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Rechtsverordnung
über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(EAVO)

Vom 14. Oktober 2004

(ABl. 2004 S. 402), zuletzt geändert am 2. November 2023 (ABl. 2023 S. 197 Nr. 105)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 10 Abs. 5 des Ehrenamtsgesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 94) folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Kirchensynode und Kirchenleitung

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§ 1

( 1 ) Die in einem freien Beruf stehenden oder selbstständigen Mitglieder der Kirchensynode und der Kirchenleitung erhalten eine Verdienstausfallsentschädigung in Höhe von 80 Euro pro vollen, 40 Euro pro halben Sitzungstag. Ein höherer Verdienstausfall kann im Einzelfall entschädigt werden. Die Verdienstausfallentschädigung ist maximal begrenzt auf 150 Euro pro Sitzungstag.
( 2 ) Das Gleiche gilt für die nicht im kirchlich/diakonischen Dienst stehenden Mitglieder, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und einen tatsächlichen Verdienstausfall haben.
( 3 ) Der Verdienstausfall ist durch entsprechende Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung bzw. durch Einkommensteuerbescheid des Vorjahres nachzuweisen und die Erstattung beim Synodalbüro zu beantragen.
( 4 ) Mitglieder der Kirchensynode ohne Einkommen oder mit geringfügigem Einkommen aus einer Beschäftigung erhalten auf Antrag eine Entschädigung von 30 Euro für jeden Sitzungstag und zur Abgeltung von Betreuungsaufwand 30 Euro je Person für Kinder unter 16 Jahren oder andere Angehörige, die auf eine Betreuung angewiesen sind.
( 5 ) In Zweifelsfällen entscheidet der Kirchensynodalvorstand.
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§ 2

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchensynode und die ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung haben einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Daneben werden die notwendigen Parkgebühren erstattet.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchensynode und die gewählten Gemeindeglieder in der Kirchenleitung erhalten bei den Tagungen der Kirchensynode und ihrer Ausschüsse freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein Sitzungsgeld von 10 Euro je Tag. Soweit Ausschusssitzungen während der üblichen Arbeitszeit stattfinden, findet § 1 sinngemäß Anwendung. Bei den Propsteigruppentagungen wird den Mitgliedern der Kirchensynode freie Verpflegung gewährt.
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§ 3

( 1 ) Die oder der Präses erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 Euro monatlich. Die übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes und die Vorsitzenden der synodalen Ausschüsse sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung erhalten für die Mitgliedschaft im jeweiligen Gremium eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 Euro monatlich.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die Mitglied des Kirchensynodalvorstandes sind oder Vorsitzende der synodalen Ausschüsse, sowie die vom Kirchensynodalvorstand in die Kirchenleitung entsandten Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten ebenfalls die in Absatz 1 Satz 2 genannte Aufwandsentschädigung.
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Abschnitt 2
Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht

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§ 4

Die Mitglieder des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts erhalten neben den notwendigen Fahrt- und Verpflegungskosten eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsentschädigung) und für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand (Aufwandsentschädigung).
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§ 5

Die Sitzungsentschädigung beträgt 50 Euro für jede Beratung oder mündliche Verhandlung des Gerichts, soweit nicht § 6 Nr. 1 gilt. Sie wird nur einmal gezahlt, wenn an einem Tag mehrere Sachen beraten oder verhandelt werden.
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§ 6

Die Aufwandsentschädigung beträgt
  1. 150 Euro monatlich für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und 100 Euro monatlich für die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts;
  2. 100 Euro für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, soweit nicht Nummer 1 gilt, und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jedes Verfahren, in dem sie tätig geworden sind.
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§ 7

Die Entschädigung nach § 5 und § 6 Nr. 2 wird nach Abschluss des Verfahrens vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht fällig.
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Abschnitt 3
Schlichtungsstelle

