammengeschlossenen Gemeinden und der seitdem hinzugetretenen oder noch beitretenden Verbandsgemeinden werden durch die Bildung der Gesamtgemeinde nicht berührt.
( 2 ) Die Verbandsgemeinden können über derartiges, ihnen gehörendes Vermögen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – im Einvernehmen mit der Gesamtgemeinde – verfügen und auch weiteres Vermögen hinzuerwerben. Der rechtsgeschäftliche Vollzug entsprechender Beschlüsse der Verbandsgemeinden obliegt der Gesamtgemeinde.
( 3 ) Im Falle des Austritts einer Verbandsgemeinde aus der Gesamtgemeinde findet vor der Genehmigung des Austritts durch die Kirchenleitung eine Vermögensauseinandersetzung statt. Dabei ist die Zahl der Gemeindeglieder der Verbandsgemeinden im Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.
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§ 4
Rechte und Pflichten

( 1 ) Aufgabe der Gesamtgemeinde ist es, die Verbandsgemeinden zu beraten, ihre gemeinsamen finanziellen, wirtschaftlichen, rechtlichen und baulichen Angelegenheiten zu erledigen sowie das kirchliche Meldewesen und die Kirchenbuchführung durchzuführen.
( 2 ) Die Gesamtgemeinde hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. den Haushaltsplan aufzustellen und zu beschließen. Dabei sind nach Möglichkeit die Bedarfsanmeldungen der Verbandsgemeinden zu berücksichtigen. Die Gesamtgemeinde kann bestimmte Haushaltsmittel den Verbandsgemeinden zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen; diese sind im Haushaltsplan getrennt zu veranschlagen.
  2. ihr eigenes Vermögen und treuhänderisch das ihrer Verbandsgemeinden – jedoch im Einvernehmen mit diesen – zu verwalten,
  3. die Einnahmen, die den Verbandsgemeinden und der Gesamtgemeinde zustehen, zu erheben und sie gemäß den gesamtkirchlichen Vorschriften zu verwalten sowie Ausgaben zu leisten,
  4. die Kassen- und Rechnungsführung zu erledigen und die Jahresrechnung zu erstellen,
  5. ihren Stellenplan aufzustellen und zu beschließen, und zwar bezüglich der Stellen für
    1. die Mitarbeiter der Geschäftsstelle (Kirchengemeindeamt),
    2. die Mitarbeiter der Einrichtungen, die in ihrer Trägerschaft stehen, wie Sozialstation und Kindergärten, in eigener Verantwortung,
    3. die Mitarbeiter der Verbandsgemeinden gemäß deren Antrag im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten.
  6. die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen zu besetzen und alle dienstrechtlichen Entscheidungen zu treffen, und zwar bezüglich der Stellen
    1. der Mitarbeiter der Geschäftsstelle (Kirchengemeindeamt),
    2. der Mitarbeiter der Einrichtungen, die in ihrer Trägerschaft stehen in eigener Entscheidung, jedoch nach Zustimmung durch den jeweiligen Leistungsausschuss, wobei zu dessen Sitzung 2 Vertreter der Verbandsgemeinde zu laden sind, in deren Bereich die zu besetzende Stelle sich befindet. Erhebt die betreffende Verbandsgemeinde nicht binnen 2 Wochen nach der Sitzung Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung, so gilt dies als Zustimmung der Verbandsgemeinde. Im anderen Fall ist mit dieser Einvernehmen herzustellen.
  7. die Dienstverträge der Verbandsgemeinden, die diese zur Besetzung ihrer Stellen abschließen, auf ihre rechtlichen Voraussetzungen zu überprüfen und – soweit erforderlich – ihre kirchenaufsichtliche Genehmigung zu veranlassen. Das Recht der Verbandsgemeinden über Einstellung, Entlassung und alle dienstrechtlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, bleibt unberührt.
  8. die Verbandsgemeinden in Personalangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.
  9. im Einvernehmen mit den Verbandsgemeinden
    1. den zur Sicherstellung des Raumbedarfes der Verbandsgemeinden erforderlichen Aufbau neuer Gebäude und den Umbau vorhandener zu planen und durchzuführen,
    2. die bauliche Unterhaltung aller Gebäude im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes wahrzunehmen,
    3. deren bebauten und unbebauten Grundbesitz treuhänderisch zu verwalten.
( 3 ) Unbeschadet dessen, dass die Diakonie Sache der Verbandsgemeinde ist, obliegt der Gesamtgemeinde neben den ihr zugewiesenen Aufgaben auch die Förderung der Diakonie. Von den diakonischen Aufgaben wird der Gesamtgemeinde ausdrücklich zugewiesen
  1. die Trägerschaft der Sozialstation und
  2. die Trägerschaft der Kindergärten unter Berücksichtigung der Wünsche der Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden.
( 4 ) Weitere gemeinsame Aufgaben können der Gesamtgemeinde mit deren Einverständnis übertragen werden, wie z. B. Planungs-, Koordinations- und Organisationsaufgaben gemeinsamer oder einzelner Veranstaltungen. Die Gesamtgemeinde kann ihr Einverständnis davon abhängig machen, dass die ihr entstehenden Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.
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§ 5
Organe

