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Ordnung
für die Arbeit der Studierenden- und Hochschulgemeinden
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(ESGVO)

Vom 2. November 2017

(ABl. 2017 S. 255)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Nummer 20 der Kirchenordnung2# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Voraussetzungen und gesamtkirchliche Vorgaben

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§ 1
Auftrag

( 1 ) Die Arbeit der Studierenden- und Hochschulgemeinden (ESG) wird von der Gesamtkirche verantwortet.
( 2 ) Die Studierenden- und Hochschulgemeinden haben den Auftrag, als Gemeinden Jesu Christi an den Hochschulstandorten Darmstadt, Frankfurt, Gießen und Mainz in Wort und Tat im Bereich der Hochschulen die Botschaft von der Menschenfreundlichkeit Gottes, so wie sie in Jesus Christus offenbar wurde, zu bezeugen. Dieses Zeugnis schließt sowohl die Einsicht in einen notwendigen Dialog mit den Wissenschaften als auch ein Verständnis von Theologie als Wissenschaft im Rahmen des allgemeinen universitären Kontextes ein.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinden haben im Wesentlichen folgende Aufgaben:
  1. Gottesdienst und geistliches Leben feiern, die Gestaltung von Gottesdiensten für Studierende, Lehrende und Mitarbeitende, einschließlich erbetener Amtshandlungen im Rahmen der kirchlichen Ordnung sowie spirituelle Angebote,
  2. Partizipation und Teilhabe am Leben der evangelischen Kirche ermöglichen,
  3. Christlichen Glauben zur Sprache bringen,
  4. Evangelischer Dialogpartner sein,
  5. Seelsorge, Beratung, Begleitung und Förderung anbieten durch situationsgerechte Einzel- und Gruppenseelsorge, durch Beratungsarbeit und andere Angebote zur Glaubens- und Persönlichkeitsentwicklung,
  6. Ökumene und interreligiösen Dialog gestalten in Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Hochschularbeit der katholischen Kirche, anderen Konfessionen und religiösen Hochschulgruppen als Teil von gelebter Ökumene und interreligiöser Partnerschaft vor Ort und global,
  7. Internationalität (er)leben, indem Einzelnen und Gruppen studienbegleitende Bildungsprogramme und Begegnungsmöglichkeiten, z. B. Studienbegleitprogramm für Studierende aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa (STUBE), angeboten werden und darüber hinaus notleidende ausländische Studierende gemäß des diakonischen Auftrags mit Beratungsleistungen und finanziellen Mitteln unterstützt werden und im Kontext gesellschaftlicher Verantwortung nach den Folgen der Globalisierung gefragt und dafür sensibilisiert wird,
  8. Gesellschaftliche und hochschulpolitische Verantwortung wahrnehmen.
( 2 ) Die örtlichen Studierenden- und Hochschulgemeinden suchen regelmäßig Kontakt zu den Leitungen der Universitäten, Hochschulen, der Studierendenwerke und der Allgemeinen Studierendenausschüssen (AStAs).
( 3 ) Die Studierenden- und Hochschulgemeinden halten Kontakt zu den jeweils benachbarten Kirchengemeinden, kooperieren mit den entsprechenden Dekanaten und stehen in wechselseitiger Beziehung mit Einrichtungen der Gesamtkirche. Eine aktive Kooperation mit der Evangelischen Akademie Frankfurt ist anzustreben.
( 4 ) Die Studierenden- und Hochschulgemeinden sind Mitglied im Verband der Evangelischen Studierendengemeinden in Deutschland (ESG-EKD) und nehmen hierüber teil an dem ökumenischen Auftrag des Christlichen Studentenweltbundes (WSCF).
( 5 ) Die Arbeit der Studierenden- und Hochschulgemeinden an der jeweiligen Hochschule wird visitiert.
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§ 3
Stellen

( 1 ) Stellen der Evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinden sind gesamtkirchliche Stellen.
( 2 ) Studierenden- und Hochschulpfarrstellen sind gesamtkirchliche Pfarrstellen mit übergemeindlichen Aufgaben, die im Pfarrstellenplan der Gesamtkirche geführt werden.
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Abschnitt 2
Die Mitarbeitenden in den Evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinden

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§ 4
Mitarbeitende

( 1 ) Der Dienst in den Studierenden- und Hochschulgemeinden wird durch folgende hauptamtlich Mitarbeitende wahrgenommen:
  1. Studierenden- und Hochschulpfarrerinnen und Studierenden- und Hochschulpfarrer,
  2. Referentinnen und Referenten für internationale Bildung und Beratung,
  3. Mitarbeitende in der Verwaltung,
  4. Mitarbeitende im Hausmeister- und Reinigungsdienst,
  5. sonstige Mitarbeitende.
( 2 ) Zu den Sitzungen der Dekanats- bzw. der Mitarbeitendenkonferenz im Dekanat am Hochschulstandort werden die Studierenden- und Hochschulpfarrerin und der Studierenden- und Hochschulpfarrer eingeladen.
( 3 ) Es ist Aufgabe der hauptamtlichen Mitarbeitenden, Ehrenamtliche für die Mitarbeit zu gewinnen und für deren fachliche Fortbildung und regelmäßige Begleitung zu sorgen.
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§ 5
Dienstaufsicht

( 1 ) Die hauptamtlich Mitarbeitenden unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht der Kirchenverwaltung.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der die Studierenden- und Hochschulpfarrstelle I innehat, führt die Geschäfte der jeweiligen Evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinde (geschäftsführende Pfarrerin oder Pfarrer). Folgende Aufgaben der Dienstaufsicht werden von der Kirchenverwaltung an die geschäftsführende Pfarrerin oder den geschäftsführenden Pfarrer übertragen:
  1. die Regelung der Vertretung in Urlaubs- und Abwesenheitsfällen,
  2. Planung, Anmeldung und Bewirtschaftung des Haushalts,
  3. die Einberufung und Leitung der Teambesprechungen der hauptamtlich Mitarbeitenden,
  4. die Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufs und Informationsflusses zwischen den Beteiligten.
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Abschnitt 3
Organisation der Evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinden

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§ 6
Hauptamtlichenkonferenz

( 1 ) Die Studierenden- und Hochschulpfarrerinnen und -pfarrer bilden gemeinsam mit den hauptamtlichen Referentinnen und Referenten für Internationale Bildung und Beratung aller Studierenden- und Hochschulgemeinden die Hauptamtlichenkonferenz (HAK-EKHN). Die Teilnahme ist Dienstpflicht. Die zuständige Referentin oder der zuständige Referent der Kirchenverwaltung nimmt an den Sitzungen teil.
( 2 ) Die Hauptamtlichenkonferenz dient dem Erfahrungsaustausch, der kollegialen Beratung, der Fortbildung und fachlichen Interessenvertretung. Sie entwickelt Zielvorstellungen zur kirchlichen Arbeit an den Hochschulen.
( 3 ) Die Hauptamtlichenkonferenz verantwortet in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin in der Kirchenverwaltung die Erstellung eine Berichtes über die Arbeit der Studierenden- und Hochschulgemeinden für die Kirchenleitung und die Kirchensynode.
( 4 ) Die Hauptamtlichenkonferenz findet mindestens viermal im Jahr statt. Darüber hinaus ist einmal im Jahr ein interner Studientag durchzuführen.
( 5 ) Die Hauptamtlichenkonferenz wählt einen oder eine Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
( 6 ) Die Hauptamtlichenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
( 7 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet.
( 8 ) Über die Sitzungen der Hauptamtlichenkonferenz sind Ergebnisprotokolle zu fertigen.
( 9 ) Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungsregeln der §§ 38 bis 44 KGO3# entsprechend.
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§ 7
Team der Referentinnen und Referenten

