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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Kirchengesetz über die Bildung, Zuständigkeit und Organisation Kirchlicher Vereinigungen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Verbandsgesetz – VerbG)

Vom 5. März 1977

(ABl. 1977 S. 85), zuletzt geändert am 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 3)

Das Verbandsgesetz wurde am 1. Januar 2019 durch das Regionalgesetz abgelöst.

Gesetzesübersicht

1. Unterabschnitt:
2. Unterabschnitt:
III. Abschnitt: Kirchengemeindeverbände
IV. Abschnitt: Dekanatsverbände
Die Fünfte Kirchensynode hat in Ausführung der Artikel 4, 26, 67 und 68 der Kirchenordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Grundsatzbestimmungen

( 1 ) Unbeschadet des Grundsatzes, dass Kirchengemeinden und Dekanate ihre Aufgaben nach dem kirchlichen Recht in eigener Verantwortung erfüllen, können sie zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben öffentlich-rechtliche Kirchliche Vereinigungen nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes bilden.
( 2 ) Kirchliche Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit werden als kirchliche Arbeitsgemeinschaften (§§ 20–24) gebildet.
( 3 ) Folgende Kirchliche Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit (Kirchliche Verbände) werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet:
  1. Kirchengemeindeverbände (§§ 25–28)
  2. Dekanatsverbände (§§ 29–31)
  3. Kirchliche Gemeinde- und Dekanatsverbände (§§ 32–40)
  4. Kirchliche Zweckverbände (§§ 41–43)
( 4 ) Kirchengemeinden und Dekanate können nach Bildung von Kirchlichen Verbänden später auch eigene Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Verband auf diesen übertragen.
( 5 ) Unberührt von diesem Gesetz bleiben die Vorschriften des § 8 Absatz 2 und 3 der Kirchengemeindeordnung1# und des § 31 Absatz 1 bis 4 der Dekanatssynodalordnung2# über die gemeinsamen Tagungen von Kirchenvorständen und Dekanatssynoden.
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1. Unterabschnitt:
Kirchliche Vereinigungen

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§ 2
Räumliche Begrenzung

Die Kirchliche Vereinigung umfasst Kirchengemeinden und Dekanate im Bereich einer politischen Gemeinde oder eines räumlich zusammengehörigen Gebiets. Sie soll die Grenzen eines Propsteibereichs und eines Bundeslandes nicht überschreiten.
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§ 3
Ausschüsse und Einzelbeauftragte

( 1 ) Die Organe der Kirchlichen Vereinigung können für bestimmte oder örtlich abgegrenzte Aufgaben Ausschüsse bestellen und einzelne ihrer Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen.
( 2 ) § 38 Absatz 2 und § 44 der Kirchengemeindeordnung3# finden sinngemäß Anwendung.
( 3 ) Einzelheiten regelt die Vereinbarung oder die Verbandssatzung.
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§ 4
Name

Der Name einer Kirchlichen Vereinigung muss als Bestandteil eine § 1 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechende Bezeichnung der Art der Vereinigung sowie die Angabe der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche enthalten. Die §§ 26 und 33 bleiben unberührt.
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§ 5
Anwendung anderer Vorschriften

( 1 ) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Bestimmungen, insbesondere über die Aufgabenbereiche, die Geschäftsführung und das Wahlrecht der Organe einer Kirchlichen Vereinigung enthalten sind, gelten die Kirchengemeindeordnung4#, die Dekanatssynodalordnung5# sowie die Kirchengemeinde- und Dekanatssynodalwahlordnung6# sinngemäß, soweit nicht die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen andere Regelungen, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist des § 44 Absatz 1, treffen. Die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung7# und Dekanatssynodalordnung8# über Anzeige- und Genehmigungspflichten sind unmittelbar geltendes Recht.
( 2 ) Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchlichen Vereinigung gelten die haushalts- und kassenrechtlichen Vorschriften der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
( 3 ) Die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Errichtung und die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 23. Oktober 1970 (ABl. 1970 S. 175) bleiben unberührt.
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2. Unterabschnitt:
Kirchliche Verbände

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§ 6
Mitgliedschaft in einem Kirchlichen Verband

( 1 ) Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts können Kirchliche Verbände bilden.
( 2 ) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können auch sonstige selbstständige kirchliche Einrichtungen, die juristische Personen sind, einem Kirchlichen Verband beitreten. Der Beitritt solcher Personen bedarf der Zustimmung der Kirchenleitung.
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§ 7
Bildung eines Kirchlichen Verbandes

