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Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über den gemeindepädagogischen Dienst
(Gemeindepädagogenverordnung – GpVO)

Vom 9. Mai 20141#

(ABl. 2014 S. 255), zuletzt geändert am 26. März 2026 (ABl. 2026 Ausgabe 5)

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§ 1
Finanzierung und Umsetzung des Regionalplans

( 1 ) Für die nach dem gesamtkirchlichen Sollstellenplan2# zugewiesenen Stellen werden Personal- und Sachkostenzuweisungen aufgrund der Zuweisungsverordnung entsprechend der nachgewiesenen Bedarfe gewährt.3#
( 2 ) Die Anstellungsträger sind verpflichtet, der Kirchenverwaltung personelle Veränderungen im gemeindepädagogischen Dienst anzuzeigen.
( 3 ) Der Regionalplan bedarf der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Stellenerrichtungen oder -veränderungen innerhalb des Regionalplans sind nur genehmigungspflichtig, wenn hierdurch die genehmigten Personal- und Sachkosten erhöht würden.
( 4 ) Erfolgt eine Stellenbesetzung nach § 4 Absatz 3 des Gemeindepädagogengesetzes4#, ist die Stellenbeschreibung anzupassen. Höchstens 49 Prozent der Stellen können mit Absolventinnen und Absolventen anderer pädagogischer Berufe oder der Sozialen Arbeit auf Bachelor/Master-Niveau oder mit Mitarbeitenden ohne Abschluss auf Bachelor/Master-Niveau besetzt werden. In begründeten Ausnahmefällen können diese Stellen auch mit Absolventinnen oder Absolventen weiterer Qualifikationen auf Hochschulniveau (B.A.; M.A.) besetzt werden, wenn keine religionspädagogischen oder überwiegend pädagogischen Aufgaben erfüllt werden sollen. Die Besetzung von Stellen mit Mitarbeitenden ohne Abschluss auf Bachelor/Master-Niveau soll auf eine Stelle begrenzt sein. Sollen religionspädagogische Aufgaben übertragen werden, ist die Qualifikation vor Übertragung durch entsprechende Fortbildung nachzuweisen.
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§ 2
Berufsfelder des gemeindepädagogischen Dienstes

( 1 ) Der gemeindepädagogische Dienst umfasst alle pädagogischen Handlungsfelder in der Kirche. Er soll generations- und zielgruppenübergreifend ausgerichtet sein.
( 2 ) Einsatzgebiete für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und Mitarbeitende im gemeindepädagogischen Dienst können nach Maßgabe der Stellenbeschreibung in der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit, von und für Kinder und Jugendliche, in der schulbezogenen Arbeit, in der kirchlichen Erwachsenen- und Familienbildung, in der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren und in anderen Aufgabenfeldern der Kirche sein. Mit entsprechender Qualifikation können Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in der Klinik- und Alten(heim)seelsorge eingesetzt werden.
( 3 ) Zu den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie der Mitarbeitenden im Gemeindepädagogischen Dienst gehören insbesondere nachfolgende Bereiche. Die Übernahme religionspädagogischer Aufgaben ist Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorbehalten.
  1. Religions- und freizeitpädagogische Gruppen- und Projektarbeit,
  2. Angebote zur Stärkung der religiösen Sozialisation (z. B. die Vermittlung elementarer Glaubensinhalte),
  3. Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von (Bildungs)veranstaltungen (z. B. Großveranstaltungen, Seminare),
  4. freizeitpädagogische Arbeit (Freizeitgestaltung, Studienreisen, Freizeiten und Ferienangebote),
  5. Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
  6. Konzeptentwicklung,
  7. den Alltag unterstützende Angebote,
  8. offene Formen der Arbeit mit Zielgruppen (z. B. Offene Jugendarbeit),
  9. Organisation der Zusammenarbeit zwischen gemeindlichen und übergemeindlichen Stellen,
  10. Zielgruppenorientierte Planung, Durchführung und Auswertung der Arbeit.
( 4 ) Zu den anderen Aufgabenfeldern für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen können gehören:
  1. Beteiligung an bzw. die Übernahme der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden ,
  2. Gottesdienste für Kinder, Jugendliche, Familien, Konfirmandinnen und Konfirmanden und Seniorinnen und Senioren,
  3. Mitwirkung bei der Selbstvertretung der Jugend,
  4. Schutz des Kindeswohls,
  5. Arbeit in Familienzentren und Mehrgenerationenhäusern,
  6. Erteilung von hauptberuflichem Religionsunterricht,
  7. Mitarbeit in Dienst- und Projektgruppen (z. B. in der Nachbarschaftshilfe, in der Stadtteilarbeit, bei Besuchsdiensten in den Krankenhäusern, im Rahmen der ärztlichen Fortbildung, Ethik-Zirkeln, in Pflege- und Altenheimen),
  8. missionarische Arbeit,
  9. Angebote der Sozialen Arbeit (z. B. gemeinwesenorientierte Diakonie),
  10. Mitarbeit in Bereichen der gesellschaftlichen Verantwortung,
  11. Mitarbeit im Leitungsorgan eines Nachbarschaftsraums als Mitglied des Verkündigungsteams.
( 5 ) Zu den Aufgaben der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in der Funktion der Dekanatsjugendreferentinnen und -referenten bzw. Stadtjugendreferentinnen und -referenten gehört insbesondere der Aufbau jugendpolitischer Strukturen, die Vertretung der evangelischen Arbeit mit, von und für Kinder und Jugendliche gegenüber dem Träger der örtlichen Jugendhilfe, die Qualifizierung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Wahrnehmung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Evangelischen Jugend und der bzw. des Präventionsbeauftragten im Dekanat. Die evangelische Arbeit verbindet religionspädagogische, jugendpolitische und seelsorgliche Aufgaben mit, von und für Kinder und Jugendliche auf Dekanatsebene.
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§ 3
Religionsunterricht

