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Synode

Nr. 1024. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Gemäß Beschluss des Kirchensynodalvorstandes findet die 4. Tagung der Dreizehnten Kirchensynode vom 29. November bis 2. Dezember 2023 im Dienstgebäude des Evangelischen Regionalverbandes, Kurt-Schumacher-Str. 23 (Dominikanerkloster), 60311 Frankfurt a. M., statt.
Wir bitten, am Sonntag, dem 26. November 2023, in allen Gottesdiensten der Synode fürbittend zu gedenken.
Darmstadt, 19. Oktober 2023
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung
Tagesordnung
  1. Bericht der Präses
  2. Berichte der Kirchenleitung
    2.1
    Bericht über die Aufarbeitung der Doppik-Einführung
    2.2
    Bericht über die Flüchtlingsarbeit und die Mittelvergabe aus dem Flüchtlingsfonds (nur schriftlich)
    2.3
    Bericht über Projekte, Initiativen und Beiträge aus der EKHN zur Pilgerreise und über die Vergabe der Mittel zum 15. September 2023 (nur schriftlich)
    2.4
    Bericht über die Tagungshäuser der EKHN für das Jahr 2022 (nur schriftlich)
    2.5
    Abschlussbericht Perspektive 2025 (nur schriftlich)
    2.6
    „Wie kommt das Neue in die Welt?“ Bericht der Kirchenleitung über die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen und die Arbeit mit, von und für Kinder(n) und Jugendliche(n) in der EKHN, vorgelegt durch die Arbeitsgemeinschaft Kinder und Jugend der EKHN (AKJ)
  3. ekhn2030 – Berichte und Beschlüsse
    3.1
    ekhn2030 – Bericht der Kirchenleitung über die Weiterarbeit an Prioritäten und Posterioritäten in der EKHN
    3.2
    ekhn2030 – Querschnittsthema 5: Verwaltungsentwicklung – Sachstandsbericht zur Weiterarbeit
    3.3
    ekhn2030 – Bericht des Arbeitspakets 9 „Handlungsfelder und Zentren“ – Gesamtkirchliche Pfarrstellen – Prioritäten und Posterioritäten
    3.4
    ekhn2030 – Arbeitspaket 9: Zukünftige Finanzzuweisungen an die Diakonie Hessen e. V., die Regionale Diakonie in Hessen und Nassau gGmbH und das Diakonische Werk Marburg-Biedenkopf
    3.5
    ekhn2030 – Beschlüsse zum Arbeitspaket 7 „Zukunftskonzept junge Erwachsene und Familien“
    ekhn2030 – Abschlussbericht des Arbeitspakets 7 „Zukunftskonzept junge Erwachsene und Familien“
    3.6
    ekhn2030 – Strategieentwicklung zur EKHN-weiten Personalgewinnung und -bindung
  4. Berichte der Ausschüsse
  5. Bericht über die 4. Tagung der 13. EKD-Synode vom 12. bis 15. November 2023
  6. Bericht über die Begegnung der GEKE-Synodenmitglieder (Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa) vom 28. September bis 1. Oktober 2023 (nur schriftlich)
  7. Kirchengesetze
    7.1
    Entwurf eines Kirchengesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans der EKHN für das Haushaltsjahr 2024/2025 (3 Lesungen)
    7.2
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Haushalts- und Wirtschaftsführung (KHO) (3 Lesungen)
    7.3
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung finanzrechtlicher Vorschriften – 1. Lesung
    7.4
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Ausgestaltung der Nachbarschaftsräume – 2. und 3. Lesung
    7.5
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ordnung der Visitation und der Verwaltungsprüfung – 2. und 3. Lesung
    7.6
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neufassung der Verordnung über die Erteilung von nebenamtlichem Religionsunterricht – 1. Lesung
    7.7
    Entwurf eines Kirchengesetzes zur Neufassung des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der EKHN – 1. Lesung
  8. Beschlüsse
    8.1
    Jahresabschluss 2020: Ergebnisverwendung und Entlastung der Kirchenleitung
    8.2
    Abnahme der Jahresrechnung der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung für das Jahr 2022
    8.3
    Landeskirchensteuerbeschluss für das Jahr 2024
    8.4
    Kollektenpläne 2025 und 2026
    8.5
    Konzeption für das BIMU BibelhausErlebnismuseum 2030
    8.6
    Strategisches Vorgehen zu Digitalisierung und IT in der EKHN
    8.7
    Einrichtung eines Jugendchecks als wirkungsorientierte Gesetzesfolgenabschätzung
  9. Wahl der/s Präsident*in des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
  10. Wahl der/s stellvertretenden Präsident*in des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
  11. Wahl von Stellvertretungen in die EKD-Synode (unter 27 Jahre)
  12. Nachwahlen in synodale Ausschüsse
    12.1
    Wahl eines ordinierten und zweier nicht-ordinierter Mitglieder in den Finanzausschuss der 13. Kirchensynode
    12.2
    Wahl vierer ordinierter Mitglieder in den Rechnungsprüfungsausschuss der 13. Kirchensynode
    12.3
    Wahl eines ordinierten und eines nicht-ordinierten Mitglieds in den Ausschuss für Jugend, Bildung, Erwachsene, Lebenswelten der 13. Kirchensynode
    12.4
    Wahl eines ordinierten Mitglieds in den Rechtsausschuss
  13. Fragestunde
  14. Anträge von Dekanatssynoden
    14.1
    Dekanat Darmstadt: Schaffung von Anreizen zur Vermietung bzw. anderer entgeltlicher Vergabe kirchlicher Räume an Dritte
    14.2
    Dekanat Darmstadt: Zinslose Kredite für die Untersuchung einer wirtschaftlichen Gebäudeentwicklung im Rahmen des Gebäudeentwicklungs- und -konzentrationsprozesses
    14.3
    Dekanat Odenwald: Notfallseelsorge
    14.4
    Dekanat Biedenkopf-Gladenbach: Ausstattung der Nachbarschaftsräume mit Verwaltungspersonal
    14.5
    Dekanat Biedenkopf-Gladenbach: Finanzielle Unterstützung von Jugendbildungsstätten und Freizeithäusern
    14.6
    Dekanat Biedenkopf-Gladenbach: Novellierung § 4 Absatz 2 KGWO bezgl. Mitarbeitenden in gemeindeübergreifenden Trägerschaften
    14.7
    Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim: Erhalt einer Pfarrstelle im Landesverband Evangelische Frauen in Hessen und Nassau
Darmstadt, 30. Oktober 2023
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Gesetze und Verordnungen