( 1 ) Ein Kirchlicher Verband muss eine Verbandssatzung haben. Sie wird von den Vertretungsorganen der Mitglieder beschlossen. Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 2 ) Die vollzogene Bildung eines Kirchlichen Verbandes und der Zeitpunkt seines Entstehens werden durch Errichtungsurkunde der Kirchenleitung festgestellt. Die Errichtungsurkunde wird zusammen mit der Verbandssatzung und dem Vermerk über die Genehmigung der Verbandssatzung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau veröffentlicht.
( 3 ) Umfasst der Kirchliche Verband Mitglieder aus mehreren Dekanaten, so bestimmt die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten ein Dekanat, das die in der Kirchenordnung und Dekanatssynodalordnung genannten Aufgaben des Dekanates gegenüber dem Kirchlichen Verband wahrzunehmen hat. Diese Vorschrift gilt nicht für Gemeinde- und Dekanatsverbände.
( 4 ) Erstreckt sich ein Kirchlicher Verband über das Gesamtgebiet eines oder mehrerer Dekanate, so ist zwischen dem Kirchlichen Verband und dem Dekanat bzw. den Dekanaten die Abgrenzung der beiderseitigen Zuständigkeiten zu vereinbaren, soweit diese nicht die Aufsichtsrechte der Dekanate betreffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 5 ) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 auch nach Abmahnung durch die Kirchenleitung binnen einer Frist von drei Monaten nicht zustande, erlässt die Kirchenleitung nach Anhörung der Beteiligten eine Regelung der Zuständigkeiten.
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§ 8
Beitritt zu einem Kirchlichen Verband

( 1 ) Einem bestehenden Kirchlichen Verband können Kirchengemeinden oder Dekanate sowie Mitglieder im Sinne des § 6 Absatz 2 aufgrund eines Beschlusses ihrer Vertretungsorgane beitreten. Der Beitrittsbeschluss bedarf der Zustimmung des Kirchlichen Verbandes und der Genehmigung durch die Kirchenleitung, ohne dass es einer Änderung der Verbandssatzung bedarf.
( 2 ) Beabsichtigt der Kirchliche Verband, einem erbetenen Beitritt seine Zustimmung zu versagen, so berichtet er unter Darlegung der Gründe der Kirchenleitung, die zwischen den Beteiligten ein Gespräch herbeiführt. Erst nach diesem Gespräch kann der Kirchliche Verband über den erbetenen Beitritt entscheiden.
( 3 ) Vor der Erteilung der Genehmigung ist im Falle des Beitritts einer Kirchengemeinde der jeweilige Dekanatssynodalvorstand zu hören.
( 4 ) Werden Kirchengemeinden oder Dekanate, die einem Kirchlichen Verband angehören, durch Beschluss der Kirchenleitung geteilt, so werden sie, wenn nicht die Kirchenleitung etwas anderes beschließt, mit dem Vollzug der Teilung Mitglieder des Kirchlichen Verbandes, ohne dass es eines Beitritts bedarf.
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§ 9
Anschluss an einen Kirchlichen Verband

Kirchengemeinden können durch Beschluss der Kirchenleitung, der der Zustimmung der Kirchensynode bedarf, einem bestimmten Kirchlichen Verband angeschlossen werden, wenn ohne den Anschluss die Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben beeinträchtigt wird. Der Kirchenvorstand, der Dekanatssynodalvorstand und die Verbandsvertretung sind vorher zu hören.
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§ 10
Verbandssatzung

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse eines Kirchlichen Verbandes werden durch die Verbandssatzung geordnet.
( 2 ) Die Verbandssatzung muss bestimmen:
  1. den Namen und den Sitz des Kirchlichen Verbandes,
  2. die Verbandsmitglieder und, soweit die dem Kirchlichen Verband übertragenen Aufgaben es erfordern, den räumlichen Wirkungsbereich des Kirchlichen Verbandes,
  3. die Aufgaben des Kirchlichen Verbandes,
  4. die Verfassung und Verwaltung des Kirchlichen Verbandes, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder, die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie die Befugnisse des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
  5. die Art der Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Kirchlichen Verbandes,
  6. die Abwicklung im Falle der Auflösung des Kirchlichen Verbandes,
  7. das Verfahren bei Austritt von Mitgliedern aus dem Kirchlichen Verband, insbesondere die Einhaltung von Mindestzeiten für die Mitgliedschaft und von Fristen für die Beendigung der Mitgliedschaft sowie Maßstäbe für eine Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Kirchlichen Verband und dem austretenden Mitglied.
( 3 ) Die Verbandssatzung soll bestimmen
  1. den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Kirchlichen Verbandes,
  2. die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Aufstellung der Geschäftsordnung der Ausschüsse der Verbandsvertretung,
  3. die Art und Weise der Deckung des Aufwands, insbesondere den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Bedarfs beizutragen haben.
( 4 ) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer satzungsgemäßen Mitglieder ändern. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung.
( 5 ) Für Veränderungen der Bestimmungen der Verbandssatzung nach Absatz 2 Buchstaben c) und d) bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung. Gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung nach dieser Bestimmung können Verbandsmitglieder binnen einer Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung Einspruch beim Vorsitzenden der Verbandsvertretung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Aufgrund des Einspruchs hat die Verbandsvertretung binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung des Einspruchs erneut Beschluss mit einer Mehrheit nach Satz 1 zu fassen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt die Satzungsänderung, gegen die sich der Einspruch richtet, als nicht beschlossen.
( 6 ) Satzungen nach Absatz 3 Buchstabe a) bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung.
( 7 ) Aufgaben eines einzelnen Verbandsmitgliedes, zu deren Erfüllung es nicht des Zusammenwirkens mit anderen Verbandsmitgliedern bedarf, kann der Verband nur im Einvernehmen mit dem Vertretungsorgan des Verbandsmitglieds wahrnehmen.
( 8 ) Im Falle des Beitritts, des Anschlusses oder des Austritts einzelner Verbandsmitglieder wird die Verbandssatzung hinsichtlich der Bestimmung nach Absatz 2 Buchstabe b) vom Verbandsvorstand berichtigt, ohne dass es einer Änderung der Satzung bedarf.
( 9 ) Änderungen der Verbandssatzung sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu veröffentlichen. Änderungen sonstiger Satzungen sind gemäß Absatz 2 Buchstabe e) zu veröffentlichen.
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§ 11
Austritt von Verbandsmitgliedern

