.

Dienstordnung für Studentenpfarrer

Vom 1. Oktober 1979

(ABl. 1979 S. 300), zuletzt geändert am 26. November 1997 (ABl. 1998 S. 20)

#
  1. Das Studentenpfarramt untersteht als gesamtkirchliches Pfarramt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau der Dienstaufsicht der Kirchenleitung.
  2. 1Der Dienstauftrag des Studentenpfarrers orientiert sich an den Leitlinien für die Arbeit der Evangelischen Studentengemeinden im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 18. August 1975 (ABl. 1975 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung1#.
    2Wie für die Studentengemeinden ist auch für den Studentenpfarrer „die Verpflichtung grundlegend, den Glauben an Jesus Christus in der Gemeinschaft, in der Seelsorge, in der Verkündigung und in der helfenden Tat zu bezeugen“ (Leitlinien 1 Abs. 2).
  3. 1Der Studentenpfarrer soll die Schwerpunkte seiner Arbeit nach den besonderen wissenschaftlichen und sozialen Gegebenheiten der jeweiligen Hochschule bestimmen. 2Dazu bedarf es der Zusammenarbeit mit Hochschulgremien und studentischen Gruppen. 3Der Studentenpfarrer ist verpflichtet, die Arbeit des Beraterkreises zu unterstützen und an dessen Sitzungen teilzunehmen.
  4. 1Der Studentenpfarrer soll die Angebote zur Zusammenarbeit mit den Gremien der Studentengemeinde in der Bundesrepublik und Berlin-West wahrnehmen sowie mit den Studentenpfarrern und -gemeinden der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau enge Verbindung halten. 2Die Teilnahme an den Zusammenkünften mit dem Referenten der Kirchenverwaltung ist verpflichtend.
  5. 1Der Studentenpfarrer soll wenigstens mit einer Kirchengemeinde am Ort der Hochschule engen Kontakt halten sowie mit anderen kirchlichen Werken und Einrichtungen die Verbindung suchen. 2An den Sitzungen des Pfarrkonvents im Dekanat soll er nach Möglichkeit regelmäßig teilnehmen.
  6. 1Als Seelsorger der Studentengemeinde ist der Studentenpfarrer, sofern er ordinierter Theologe ist, nach Einholung der Erlaubnis des zuständigen Gemeindepfarrers (§ 17 KGO) berechtigt, Amtshandlungen an den Studierenden und ihren Familien vorzunehmen. 2Die erfolgten Amtshandlungen werden zur Eintragung in die Kirchenbücher des örtlich zuständigen Pfarramtes der Gemeinde mitgeteilt, in deren Bereich die betroffenen Mitglieder der Studentengemeinde ihren ersten Wohnsitz haben.
  7. Der Studentenpfarrer erstellt einmal jährlich jeweils zum 1. Oktober einen schriftlichen Bericht über seine Arbeit, den er der Kirchenverwaltung und dem Propst sowie in Kopie den übrigen Studentenpfarrern der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zusendet.
  8. 1Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft. 2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung vom 22. August 1949 (ABl. 1949 S. 125) außer Kraft.

#
1 ↑ Siehe Nr. 315.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER