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Kirchengesetz zur Zustimmung zum
Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD

Vom 14. Mai 2011

(ABl. 2011 S. 187, 317)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

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Artikel 2

  1. Ein Erstattungsanspruch nach § 47 Absatz 1 VVZG-EKD besteht auch dann, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 33 VVZG-EKD unbeachtlich ist.
  2. Eine Erstattungspflicht nach § 47 Absatz 2 VVZG-EKD besteht nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
    1. eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
    2. einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
    erlassen wurde.
  3. Die Kirchenbehörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
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Artikel 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) tritt in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft.1#

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1 ↑ Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD ist in der EKHN am 1. August 2011 in Kraft getreten (ABl. EKD 2011 S. 148).