( 1 ) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Verbandsvertretung und der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der Austritt die Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben beeinträchtigen würde.
( 2 ) Nach dem Beschluss der Verbandsvertretung gemäß Absatz 1 und vor der Genehmigung des Austritts durch die Kirchenleitung ist, falls notwendig, zwischen dem ausgetretenen Verbandsmitglied und dem Kirchlichen Verband nach Maßgabe der Verbandssatzung eine Vereinbarung über eine Vermögensauseinandersetzung zu treffen. Kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Rechts über die Vermögensauseinandersetzung zwischen Kirchengemeinden entsprechend.
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§ 12
Organe eines Kirchlichen Verbandes

( 1 ) Organe eines Kirchlichen Verbandes sind:
  1. die Verbandsvertretung,
  2. der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass bei einem Kirchlichen Verband mit nicht mehr als fünf Mitgliedern als Organ des Verbandes nur ein Verbandsvorstand gebildet wird, der zugleich die Rechte der Verbandsvertretung wahrnimmt. In diesem Fall muss jedes Verbandsmitglied im Vorstand vertreten sein.
( 3 ) Beim Zusammenwirken des Kirchlichen Verbandes mit anderen, insbesondere mit nicht kirchlichen Körperschaften, kann als besonderes Organ zur Beratung der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes ein Kuratorium durch die Verbandssatzung vorgesehen werden.
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§ 13
Zusammensetzung der Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören die Mitglieder an, die von den Vertretungsorganen der Verbandsmitglieder bestimmt werden.
( 2 ) Die Zahl der Mitglieder wird durch die Verbandssatzung bestimmt. Die Verbandssatzung hat vorzusehen, dass jedes Verbandsmitglied mit mindestens einem Mitglied in der Verbandsvertretung vertreten ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Verbandsvertretung entspricht der Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände. Die Verbandsvertretung ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände durch die Verbandsmitglieder neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Verbandssatzung kann eine andere Wahlperiode vorsehen.
( 4 ) Bei Kirchengemeindeverbänden kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die vom Kirchenvorstand gewählten Mitglieder der Dekanatssynode gleichzeitig die Mitglieder der Verbandsvertretung gemäß Absatz 1 sind. In diesem Fall gelten anstelle der Absätze 2, 5 und 6 die Bestimmungen der Dekanatssynodalwahlordnung.
( 5 ) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.
( 6 ) Die Verbandssatzung kann Regelungen über die Stellvertretung der Mitglieder der Verbandsvertretung vornehmen.
( 7 ) Die Verbandsvertretung tritt jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Die Verbandssatzung regelt im Einzelnen, wie weitere ordentliche und außerordentliche Sitzungen der Verbandsvertretung einberufen werden.
( 8 ) Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, soweit nicht durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung anderes vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Verbandsvertretung ist geheim abzustimmen.
( 9 ) Wahlen sind in der Verbandsvertretung geheim und mit Stimmzetteln vorzunehmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens aber mehr als die Hälfte der zur Beschlussfähigkeit der Verbandsvertretung (Absatz 8) erforderlichen Stimmen erhalten hat. Nötigenfalls ist die Wahlhandlung durch engere Wahlen so lange fortzusetzen, bis sich eine solche Mehrheit ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 10 ) Über die in den Verhandlungen der Verbandsvertretung gestellten Sachanträge und getroffenen Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verbandssatzung hat Bestimmungen über die Unterzeichnung und die Genehmigung der Niederschrift vorzusehen.
( 11 ) Die erstmalige Einberufung der Verbandsvertretung nach ihrer Neuwahl obliegt dem lebensältesten Pfarrer in der Verbandsvertretung, soweit nicht die Verbandssatzung anderes bestimmt. Er leitet die Sitzung bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsvertretung.
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§ 14
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung ist das oberste Organ der Leitung des Kirchlichen Verbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr dieses Gesetz und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.
( 2 ) Der Verbandsvertretung obliegen im Rahmen der Verbandsaufgaben insbesondere:
a)
die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes,
b)
die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsvertretung und seines Stellvertreters oder einer Versammlungsleitung, wenn die Verbandssatzung dieses vorsieht,
c)
die allgemeine Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsvorstandes sowie das Verlangen auf Erteilung von Auskünften und auf Anfertigung von Vorlagen durch diesen,
d)
die Bestellung des Verwaltungsleiters auf Vorschlag des Verbandsvorstandes, soweit nicht die Verbandssatzung anderes bestimmt,
e)
die Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltspläne des Verbandes und der von ihm verwalteten Einrichtungen sowie die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben,
f)
die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsvorstandes und Rechners, vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
g)
die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum sowie die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen,
h)
die Einführung, Abänderung und Aufhebung von Gebührenordnungen,
i)
die Beschlussfassung über Baumaßnahmen,
k)
die Beschlussfassung über Änderungen der Verbandssatzung und den Erlass von Satzungen für Einrichtungen des Kirchlichen Verbandes.
( 3 ) Die Verbandssatzung kann die Zuständigkeit der Verbandsvertretung nach Absatz 2 anders ordnen und ihr weitere Aufgaben übertragen. Dies gilt nicht für die Aufgaben nach Absatz 2, Buchstaben a), b), c), e), f), h) und k).
( 4 ) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von einem Verbandsmitglied, vom Verbandsvorstand, der Dekanatssynode, dem Dekanatssynodalvorstand oder der Kirchenleitung vorgelegt werden.
( 5 ) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben.
( 6 ) Genehmigungsvorbehalte des kirchlichen Rechts finden auf Beschlüsse der Verbandsvertretung sinngemäß Anwendung. Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung9# Genehmigungsvorbehalte des kirchlichen Rechts ganz oder teilweise übertragen.
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§ 15
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes werden durch die Verbandssatzung bestimmt. Die Zahl der Pfarrer im Vorstand soll die Zahl der übrigen Mitglieder nicht übersteigen.
( 2 ) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer der Wahlperiode der Verbandsvertretung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes durch die neu gebildete Verbandsvertretung fort.
( 3 ) Die Mitglieder des Vorstandes sollen aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden. Die Verbandssatzung kann anderes bestimmen.
( 4 ) Für die Wahlen, die Amtsdauer der Mitglieder und für die Geschäftsführung des Vorstandes gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
( 5 ) Gehören alle Verbandsmitglieder einem Dekanat an, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Dekanatssynodalvorstand gleichzeitig der Vorstand des Verbandes ist. In diesem Fall bedarf die Verbandssatzung der Zustimmung der Dekanatssynode.
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§ 16
Zuständigkeit des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung oder anderer Verbandsorgane (§ 13) nach diesem Gesetz oder nach der Verbandssatzung gegeben ist; insbesondere hat er auch die Beschlüsse der Verbandsvertretung auszuführen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand hat, soweit nicht das Amt eines Vorsitzenden der Verbandsvertretung oder einer Versammlungsleitung in der Verbandssatzung vorgesehen ist, die Sitzungen der Verbandsvertretung vorzubereiten und zu leiten.
( 3 ) Der Verbandsvorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Verbandsvertretung die Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand erlässt.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann die Zuständigkeit für einzelne Arbeitsgebiete auf seine Mitglieder aufteilen.
( 5 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchlichen Verband im Rechtsverkehr.
( 6 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abgegeben.
( 7 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die der Kirchliche Verband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder seinen Stellvertreter, sowie der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Verbandsvorstandes. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel des Kirchlichen Verbandes zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen oder notariellen Beurkundungen.
( 8 ) Ist kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
( 9 ) Genehmigungsvorbehalte des kirchlichen Rechts finden auf Beschlüsse des Verbandsvorstandes sinngemäß Anwendung. Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Genehmigungsvorbehalte des kirchlichen Rechts ganz oder teilweise übertragen.
( 10 ) Die besonderen Vorschriften für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen bleiben unberührt.
( 11 ) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass der Verbandsvorstand gegen Beschlüsse der Verbandsvertretung Einspruch einlegen kann. Der Einspruch ist binnen einem Monat nach der Beschlussfassung schriftlich zu erheben und muss mit einer Begründung versehen sein. Die Angelegenheit, gegen die sich der Einspruch richtet, ist in der nächsten ordentlichen Sitzung der Verbandsvertretung endgültig zu entscheiden.
( 12 ) Über die Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 17
Einspruch und Beschwerde

( 1 ) Gegen Beschlüsse von Verbandsorganen in Streitigkeiten zwischen einem Kirchengemeinde- oder Zweckverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen Verbandsmitgliedern eines solchen Verbandes über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen der Einspruch an den zuständigen Dekanatssynodalvorstand (§ 7 Absatz 3) und gegen dessen Entscheidung den Betroffenen und dem Kirchengemeinde- oder Zweckverband die Beschwerde an die Kirchenleitung zu. Das Gleiche gilt für Einsprüche und Beschwerden der dem Verband nicht angehörenden Betroffenen gegen Beschlüsse von Verbandsorganen.
( 2 ) Gegen Beschlüsse von Verbandsorganen in Streitigkeiten zwischen einem Dekanats- oder Gemeinde- und Dekanatsverband und den Verbandsmitgliedern sowie zwischen Verbandsmitgliedern eines solchen Verbandes über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis steht den Betroffenen der Einspruch an die Kirchenleitung zu. Das Gleiche gilt für Einsprüche der dem Verband nicht angehörenden Betroffenen gegen Beschlüsse von Verbandsorganen.
( 3 ) Einspruch und Beschwerde sind binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und haben aufschiebende Wirkung.
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§ 18
Beanstandungen