Nr. 103Verwaltungsverordnung
zur Änderung der Kindertagesstättenverordnung
Vom 10. Oktober 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung die folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Kindertagesstättenverordnung vom 6. November 2014 (ABl. 2014 S. 522), zuletzt geändert am 7. September 2022 (ABl. 2022 S. 366 Nr.102), wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Träger einer Kindertagesstätte sind in der Regel die Kirchengemeinde oder das Dekanat.“
    2. Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Für Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach ist die Teilnahme an den Leitungskonferenzen der dortigen Fachberatung verpflichtend.“
    3. In Absatz 7 Satz 2 werden vor den Wörtern „kirchenrechtlichen Vorgaben“ die Wörter „landes- und“ eingefügt.
    4. Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
      „Zur Sicherstellung der Einrichtungsqualität ist der Träger zur kontinuierlichen Weiterbildung der Mitarbeitenden und Trägerverantwortlichen verpflichtet. Entsprechend notwendige Angebote des Fachbereichs Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN bzw. des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach sind wahrzunehmen. Insbesondere sind dies Fachdialoge, Kinderschutzschulungen, Leitungs- Geschäftsführenden- und Trägerkonferenzen sowie religionspädagogische Basisschulungen.“
    5. Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Durch die Gesamtkirche angeforderten statistischen Daten sowie die Daten zur Kinder- und Jugendhilfestatistik sind zum Zwecke der Planung und Steuerung des Bereichs Kindertagesstätten im System zu erfassen.“
    6. Absatz 9 Satz 3 wird aufgehoben.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Gemeindeübergreifende Trägerschaften (GüT) sind bestehende Dekanatsträgerschaften und bestehende Trägerschaften einer Kirchengemeinde für mehrere Kindertagesstätten verschiedener Kirchengemeinden, unabhängig vom Gemeindegebiet, die bis zum 31. Dezember 2023 vom Zentrum Bildung der EKHN kirchenaufsichtlich genehmigt wurden.“
    2. Absatz 3 wird aufgehoben.
    3. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die beitretende Kirchengemeinde in eine bestehende GüT, überträgt hierbei die formale Trägerschaft der Kindertagesstätte auf das Dekanat oder eine andere Kirchengemeinde.“
    4. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der inhaltlich verantwortlichen Kirchengemeinde im Sozialraum obliegt, im Einvernehmen mit dem rechtlichen Träger, die Verantwortung für die inhaltliche und theologische Begleitung der Kindertagesstätte und die Einbindung in den Sozialraum und in die Kirchengemeinde.“
    5. Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
    6. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „angesiedelt“ durch das Wort „aufgebaut“ sowie das Wort „Sachbearbeitungsanteile“ durch die Wörter „sonstige weitere Stellenanteile“ ersetzt.
      bb)
      Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Diese sind durch das Zentrum Bildung der EKHN zu genehmigen.“
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Kirchengemeinde bildet einen Kindertagesstättenausschuss; bei mehreren Kindertagesstätten kann ein gemeinsamer Ausschuss eingerichtet werden. Dieser soll aus vom Kirchenvorstand beauftragten Personen, aus gewählten Mitgliedern des Elternbeirats, sowie aus Mitgliedern aus dem Kreis der Mitarbeitenden bestehen. Zusätzlich können andere sachkundige Personen hinzugezogen werden. In Rheinland-Pfalz kann durch das Hinzuziehen einer „Fachkraft mit Kinderperspektive im Beirat“ der Kindertagesstättenausschuss gemäß KiTaG weiterentwickelt werden. Der Ausschuss ist zeitnah nach der Wahl des Elternbeirates zu bilden. Der Kirchenvorstand bestimmt den Vorsitzenden und die Stellvertretung. Näheres regelt eine vom Kirchenvorstand zu erstellende Geschäftsordnung. In gemeindeübergreifenden Trägerschaften wird die Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Träger beschlossen.“
    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Der Kindertagesstättenausschuss soll insbesondere gehört werden
      1. bei der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsentwicklung und Perspektiventwicklung,
      2. bei dauerhaften Veränderungen der Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit,
      3. bei dauerhaften Veränderungen der Angebotsstruktur der Kindertagesstätte,
      4. bei Grundsätzen des Verpflegungsangebotes,
      5. bei zu treffenden Maßnahmen bei struktureller Unterschreitung des Mindestpersonalstandes (Maßnahmenplan),
      6. bei der Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder,
      7. bei der Festlegung der Öffnungs- und Schließzeiten,
      8. bei der Gestaltung der Zusammenarbeit mit den Eltern.“
    3. In Absatz 6 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Personensorgeberechtigten“ ersetzt.
    4. Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Eine Verschwiegenheitserklärung ist vor Antritt der Tätigkeit zu unterzeichnen.“
  4. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zentrum Bildung“ die Wörter „der EKHN“ eingefügt.
    2. In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Punkt ein Komma und die Wörter „unter anderem unter Berücksichtigung der landesspezifischen Bildungs- und Erziehungspläne“ eingefügt.
    3. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Die kommunale fachpolitische Interessenvertretung für Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach wird vom Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach direkt wahrgenommen.“
    4. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Fachbereich Kindertagesstätten“ die Wörter „im Zentrum Bildung der EKHN“ sowie nach dem Wort „Sollstellenplänen“ die Wörter „in Hessen“ eingefügt.
    5. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Für Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach übernimmt diese Aufgabe der dortige Fachbereich Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.“
    6. In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Fachbereich Kindertagesstätten“ die Wörter „im Zentrum Bildung der EKHN“ eingefügt.
    7. In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „am Main“ durch die Wörter „und Offenbach“ ersetzt.
  5. § 7 wird wie folgt gefasst:
    㤠7
    Fachberatung
    Träger von evangelischen Kindertagesstätten in der EKHN sind verpflichtet, nach § 6 Absatz 1, 3, 5 und 6 regelmäßig im Sinne der Landesvorgaben und Bildungspläne, die Fachberatung des Fachbereiches Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN in Anspruch zu nehmen. Für Kindertageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach übernimmt diese Aufgabe der dortige Fachbereich Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.“
  6. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Die Erweiterung von Kindertagesstätten um zusätzliche Plätze und Gruppen bedürfen der vorausgehenden Genehmigung durch den Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN. Die Finanzierung hieraus entstehender zusätzlicher Kosten mit kirchlichen Mitteln ist nicht möglich.“
  7. § 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) In Rheinland-Pfalz obliegt es dem Träger, Veränderungen in der Belegung mit dem Jugendamt und dem Landesjugendamt abzustimmen und ggf. die Betriebserlaubnis anzupassen.“
  8. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Die Beendigung der Trägerschaft bzw. Schließung der Kindertagesstätte ist insbesondere angezeigt, wenn auch nach umfassender Beratung durch den Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN, bzw. im Zuständigkeitsbereich des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach durch diesen, die Arbeit nicht den gesetzlichen und kirchlichen Qualitätsstandards entspricht bzw. die Finanzierung nicht auskömmlich gesichert ist.“
    2. In Absatz 3 Satz 3 wird vor den Wörtern „unwirtschaftliches Verhalten“ das Wort „vorsätzlich“ eingefügt.
    3. In Absatz 4 werden die Wörter „er diese“ durch die Wörter „der Träger der Gesamtkirche“ ersetzt.
  9. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden vor dem Wort „Gruppenstärke“ die Wörter „Platzbelegung und“ eingefügt.
    2. In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Bezüglich der“ die Wörter „Berechnung der Anzahl der Plätze und der“ eingefügt sowie in der zweiten Klammer die Abkürzung „RLP“ gestrichen.
    3. Absatz 3 wird wie folgt geändert.
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „Gruppengröße“ durch das Wort „Platzbelegung“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunen“ die Wörter „und mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe“ eingefügt.
    4. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In Rheinland-Pfalz richten sich diese nach den jeweiligen Regelungen und Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.“
    5. Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
    6. In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunen“ die Wörter „bzw. mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe“ eingefügt.
  10. § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter „durch den Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN“ eingefügt.
    2. In Satz 4 wird vor dem Wort „Gruppen“ das Wort „rechnerischen“ eingefügt.
  11. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „ein- und zweigruppigen“ durch das Wort „eingruppigen“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 wird das Wort „dreigruppigen“ durch die Wörter „rechnerisch zweigruppigen“ ersetzt.
    3. In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Gruppen“ das Wort „rechnerischen“ eingefügt.
    4. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      „Anträge sind im Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN zu stellen.“
    5. Absatz 6 wird aufgehoben.
  12. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) In Hessen können Mitarbeitende im Rahmen der zur Verfügung stehenden Drittmittel zur Unterstützung beschäftigt werden, ohne Fachkräfte im Sinne der landesrechtlichen Regelungen zu sein.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) In Rheinland-Pfalz kommt die Fachkräftevereinbarung in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.“
  13. § 18 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „Sozialmanagement“ durch die Wörter „des Sozialmanagements“ ersetzt.
    2. In Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter „durch den Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN“ eingefügt.
    3. In Satz 3 wird das Wort „soll“ durch das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort „Kindertagesstätten“ das Wort „zu“ eingefügt.
  14. In § 19 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Mittagsbeköstigung“ durch das Wort „Mittagsverköstigung“ ersetzt.
  15. § 20 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 5 wird aufgehoben.
    2. In Absatz 9 Satz 3 werden nach dem Wort „Antrags“ die Wörter „durch den Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN“ eingefügt.
    3. Absatz 10 wird aufgehoben.
  16. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Personalbemessung der Kindertagesstätten basiert auf dem KiTaG. In Rheinland-Pfalz wird die Personalbemessung durch die Beantragung der Betriebserlaubnis in dem webbasierten Landesverfahren „KiDz“ festgelegt und übermittelt. Je nach regionalem Konzept zur Mittelvergabe des Sozialraumbudgets kann durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiteres Personal bewilligt werden.“
  17. In § 22 Absatz 3 wird nach der Abkürzung „KiTaG“ das Wort „Rheinland-Pfalz“ gestrichen.
  18. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) In Hessen soll pro Kindertagesstätte eine Berufspraktikantin bzw. ein Berufspraktikant im Anerkennungsjahr oder eine Auszubildende bzw. einen Auszubildenden der praxisintegrierten und dualen Ausbildung eingestellt werden, vorausgesetzt der Ist-Personalbestand liegt nicht über dem Soll-Personalbestand. Im Falle der Beschäftigung weiterer Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sind diese mit 0,5 Personalstellen auf den Sollstellenplan anzurechnen.“
    2. In Absatz 4 werden die Wörter „der Landesverordnung zur Ausführung des KitaG RLP (LVO)“ durch die Wörter „des KiTaG und in Abstimmung mit dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe“ ersetzt.
  19. § 24 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Berechnungsfaktoren für die Bemessung von Stunden für Reinigungs- und Hausmeisterdienste ergeben sich aus der Anlage 1.
    (3) Stunden für Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit einer Kindertagesstätte sind mit einer Wochenstunde auf Basis der Anzahl der rechnerischen bzw. vertraglich festgelegten Gruppen zu bemessen.
    (4) In Rheinland-Pfalz wird die Stellenbemessung des Unterstützungspersonals für Hauswirtschaft durch den jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.“
  20. § 25 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Stellenbemessung“ ein Komma und die Wörter „Sachkosten und Finanzierung“ eingefügt.
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Personalbemessung der GüT Geschäftsstelle ergibt sich aus der Anzahl der rechnerischen bzw. vertraglich festgelegten Gruppen in den Kindertagesstätten multipliziert mit einem Stundenkontingent von 0,8 Wochenstunden und den übertragenen Verwaltungsstunden aus § 24. Stellenanteile für die Geschäftsführung dürfen den Umfang einer vollen Stelle nicht überschreiten. Stellenanteile für die Verwaltungs- und Managementaufgaben sind in dem Umfang des zur Verfügung stehenden Budgets einzusetzen. Funktionen und Umfang der Stellen sind der jeweiligen Budgetgenehmigung des Fachbereichs Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN zu entnehmen.“
    3. Absatz 2 wird aufgehoben.
    4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Die nach § 24 für die Unterstützung von Trägeraufgaben genehmigten Verwaltungsstunden müssen als Budget im Umfang von 100 Prozent in die Personalbemessung der gemeindeübergreifenden Trägerschaft einfließen und von der Kirchengemeinde auf die GüT übertragen werden.“
    5. Folgende Absätze werden angefügt:
      „(4) Nach Abzug der Stellenanteilen der Geschäftsführung gemäß Absatz 1 beträgt der Mindeststandard 1,3 Personalwochenstunden je Gruppe auf Grundlage der Eingruppierung einer Sachbearbeitung. Das sich hieraus ergebende Budget kann flexibel für weitere Stellenanteile der GüT Geschäftsstelle eingesetzt werden.
      (5) Neben Personalkosten fallen für gemeindeübergreifende Trägerschaften angemessene Sachkosten an.
      (6) Die Kosten für gemeindeübertragende Trägerschaft sind in Hessen von den Kommunen auf Basis bestehender Vereinbarungen anteilig mitzufinanzieren.“
  21. § 26 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Sollstellenplan“ die Wörter „in Hessen“ eingefügt.
    2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Angabe „1. Juni“ durch die Angabe „31. Mai“ sowie das Wort „besetzungsfähigen“ durch das Wort „beantragten“ ersetzt.
      bb)
      Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Beantragung erfolgt über eine IT-Anwendung des Fachbereichs Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN.“
    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Der Träger sorgt dafür, dass die gültige Betriebserlaubnis dem Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN bzw. dem Evangelischen Regionalverband in Frankfurt und Offenbach vorliegt. Bei einer Veränderung der Betriebserlaubnis muss diese umgehend eingereicht werden.“
    4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Voraussetzungen für die Genehmigung eines Sollstellenplans in Hessen sind ein Trägerbeschluss, ein vom Träger freigegebenes digitales Antragsformular, die Mitteilung der tatsächlichen Belegungsdaten zum Stichtag 1. März des aktuellen Kalenderjahres, und geplante Belegungsdaten auf Basis der abgeschlossen Betreuungsverträge bzw. Anmeldungen zum Stichtag 1. März des folgenden Kalenderjahrs.“
    5. In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Sollstellenplans“ die Wörter „im Fachbereich Kindertagesstätten des Zentrum Bildung der EKHN“ eingefügt.
  22. § 27 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden die Wörter „für das Erziehungspersonal“ sowie die Wörter „und Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund“ gestrichen.
    2. In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Mindestens“ durch das Wort „Maximal“ ersetzt.
  23. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen Betreuungszeiten“ durch das Wort „Anwesenheitszeiten“ sowie die Wörter „Anzahl der“ durch die Wörter „Teilnahme an den“ ersetzt.
  24. § 29 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „Vertretungskräften“ durch die Wörter „Fachkräften zu Vertretungszwecken“ ersetzt.
      bb)
      Satz 2 wird aufgehoben.
    2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Einzelfall“ die Wörter „vor Ablauf der Entgeltfortzahlung“ eingefügt.
  25. § 30 wird wie folgt gefasst:
    㤠30
    Ausfallzeiten und Vertretungskräfte in Rheinland-Pfalz
    Eine Unterschreitung des pädagogischen Personals ist gemäß KiTaG umgehend auszugleichen.“
  26. § 31 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 werden nach dem Wort „vollständig“ die Wörter „– ohne jegliches Betreuungsangebot –“ in Parenthese eingefügt.
      bb)
      Folgender Satz wird angefügt:
      „Freie Tage nach § 16 Absatz 2 und § 53 Absatz 6 KDO und Schließtage für die konzeptionelle Weiterentwicklung und die Qualitätsentwicklung sind inkludiert.“
    2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
    3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Schließzeiten sind den Personensorgeberechtigten zu Beginn des Kindergartenjahres oder des Kalenderjahres mitzuteilen.“
  27. § 32 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „und Investitionen“ gestrichen.
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Grundsätzlich basiert die Höhe der Betriebskosten auf“ durch die Wörter „Die Höhe der Betriebskosten orientiert sich an“ ersetzt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Betriebskosten umfassen ebenfalls die Anschaffung von beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens.
    4. Folgende Absätze werden angefügt:
      „(4) Die Planung und Abrechnung der Betriebskosten erfolgen in Hessen nach einer EKHN einheitlichen Systematik.
      (5) Die Planung und Abrechnung der Betriebskosten erfolgen in Rheinland-Pfalz nach den landesrechtlichen Vorgaben.“
  28. § 33 wird wie folgt gefasst:
    㤠33
    Finanzierung von Betriebskosten
    (1) Die Betriebskosten der Kindertagesstätte finanzieren sich über:
    1. Bundes- und Landeszuschüsse,
    2. Zuschüsse für Integrationen und Einzelintegrationsmaßnahmen durch den zuständigen Sozialhilfeträger,
    3. Pflege- und Verpflegungsentgelte,
    4. Elternbeiträge,
    5. sonstige Zuschüsse und Erstattungen Dritter,
    6. Auflösung von Sonderposten und Rücklagen,
    7. ggf. Spenden,
    8. ggf. gesamtkirchliche Zuschüsse,
    9. Zuschüsse der Städte, Gemeinden und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.
    (2) Sofern in Hessen eine bestehende kirchliche Mitfinanzierung vorliegt, orientiert sich die finanzielle Beteiligung der EKHN an den bisherigen Betriebskostenzuschüssen der EKHN und wird in Form eines jährlichen Festzuschusses gewährt.
    (3) Die laufenden Betriebskosten in Rheinland-Pfalz werden nach den entsprechenden gesetzlichen und einzelvertraglichen Vereinbarungen mit den jeweiligen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe abgerechnet.
    (4) Die Verpflegungsentgelte für Speisen und Getränke sind vom Träger jährlich so zu kalkulieren, dass mindestens der Wareneinsatz gedeckt ist. Im Falle einer Verpflegung mit Frischkost sind in Hessen darüber hinaus die im Vergleich zur Tiefkühl- oder Fertigkost mit Ergänzungsfrischkost entstehenden Mehrpersonalaufwendungen in der Kalkulation für die Verpflegungsbeiträge anzusetzen.
    (5) Spenden und Kollekten sowie durch sonstige Angebote und Leistungen erwirtschaftete Einnahmen sind ihrem vorgesehenen Zweck entsprechend zeitnah gemäß der Abgabenordnung (AO) zu verwenden. Aus diesen Mitteln können zweckgebundene Rücklagen bzw. Sonderposten für die Kindertagesstätte gebildet werden. Sofern es sich um allgemeine Spenden zur Unterstützung der Kindertagesstätte handelt, sind diese im Jahr der Einnahme von den laufenden Betriebskosten abzusetzen.
    (6) Die nach Abzug aller in Absatz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Zuschüsse und Erträge verbleibenden ungedeckten Betriebskosten werden in Hessen durch Mittel der Städte und Gemeinden getragen.
    (7) Die Festlegung der Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsentgelte richtet sich gegebenenfalls nach der kommunalen Satzung oder wird im Einvernehmen mit der Kommune durch den Träger vorgenommen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb angemessener Frist nicht zustande, soll die Bestimmung der Höhe der Betreuungsentgelte und der Verpflegungsentgelte den Kommunen überlassen werden. Darüber hinaus dürfen keine weiteren Elternentgelte erhoben werden.
    (8) Für die Errichtung neuer Gruppen oder die Erweiterung von Plätzen oder für die Betriebsübernahme von Einrichtungen ist keine kirchliche Beteiligung an den Betriebskosten möglich.
    (9) Die jeweilige Anmeldung der voraussichtlichen Bedarfe für den Haushalt der Kindertagesstätte wird in Hessen den Kommunen durch die Träger bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr vorgelegt, inklusive des jeweils gültigen, anonymisierten Stellenplans.
    (10) Die vorgenannten Festlegungen von Betriebskosten und Finanzierung sind jeweils vertraglich zu regeln. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen. Abweichungen von der Betriebskosten- und Finanzierungsstruktur bedürfen einer gesonderten kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN.“
