.
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
#§ 16
§ 17
Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Diakoniegesetz)
Vom 29. April 20011#
(ABl. 2001 S. 213), zuletzt geändert am 10. Mai 2025 (ABl. 2025 S. 97 Nr. 41)
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen | |
Auftrag zur Diakonie | |
Diakonie in der Kirche | |
II. Diakonie in der Kirchengemeinde | |
Aufgaben der Kirchengemeinde | |
Diakonieausschuss oder Diakoniebeauftragte | |
Aufgaben des Diakonieausschusses oder der oder des Diakoniebeauftragten | |
III. Diakonie in der Region | |
Regionale Bezugsgröße | |
Dekanatsdiakonieausschuss oder Dekanatsdiakoniebeauftragte | |
Aufgaben des Dekanatsdiakonieausschusses oder der oder des Dekanatsdiakoniebeauftragten | |
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Dekanatsdiakonieausschusses | |
Regionale Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche | |
§ 11 | aufgehoben |
Regionale Diakonie | |
IV. Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau | |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und Diakonie Hessen | |
Mitgliedschaft in der Diakonie Hessen | |
Vertretung der Kirchensynode in der Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen | |
Vertretung im Aufsichtsrat der Diakonie Hessen | |
Prüfungsvorschriften |
I. Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Auftrag zur Diakonie
1 Diakonie ist eine Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi. 2 Sie hat den Auftrag, Gottes Liebe allen Menschen zu bezeugen. 3 Diakonische Arbeit unterstützt Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen. 4 Sie ist angewiesen auf soziales Engagement und richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft, der Religion oder der Zugehörigkeit zu Minderheiten. 5 Diakonie arbeitet mit an der Überwindung von Armut, Benachteiligung und Ungerechtigkeit.
#§ 2
Diakonie in der Kirche
(
1
)
Diakonie wird in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in allen Bereichen ihres Wirkens durch Einzelpersonen, Kirchengemeinden und Gemeindegruppen, Dekanate, kirchliche Verbände und Gesamtkirche erfüllt.
(
2
)
Darüber hinaus wird Diakonie in besonderer Weise von der Diakonie Hessen – Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V., nachfolgend Diakonie Hessen genannt, und von rechtlich selbstständigen Trägern wahrgenommen, die sich, gebunden durch ihre eigenen Satzungen, in der Diakonie Hessen zusammenschließen.
#II. Diakonie in der Kirchengemeinde
###§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinde
(
1
)
Jede Kirchengemeinde nimmt in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonische Aufgaben wahr und leistet dadurch einen sichtbaren Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums.
(
2
)
1 Die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde hat das Ziel, Menschen beizustehen, sie zu begleiten und zu fördern, soziale Ausgrenzung zu überwinden und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. 2 Zu den diakonischen Aufgaben in der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
- Förderung der ehrenamtlichen Arbeit,
- Förderung diakonischen Bewusstseins,
- Organisation diakonischer Angebote, z. B. Nachbarschaftshilfe, Besuchsdienst, Kindertagesstätten, Diakoniestationen, ökumenische Partnerschaften, interkulturelle Zusammenarbeit und Flüchtlingshilfe,
- Vertretung diakonischer Anliegen in der örtlichen Öffentlichkeit,
- finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,
- Durchführung der von der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau mit Genehmigung der Kirchenleitung beschlossenen Sammlungen.
(
3
)
Die Kirchengemeinde soll für diakonische Aufgaben, die sie selbst nicht leisten kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen und mit den Trägern diakonischer Arbeit, die im Kirchengemeindegebiet tätig sind, zusammenarbeiten.
(
4
)
In einem Nachbarschaftsraum, der sich als Arbeitsgemeinschaft organisiert hat, können die Kirchengemeinden die diakonischen Aufgaben gemeinsam wahrnehmen.
#§ 4
Diakonieausschuss oder Diakoniebeauftragte
(
1
)
Der Kirchenvorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit einen Diakonieausschuss oder eine Person als Diakoniebeauftragte.
(
2
)
1 Sofern ein Diakonieausschuss gebildet wird, sollen diesem angehören:
- Mitglieder des Kirchenvorstands,
- an der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde beteiligte Gemeindemitglieder.
2 Personen, die von den in den Kirchengemeinden tätigen Mitgliedern der Diakonie Hessen benannt sind, soll die Möglichkeit zur beratenden Teilnahme gegeben werden.
(
3
)
Der Diakonieausschuss wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und eine für die Stellvertretung.