( 1 ) Fasst die Verbandsvertretung einen Beschluss, durch den sie ihre Befugnisse überschreitet oder das geltende Recht verletzt, so ist der Verbandsvorstand verpflichtet, die Ausführung dieses Beschlusses auszusetzen und die Angelegenheit binnen einer Woche der Kirchenleitung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn der Verbandsvorstand befürchtet, dass durch den Beschluss erheblicher Schaden verursacht wird.
( 2 ) Fasst der Verbandsvorstand Beschlüsse im Sinne von Absatz 1, so trifft den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes die gleiche Verpflichtung.
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§ 19
Wahrnehmung von Rechten durch die Kirchenleitung

( 1 ) Weigert sich ein Kirchlicher Verband, vermögensrechtliche Ansprüche des Verbandes geltend zu machen, so ist die Kirchenleitung berechtigt, anstelle des Verbandes zu handeln.
( 2 ) Rechte anderer Art kann die Kirchenleitung bei Weigerung des Kirchlichen Verbandes, bei Kirchengemeinden und Zweckverbänden mit Zustimmung des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes (§ 7 Abs. 3), bei Dekanats- oder Gemeinde- und Dekanatsverbänden sowie bei fehlender Zustimmung des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes mit Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes geltend machen.
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II. Abschnitt:
Kirchliche Arbeitsgemeinschaften
(Vereinbarungen über die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben)

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§ 20
Inhalt der Vereinbarung

( 1 ) Ist zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben die Verbandsform nicht notwendig, können die beteiligten Kirchengemeinden und Dekanate schriftlich verbindliche Vereinbarungen treffen
  1. über die Gestaltung bestehender Gemeinschaftsverhältnisse und ihr Zusammenwirken in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten,
  2. über die gemeinsame Inangriffnahme übergreifender kirchlicher Aufgaben innerhalb ihres Gebietes,
  3. über die gegenseitige Abstimmung ihrer Maßnahmen und Planungen in Angelegenheiten von übergreifender Bedeutung.
( 2 ) Sie können dabei für bestimmte Angelegenheiten Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse zur Beratung der Kirchenvorstände und Dekanatssynoden und zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse bilden. Sie können ferner einzelne Aufgaben einem der Beteiligten übertragen oder Regelungen für ein gemeinschaftliches Handeln treffen, insbesondere gemeinsame Verwaltungs- und Vertretungsorgane schaffen (§ 21). Dabei muss die Frage der Kosten und des Kostenbeitrages der Beteiligten geregelt werden. Für die Mitgliedschaft gilt § 8.
( 3 ) Die Vereinbarung kann befristet oder unbefristet getroffen werden. Im letzteren Fall muss die Vereinbarung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form sie von einem Beteiligten gekündigt werden kann. Im Falle der Kündigung kann die Regelung des § 24 Absatz 2 sinngemäß Anwendung finden.
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§ 21
Gemeinsame Satzungen

( 1 ) Die beteiligten Kirchengemeinden und Dekanate können durch gemeinsame Satzungen verbindliche Ordnungen für ihr gemeinsames Handeln in den in § 27 Absatz 1 und 2 bezeichneten gemeinsamen Angelegenheiten erlassen. Sie können darin insbesondere Bestimmungen treffen
  1. über das Zusammentreten der Kirchenvorstände, Dekanatssynoden und Dekanatssynodalvorstände zu gemeinsamer verbindlicher Beschlussfassung, gegebenenfalls auch über eine Begrenzung der Zahl der Vertreter in diesen gemeinsamen Tagungen,
  2. über die Bestellung eines geschäftsführenden Ausschusses zur Vorbereitung und Leitung der Verhandlungen sowie zur Ausführung der gefassten Beschlüsse, insbesondere auch zur rechtlichen Vertretung der beteiligten Kirchengemeinden und Dekanate in den gemeinsamen Angelegenheiten,
  3. über die Vertretung gemeinsamer Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit.
( 2 ) Für die Beschlussfassung der gemeinsamen Tagungen gelten die Vorschriften der Dekanatssynodalordnung insbesondere über die Geschäftsordnung, daneben die der Kirchengemeindeordnung sinngemäß.
( 3 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die ein geschäftsführender Ausschuss im Rahmen seines Auftrages (§ 21 Absatz 1) ausstellt, müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und jeweils einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses unterschrieben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde oder des Dekanates des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters versehen sein; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen. Hierdurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung und die Bevollmächtigung des Ausschusses durch die beteiligten Kirchengemeinden und Dekanate festgestellt.
( 4 ) Auf das rechtsgeschäftliche Handeln des geschäftsführenden Ausschusses finden Genehmigungs- und Mitwirkungsvorbehalte, die das Recht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vorsieht, sinngemäß Anwendung. Soweit kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben ist, wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
( 5 ) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der gemeinsamen Tagungen, die Wahl und Amtsdauer ihrer Mitglieder, des Vorsitzenden und der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind in der Satzung festzulegen.
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§ 22
Zustandekommen der Vereinbarungen und Satzungen