  29. § 34 wird wie folgt gefasst:
    㤠34
    Kosten und Finanzierung von Gebäudeinvestitionen
    (1) An Investitionen und an Abschreibungen für Gebäude, der Außenanlage und des festverbauten Inventars beteiligt sich die Kirche unter Beachtung des Absatzes 5 nur, wenn das Gebäude in kirchlichem Eigentum steht und dies einzelvertraglich geregelt ist.
    (2) Erforderliche bauliche Maßnahmen für kircheneigene Kindertagesstätten sollen durch Bundes- Landes- und kommunale Zuschüsse finanziert werden. Stehen aus diesen Quellen Mittel nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung, sind weitere erforderliche Finanzierungszuschüsse rechtzeitig bei der Kirchenverwaltung zu beantragen. Ein Anspruch auf gesamtkirchliche Zuweisungen besteht nicht.
    (3) Für Neubauten oder Teilneubauten, die der Erweiterung von bestehenden Angeboten dienen, dürfen weder für Investitionsmaßnahmen noch für die laufende bauliche Unterhaltung kirchliche Finanzmittel aufgewendet werden.
    (4) Investitionen der großen Bauunterhaltung gemäß der Verordnung zur Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des Vermögens (EBBVO) sind Ausgaben, die zur erstmaligen oder ersatzweisen Anschaffung, Herstellung, wesentlichen Verbesserung oder grundlegenden Erneuerung eines Kindertagesstätten Gebäudes aufzubringen sind. Sie umfassen alle in der DIN 276 aufgeführten Kostengruppen. Eine Mitfinanzierung der Ausstattungsgegenstände sowohl im Außenbereich, als auch der Innenausstattung einer Kita aus kirchlichen Finanzmitteln ist ausgeschlossen.
    (5) Gesamtkirchliche Mittel zur Finanzierung der Baulast kirchlicher Kindertagesstättengebäude werden entsprechend den Regelungen des Kirchengesetzes zur Erstellung von Gebäudebedarf- und -entwicklungsplänen (GPEPG) zur Verfügung gestellt. Die Höhe der gesamtkirchlichen Finanzierungsbeteiligung richtet sich nach den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit den Kommunen bzw. den von der Gesamtkirche vorgegebenen Abrechnungsmodi.“
  30. In § 35 Absatz 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Personensorgeberechtigten“ ersetzt.
  31. § 36 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Mitglieder des Elternbeirats und ihre Vertreter werden in einer Elternversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind die anwesenden Eltern und sonstigen Personensorgeberechtigten. Nicht wählbar sind Vertreter des Trägers. Ab dem Tag der Aufnahme haben die Eltern pro Kind eine Stimme. Abwesende Eltern und sonstige Personensorgeberechtigte sind wählbar, wenn ihre schriftliche Zustimmung beim Träger der Kindertagesstätte vorliegt. Wählbar ist jeweils nur ein Personensorgeberechtigter oder eine Personensorgeberechtigte, auch wenn zwei oder mehr Kinder der Familie die Kindertagesstätte in einer oder mehreren Gruppen besuchen. Die Wahl soll im Oktober eines jeden Jahres erfolgen.“
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Personensorgeberechtigten“ ersetzt.
    3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) In Rheinland-Pfalz hat die Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) Vorrang.“
  32. § 37 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 werden vor dem Punkt die Wörter „oder wenn durch die Mehrheit der anwesenden Stimmen einer Elternversammlung ein Mitglied des Elternbeirats abgewählt wird. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.“ eingefügt.
    2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) In Rheinland-Pfalz hat die Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) Vorrang.“
  33. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „Erziehungsberechtigten“ durch das Wort „Personensorgeberechtigten“ ersetzt.
    2. In Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter „und den Landeselternbeirat“ eingefügt.
  34. Die Anlage 1 zur KiTaVO wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „in Hessen“ durch ein Komma und die Wörter „Hausmeister und Reinigung“ ersetzt.
    2. Folgende Überschrift wird der Tabelle zur Essensverpflegung vorangestellt: „1. Bemessung der Hauswirtschaftsstunden in Hessen“
    3. Folgende Nummern 2 und 3 werden angefügt:
      „2. Bemessung für Hausmeisterdienste
      Für den Hausmeisterdienst werden folgende Richtwerte für die Genehmigung im Zentrum Bildung der EKHN zu Grunde gelegt:
      pro Kitagebäude:
      (für die Kontrolle und Überwachung der Wartung von technischen Anlagen, Behebung von Mängeln und ggf. Schadensmeldung)
      1 Std/Woche
      Für die Pflege der Außenanlage je 1000 qm
      1 Std/Woche
      Für die gesamten Reparaturarbeiten im Bereich von geringfügigen Schreiner-, Maler-, Klempner-, Elektroarbeiten
      2 Std/Woche
      Die Bemessung gilt für kircheneigene Kitagebäude, kann aber auch nach Zustimmung der Kommune für kommunale Gebäude genutzt werden. In begründeten Einzelfällen kann hiervon bis zu 25 Prozent nach oben abgewichen werden. Die Gründe sind der genehmigten Stelle im Fachbereich Kindertagesstät-ten im Zentrum Bildung der EKHN und der Kommune darzulegen.
      3. Bemessung von Reinigungs- und Wäschedienste
      Je nach Nutzung der Räume werden folgende Richtwerte für die Genehmigung zu Grunde gelegt:
      Je 90 qm in Räumen der Kita (2-6 Jahre)
      1 Std/Tag
      Je 60 qm in Räumen der Kita (0-3 Jahre)
      1 Std/Tag
      Je 10 qm bei Fensterreinigung
      (Stellenbeschreibung gemäß Arbeitsschutzverordnung)
      1 Std/Woche
      Wäschedienst: Je 25 Kinder 3-6 Jahre oder 12 Kinder 0-3 Jahre
      0,5 Std/Woche
      In begründeten Einzelfällen kann hiervon bis zu 25 Prozent nach oben abgewichen werden. Die Gründe sind der genehmigten Stelle im Fachbereich Kindertagesstätten im Zentrum Bildung der EKHN und der Kommune darzulegen.“
  35. Die Anlage 2 zur KiTaVO wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 wird vor dem Wort „Löhne“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
      bb)
      In Satz 3 werden nach dem Wort „Supervision“ ein Komma und die Wörter „Kosten für polizeiliche Führungszeugnisse“ eingefügt.
    2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Buchstabe a werden nach dem Wort „Versicherungen,“ die Wörter „Verbrauchsmaterial, die Anschaffung von technischen Geräten, Spiel- und Beschäftigungsmaterial, sonstiger Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebrauchsgegenständen, Inventar, etc.“ durch die Wörter „Reinigung, und die Anschaffung von technischen Geräten.“ ersetzt.
      bb)
      In Buchstabe b werden nach dem Wort „Betriebskostenausgaben:“ die Wörter „Spiel- und Beschäftigungsmaterial,“ eingefügt sowie die Abkürzung „EDV“ durch die Abkürzung „IT“ ersetzt.
      cc)
      In Buchstabe d werden das Wort „Afa“ sowie die Klammerzeichen gestrichen.
    3. Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a)
      Für Maßnahmen der Personalförderung im Sinne von Fort- und Weiterbildung und Supervision werden in Hessen pro Haushaltsjahr für jeden Mitarbeitenden ab einem halben Stellenumfang 250 Euro, unabhängig vom Fortbildungsanspruch der Mitarbeitenden angesetzt. In Rheinland-Pfalz stehen als maximales Budget der Fort- und Weiterbildung und Supervision in Höhe von 0,5 Prozent der übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten der Kindertagesstätte zur Verfügung.“
      bb)
      Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
      „b)
      Die Höhe der Kosten für Dienste und Leistungen der Regionalverwaltungsverbände und der Gesamtkirche (Verwaltungsumlage) richtet sich nach der RVVO: Sie beträgt 3,5 Prozent des gegenüber dem laufenden Haushaltsjahr um zwei Jahre zurückliegenden kameralen Rechnungsergebnisses der jeweiligen Einrichtung abzüglich der bereits erhobenen Verwaltungsumlage bzw. des gegenüber dem laufenden Haushaltsjahr um zwei Jahre zurückliegenden doppischen Ergebnishaushalts der jeweiligen Einrichtung abzüglich der Rücklagenzuführungen und der bereits erhobenen Verwaltungsumlage. Auf besonderen Wunsch der Kommunen erbrachte Verwaltungsleistungen werden der Kommune je nach Aufwand gesondert berechnet. Wurden in dem abzurechnenden Haushaltsjahr in der Kindertagesstätte Leistungen erbracht, die im Basisjahr noch nicht angeboten wurden (z. B. eine zusätzliche Gruppe), werden die Kosten dieser Leistungen zur Ermittlung der Umlage einbezogen. Nicht einbezogen werden Kosten für Leistungen, die im abzurechnenden Haushaltsjahr nicht mehr von der Kindertagesstätte erbracht wurden (z. B. durch Schließung einer Gruppe).“
      cc)
      Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
      „c)
      In Rheinland-Pfalz werden die nachgewiesenen Kosten der Fachberatung in Höhe von 0,5 Prozent der übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten angesetzt und durch das Land finanziert. Für die Kindertagesstätten in Hessen soll jährlich pro Gruppe (zum Stichtag am 1. März) ein pauschaler Betrag berechnet werden. Der Ausgangswert von 480 Euro aus dem Basisjahr 2023 erhöht sich nach Tarifsteigerungen um den jeweiligen Prozentsatz.“
      dd)
      Buchstabe d wird aufgehoben.
      ee)
      In Buchstabe e werden die Wörter „sind grundsätzlich“ durch das Wort „sollen“ sowie das Wort „anzusetzen“ durch die Wörter „angesetzt werden“ ersetzt.
      ff)
      Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
      „f)
      Für Maßnahmen der kleinen Bauunterhaltung für die laufende Instandhaltung von kirchlichen Gebäuden und dazugehörigen Außenbereich der Einrichtung, sollen 2.500 Euro pro vertraglicher bzw. rechnerische Gruppe angesetzt werden.“
    4. Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Werden die oben definierten Pauschalen gemäß den Buchstaben a, f und g in Hessen und den Buchstaben f und g in Rheinland-Pfalz im Haushaltsjahr nicht zweckentsprechend verwendet, können diese auf das folgende Haushaltsjahr in Form eines Sonderpostens übertragen werden.“
    5. Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.
    6. Nach Nummer 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Hierunter fallen in Hessen z.B. Landesmittel nach § 32 Absatz 2a bis 6.“
Artikel 2
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 17. Oktober 2023
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 104Rechtsverordnung
zur Änderung der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer
Vom 10. Oktober 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 53 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
§ 23a der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer vom 18. Mai 2006 (ABl. 2006 S. 197), zuletzt geändert am 26. November 2022 (ABl. 2022 S. 444 Nr. 139), wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1982“ durch die Jahreszahl „1984“ ersetzt.
  2. In Absatz 2 wird die Jahreszahl „1972“ durch die Jahreszahl „1974“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 17. Oktober 2023
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 105Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Entschädigung
von ehrenamtlich Tätigen in der EKHN
Vom 2. November 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 10 Absatz 5 des Ehrenamtsgesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 94) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 14. Oktober 2004 (ABl. 2004 S. 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2023 (ABl. 2023 S. 26 Nr. 9), wird wie folgt geändert:
  1. § 6 wird wie folgt gefasst:
    㤠6
    Die Aufwandsentschädigung beträgt
    1. 150 Euro monatlich für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und 100 Euro monatlich für die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts;
    2. 100 Euro für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, soweit nicht Nummer 1 gilt, und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jedes Verfahren, in dem sie tätig geworden sind.“
  2. § 10 wird wie folgt gefasst:
    㤠10
    (1) Kirchengemeinden, Dekanate und kirchliche Verbände können beschließen, dass Mitgliedern der Kirchenvorstände, der Dekanatssynodalvorstände, von Vorständen kirchlicher Verbände oder von geschäftsführenden Ausschüssen kirchlicher Arbeitsgemeinschaften nach § 2d Absatz 1 des Regionalgesetzes, mit Ausnahme von Mitgliedern des Verkündigungsteams, ein Sitzungsgeld von zehn Euro pro Sitzung gewährt wird. Den Vorsitzenden und Stellvertretungen dieser Organe, mit Ausnahme von Mitgliedern des Verkündigungsteams, kann eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nummer 12 des Einkommensteuergesetzes bis zu 100 Euro monatlich gewährt werden. Die Beschlüsse sind der Kirchenverwaltung, der zuständigen Regionalverwaltung und dem Dekanat anzuzeigen.
    (2) In Kirchengemeinden, Dekanaten, kirchlichen Verbänden und kirchlichen Arbeitsgemeinschaften nach § 2d Absatz 1 des Regionalgesetzes sind aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Leitungsorgans Zahlungen an Ehrenamtliche im Umfang der steuerlichen Freibeträge nach § 3 Nummer 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes möglich. Ausgenommen sind Honorarverträge für selbständige, weisungsunabhängige Dienstleistungen. Die arbeitsvertraglichen Regelungen für abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten, einschließlich der Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags nach der Kirchlichen Dienstordnung (KDO), bleiben unberührt.
    (3) Die Person, die die Zahlung erhält, muss bei Aufnahme der Tätigkeit und zu Beginn eines jeden Jahres schriftlich erklären, dass die Steuerfreibeträge nicht in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder im Rahmen einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit verwendet werden, wenn die Freibeträge nach § 3 Nummer 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden sollen. Die Erklärung ist zu den Unterlagen der Buchhaltung zu nehmen. Der Umfang der Tätigkeit, die Art der Tätigkeit und die Höhe der Auszahlungen sind zu dokumentieren.
    (4) In der Haushaltsplanung des zuständigen Rechtsträgers sind die Mittel für die oben genannten Zahlungen gesondert auszuweisen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit sind zu beachten.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 2. November 2023
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 106Verwaltungsverordnung
zur Aufhebung der Verwaltungsverordnung über die Pfarrchroniken
Vom 2. November 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Verwaltungsverordnung über die Pfarrchroniken vom 1. November 2012 (ABl. 2012 S. 355), zuletzt geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 2. November 2023
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Nr. 107Rechtsverordnung
zur Änderung der Benutzungsordnung
Vom 2. November 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Kirchenarchivgesetzes die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Benutzung des kirchlichen Archivgutes (Benutzungsordnung) in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 30. Juni 1986 (ABl. 1986 S. 145) wird wie folgt geändert:
  1. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Über den Benutzungsantrag entscheidet die Leitung des Archivs. Die Benutzungserlaubnis kann mündlich, schriftlich oder in Textform erteilt werden.“
    2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Benutzungserlaubnis ist zu versagen, wenn gegen den Zweck der Benutzung schwerwiegende Bedenken bestehen, insbesondere
      1. Grund zur Annahme besteht, dass durch die Benutzung die Interessen der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer ihrer Gliedkirchen oder deren Einrichtungen und Werke gefährdet werden oder
      2. schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden oder
      3. die Gefahr besteht, dass Archivgut beschädigt wird oder verloren geht oder
      4. die begründete Vermutung besteht, dass die den Antrag stellende Person Auflagen oder sonstige Bindungen nicht einhalten will oder kann, und insbesondere nicht gewährleistet erscheint, dass die Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie die Regelungen zum Schutze berechtigter Interessen Dritter beachtet werden und die die Akten einsehende Person für die eventuelle Verletzung dieser Rechte einsteht, oder
      5. Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern des Archivguts entgegenstehen.“
  2. § 7 wird wie folgt gefasst:
    㤠7
    Schutzfristen
    (1) Archivgut amtlicher Herkunft darf im Regelfall erst 30 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. Besondere Bestimmungen können längere Schutzfristen vorsehen. Archivgut, das bei der Übernahme durch das Archiv besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterlegen hat, darf im Regelfall erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Dies gilt auch für Unterlagen, die aufgrund besonderer Vorschriften hätten gelöscht oder vernichtet werden müssen.
    (2) Unbeschadet der generellen Schutzfristen darf Archivgut amtlicher Herkunft, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), im Regelfall durch Dritte erst 30 Jahre nach dem Tode der betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen Personen benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr nicht festzustellen ist. Besondere Bestimmungen können längere Schutzfristen vorsehen.
    (3) Dateien mit personenbezogenen Daten gelten als Archivgut amtlicher Herkunft, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf natürliche Personen bezieht. Die Vorschriften des kirchlichen Datenschutzgesetzes gelten auch für archivierte Daten mit personenbezogenen Daten.
    (4) Pfarrchroniken sind zu behandeln wie Archivgut amtlicher Herkunft, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht. Ein Anrecht Dritter auf Einsichtnahme oder Erteilung von Auskünften aus der Pfarrchronik besteht nicht.
    (5) Die Schutzfristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch bei der Nutzung durch öffentliche Stellen. Für die abgebenden Stellen gelten die Schutzfristen der Absätze 1 und 2 nur für Unterlagen, die bei ihnen aufgrund besonderer Vorschriften hätten gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
    (6) Die Schutzfristen nach Absatz 1 können vom Archiv im Einzelfall auf Antrag der Nutzerin oder des Nutzers verkürzt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt oder die Nutzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle unerlässlich ist.
    (7) Für Archivgut privater Herkunft gelten die besonderen Bestimmungen des Übernahmevertrages. Darin enthaltenes Archivgut amtlicher Herkunft darf im Regelfall erst 30 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden.
    (8) Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 können die Schutzfristen vom Archiv im Einzelfall auf Antrag der Nutzerin oder des Nutzers verkürzt werden, wenn
    1. die Nutzung für ein konkretes Forschungsvorhaben erforderlich ist und
      1. sichergestellt wird, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder
      2. das öffentliche Interesse an der Durchführung des konkreten Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange überwiegt oder
    2. die Nutzung zur Wahrnehmung berechtigter Belange im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle unerlässlich ist und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person oder Dritter durch angemessene Maßnahmen ausgeschlossen wird.
    (9) Eine Nutzung personenbezogenen Archivguts ist unabhängig von den in Absatz 2 genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn
    1. die betroffene Person in die Nutzung eingewilligt hat oder
    2. im Falle des Todes der betroffenen Person deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger in die Nutzung eingewilligt hat, es sei denn, die betroffene Person hat zu Lebzeiten der Nutzung nachweislich widersprochen, oder die Erklärung der Einwilligung wäre nur höchstpersönlich durch die betroffene Person möglich gewesen.
    (10) Die Schutzfristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt war oder für welches vor der Übergabe an das Archiv bereits ein Zugang nach einem Informationsfreiheitsgesetz oder anderweitigen gesetzlichen Regelungen vorlag.
    (11) Findbehelfe für geschütztes Archivgut dürfen vor Ablauf der Schutzfristen nur mit Genehmigung der Archivleitung zur Benutzung vorgelegt werden.“
  3. § 8 wird wie folgt gefasst:
    㤠8
    Schutzbestimmungen
    (1) Vor Ablauf der Schutzfristen dürfen personenbezogene Angaben nur veröffentlicht werden, wenn die betroffene Person, im Falle ihres Todes deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger eingewilligt hat oder dies für die Darstellung der Ergebnisse des bestimmten Forschungsvorhabens unerlässlich ist. Bei Amtspersonen in Ausübung ihres Amtes und bei Personen der Zeitgeschichte ist die Veröffentlichung zulässig, soweit diese einer angemessenen Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nicht zuwiderläuft. Der Benutzer oder die Benutzerin verpflichtet sich schriftlich, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie der Schutz berechtigter Interessen Dritter zu beachten und für die Verletzung dieser Rechte und Interessen einzustehen.
    (2) Zur Erfüllung des Auskunftsanspruches gemäß § 19 DSG-EKD über personenbezogene Daten im Archivgut, ist der betroffenen Person auf Antrag nach Maßgabe des § 7 Absatz 6 und Absatz 8 Nummer 2 das Recht auf Einsicht in die Unterlagen und die Herausgabe von Reproduktionen von dem betreffenden Archivgut zu gewähren, soweit schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden.
    (3) Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit personenbezogener Daten im Archivgut und wird die Unrichtigkeit festgestellt, ist dies zu den betreffenden Unterlagen in geeigneter Weise gesondert zu vermerken. Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, ist dem Archivgut auf Verlangen einer betroffenen Person eine Gegendarstellung beizufügen. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Darmstadt, 2. November 2023
Für die Kirchenleitung
Dr. Jung