(
4
)
In einem Nachbarschaftsraum, der sich als Arbeitsgemeinschaft organisiert hat, kann ein gemeinsamer Diakonieausschuss aller Kirchengemeinden gebildet werden.
#§ 5
Aufgaben des Diakonieausschusses oder der oder des Diakoniebeauftragten
(
1
)
1 Der Diakonieausschuss oder die als Diakoniebeauftragte tätige Person sollen die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde fördern und dem Kirchenvorstand Vorschläge für die Gestaltung dieser Arbeit machen. 2 Sie sind bei der Beratung aller diakonischen Themen und vor allen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung diakonischer Aufgaben vom Kirchenvorstand zu hören.
(
2
)
Der Diakonieausschuss oder die als Diakoniebeauftragte tätige Person arbeitet mit den im Bereich der Kirchengemeinde tätigen Mitgliedern der Diakonie Hessen, der Regionalen Diakonie und dem Dekanatsdiakonieausschuss oder der als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätigen Person zusammen.
#III. Diakonie in der Region
###§ 6
Regionale Bezugsgröße
Landkreise und kreisfreie Städte bilden die wesentliche Bezugsgröße für die regionale diakonische Arbeit.
#§ 7
Dekanatsdiakonieausschuss oder Dekanatsdiakoniebeauftragte
(
1
)
Für die über den Bereich der einzelnen Kirchengemeinden hinausgehenden diakonischen Aufgaben bildet die Dekanatssynode einen Dekanatsdiakonieausschuss oder beruft eine Person als Dekanatsdiakoniebeauftragte.
(
2
)
Besteht eine Regionale Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche gemäß § 10 für den Bereich mehrerer Dekanate, können die beteiligten Dekanate einen gemeinsamen Dekanatsdiakonieausschuss bilden oder eine Person als gemeinsame Dekanatsdiakoniebeauftragte berufen.
#§ 8
Aufgabendes Dekanatsdiakonieausschusses
oder der oder des Dekanatsdiakoniebeauftragten
(
1
)
1 Der Dekanatsdiakonieausschuss oder die als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätige Person fördern die diakonische Arbeit innerhalb des Dekanats. 2 Sie beraten die Leitungsorgane des Dekanats in allen diakonischen Aufgaben. 3 Sie halten Verbindung zu den Kirchengemeinden, insbesondere zu deren Diakonieausschüssen oder Diakoniebeauftragten, zur Regionalen Diakonie und zu den weiteren diakonischen Trägern in der Region.
(
2
)
1 Der Dekanatsdiakonieausschuss entsendet ein Mitglied in die Regionale Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche (§ 10). 2 Die als Dekanatsdiakoniebeauftragte tätige Person ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft.
#§ 9
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Dekanatsdiakonieausschusses
(
1
)
Wird ein Dekanatsdiakonieausschuss gebildet, sollen diesem angehören:
- je ein Mitglied der Diakonieausschüsse der Kirchengemeinden oder die als Diakoniebeauftragte der Kirchengemeinden tätigen Personen,
- drei bis fünf Mitglieder der Dekanatssynode, darunter mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, sowie ein Mitglied des Dekanatssynodalvorstands,
- ein von der Regionalen Diakonie entsandtes Mitglied.
(
2
)
Der Dekanatsdiakonieausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Dekanatssynode eine Person für den Vorsitz und eine für die Stellvertretung.
(
3
)
1 Der Dekanatsdiakonieausschuss wird mindestens zweimal jährlich von dem oder der Vorsitzenden einberufen. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 10
Regionale Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche
(
1
)
Auf kommunaler Ebene (Landkreis oder kreisfreie Stadt) soll eine Regionale Arbeitsgemeinschaft Diakonie und Kirche (RAD) gebildet werden.
(
2
)
1 Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt und fördert die Zusammenarbeit von Diakonie und Kirche in der Region. 2 Sie vertritt dabei gegenüber den Kommunen die Interessen ihrer Mitglieder in diakonischen Angelegenheiten und fördert im Sinne der Gemeinwesen- und Sozialraumorientierung die diakonische Arbeit in der Region.
(
3
)
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sollen alle Mitglieder der Diakonie Hessen sein, die im Bereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt ihren Sitz oder den Sitz einer ihrer Einrichtungen haben.
(
4
)
1 Das Dekanat soll in der Arbeitsgemeinschaft durch folgende Personen vertreten sein:
- eine vom Dekanatssynodalvorstand entsandte Person,
- ein Mitglied des Dekanatsdiakonieausschusses bzw. die oder der Dekanatsdiakoniebeauftragte,
- ein von der Dekanatssynode aus ihrer Mitte gewähltes Gemeindemitglied.