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§ 8

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten neben der Reisekostenerstattung ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 Euro für jede Beratung oder mündliche Verhandlung. Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle erhält darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 260 Euro monatlich.
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Abschnitt 4
Gesamtkirchlicher Ausschuss für den Evangelischen Religionsunterricht

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§ 9

Die Mitglieder des Gesamtkirchlichen Ausschusses für den Evangelischen Religionsunterricht, die nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehen, erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 Euro je Tag.
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Abschnitt 4a
Aufnahme-, Übernahme- und Sonderübernahmeseminar
in Einstellungsverfahren im Pfarrdienst

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§ 9a

Beobachterinnen und Beobachter im Aufnahme-, Übernahme- und Sonderübernahmeseminar in Einstellungsverfahren im Pfarrdienst erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 10 Euro je Tag.
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Abschnitt 4b
Versorgungsstiftung

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§ 9b

Die Mitglieder des Vorstands der Versorgungsstiftung erhalten zusätzlich zur Erstattung der Reisekosten ein Sitzungsgeld von 150 Euro pro Sitzung. An die Stelle des Sitzungsgelds tritt im Falle der oder des Vorsitzenden des Vorstands eine pauschale Aufwandsentschädigung von 150 Euro pro Monat.
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Abschnitt 5
Kirchengemeinden, Dekanate und kirchliche Verbände

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§ 10

( 1 ) Kirchengemeinden, Dekanate und kirchliche Verbände können beschließen, dass Mitgliedern der Kirchenvorstände, der Dekanatssynodalvorstände, von Vorständen kirchlicher Verbände oder von geschäftsführenden Ausschüssen kirchlicher Arbeitsgemeinschaften nach § 2d Absatz 1 des Regionalgesetzes, mit Ausnahme von Mitgliedern des Verkündigungsteams, ein Sitzungsgeld von zehn Euro pro Sitzung gewährt wird. Den Vorsitzenden und Stellvertretungen dieser Organe, mit Ausnahme von Mitgliedern des Verkündigungsteams, kann eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nummer 12 des Einkommensteuergesetzes bis zu 100 Euro monatlich gewährt werden. Die Beschlüsse sind der Kirchenverwaltung, der zuständigen Regionalverwaltung und dem Dekanat anzuzeigen.
( 2 ) In Kirchengemeinden, Dekanaten, kirchlichen Verbänden und kirchlichen Arbeitsgemeinschaften nach § 2d Absatz 1 des Regionalgesetzes sind aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Leitungsorgans Zahlungen an Ehrenamtliche im Umfang der steuerlichen Freibeträge nach § 3 Nummer 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes möglich. Ausgenommen sind Honorarverträge für selbständige, weisungsunabhängige Dienstleistungen. Die arbeitsvertraglichen Regelungen für abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten, einschließlich der Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags nach der Kirchlichen Dienstordnung (KDO), bleiben unberührt.
( 3 ) Die Person, die die Zahlung erhält, muss bei Aufnahme der Tätigkeit und zu Beginn eines jeden Jahres schriftlich erklären, dass die Steuerfreibeträge nicht in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder im Rahmen einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit verwendet werden, wenn die Freibeträge nach § 3 Nummer 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden sollen. Die Erklärung ist zu den Unterlagen der Buchhaltung zu nehmen. Der Umfang der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit und die Höhe der Auszahlungen sind zu dokumentieren.
( 4 ) In der Haushaltsplanung des zuständigen Rechtsträgers sind die Mittel für die oben genannten Zahlungen gesondert auszuweisen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit sind zu beachten.
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Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

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§ 11

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Rechtsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchensynode vom 18. Januar 1994 (ABl. 1994 S. 53), zuletzt geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 47),
  2. die Verwaltungsverordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 3. Mai 1976 (ABl. 1976 S. 76), geändert am 18. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 49),
  3. die Richtlinien über Reisekosten der Kirchenvorsteher und Kirchenrechner vom 19. Oktober 1953 (ABl. 1953 S. 141).