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 108Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 53 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
Vom 9. Oktober 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.5/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Nach § 53 Absatz 4 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung vom 7. November 2013 (ABl. 2014 S. 38), zuletzt geändert am 2. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 106 Nr. 67), wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Mitarbeitenden, die ehrenamtlich und leitend nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a des Rheinland-Pfälzischen Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit oder § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches tätig sind, kann für die Teilnahme an Freizeitmaßnahmen bis zu zwölf Arbeitstagen jährlich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Vor der Ablehnung eines Antrags auf Arbeitsbefreiung ist die Mitarbeitervertretung zu beteiligen.“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-
regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, 18. Oktober 2023
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 109Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung von § 11 der Ausbildungs- und Praktikantenordnung
Vom 9. Oktober 2023

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat in ihrer Sitzung 11.5/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Dem § 11 Absatz 3 der Ausbildungs- und Praktikantenordnung der EKHN vom 20. März 2014 (ABl. 2014 S. 210), zuletzt geändert am 2. Juni 2023 (ABl. 2023 S. 106 Nr. 67), wird folgender Satz angefügt:
„Daneben können weitere Entgeltbestandteile entsprechend dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes treten (z. B. Sonderzahlung, Abschlussprämie).“
Artikel 2
Diese arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. November 2023 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Arbeitsrechts-
regelungsgesetzes vom 29. November 1979 (ABl. 1979 S. 228) hiermit veröffentlicht.
Darmstadt, 18. Oktober 2023
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 110Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen vom 16. Oktober 2023