( 1 ) Die Erteilung von Religionsunterricht setzt die Zustimmung des Anstellungsträgers, die kirchliche Bevollmächtigung und den staatlichen Lehrauftrag voraus.
( 2 ) Nebenberuflicher Religionsunterricht darf bis zu sechs Wochenstunden erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Dekanatssynodalvorstand.
( 3 ) Eine Verpflichtung zur Erteilung von unvergütetem Religionsunterricht besteht nicht.
( 4 ) Die Erteilung von hauptberuflichem Religionsunterricht setzt den Abschluss in Religionspädagogik (Master EHD) voraus.
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§ 4
Besetzung von Stellen in der Altenheim- und Klinikseelsorge

( 1 ) Zur Übernahme einer Stelle in der Altenheim- und Klinikseelsorge durch eine Gemeindepädagogin oder einen Gemeindepädagogen wird neben der Feststellung gemäß § 4 Absatz 1 GpG5# in der Regel eine dreijährige Berufspraxis in einem für die Tätigkeit förderlichen gemeindepädagogischen Arbeitsfeld vorausgesetzt. Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen im Handlungsfeld Seelsorge, die nach dem Personalförderungsgesetz anerkannt sind, werden vorausgesetzt. Eine Weiterbildung kann auch nach Dienstantritt absolviert werden.
( 2 ) Die Kirchenverwaltung prüft die Anstellungsfähigkeit. An den Bewerbungsgesprächen, zu denen der Anstellungsträger die Bewerberinnen und Bewerber einlädt, ist die Fachberatung des Zentrums Seelsorge und Beratung zu beteiligen. Sie berät den Anstellungsträger hinsichtlich seiner Besetzungsentscheidung.
( 3 ) Im Dienstvertrag können Auflagen für besondere Fortbildung (Homiletik, Liturgik unter angemessener Berücksichtigung der Situation in Altenheimen und Kliniken u. a.) aufgenommen werden.
( 4 ) Die Abendmahls- und Gottesdienstbeauftragung in der Altenheim- und Klinikseelsorge wird für die Dauer des Dienstauftrages unter folgender Voraussetzung ausgesprochen:
  1. Vorlage eines selbst verfassten Gottesdienstentwurfes (Predigt und Liturgie) an die Kirchenverwaltung und
  2. Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung in Homiletik und Liturgik am Theologischen Seminar Herborn oder bescheinigt durch das Theologische Seminar Herborn.
( 5 ) Die Beerdigungsbeauftragung in der Altenheim- und Klinikseelsorge wird für die Dauer des Dienstauftrages unter der Voraussetzung des Vorliegens
  1. der Abendmahls- und Gottesdienstbeauftragung und
  2. des Nachweises über die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung zur Vornahme von Bestattungen am Theologischen Seminar Herborn oder bescheinigt durch das Theologische Seminar Herborn
ausgesprochen.
( 6 ) Der Antrag zur Beauftragung wird durch den zuständigen Dekanatssynodalvorstand gestellt.
( 7 ) Die Beauftragung wird durch die Kirchenverwaltung ausgesprochen. Die Beauftragung hat den Ort und die Dauer des Dienstauftrages zu enthalten.
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§ 5
Konzeption

Die gemäß § 7 GpG6# durch das Dekanat zu erstellende Konzeption (Regionalplan) hat den gemeindepädagogischen Dienst im Dekanat, seine Ausrichtung und die Personalentwicklung der Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst sowie die Nachbarschaftsräume zu berücksichtigen. Die Berufsfelder gemäß § 2 sind unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Sozialraumes angemessen vorzusehen. Dabei sind regionale Schwerpunkte zu setzen (z. B. Jugendkirche, übergemeindliche Arbeit mit Seniorinnen und Senioren und Konfirmandinnen und Konfirmanden).
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§§ 6 bis 8

aufgehoben
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§ 9
Berufseinstiegsbegleitung

