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Rahmenvereinbarung über den Abschluss von Dienstleistungsverträgen in der Ganztagsschule zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den Evangelischen Kirchen im Land Rheinland-Pfalz

Vom 4. April 2002

(ABl. 2002 S. 269)

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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Zur Planung und Durchführung von außerunterrichtlichen Bildungsangeboten für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Ganztagsschule können Dienstleistungsverträge nach Maßgabe dieser Vereinbarung abgeschlossen werden.
( 2 ) 1Die Evangelischen Kirchen im Land Rheinland-Pfalz erbringen die Dienstleistung durch pädagogisches Personal. 2Das außerunterrichtliche vom pädagogischen Personal geplante und durchgeführte Bildungsangebot steht allen Ganztagsschülerinnen und -schülern unabhängig von ihrer religiösen, konfessionellen oder weltanschaulichen Zugehörigkeit oder Einstellung offen.
( 3 ) Unter den Evangelischen Kirchen im Land Rheinland-Pfalz sind alle kirchlichen Anstellungsträger in Rheinland-Pfalz wie z. B. die Landeskirchen, die Dekanate, die Kirchengemeinden, die Gesamtkirchengemeinde, die Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und die Diakonischen Werke einschließlich ihrer Mitgliedseinrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform zu verstehen.
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§ 2
Pädagogisches Personal

( 1 ) 1Die Evangelischen Kirchen im Land Rheinland-Pfalz erbringen die Dienstleistung in Form des außerunterrichtlichen Bildungsangebotes durch fachlich und persönlich geeignetes pädagogisches Personal. 2Die betreffende Person verfügt über eine fachliche Qualifikation insbesondere als Diakonin oder Diakon, Erzieherin oder Erzieher, Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker, Religionspädagogin oder Religionspädagoge, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge.
( 2 ) 1Das pädagogische Personal bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis. 2Es tritt in kein Anstellungsverhältnis zum Land. 3Die jeweilige Kirche regelt die personellen Angelegenheiten und zahlt die Vergütung sowie Nebenleistungen nach den jeweils geltenden kirchlichen Bestimmungen.
( 3 ) 1Das von den Evangelischen Kirchen beschäftigte pädagogische Personal hat im Rahmen des Dienstleistungsvertrages die gleichen Rechte und Pflichten wie das entsprechende pädagogische Personal des Landes. 2Es untersteht der staatlichen Schulaufsicht.
( 4 ) Die gesetzlichen Regelungen über Amtspflichtverletzungen und über Unfallversicherungsschutz gelten auch für das im Rahmen dieser Vereinbarung tätige pädagogische Personal.
( 5 ) 1Das pädagogische Personal unterliegt den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung und Dienstordnung sowie den dienstlichen Weisungen der staatlichen Vorgesetzten. 2Das pädagogische Personal ist verpflichtet, an den gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen teilzunehmen, soweit solche Untersuchungen nicht bereits im kirchlichen Beschäftigungsverhältnis erfolgt sind.
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§ 3
Pädagogische Verantwortung

Unbeschadet der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnung der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Lehrerkonferenzen gestaltet das pädagogische Personal das außerunterrichtliche Angebot frei und in eigener pädagogischer Verantwortung in Übereinstimmung mit Lehre und Ordnung der Kirche.
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§ 4
Vertretung

( 1 ) 1Bei einer kurzfristigen Verhinderung des pädagogischen Personals bis zu drei Tagen obliegt es der Schulleitung, für eine Vertretung zu sorgen. 2Die jeweilige Evangelische Kirche leistet Hilfestellung, soweit sie es vermag.
( 2 ) Bei einer längerfristigen Verhinderung von vier Tagen und mehr stellt die jeweilige Evangelische Kirche eine entsprechende Vertretung.
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§ 5
Grundsatz der Aufwandserstattung

Das Land erstattet die bei den Kirchen entstandenen Aufwendungen (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig) an
  1. Vergütung,
  2. Nebenleistungen
nach Maßgabe der §§ 6 bis 8.
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§ 6
Vergütung

( 1 ) 1Das Land erstattet die für die Dienstleistung entstandenen Kosten. 2Diese entsprechen der Vergütung, welche nach den jeweils geltenden kirchlichen Bestimmungen seitens der Evangelischen Kirche gezahlt wird, einschließlich der Arbeitgeberanteile bei der Sozialversicherung und der Zusatzversicherung.
( 2 ) 1Ist das pädagogische Personal mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt, so erfolgt die Erstattung anteilmäßig. 2Eine auf persönlichen Gründen (z. B. Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaft) beruhende Ermäßigung der Arbeitszeit mindert bei hauptberuflicher Tätigkeit die Erstattung nicht.
( 3 ) 1Der Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals richtet sich nach den jeweiligen kirchlichen, arbeitsrechtlichen Bestimmungen und dem Arbeitsvertrag. 2Bei einer Vollzeitbeschäftigung werden 1.350 Minuten als Berechnungsgröße für den Einsatz im pädagogischen Angebot der Ganztagsschule angesetzt. 3Die restlichen Zeiten dienen insbesondere der Vor- und Nachbereitung, Besprechungen und Konferenzen.
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§ 7
Nebenleistungen