( 1 ) Für die Beschlussfassung über die Vereinbarungen und Satzungen gilt die Vorschrift des § 31 Absatz 1 bis 4 der Dekanatssynodalordnung sinngemäß auch für die Kirchengemeinden. Die Beschlussfassung bedarf auf einer gemeinsamen Tagung der beteiligten Kirchenvorstände und Dekanatssynoden einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Kirchenvorsteher und Synodalen. Diese Beschlüsse sind für die beteiligten Kirchengemeinden und Dekanate bindend. Eine gemeinsame Tagung kann unterbleiben, wenn die beteiligten Kirchenvorstände und Dekanatssynoden übereinstimmende Beschlüsse gefasst haben. Die Kirchenleitung kann eine gemeinsame Tagung zu verbindlicher Beschlussfassung anordnen und eine Vorlage zur Beschlussfassung machen.
( 2 ) Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinden und Dekanaten bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung.
( 3 ) Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenleitung. Sie sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu veröffentlichen.
( 4 ) Den gleichen Vorschriften unterliegen Änderungen oder die Aufhebung der betroffenen Regelung.
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§ 23
Regelungen durch die Kirchenleitung

( 1 ) Regelungen der in den §§ 21, 22 bezeichneten Art kann die Kirchenleitung bei Teilung einer Kirchengemeinde oder eines Dekanats dem betroffenen Kirchenvorstand sowie dem Dekanatssynodalvorstand empfehlen.
( 2 ) Regelungen der in den §§ 21, 22 bezeichneten Art kann die Kirchenleitung treffen, wenn die Mehrzahl der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden oder die Mehrzahl der Dekanatssynoden der beteiligten Dekanate es beantragen, sofern die gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben dies erfordern und, soweit Kirchengemeinden betroffen sind, nach Anhörung des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes und, soweit Dekanate betroffen sind, des Kirchensynodalvorstandes.
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§ 24
Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten

( 1 ) Bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Verbindlichkeiten der Beteiligten aus einer Vereinbarung oder Satzung kann der Dekanatssynodalvorstand oder, soweit ein Dekanat beteiligt ist, die Kirchenleitung zur Schlichtung angerufen werden. Sind Kirchengemeinden aus verschiedenen Dekanaten beteiligt, so bestimmt die Kirchenleitung ein Dekanat, dessen Dekanatssynodalvorstand die Schlichtung vorzunehmen hat.
( 2 ) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet.
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III. Abschnitt:
Kirchengemeindeverbände

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§ 25
Mitgliedschaft im Kirchengemeindeverband

Mitglied eines Kirchengemeindeverbands kann nur eine Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein.
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§ 26
Name des Kirchengemeindeverbandes und des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Verbandssatzung eines Kirchengemeindeverbandes kann bestimmen, dass der Verband den Namen »Evangelische Gesamtgemeinde« führt, wenn diese Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geführt wurde.
( 2 ) Der Verbandsvorstand eines Kirchengemeindeverbandes, der den Namen »Evangelische Gesamtgemeinde« führt, kann durch die Verbandssatzung den Namen »Gesamtkirchenvorstand« erhalten.
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§ 27
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Dem Kirchengemeindeverband kann durch die Verbandssatzung die Wahrnehmung aller Aufgaben der Verbandsgemeinden übertragen werden, für die ein gemeinsames Handeln geboten oder zweckmäßig ist oder die eine Verbandsgemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen hat. Mit der Übertragung der Aufgaben gehen die Aufgaben auf den Kirchengemeindeverband über.
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband können durch die Verbandssatzung insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. die Aufstellung und Ausführung der Haushalts- und Stellenpläne des Kirchengemeindeverbandes und der Verbandsgemeinden,
  2. die Verwaltung des Vermögens des Kirchengemeindeverbandes und der Verbandsgemeinden,
  3. Planung und Ausführung notwendiger Baumaßnahmen und die Bauunterhaltung bestehender Gebäude,
  4. Entscheidung aller Personalangelegenheiten der Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und der Verbandsgemeinden,
  5. die Wahrnehmung allgemeiner Verwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinden,
  6. die Wahrnehmung der sozialen und diakonischen Aufgaben der Verbandsgemeinden,
  7. die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben in der Jugend- und Konfirmandenarbeit sowie in der Erwachsenenbildung,
  8. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Verbandsgemeinden,
  9. Planung, Durchführung und Koordination gemeinsamer und einzelner Veranstaltungen der Verbandsgemeinden,
  10. Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit, der Volksmission und Evangelisation in den Verbandsgemeinden,
  11. Vertretung der Verbandsgemeinden gegenüber der Öffentlichkeit,
  12. Planungs-, Koordinations- und Organisationsaufgaben der Verbandsgemeinden.
( 3 ) Die Wahrnehmung von Belangen einer Verbandsgemeinde kann durch die Verbandssatzung an die Voraussetzung eines Benehmens oder Einvernehmens mit der Verbandsgemeinde gebunden werden.
( 4 ) Die Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes kann vorsehen, dass das Eigentum am Vermögen der Verbandsgemeinden mit deren Zustimmung auf den Kirchengemeindeverband übertragen wird.
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§ 28
Geschäftsstelle (Kirchengemeindeamt)