( 1 ) Zur Teilnahme an den Kursen der Berufseinstiegsbegleitung oder Maßnahmen zur Förderung der Arbeit der Verkündigungsteams beantragt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bei dem Anstellungsträger Arbeitsbefreiung. Diese ist im Umfang der vorgeschriebenen Kurse zu erteilen.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen während der Teilnahme einen Arbeitstag im Monat zur Ausbildung verwenden. Diese Tage sind bei der Festlegung des Dienstauftrags vom Anstellungsträger dafür freizuhalten und dienen insbesondere der Vorbereitung und Auswertung der Kurse, der Teilnahme an selbstorganisierten Lerngruppen, der Praxisberatung sowie soweit vorgesehen der Vorbereitung des Abschlusskolloquiums.
( 3 ) Die Einteilung der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Zeit bleibt der Regelung zwischen Anstellungsträger und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter überlassen. Dabei sind dienstliche Belange gebührend zu berücksichtigen.
( 4 ) Der Anspruch auf Fortbildungsurlaub nach dem Personalförderungsgesetzes wird während der Dauer der Berufseinstiegsbegleitung auf diesen angerechnet.
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§ 10
Arbeits- und Finanzmittel

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst beantragen die für ihre Arbeit notwendigen Finanzmittel rechtzeitig im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde oder des Dekanates.
( 2 ) Für gemeindepädagogische Zwecke ist durch das jeweilige Leitungsorgan ein angemessenes Finanzbudget zur Verfügung zu stellen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im gemeindepädagogischen Dienst kann durch das jeweilige Leitungsorgan eine entsprechende Anordnungsbefugnis, verbunden mit der Verpflichtung zur Überwachung der Einhaltung dieses Budgets, erteilt werden. Die finanzielle Gesamtverantwortung des jeweiligen Leitungsorgans für den betreffenden Haushalt bleibt unberührt.
( 3 ) Zur Ausübung der Tätigkeit werden den Mitarbeitenden ein angemessener Arbeitsraum und die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.
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§ 11
Beteiligung an Beratungen der Leitungsgremien

Zu Fragen des Arbeitsgebietes nehmen die Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst mit beratender Stimme an den Sitzungen des jeweiligen Leitungsorgans teil. Es ist über die bisherige und geplante Arbeit zu berichten. Die Teilnahme an Dienstbesprechungen ist verbindlich. Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Anstellungsträger sollen die Mitarbeitenden im gemeindepädagogischen Dienst in regionalen und überregionalen Gremien mitarbeiten, soweit dies mit dem Dienstauftrag in Zusammenhang steht.
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§ 12
Ständiger Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes

( 1 ) Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und andere Mitarbeitende im gemeindepädagogischen Dienst der EKHN nehmen im Rahmen ihres Dienstes an dem jährlichen Gemeindepädagogischen Gesamtkongress teil.
( 2 ) Der Gesamtkongress dient dem fachlichen und kollegialen Austausch. Er fördert die Begegnung und den fachlichen Austausch zwischen den Mitarbeitenden des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes und bietet Raum für die Analyse von Problemen und die Suche nach Lösungen.
( 3 ) Im Rahmen des Gesamtkongresses finden alle drei Jahre Wahlen zum „Ständigen Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes“ statt. Der Ständige Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die in möglichst gleicher Zahl in den verschiedenen Propsteibereichen beschäftigt sein sollen.
( 4 ) Der Ständige Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes erörtert inhaltliche, fachliche und Berufsgruppen bezogene Themen des gemeindepädagogischen Dienstes und berät die im gemeindepädagogischen Dienst anstehenden Fragen. Er kann Stellungnahmen und Vorschläge verfassen, die den Gemeindepädagogischen Dienst in der EKHN betreffen. Der Ständige Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes und zuständige Personen in der Kirchenverwaltung stehen in regelmäßigem Austausch.
( 5 ) Die inhaltliche und organisatorische Verantwortung für den gemeindepädagogischen Gesamtkongress obliegt dem Ständigen Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes. Zuständige Personen in der Kirchenverwaltung sind beteiligt und unterstützen.
( 6 ) Der Ständige Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes organisiert seine Arbeit selbständig und kann diese durch eine Geschäftsordnung regeln.
( 7 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben, Organisation der Vorstandsarbeit und Durchführung des Gesamtkongresses werden Haushaltsmittel von der Kirchenverwaltung bereitgestellt.

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1 ↑ Diese Rechtsverordnung der EKHN ist am 2. Juni 2014 in Kraft getreten.
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2 ↑ Nr. 575.
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3 ↑ In § 1 Absatz 1 werden am 1. Januar 2028 nach dem Wort „werden” die Wörter „im Rahmen eines Budgets” eingefügt (ABl. 2025 S. 47 Nr. 18).
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4 ↑ Nr. 570.
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5 ↑ Nr. 570.
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6 ↑ Nr. 570.
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