( 1 ) Die Organe der Gesamtgemeinde sind:
  1. die Verbandsvertretung und
  2. der Verbandsvorstand mit der Bezeichnung „Gesamtkirchenvorstand".
( 2 ) Ihre Amtszeit entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände.
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§ 6

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus:
  1. den Inhabern und Verwaltern von Pfarrstellen und den Verwaltern von Pfarrvikarstellen,
  2. den gewählten Kirchenvorstehern der Verbandsgemeinden,
  3. bis zu vier von der Verbandsvertretung berufenen Gemeindegliedern.
( 2 ) Jede Verbandsgemeinde entsendet zwei Kirchenvorsteher in die Verbandsvertretung. Hat eine Verbandsgemeinde mehrere Pfarr- oder Pfarrvikarstellen, so entsendet sie für jede Stelle zwei Kirchenvorsteher.
( 3 ) Die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden wählen zu Beginn ihrer Amtszeit innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchen vorstände für die Dauer der Wahlperiode die Kirchenvorsteher, die sie in die Verbandsvertretung entsenden, sowie deren persönliche Stellvertreter.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied der Verbandsvertretung aus dem Kirchenvorstand der Verbandsgemeinde, die ihn entsandt hat, aus, so hat dies auch das Ausscheiden aus der Verbandsvertretung zur Folge. Das Gleiche gilt entsprechend für die Stellvertreter.
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§ 7
Sitzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, zusammen. Die erste Sitzung ist spätestens vier Monate nach der Neubildung der Kirchenvorstände einzuberufen.
( 2 ) Eine Sitzung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies
  1. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung oder
  2. von einer Verbandsgemeinde unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.
( 3 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung werden durch den Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, geleitet. In Ausnahmefällen kann die Verbandsvertretung durch Beschluss einen anderen Verhandlungsleiter bestimmen.
( 4 ) Die über die Verhandlungen zu führende Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Mitglieder der Verbandsvertretung erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
( 5 ) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen, vom Tag der Versendung an gerechnet, beim Vorsitzenden des Gesamtkirchenvorstandes Einspruch gegen deren Richtigkeit erhoben wird.
( 6 ) Zu den Sitzungen der Verbandsvertretung können bei bestimmten Sachfragen Fachleute mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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§ 8
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Zuständigkeit der Verbandsvertretung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 2 Verbandsgesetz. Sie umfasst alle Aufgaben, soweit nicht durch Gesetz oder diese Verbandssatzung eine andere Zuständigkeit begründet ist.
( 2 ) Die Verbandsvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 9
Ausschüsse der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung kann zur Beratung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. In diese Ausschüsse können auch Kirchenvorsteher und Fachleute mit beratender Stimme berufen werden, die nicht der Verbandsvertretung angehören.
( 2 ) Für die Leitung der Kindergärten und der Sozialstation ist ein Leitungsausschuss zu wählen.
( 3 ) Den Ausschüssen sollen mindestens sieben Mitglieder angehören. Davon soll ein Mitglied aus dem Gesamtkirchenvorstand sein.
( 4 ) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
( 5 ) Bei Angelegenheiten, die einem Ausschuss übertragen sind, ist dieser vor der Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung zu hören.
( 6 ) Die Verbandsvertretung kann in besonderen Fällen einen ihrer Ausschüsse mit der Durchführung ihrer Beschlüsse beauftragen.
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§ 10
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand, der durch Wahl von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte bestellt wird, besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, die in getrennten Wahlgängen gewählt werden, und fünf weiteren Mitgliedern der Verbandsvertretung. Davon sollen fünf Kirchenvorsteher und zwei Pfarrer sein.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Verbandsgemeinden angehören.
( 3 ) Die Amtszeit des Gesamtkirchenvorstandes endet mit der Annahme der Wahl der jeweils neu Gewählten.
( 4 ) Der Gesamtkirchenvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 11
Zuständigkeit des Gesamtkirchenvorstandes

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtgemeinde gemäß § 16 Verbandsgesetz.
( 2 ) Der Gesamtkirchenvorstand hat insbesondere auch die Aufgaben
  1. im Rahmen der Vermögensverwaltung Verträge für die Gesamtgemeinde und für deren Verbandsgemeinden – im Rahmen des § 3.2 – abzuschließen,
  2. die Mitarbeiter des Kirchengemeindeamtes und der Einrichtungen, die in der Trägerschaft der Gesamtgemeinde stehen - den Leiter des Kirchengemeindeamtes aber erst nach seiner Berufung durch die Verbandsvertretung - einzustellen, zu entlassen und alle sonstigen dienstrechtlichen Entscheidungen zu treffen,
  3. die den Verbandsgemeinden gem. § 4 Abs. 2, Bst. f., Teilziff. 2 obliegen dienstrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen auf ihre rechtlichen Voraussetzungen zu überprüfen und sie in Personalangelegenheiten gem. § 4 Abs. 2 h zu beraten und zu unterstützen.
( 3 ) Der Gesamtkirchenvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 12
Einspruch des Gesamtkirchenvorstandes

Der Gesamtkirchenvorstand hat das Recht, gemäß § 16 des Verbandsgesetzes gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einzulegen.
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§ 13
Kirchengemeindeamt

( 1 ) Zur Erfüllung der Aufgaben der Gesamtgemeinde ist das „Kirchengemeindeamt" als Geschäftsstelle zu unterhalten.
( 2 ) Das Personal besteht aus dem Leiter und den im Stellenplan vorgesehenen Mitarbeitern. Es untersteht der Dienstaufsicht des Gesamtkirchenvorstandes.
( 3 ) Vorgesetzter
  1. der Mitarbeiter des Kirchengemeindeamtes ist dessen Leiter,
  2. der Mitarbeiter der Einrichtungen, die in der Trägerschaft der Gesamtgemeinde stehen, ist der jeweilige Leiter.
  3. der Mitarbeiter der Verbandsgemeinden und in deren Bereich der Leiter der Einrichtungen der Gesamtgemeinde ist der jeweilige Vorsitzende des Kirchenvorstandes.
( 4 ) Vorgesetzter des Kirchengemeindeamtsleiters ist der Vorsitzende des Gesamtkirchenvorstandes. Er ist zugleich Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter der Gesamtgemeinde.
( 5 ) Der Kirchengemeindeamtsleiter wird von der Verbandsvertretung berufen.
( 6 ) Der Kirchengemeindeamtsleiter nimmt an Sitzungen der Verbandsvertretung und des Gesamtkirchenvorstandes mit beratender Stimme teil.
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§ 14
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesamtgemeinde erfolgen in der „Wormser Zeitung".
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§ 15
Auflösung

( 1 ) Die Auflösung der Gesamtgemeinde erfolgt durch Beschluss ihrer Verbandsvertretung bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
( 2 ) Im Falle der Auflösung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Dabei ist die Zahl der Gemeindeglieder der Verbandsgemeinden zueinander zu berücksichtigen.
( 3 ) Im Streitfall entscheidet die Kirchenleitung der EKHN.
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§ 16
Anwendung des Verbandsgesetzes

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verbandsgesetzes vom 5. 3.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 17
Übergangsregelung

Die bisherigen Rechte der Mitarbeiter der Gesamtgemeinde werden durch diese Neufassung der Verbandssatzung nicht berührt.
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verbandssatzung tritt vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Gesamtgemeinde Worms in der Fassung vom 1. März 1957 außer Kraft.
( 2 ) Bis zur Wahl des Gesamtkirchenvorstandes nach dieser Verbandssatzung führen der seitherige Vorsitzende und die seitherigen „zeichnungsberechtigten Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes" ihre Ämter weiter.