2 Sind mehrere Dekanate an einer Arbeitsgemeinschaft beteiligt, stimmen sich diese über die drei in die Regionalversammlung zu entsendenden Personen ab.
(
5
)
Das Nähere regelt die Rahmenordnung der Arbeitsgemeinschaft.
#§ 11
aufgehoben
#§ 12
Regionale Diakonie
(
1
)
1 Zur Wahrnehmung diakonischer Arbeit und zur Förderung und Unterstützung der diakonischen Arbeit in den Kirchengemeinden und Dekanaten bestehen auf der Ebene einer oder mehrerer Landkreise oder kreisfreien Städte regionale Diakonische Werke (Regionale Diakonien). 2 Die regionalen diakonischen Werke stehen in der Trägerschaft der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau gGmbH, die Mitglied der Diakonie Hessen ist.
(
2
)
In den Städten Frankfurt und Offenbach am Main werden regionale diakonische Aufgaben insbesondere vom Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach wahrgenommen.
#IV. Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
###§ 13
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und Diakonie Hessen
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hat die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung ihrer kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich. 2 Für den diakonischen Dienst besteht auf vereinsrechtlicher Grundlage die Diakonie Hessen. 3 In der Diakonie Hessen schließen sich rechtlich selbstständige Träger diakonischer Einrichtungen zur gegenseitigen Förderung, Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammen. 4 Sie unterstreichen damit ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung.
(
2
)
Die Diakonie Hessen ist ein gemeinsames Werk der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
(
3
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck und die Diakonie Hessen arbeiten zur Erfüllung des diakonischen Auftrags eng zusammen.
(
4
)
1 Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau stellt für die Arbeit der Diakonie Hessen jährliche Zuweisungen zur Verfügung. 2 Dabei gilt das kirchliche Haushaltsrecht, insbesondere sind Wirtschafts- und Stellenplan jährlich vorzulegen.
(
5
)
1 Die Satzung der Diakonie Hessen und etwaige Änderungen bedürfen der Zustimmung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. 2 Die Zustimmung erfolgt durch die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Kirchensynodalvorstand. 3 Die Zustimmung kann ausnahmsweise im Voraus erteilt werden.
#§ 14
Mitgliedschaft in der Diakonie Hessen
(
1
)
Die Dekanate sowie die Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände, die diakonische Einrichtungen betreiben, sind Mitglieder der Diakonie Hessen.
(
2
)
1 Die Dekanatssynode entsendet für die Dauer ihrer Amtszeit eine Person in die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen. 2 Die Kirchengemeinden sowie die Kirchlichen Verbände, die diakonische Einrichtungen betreiben, werden in der Mitgliederversammlung durch die Delegierten ihrer Dekanate mitvertreten. 3 Zusätzliche Stimmrechte der Dekanate werden hierdurch nicht begründet.
(
3
)
Die Mitgliedschaft des Evangelischen Regionalverbands Frankfurt und Offenbach in der Diakonie Hessen bleibt unberührt.
#§ 15
Vertretung der Kirchensynode in der Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen
#§ 16
Vertretung im Aufsichtsrat der Diakonie Hessen
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird im Aufsichtsrat der Diakonie Hessen durch drei von der Kirchenleitung entsandte Mitglieder vertreten.3#
#§ 17
Prüfungsvorschriften
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau hat das Recht, die sach- und ordnungsgemäße Verwendung ihrer Zuweisungen an die Diakonie Hessen jederzeit durch eigene Beauftragte oder das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau prüfen zu lassen.
(
2
)
1 Die Diakonie Hessen erstattet der Kirchenleitung zweijährlich einen schriftlichen Arbeitsbericht, der der Kirchensynode zugeleitet wird. 2 Es legt seinen geprüften Jahresabschluss vor und berichtet über seine Wirtschafts- und Personalplanung.
#
2 ↑ Siehe auch § 14 Absatz 3 der Satzung der Diakonie Hessen (Nr. 201).
2 ↑ Siehe auch § 14 Absatz 3 der Satzung der Diakonie Hessen (Nr. 201).
#
3 ↑ Siehe auch § 17 Absatz 1 Nummer 2 der Satzung der Diakonie Hessen (Nr. 201).
3 ↑ Siehe auch § 17 Absatz 1 Nummer 2 der Satzung der Diakonie Hessen (Nr. 201).