( 1 ) Die Studierenden- und Hochschulpfarrerinnen und -pfarrer bilden gemeinsam mit den hauptamtlichen Referentinnen und Referenten für Internationale Bildung und Beratung in jeder Studierenden- und Hochschulgemeinde das Team der Referentinnen und Referenten (RT).
( 2 ) Das Team der Referentinnen und Referenten entscheidet über alle inhaltlichen und organisatorischen Fragen des Gemeindelebens, insbesondere über:
  1. Konzeptionsentwicklung und -reflexion der Arbeit und des Umfeldes der ESG,
  2. Planung, Durchführung und Evaluation von Veranstaltungen,
  3. Erstellung des Semesterprogramms,
  4. Kontaktpflege zu den Hochschulen am Hochschulstandort, insbesondere zu den Fachbereichen und Dekanaten,
  5. Begleitung und Förderung ehrenamtlich Mitarbeitender,
  6. Mitarbeit im Studierendenrat als geborene Mitglieder,
  7. Mitarbeit in der HAK-EKHN,
  8. Mitarbeit in der einmal im Jahr stattfindenden Hauptamtlichenkonferenz des Verbandes der Evangelischen Studierendengemeinde in Deutschland (ESG-EKD),
  9. Kontaktpflege zu Bewohnerinnen und Bewohnern sowie zur Leitung des evangelischen Wohnheims am Hochschulstandort,
  10. die Vertretung in der regionalen Öffentlichkeit am Hochschulstandort. Bei hochschulpolitischen Positionierungen oder (kirchen-)politischen Themen ist der zuständige Referent oder die zuständige Referentin in der Kirchenverwaltung und die Öffentlichkeitsarbeit der Gesamtkirche hinzuzuziehen.
( 3 ) Das Team der Referentinnen und Referenten trifft sich in der Regel einmal in der Woche.
( 4 ) Über die Besprechungen wird ein Protokoll geführt, in dem die wesentlichen Verabredungen und Beschlüsse dokumentiert sind. Mitglieder des Studierendenrates erhalten grundsätzlich Einsicht in die Protokolle; ausgenommen sind personenbezogene und betriebsinterne Daten und Informationen.
( 5 ) Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungsregeln der §§ 38 bis 44 KGO4# entsprechend.
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§ 8
Studierendenrat

( 1 ) Für jede Studierenden- und Hochschulgemeinde wird ein Studierendenrat gebildet. Er ist ein beratendes Gremium für inhaltliche und organisatorische Fragen des Gemeindelebens.
( 2 ) Mitglieder des Studierendenrats sind Studierende, die ehrenamtlich in der ESG mitarbeiten. Die Mitglieder des Studierendenrats sind in einer Mitgliederliste zu führen. Auch Studierende, die keiner christlichen Kirche angehören, können in der Studierendengemeinde und im Studierendenrat mitarbeiten.
( 3 ) Die Studierenden- bzw. Hochschulpfarrerinnen und -pfarrer sowie die Referentinnen und Referenten für internationale Arbeit, Bildung und Beratung sind beratende Mitglieder des Studierendenrats kraft ihres Amtes.
( 4 ) Neue und ausscheidende Mitglieder sollen im Gottesdienst oder in einer Andacht einer Studierendenrat-Sitzung eingeführt bzw. verabschiedet werden.
( 5 ) Der Studierendenrat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wahlen finden regelmäßig am Ende des Wintersemesters statt.
( 6 ) Die Sitzungen werden durch die Sprecherin oder den Sprecher des Studierendenrats im Einvernehmen mit dem oder der geschäftsführenden Pfarrer oder Pfarrerin mindestens alle zwei Monate einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen und einer Tagesordnung.
( 7 ) Der Studierendenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 8 ) Die Sitzung beginnt in der Regel mit einem geistlichen Impuls bzw. einer Andacht.
( 9 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Studierendenrat nichts anderes beschließt.
( 10 ) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
( 11 ) Der Studierendenrat kann Gäste zu seinen Sitzungen einladen, Arbeitskreise einsetzen oder einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen. Der Studierendenrat wählt Interessenvertreterinnen und -vertreter als Delegierte in andere Gremien (z. B. in der Vollversammlung der ESG-EKD).
( 12 ) Im Übrigen gelten die Geschäftsordnungsregeln der §§ 38 bis 44 KGO5# entsprechend.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 9
Übergangsregelung

Die Wahl der Studierendenräte erfolgt erstmals zum Ende des Wintersemesters 2017/2018.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Leitlinien für die Arbeit der Evangelischen Studentengemeinde im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 18. August 1975 (ABl. 1975 S. 157), die Dienstordnung für Studentenpfarrer vom 26. November 1997 (ABl. 1998 S. 20) und die Ordnung für die Richtlinien zum Verfahren bei der Besetzung der Studentenpfarrstellen vom 21. Mai 1991 (ABl. 1991 S. 149) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verwaltungsverordnung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).
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4 ↑ Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).
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5 ↑ Kirchengemeindeordnung (Nr. 10).