( 1 ) Die Verbandssatzung kann die Errichtung einer Geschäftsstelle vorsehen.
( 2 ) Die Geschäftsstelle unterliegt der Aufsicht des Verbandsvorstandes. Einzelheiten, insbesondere die Bestellung des Leiters sowie der übrigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle und die stimmberechtigte Teilnahme des Leiters der Geschäftsstelle an den Sitzungen der Verbandsorgane, regelt die Verbandssatzung.
( 3 ) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Kirchengemeindeverbandes. Einzelheiten der Zuständigkeit der Geschäftsstelle bestimmt die Verbandssatzung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass in einem durch sie bestimmten Rahmen dem Leiter der Geschäftsstelle rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis für den Kirchengemeindeverband zusteht.
( 4 ) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Geschäftsstelle alle anderweitig anfallenden Verwaltungsangelegenheiten einer Verbandsgemeinde auf deren Verlangen gegen Kostenersatz durch die Verbandsgemeinde übernimmt.
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IV. Abschnitt:
Dekanatsverbände

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§ 29
Mitgliedschaft im Dekanatsverband

Mitglied eines Dekanatsverbandes kann nur ein Dekanat der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein.
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§ 30
Aufgaben des Dekanatsverbandes

( 1 ) Dem Dekanatsverband können durch die Verbandssatzung Aufgaben der Dekanate übertragen werden, soweit die Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden können.
( 2 ) Dem Dekanatsverband kann durch die Verbandssatzung die Errichtung von Einrichtungen der Dekanate übertragen werden.
( 3 ) Im Übrigen gilt für die Übertragung von Aufgaben auf den Dekanatsverband § 27 sinngemäß.
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§ 31
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Verbandssatzung kann die Errichtung einer Geschäftsstelle des Dekanatsverbandes vorsehen.
( 2 ) Im Übrigen gilt für die Geschäftsstelle des Dekanatsverbandes § 28 sinngemäß.
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V. Abschnitt:
Kirchliche Gemeinde- und Dekanatsverbände

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§ 32
Mitgliedschaft im Gemeinde- und Dekanatsverband

Mitglied eines Gemeinde- und Dekanatsverbandes können nur Kirchengemeinden und Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sein.
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§ 33
Name des Gemeinde- und Dekanatsverbandes und der Organe des Gemeinde- und Dekanatsverbandes

( 1 ) Die Verbandssatzung eines Gemeinde- und Dekanatsverbandes kann bestimmen, dass der Verband stattdessen den Namen eines Stadtkirchenverbandes oder Regionalverbandes führt.
( 2 ) Die Verbandssatzung des Gemeinde- und Dekanatsverbandes kann für die Organe Bezeichnungen vorsehen, die von § 12 Absatz 1 abweichen.
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§ 34
Aufgaben des Gemeinde- und Dekanatsverbandes

( 1 ) Dem Gemeinde- und Dekanatsverband kann durch die Verbandssatzung die Wahrnehmung aller Aufgaben der Verbandsgemeinden und Verbandsdekanate übertragen werden, für die ein gemeinsames Handeln und die Ausstattung mit den notwendigen kirchlichen Einrichtungen und Mitteln im Raum einer Großstadt oder eines zusammengehörigen Siedlungsbereichs geboten und zweckmäßig ist. Mit der Übertragung gehen die Aufgaben auf den Gemeinde- und Dekanatsverband über.
( 2 ) Dem Gemeinde- und Dekanatsverband können durch die Verbandssatzung außer den Aufgaben nach §§ 27 Absatz 2, 30 insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. die sachgemäße Aufteilung der übergreifenden Aufgaben unter den Verbandsgemeinden und Verbandsdekanaten und die gegenseitige Abstimmung der Maßnahmen und Planungen,
  2. die Unterstützung der Verbandsgemeinden und Verbandsdekanate bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen,
  3. die Planung und Durchführung einer ausreichenden kirchlichen Versorgung der Verbandsgemeinden und Verbandsdekanate mit sachlichen und persönlichen Mitteln.
  4. die Gesamtverantwortung für die kirchliche Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich.
( 3 ) §§ 27 und 30 finden im Übrigen sinngemäß Anwendung.
( 4 ) Die Aufsichtsbefugnisse der Dekanate stehen dem Gemeinde- und Dekanatsverband nicht zu.
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§ 35
Vertretung der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandssatzung bestimmt die Vertretung der Verbandsgemeinden und Verbandsdekanate und das Zahlenverhältnis beider in der Verbandsvertretung. Jede Verbandsgemeinde und jedes Verbandsdekanat entsenden mindestens einen stimmberechtigten Vertreter in die Verbandsvertretung.
( 2 ) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass bei besonderen Angelegenheiten der Verbandsgemeinden, insbesondere bei Vermögensangelegenheiten, die Vertreter der Verbandsdekanate kein Stimmrecht haben.
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§ 36
Mitwirkung des Propstes