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 16. Oktober 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 31. Juli 2023 (ABl. EKHN 2023 S. 162 Nr. 94), werden wie folgt geändert:
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  2. Der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
    „die DGD Klinik Hohe Mark gGmbH, Friedländerstraße 2 in 61440 Oberursel, wendet anstelle dieser Arbeitsvertragsrichtlinien die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, beschlossen durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland“ (AVR.DD) in der jeweils geltenden Fassung an.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
***
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 16. Oktober 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 31. Juli 2023 (ABl. EKHN 2023 Seite 162 Nr. 94), werden wie folgt geändert:
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  2. Der Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
    „die DGD Krankenhaus Sachsenhausen gGmbH, Schulstraße 31 in 60594 Frankfurt am Main, wendet anstelle dieser Arbeitsvertragsrichtlinien die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, beschlossen durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland“ (AVR.DD) in der jeweils geltenden Fassung an.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
***
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 16. Oktober 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 31. Juli 2023 (ABl. EKHN 2023 S.162 ff.), werden wie folgt geändert:
§ 28 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „acht“ ersetzt.
    2. Satz 2 Ziffer 9 wird aufgehoben.
  2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
    „(3a) Ärztinnen und Ärzte, die am 31. August 2024 in der Entgeltgruppe A1/Stufe 9 eingestuft sind, werden mit Wirkung zum 1. September 2024 der Stufe 8 zugeordnet und erhalten als Ausgleich für das Entfallen der Stufe 9 eine persönliche Zulage in Höhe von 610 Euro monatlich. Für Nichtvollzeitbeschäftigte gilt § 40 Absatz 1 Satz 2. Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Die Zulage entfällt im Falle einer Höhergruppierung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Anlage
Anlage 2A zu den AVR.HN
gemäß § 30 Absatz 1 AVR.HN
Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
gültig ab 1. Sept. 2024 (+200 +5,5%)
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Stufe 8
ERZ
bis ein Jahr
ERZ mehr als 1 Jahr
ERZ mehr als 2 Jahre
ERZ mehr als 3 Jahre
ERZ mehr als 5 Jahre
ERZ mehr als 6 Jahre
ERZ mehr als 10 Jahre
ERZ mehr als 11 Jahre
Entgeltgruppe
monatlich in Euro
Entgeltgruppe A 1
(Assistenzärzte)
5910
6337
6757
7181
Entgeltgruppe A 2
(Fachärzte)
7412
7923
8434
9106
Entgeltgruppe A 3
(Oberärzte)
9323
9473
9618
Entgeltgruppe A 4
(Ltd. Oberärzte)
10358
Diese Entgelttabelle gilt bis zur Beschlussfassung neuer Entgelttabellen, mindestens jedoch bis zum 31.08.2025.
***
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der GO Freistellung ARK.DH
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung über den Freistellungsumfang der Mitglieder und Stellvertretungen
der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen sowie die Kostenerstattung
Die Geschäftsordnung über den Freistellungsumfang der Mitglieder und Stellvertretungen der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie in Hessen sowie die Kostenerstattung vom 22. Mai 2018, zuletzt geändert am 20.03.2023 (ABl. EKHN 2023 S. 87 Nr. 53 und Nr. 54), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Mitglieder der Dienstnehmerseite werden mit 40 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle, Stellvertretungen der Dienstnehmerseite werden mit 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle für die Tätigkeit in der ARK.DH freigestellt. Satz 1 tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.“
  2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Werden Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerseite mit der Aufgabe der ständigen Protokollführung in vorbereitenden Sitzungen betraut, erhalten diese für die Dauer der Übertragung der Aufgabe eine zusätzliche Freistellung von bis zu fünf Prozent einer Vollzeitstelle pro Monat. Satz 1 tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.“
  3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende der Dienstnehmerseite wird zusätzlich mit jeweils 25 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle für ihre Tätigkeit in der ARK.DH freigestellt. Satz 1 tritt am 31. Oktober 2026 außer Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
***
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 16. Oktober 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 31. Juli 2023 (ABl. EKHN 2023 S.162 ff.), werden wie folgt geändert:
Die Entgelttabelle in Anlage 2 zu den AVR.HN (gültig ab 1. März 2023) wird wie folgt erhöht:
In der Entgeltgruppe 1 werden die Werte der Stufen 1 bis 5 auf je 2.105 Euro erhöht.
Die ab dem 1. Januar 2024 geltenden Werte der Entgeltgruppe 1 der Anlage 2 sind als Anlage beigefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Anlage
Änderungen der Anlage 2 zu den AVR.HN
gemäß § 30 Abs. 1 AVR.HN
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 5 + LZ
ERZ bis
zu 2 Jahre
ERZ mehr
als 2 Jahre
ERZ mehr
als 5 Jahre
ERZ mehr
als 8 Jahre
ERZ mehr
als 11 Jahre
Mit Leistungszulage gemäß § 29 Absatz 2 AVR.HN
Entgeltgruppe
monatlich in Euro
E 1
2.105
2.105
2.105
2.105
2.105
2.315,50
Diese Entgelttabelle gilt bis zum 31. August 2024.
***
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 16. Oktober 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 31.07.2023 (ABl. EKHN 2023, S. 162 Nr. 94), werden wie folgt geändert:
§ 36a wird wie folgt geändert:
  1. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
    „(2) Vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. April 2024 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1, die in der Entgeltgruppe 6 in die Stufen 1 und 2 eingestuft sind, eine weitere Pflegezulage in Höhe von 35 Euro monatlich.
    (3) Vom 1. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 der nachfolgend benannten Entgeltgruppen und Stufen folgende weitere Pflegezulage in Höhe von monatlich:
    Entgeltgruppe
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Entgeltgruppe 3
    161 Euro
    91 Euro
    18 Euro
    Entgeltgruppe 4
    199 Euro
    112 Euro
    23 Euro
    Entgeltgruppe 5
    73 Euro
    Entgeltgruppe 6
    247 Euro
    247 Euro
    85 Euro
    In dem Zeitraum nach Satz 1 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7, die in die Stufen 1 und 2 eingestuft sind und die übrigen Voraussetzungen des persönlichen und betrieblichen Anwendungsbereiches des Absatzes 1 erfüllen, eine Pflegezulage in Höhe von 200 Euro monatlich.
    (4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 besteht nur, soweit das monatliche Tabellenentgelt zuzüglich der Pflegezulage nach Absatz 1 sowie zuzüglich vom Arbeitgeber nach § 4 der Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau zu zahlender monatlicher Zulagen nicht den jeweils gültigen Pflegemindestlohn erreicht.
    (5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, wenn das monatliche Tabellenentgelt zuzüglich der Pflegezulage in der durch Beschluss vom 31.7.2023 geltenden Fassung aufgrund einer vorgezogenen Entgelterhöhung nach § 3 der Arbeitsrechtsregelung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit in Einrichtungen der Diakonie in Hessen und Nassau bereits den jeweils gültigen Pflegemindestlohn erreicht.“
  2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
    „(6) Diese Regelung gilt befristet bis zum 31. August 2024, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie durch eine andere Regelung ersetzt wird.“
    Artikel 2
    Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.
***
Arbeitsrechtsregelung zu Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung
in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 16. Oktober 2023
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 11/2023 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 20. März 2014 (ABl. EKHN 2014 S. 210), zuletzt geändert am 31. Juli 2023 (ABl. EKHN 2023 S. 162 Nr. 94), wird wie folgt geändert:
In § 21 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
***
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 19. Oktober 2023
Für die Diakonie Hessen
Gehlhaar