( 1 ) 1Die Nebenleistungen werden erstattet, soweit sie im Zusammenhang mit dem Einsatz in der Ganztagsschule anfallen und entsprechend nachgewiesen werden. 2Nebenleistungen sind Leistungen nach der Vergütungsordnung des BAT-KF oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen. 3Reisekosten werden nur für Dienstreisen erstattet, die vom Land Rheinland-Pfalz genehmigt sind.
( 2 ) Das Land zahlt für den Verwaltungsaufwand eine Pauschale in Höhe von einem Prozent des gemäß § 6 zu erstattenden Betrages.
( 3 ) Das Land zahlt als Ersatz für die Kosten in Vertretungsfällen eine Pauschale in Höhe von 4 % des gemäß § 6 zu erstattenden Betrages.
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§ 8
Erstattungsverfahren

( 1 ) 1Die jeweilige Evangelische Kirche hat die zu erstattenden Aufwendungen jährlich nachzuweisen. 2Die Erstattung erfolgt spätestens im September eines Jahres für das abgelaufene Schuljahr.
( 2 ) Auf die zu erwartende Erstattungssumme gewährt das Land Abschläge, zu zahlen in zwölf gleichen Monatsraten bis zum 15. Tag eines jeden Monats des laufenden Schuljahres.
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§ 9
Form, Dauer, Kündigung

( 1 ) Der einzelne Dienstleistungsvertrag bedarf der Schriftform.
( 2 ) Der einzelne Dienstleistungsvertrag kann befristet, in der Regel mindestens jedoch für ein Schuljahr, oder unbefristet abgeschlossen werden.
( 3 ) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
( 4 ) Jeder Vertragspartner kann den unbefristeten Dienstleistungsvertrag bis zum 30. April eines Jahres zum Schluss des Schuljahres schriftlich kündigen.
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§ 10
Beteiligung

( 1 ) Dem pädagogischen Personal soll das Recht eingeräumt werden, an den Lehrerkonferenzen mit Ausnahme von Zeugnis- und Versetzungskonferenzen mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 2 ) 1Mindestens einmal im Jahr, spätestens im April, lädt die Schulleitung die Leiterinnen und Leiter der außerunterrichtlichen Bildungsangebote zu einem Gespräch ein, bei dem nicht nur das Angebot des laufenden Schuljahres analysiert wird, sondern es auch zu einem Gedankenaustausch der verschiedenen Anbieter kommen soll und das geplante außerunterrichtliche Bildungsangebot für das kommende Schuljahr besprochen wird. 2Auf Wunsch sollen die kirchlichen Vorgesetzten in das Gespräch mit einbezogen werden.
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§ 11
Außerschulischer Lernort

1Die außerunterrichtlichen Bildungsangebote können auch an einem außerschulischen Lernort durchgeführt werden. 2Auch diese Angebote sind schulische Veranstaltungen.
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§ 12
Vorläufige und endgültige Abberufung

( 1 ) 1Das Land kann von der Kirche verlangen, dass sie das pädagogische Personal mit sofortiger Wirkung vorläufig abberuft, wenn der dringende Verdacht einer schweren dienstlichen oder außerdienstlichen Verfehlung besteht. 2Die betroffene Person hat das Recht, vorher gehört zu werden.
( 2 ) 1Hält das Land die endgültige Abberufung des pädagogischen Personals für erforderlich, so setzt es sich mit der Kirche ins Benehmen. 2Das Land kann sodann von der Kirche die endgültige Abberufung des pädagogischen Personals verlangen, wenn wichtige persönliche oder fachliche Gründe gegen die weitere Verwendung vorliegen. 3Die betroffene Person hat das Recht, vorher gehört zu werden.
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§ 13
Einsichtnahme

1Die Kirchen haben das Recht, im Benehmen mit der Schulleitung Einsicht in das außerunterrichtliche Bildungsangebot zu nehmen, soweit es von pädagogischem Personal durchgeführt oder geplant wird, welches von der Kirche zur Verfügung gestellt wird. 2Die Einsichtnahme trägt keinen schulaufsichtlichen Charakter.
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§ 14
Freundschaftsklausel

( 1 ) In allen Konfliktfällen, die sich mit dem pädagogischen Personal beim außerunterrichtlichen Bildungsangebot ergeben, sowie über Fragen hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung, werden das Land Rheinland-Pfalz und die Evangelischen Kirchen im Land Rheinland-Pfalz versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
( 2 ) 1Nach Ablauf von zwei Jahren wird die Regelung des § 7 Absatz 1 daraufhin überprüft, ob das Erstattungsverfahren vereinfacht werden kann. 2Die Pauschalen der Absätze 2 und 3 werden im Hinblick auf die Kostendeckung überprüft.
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§ 15
Inkrafttreten und Kündigung

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern bis zum 31. Juli eines Schuljahres zum Ende des folgenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden.

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