Die Verbandssatzung soll bestimmen, dass der Propst, in dessen Propsteibereich der Gemeinde- und Dekanatsverband seinen Sitz hat, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes, der Verbandsvertretung sowie der Ausschüsse des Gemeinde- und Dekanatsverbandes teilnehmen kann.
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§ 37
Pfarrer im übergemeindlichen Dienst

Die Dienstaufsicht über die Pfarrer im übergemeindlichen Dienst im Bereich eines Gemeinde- und Dekanatsverbandes regelt die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Verbandsvorstand.
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§ 38
Verwaltung

( 1 ) Bei Gemeinde- und Dekanatsverbänden mit mehr als 50 Mitgliedern kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Geschäftsstelle als eine eigene Verwaltung innerhalb der vom Verbandsvorstand gegebenen Richtlinien ihre Aufgaben unter einem Leiter selbständig und in eigener Verantwortung erfüllt, unbeschadet des Weisungs- und Aufsichtsrechts des Verbandsvorstandes im Einzelfall.
( 2 ) Im Übrigen findet § 28 sinngemäß Anwendung.
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§ 39
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über den Gemeinde- und Dekanatsverband führt die Kirchenleitung.
( 2 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Rechtsgeschäften des Gemeinde- und Dekanatsverbandes, soweit es das kirchliche Recht vorsieht, wird durch die Kirchenverwaltung erteilt.
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§ 40
Mitbeteiligung des Gemeinde- und Dekanatsverbandes bei Einsprüchen und Beschwerden

Vor der Entscheidung über Einsprüche und Beschwerden gegen Beschlüsse von Dekanatssynoden und Dekanatssynodalvorständen aus dem Bereich eines Gemeinde- und Dekanatsverbandes gibt die Kirchenleitung dem Vorstand des Gemeinde- und Dekanatsverbandes Gelegenheit zur Äußerung.
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VI. Abschnitt:
Kirchliche Zweckverbände

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§ 41
Name des Verbandes

Der Name des Kirchlichen Zweckverbandes muss auf die Zweckbestimmung hinweisen.
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§ 42
Aufgaben des Zweckverbandes

( 1 ) Dem Zweckverband kann durch die Verbandssatzung die Wahrnehmung einzelner und bestimmter Aufgaben der Verbandsmitglieder übertragen werden, für die ein gemeinsames Handeln geboten oder zweckmäßig ist.
( 2 ) Im Übrigen gilt für die Übertragung von Aufgaben auf den Zweckverband § 27 sinngemäß.
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§ 43
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Verbandssatzung kann die Errichtung einer Geschäftsstelle des Zweckverbandes vorsehen.
( 2 ) Im Übrigen gilt für die Geschäftsstelle des Zweckverbandes § 28 Absatz 1 – 3 sinngemäß.
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VII. Abschnitt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 44
Anwendung auf bestehende Verbände

( 1 ) Die Verbandssatzungen bestehender Kirchlicher Verbände sind bis zum 31. Dezember 1980 diesem Gesetz anzupassen. Verbandssatzungen und Satzungen von Einrichtungen von Kirchlichen Verbänden, die diesem Gesetz nicht entsprechen, verlieren insoweit mit Ablauf des Übergangszeitraums ihre Wirksamkeit, wenn nicht die Satzungsänderung vor Ablauf des Übergangszeitraums beschlossen wurde.
( 2 ) Die Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 Absatz 2, 7 Absätze 3 bis 5, 8, 9, 10 Absatz 7 und 11 finden auf bereits bestehende Kirchliche Verbände im Übergangszeitraum Anwendung. Entgegenstehende Satzungsbestimmungen sind unwirksam.
( 3 ) Änderungen einzelner Satzungsbestimmungen bestehender Kirchlicher Verbände können nur in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes vorgenommen werden.
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§ 45
Gesetzesänderungen

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§ 46
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 10.
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2 ↑ Nr. 15.
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3 ↑ Nr. 10.
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4 ↑ Nr. 10.
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5 ↑ Nr. 15.
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6 ↑ Nr. 16.
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7 ↑ § 47 KGO (Nr. 10).
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8 ↑ § 51 DSO (Nr. 15).
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9 ↑ Siehe den Anhang zur Regionalverwaltungsverordnung (Nr. 25), die Rechtsverordnung zur Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf das Zentrum Bildung (Nr. 46a) und die Rechtsverordnung über die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf die Diakonie Hessen (Nr. 213).