Bekanntmachungen

Nr. 111Änderung des Namens der Evangelischen Kirchengemeinde St. Goarshausen, Evangelisches Dekanat Nassauer Land

Der Kirchenvorstand der Evangelischen Kirchengemeinde St. Goarshausen hat am 20. September 20223 beschlossen, dass die Kirchengemeinde zum 1. Januar 2024 den Namen „Evangelische Nikodemusgemeinde St. Goarshausen“ führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 6. November 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 112Änderung des Namens der Evangelischen Michaelsgemeinde Groß-Gerau, Evangelisches Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim

Die Evangelische Kirchengemeinde Berkach, die Evangelische Kirchengemeinde Dornheim, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Gerau–Süd und die Evangelische Kirchengemeinde Wallerstädten werden zum 1. Januar 2024 zur Evangelischen Michaelsgemeinde Groß-Gerau zusammengelegt (ABl. 2023 S.126 Nr. 81).
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinde Berkach, der Evangelischen Kirchengemeinde Dornheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Gerau–Süd und der Evangelische Kirchengemeinde Wallerstädten haben beschlossen, dass die Evangelische Michaelsgemeinde Groß-Gerau ab 1. Januar 2024 den Namen „Evangelische Segensgemeinde Groß-Gerau“ führt. Der Beschluss wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Darmstadt, 9. November 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 113Satzung des Arbeitskreises „Kirche, Religion und Sport“
der Evangelischen Kirchen in Hessen-Nassau und von Kurhessen-Waldeck
Vom 20. Juli 2023

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat die folgende Satzung beschlossen:
####

Präambel

Der Arbeitskreis „Kirche, Religion und Sport“ der Evangelischen Kirchen Hessen-Nassau und Kurhessen-Waldeck (EKHN/EKKW) fördert den Dialog zwischen den Bereichen Religionen/Kirche und Sport. Er ist hervorgegangen aus den bisherigen Arbeitskreisen „Kirche und Sport“ der Evangelischen EKHN und der EKKW. Ökumenische Verbindungen sind genauso gewollt wie Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Religionen.
Der Stellenwert des Sports ist in der Moderne seit dem 19. Jahrhundert kontinuierlich gestiegen. Die Arbeit und Organisation von Sportvereinen und -verbänden hat sich vielfältig ausdifferenziert und unterliegt weiterhin einer von unterschiedlichen Seiten beeinflussten Dynamik. Sport ist ein wichtiger sozialer und ökonomischer Faktor geworden. In den Medien spielt der Sport, insbesondere Spitzensport, Profisport und die Darstellung der Sport-Großereignisse (z. B. Olympische Spiele, Weltmeisterschaften) eine erhebliche Rolle. Aspekte von Individualisierung wie Gemeinschaft, Kommerzialisierung, Säkularisierung und (Post-)Moderne sind von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Stellenwerts. Positive wie negative Entwicklungen zeichnen sich ab und bedürfen der kritischen Begleitung. Das Verständnis von Körper/Körperlichkeit, Geschlechterrollen und Altersphasen haben sich insgesamt stark gewandelt. Sportliches Handeln ist zum einen Selbstzweck, wird andererseits jedoch auch instrumentalisiert.
Der Arbeitskreis (AK) versteht sich als Plattform, die innerhalb der EKHN und der EKKW auf allen Ebenen die Möglichkeit einer kritischen Zusammenarbeit mit den verschiedenen Institutionen des Sports wahrnimmt und im Austausch ist. Der AK will u.a. darauf aufmerksam machen, dass Körperlichkeit/Leiblichkeit elementar zum Menschsein gehören. Religionsgemeinschaften und Sportverbände sind zu Fragen von Menschenrechten, Frieden, Gerechtigkeit und Naturschutz auf einem gemeinsamen Weg. Der AK will dem organisierten Sport auf den verschiedenen Ebenen in kritischer Solidarität ein Partner sein, hat aber auch die nichtorganisierten Sportler*innen im Blick. Mit den in der Satzung des Landessportbundes Hessen formulierten Grundsätzen (§ 6) stimmt der Arbeitskreis überein.
Der AK setzt sich für eine offene Begegnung von Menschen in Religion/Kirche und Sport ein. Er unterstützt entsprechende Ansätze im Sozialraum.
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§ 1
Name und Sitz des Arbeitskreises

(1) Der AK führt den Namen „Arbeitskreis Kirche, Religion und Sport“ der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau und von Kurhessen und Waldeck. Er ist dem Zentrum Verkündigung in Frankfurt am Main zugeordnet und untersteht der Aufsicht der Kirchenleitung.
(2) Er ist eine unselbständige Einrichtung der EKHN, der den Austausch und die Zusammenarbeit von Religion und Sport im Gebiet der Landeskirchen EKHN und EKKW fördert.
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§ 2
Zwecke und Aufgaben

(1) Kirche hat den Auftrag, das Evangelium der Liebe Gottes zu allen Menschen sowie das Gebot der Nächstenliebe, in allen Bereichen des Lebens zu bezeugen. Sport schafft seine Werte einerseits aus sich selbst heraus, bedarf aber auch des Gesprächs und der Kooperation. In den Religionsgemeinschaften und Kirchen wächst die Einsicht, dass der körperlichen Verfasstheit des Menschen, dessen Erfahrungen („zur Welt sein“) und dem körperlichen Ausdruck (und Empfinden) von Religiosität und Spiritualität im Lebenslauf stärkere Beachtung geschenkt werden muss. Verschiedene Bereiche der Gesellschaft wie Sport und Religion sind in ihrer Gestaltung aufeinander bezogen bzw. angewiesen. Der AK sieht eine besondere Aufgabe darin, christliche Perspektiven in die Welt des Sports zu spiegeln und umgekehrt Erfahrungen des Sports in religiöse bzw. kirchliche Kontexte zu vermitteln.
(2) Der AK sieht die Menschen in allen Altersphasen, nimmt jedoch besonders junge Menschen in den Blick (Konfirmanden, Jugendliche, junge Erwachsene), um Aspekte von Leiblichkeit, Sport, Verantwortung etc. erlebbar zu machen. Er versteht sich im Kontext von gesellschaftlichen Prozessen als Faktor von Bildung, Integration und individueller und sozialer Entwicklung. Ein politisches Zusammenwirken von Sport und Religion/Kirche ist in diesem Zusammenhang sinnvoll, u. a. im Blick auf Sportvereine und Sportverbände, auf Schule und Konfirmandenarbeit.
(3) Der AK nimmt den Zusammenhang von Gemeinde, Sozialraum und Sport ernst. Gemeinde und Sportverein sind in gleicher Weise von gesellschaftlichen Entwicklungen betroffen und sollten stärker im Sozialraum zusammenwirken. Aspekte von Fairplay oder Gemeinschaftsgefühl etc. sind in den Blick zu nehmen und Konzepte zu entwickeln. Er setzt sich dafür ein, dass sich Gemeinden für eine Zusammenarbeit mit Sportvereinen und anderen Sportorganisationen im Sozialraum öffnen und berät dazu auf Anfrage.
(4) Sport, Körperlichkeit, Leiblichkeit, Herkunft, Inklusion, Ethik, Natur sind beispielgebend Schlagworte, die im theologischen Diskurs oft zu wenig beachtet werden. Im Blick auf die Arbeit theologischer Fakultäten, im Blick auf die Ausbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakonen, Gemeindepädagogen etc. sind diese Fragen von großer Bedeutung. Es wird daher nach Kontakten zu entsprechenden Gremien und Verantwortlichen gesucht.
(5) Der Arbeitskreis AK regt zu Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und Fortbildungen in den Bereichen Religion und Sport an. Er organisiert nach Möglichkeit eigene Fortbildungen und Sportpraxis-Tage.
(6) Der AK ist an der Konzeption für kirchliche Begleitung von sportlichen Großereignissen federführend beteiligt.
(7) Der AK berät die Kirchenleitungen in sportpolitischen Fragen und bei der Vorbereitung von Spitzengesprächen zwischen Kirche, Politik und Sport auf Landesebenen.
(8) Der AK führt eigene Veranstaltungen wie z.B. den Konfi-Cup, den Ökumenischen Gottesdienst/Interreligiöse Staffeln zum Frankfurt Marathon oder zum Kassel-Marathon durch.
(9) Der AK ist Ansprechpartner für Beschäftigte und Betreiber der Stadionkapelle in Frankfurt. Er unterstützt diese Einrichtung.
(10) Der AK vertritt seine Ziele in Abstimmung mit dem Zentrum für Verkündigung durch eine Internetseite, durch Pressemitteilungen und auf weiteren Kanälen der Sozialen Medien.
(11) Der AK ist Mitglied im „Arbeitskreis Kirche und Sport der EKD“ und entsendet bis zu zwei Vertreter*innen zu den jährlich stattfindenden Vertreterversammlungen, zu denen der „Arbeitskreis Kirche und Sport in der EKD“ einlädt.
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§ 3
Mitgliedschaft und Stimmberechtigung

(1) Mitglied des AK kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich in den in der Präambel und im § 2 genannten Zielen und Aufgaben wiederfindet, deren Umsetzung verpflichtet fühlt und sich in die Mitgliederliste einträgt.
(2) Die Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Natürliche und juristische Personen haben jeweils eine Stimme.
(4) Stimmberechtigungen sind nicht übertragbar, sondern können nur von den Anwesenden wahrgenommen werden.
(5) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Mitarbeit im AK und zur Teilnahme an den Arbeitskreissitzungen.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Mitteilung an den Vorstand und/oder die Streichung von der Mitgliederliste durch den geschäftsführenden Vorstand.
(7) Einen Gaststatus können Personen erhalten, die die Arbeit des AK fördern wollen. Sie nehmen an den Sitzungen des AK mit beratender Stimme teil.
#

§ 4
Organe

Organe des AK sind
(1) die Versammlung der Mitglieder; sie sind gleichzusetzen mit den Sitzungen des AK;
(2) der Geschäftsführende Vorstand.
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§ 5
Versammlung der Mitglieder (Sitzungen des Arbeitskreises)

(1) Der oder die Vorsitzende des Geschäftsführenden Vorstands (im Verhinderungsfall ein Vertreter oder eine Vertreterin) lädt zu den Sitzungen des AK ein. Die Sitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Sitzungen können auch online durchgeführt werden.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung.
(3) Von den Sitzungen des AK wird ein Ergebnis-Protokoll erstellt. Es ist in der folgenden Sitzung des AK zu genehmigen. Die Protokolle werden im Zentrum Verkündigung gesammelt.
(4) Der AK ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Der AK beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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§ 6
Geschäftsführender Vorstand

(1) Die Mitglieder des AK wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer von drei Jahren bis zu drei Personen als Geschäftsführenden Vorstand. Eine Vertretung des Zentrums Verkündigung berät den Geschäftsführenden Vorstand.
(2) Aus seiner Mitte wählt der Geschäftsführende Vorstand eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden.
(3) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des AK und vertritt ihn nach außen.
(4) Er leitet den AK gemäß den Beschlüssen, Anregungen und Empfehlungen des AK. Er bereitet Beschlüsse des AK vor und führt sie aus.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand erarbeitet einen Haushaltsplan, der im Haushalt des Zentrums für Verkündigung geführt wird.
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§ 7
Finanzen

(1) Beide Landeskirchen stellen Haushaltsmittel für die laufenden Kosten, Projekte und Veranstaltungen des AK zur Verfügung.
(2) Der Entwurf des Haushaltsplans erfolgt durch den Geschäftsführende Vorstand des AK im Benehmen mit dem Zentrum Verkündigung.
(3) Der AK legt dem Zentrum Verkündigung jährlich einen Verwendungsnachweis in Form eines Haushaltsabschlusses vor.
(4) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der EKHN.
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§ 8
Berichtswesen

Der AK legt der EKHN über das Zentrum Verkündigung einen jährlichen Bericht über seine Arbeit vor. Dieser Bericht wird auch an das Dezernat Bildung in der EKKW sowie an den „Arbeitskreis Kirche und Sport in der EKD“ für die jährliche Vertreterversammlung weitergegeben.
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§ 9
Auflösen des Arbeitskreises

(1) Zur Auflösung des AK muss mit gesonderter Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung ist an alle gelisteten Mitglieder des AK zu richten.
(2) Die Auflösung selbst erfolgt durch die Kirchenleitung.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft. Die Satzung des Arbeitskreises Kirche und Sport in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 9. Juni 2008 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Darmstadt, 1. November 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 114Projektbezuschussung aus Erträgen der „Ernst-Zur-Nieden-Stiftung“

Für das Jahr 2024 können Zuschüsse aus Erträgen der Ernst Zur Nieden-Stiftung vergeben werden.
Der Schwerpunkt der Förderung liegt im Bereich der kirchlichen Erwachsenenbildung. Es geht dabei um Projekte und Vorhaben, die zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages beitragen und sich im Rahmen innovativer Projektarbeit insbesondere an Männer wenden.
Neue und impulsgebende Ideen für kirchliche Arbeit sind gefragt, auch durch Nutzung kultureller und künstlerischer Medien.
Antragstellung:
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, kirchliche Gruppen, Einrichtungen, Werke und Verbände; gegebenenfalls sind Angaben zur Rechtsform, Satzung und Besetzung der Gremien beizufügen.
Anträge können formlos bis 15. Februar 2024 gestellt werden.
Sie sind zu richten an:
Dezernat 1 Kirchliche Dienste, Stiftungsrat, Heike Wilsdorf, Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt.
Telefon: 06151 405-477, Fax: 06151 405-555477
Anträge können auch per E-Mail entgegen genommen werden. In diesem Falle sind sie an Frau Ingrid Allmrodt in der Kirchenverwaltung zu senden. E-Mail: Ingrid.Allmrodt@ekhn.de
Wichtig: Der Antrag muss Angaben über folgende Punkte enthalten:
  • kurze Bezeichnung des Projektes
  • Träger für die Durchführung/verantwortliche Personen
  • Darstellung des Projekts (Zielsetzung, Durchführung, Kooperationen)
  • Ort und Zeit des Projektes
  • Kostenplan (ggf. Kostenvoranschläge)
  • Finanzierungsplan (Eigenmittel und andere Einnahmen)
Darmstadt, 1. November 2023
Für die Kirchenverwaltung
Wilsdorf

Nr. 115Projektbezuschussung aus Erträgen der „Hermann-Schlegel-Stiftung“

Aus Erträgen der Hermann Schlegel-Stiftung können für Projekte im Jahr 2024 Zuschüsse vergeben werden.
Die Zielsetzung der Hermann Schlegel-Stiftung ist in der Stiftungsurkunde folgendermaßen festgelegt:
Zusätzliche Förderung der Seniorenarbeit und der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Gefördert werden gemeindliche und kirchliche Projekte sowie Veranstaltungen, in denen es um die Arbeit mit älteren Menschen und/oder um innovative Vorhaben in der Männerarbeit geht. Unterstützt werden können auch Projekte der Männerarbeit, die den Kontakt zu unterschiedlichen Gruppen in der Arbeitswelt und in anderen gesellschaftlichen Zusammenhängen befördern.
Antragstellung:
Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, kirchliche Gruppen, Einrichtungen, Werke und Verbände; gegebenenfalls sind Angaben zur Rechtsform, Satzung und Be-setzung der Gremien beizufügen.
Anträge können formlos bis 15. Februar 2024 gestellt werden.
Sie sind zu richten an:
Dezernat 1 Kirchliche Dienste, Stiftungsrat, Heike Wilsdorf,Paulusplatz 1, 64285 Darmstadt.
Telefon: 06151 405-477, Fax: 06151 405-555-477
Anträge können auch per E-Mail entgegen genommen werden. In diesem Falle sind sie an Frau Ingrid Allmrodt in der Kirchenverwaltung zu senden. E-Mail: Ingrid.Allmrodt@ekhn.de
Wichtig: Der Antrag muss Angaben über folgende Punkte enthalten:
  • kurze Bezeichnung des Projektes
  • Träger für die Durchführung/verantwortliche Personen
  • Darstellung des Projekts (Zielsetzung, Durchführung, Kooperationen)
  • Ort und Zeit des Projektes
  • Kostenplan (ggf. Kostenvoranschläge)
  • Finanzierungsplan (Eigenmittel und andere Einnahmen)
Darmstadt, 1. November 2023
Für die Kirchenverwaltung
Wilsdorf

Nr. 116Bekanntgabe neuer Dienstsiegel

Kirchengemeinde: Blofeld
Dekanat: Büdinger Land
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE BLOFELD
Grafik
Kirchengemeinde: Dauernheim
Dekanat: Büdinger Land
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE DAUERNHEIM
Grafik
Kirchengemeinde: Freiensteinau
Dekanat: Vogelsberg
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE
FREIENSTEINAU
Grafik
Kirchengemeinde: St. Johann Kronberg
Dekanat: Kronberg
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANGELISCHE KIRCHENGEMEINDE
ST. JOHANN KRONBERG
Grafik
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 8. November 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff
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Nr. 117Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung

Die Studentinnen und Studenten, die sich zur Ersten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum
15. April 2024
bei der Kirchenverwaltung in 64285 Darmstadt, Paulusplatz 1, einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular, das die Bewerberinnen und Bewerber bitte frühzeitig anfordern wollen, ist beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen erhältlich oder kann auf der Homepage „machdochwasduglaubst.ekhn.de“ heruntergeladen werden.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer werden gebeten, die in ihren Gemeinden beheimateten Studierenden der Theologie auf diese Ausschreibung aufmerksam zu machen.
Darmstadt, 24. Oktober 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 118Meldung zur Zweiten Theologischen Prüfung

Die Kandidatinnen und Kandidaten des Kurses 1-2023, die sich zur Zweiten Theologischen Prüfung melden wollen, werden hiermit aufgefordert, diese Meldung spätestens bis zum 1. Februar 2024 über die Lehrpfarrerin oder den Lehrpfarrer und das Theologische Seminar Herborn beim Referat Personalförderung und Hochschulwesen einzureichen. Das zur Meldung erforderliche Formular wird vom Referat Personalförderung und Hochschulwesen zugesandt.
Darmstadt, 24. Oktober 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 119Sonder-Übernahmeverfahren

Die Kirchenleitung hat festgelegt, dass im Jahr 2024 für den Pfarrdienst 42 Einstellungsplätze zur Verfügung stehen. Darauf sind auch Bewerbungen von Interessierten aus anderen Gliedkirchen der EKD möglich. Nähere Informationen zum Procedere erhalten Sie entweder vorab bei OKRin Dr. Winkelmann oder nach Eingang Ihrer Bewerbungsunterlagen.
Der Stichtag für Bewerbende aus anderen Kirchen wird für das erste Halbjahr 2024 auf den 31. Dezember 2023 festgelegt. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2023.
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Dezernat 2 - Personal, Referat Personalservice Pfarrdienst, 64285 Darmstadt unter Vorlage folgender Unterlagen zu Händen OKRin Dr. Winkelmann bewerben:
  1. Bewerbungs- und Motivationsschreiben,
  2. tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
  3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
  4. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise,
  5. Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personal- und Ausbildungsakte.
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen erhalten Bewerbende eine Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses.
Darmstadt, 7. November 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Winkelmann

Nr. 120Erste Theologische Prüfung

Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Oktober 2023 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Erste Theologische Prüfung bestanden:
Hofmann, Onno Jakob
Jonas, Robin Christian
Meisner, Annika
Nistal, Johannes David
Scheer, Sabrina
Sonntag, Carolin Sophie Katja
Darmstadt, 20. Oktober 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 121Zweite Theologische Prüfung

Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Oktober 2023 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Zweite Theologische Prüfung bestanden:
Bosse, Ricarda
Clement, Sophia
Dr. Daume-Wolff, Mirjam
Fay, Leonie
Glade, Anna
Groß, Katharina
Mauch, Mareike
Prinz, Katharina
Schnegelberger, Hannah
Darmstadt, 20. Oktober 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 122Beauftragung für den Prädikantendienst

Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 31. August 2023 für den Prädikantendienst beauftragt:
Ulrich Bretschneider, Dekanat Wetterau
Darmstadt, 4. Oktober 2023
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikation (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: sabine.winkelmann@ekhn.de sowie an celina.maruhn@ekhn.de. An diese Adressen sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für die nachstehenden Stellenausschreibungen werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrerinnen und Pfarrer aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Dr. Sabine Winkelmann, Tel.: 06151 405-390; E-Mail: sabine.winkelmann@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Gesamtkirchliche Pfarrstellen

Darmstadt
0,5 Pfarrstelle Referentin/Referent im Stabsbereich Chancengleichheit der EKHN, zum zweiten Mal
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Gemeindepfarrstellen

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Nord-Nassau

An der Dill
Wissenbach, 1,0 Pfarrstelle, Modus A
Westerwald
Bad Marienberg, 1,0 Pfarrstelle I, Modus B, zum zweiten Mal
Bad Marienberg, 0,5 Pfarrstelle III (Höhn), Modus A, zum wiederholten Mal
Gemünden, 1,0 Pfarrstelle, Modus A, zum wiederholten Mal
Kroppach, 1,0 Pfarrstelle II, Modus B, zum zweiten Mal
Rennerod, 1,0 Pfarrstelle, Modus B, zum zweiten Mal
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Oberhessen

Büdinger Land
Eichelsdorf pfarramtlich verbunden mit Ober-Schmitten, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
Vogelsberg
Ober-Ofleiden - Gontershausen, pfarramtlich verbunden Nieder-Ofleiden und Haarhausen, 1,0 Pfarrstelle, Patronat des Fürsten Carl-Christian zu Solms-Hohensolms-Lich, zum zweiten Mal
Dekanat Wetterau
Kooperationsraum Bad Nauheim/Ober-Mörlen mit Sitz in Steinfurth-Wisselsheim, 1,0 Pfarrstelle IV, Patronat des Freiherrn Löw von und zu Steinfurth, zum wiederholten Mal
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Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat Mainz
Mainz, Luthergemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus B
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Rhein-Main

Dekanat Kronberg
Kriftel, Auferstehungsgemeinde, 1,0 Pfarrstelle, Modus C
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
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Regionale Stellen

Dekanat Mainz
0,5 Profilstelle im Handlungsfeld Ökumene und interreligiöser Dialog
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Kirchenmusikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach
Propsteikantoratsstelle A-Stelle (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Stadtdekanat Frankfurt am Main und Offenbach
Dekanatskantor/Dekanatskantorin A-Stelle (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat Vorderer Odenwald
Kirchenmusiker/Kirchenmusikerin B Stelle (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat Odenwald
Dekanatskantor/Dekanatskantorin B-Stelle (m/w/d) 100 %-Stelle, unbefristet
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie online in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Darmstadt
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Freizeitarbeit mit, von und für Kinder und Jugendliche (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet zum 31.12.2027, 1. Ausschreibung
Dekanat Darmstadt
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation in der Region "Darmstadt Martinsviertel" (m/w/d) 50 %-Stelle, befristet bis 30.06.2024, 1. Ausschreibung
Regionalverband Frankfurt am Main
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen für die Arbeit mit Jugendlichen nach der Konfirmation (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 3. Ausschreibung
Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (m/w/d) 50 %-Stelle, unbefristet, 5. Ausschreibung
Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim
Gemeindepädagogin/Gemeindepädagoge oder Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter mit gemeindepädagogischer Qualifikation (m/w/d) 100 %-Stelle, befristet für die Dauer der Elternzeit, 2. Ausschreibung
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Urlaubsseelsorge im Ausland 2024

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat für das Jahr 2024 die Orte für Urlaubsseelsorge auf folgender Seite ausgeschrieben:
Entsprechend der Entsendungsbeihilfeverordnung der EKD in der zuletzt geänderten Fassung vom 13. November 2019 wird ein Sonderurlaub von bis zur Hälfte der am Einsatzort verbrachten Kalendertage gewährt. An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Die restlichen Tage müssen auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Interessentinnen und Interessenten bitten wir, ihre Anträge auf dem Dienstweg über die zuständige Dekanin oder den zuständigen Dekan und die Pröpstin oder den Propst an die Kirchenverwaltung in Darmstadt zu richten. Sie erhalten dann von dort die Anmeldeformulare, die ausgefüllt an die Kirchenverwaltung zurückgesandt werden müssen. Die Kirchenverwaltung leitet dieses Antragsformular an die EKD weiter.
Die Urlauberpfarrerinnen und -pfarrer tragen die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung selbst. Als Aufwandsentschädigung erhalten Sie ein pauschales Entgelt in Höhe von 40 Euro/Tag an allen Einsatzorten. Dieses Entgelt ist nach Steuerklasse VI zu versteuern. Für die Aufwandsentschädigung in der Langzeiturlaubsseelsorge gilt eine Sonderregelung. Nach dem Beschluss der Kirchenleitung vom 24. November 1975 kann ein weiterer gesamtkirchlicher Zuschuss nicht geleistet werden.
In Absprache mit der EKD soll bei der Urlaubsseelsorge in der Regel die Altersgrenze von 75 Jahren eingehalten werden.
Darmstadt, 7. November 2023
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Winkelmann