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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Ober-Ramstädter Land

Vom 1. Oktober 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinde Ernsthofen, der Evangelischen Kirchengemeinde Modau, der Evangelischen Kirchengemeinde Ober-Ramstadt und der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Waldenser-Kolonie Rohrbach-Wembach-Hahn (Waldensergemeinde) haben aufgrund § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend folgende Satzung für die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ober-Ramstädter Land beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Ober-Ramstädter Land“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Ober-Ramstadt.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Ernsthofen, die Evangelische Kirchengemeinde Modau, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Ramstadt und die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Waldenser-Kolonie Rohrbach-Wembach-Hahn (Waldensergemeinde) sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde Ober-Ramstädter Land. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Besonderheit der Waldensergemeinde und allgemeine Bestimmungen

(1) Die die Gesamtkirchengemeinde bildenden Kirchengemeinden stimmen darin überein und verpflichten sich, das Leben der Waldensergemeinde als ein besonderes Erbe zu sehen und es weiterhin bestmöglich zu fördern.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(3) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(5) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(6) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(7) In der Gesamtkirchengemeinde wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(8) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Rücklagen und Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen sechs Mitglieder aus der Kirchengemeinde Ober-Ramstadt kommen, jeweils zwei Mitglieder sollen aus der Kirchengemeinde Modau, aus der Kirchengemeinde Ernsthofen und aus der Waldensergemeinde kommen. Zwei berufene Mitglieder und zwei Jugendmitglieder sollen dem Gesamtkirchenvorstand angehören. Die Mitglieder des Verkündigungsteams werden in den Gesamtkirchenvorstand gemäß § 25 und § 29 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung berufen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Fach-Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet einen Bauausschuss und einen Finanzausschuss, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören sollen.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 6
Ortskirchenausschuss

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss. Dem Ortskirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde, die auf Vorschlag des jeweiligen Ortskirchenausschusses vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(2) Der Ortskirchenausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(3) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die ihm übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(4) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 7
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse

(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Wahrung des jeweils geltenden Bekenntnisses, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Anhörung bei der Einstellung von nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei der Einstellung von hauptamtlich Mitarbeitenden, insbesondere bei der Einstellung einer Kita-Leitung;
  4. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  5. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
(4) Die Ausschreibung der Pfarrstelle der Evangelisch-Reformierten Kirchengemeinde Waldenser-Kolonie Rohrbach-Wembach-Hahn (Waldensergemeinde) erfolgt in Abstimmung mit dem Ortskirchenausschuss des Waldensergemeinde. Die Entscheidung über die Besetzung bedarf der Zustimmung des Ortskirchenausschusses der Waldensergemeinde.
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§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist anstelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfängerin der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat. Bei der Verwendung dieser Mittel ist das Benehmen mit dem jeweiligen Ortsauschuss herzustellen.
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§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden. Dies gilt auch für zweckgebundene Kollekten und Spenden innerhalb einer Ortskirchengemeinde.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 11
Schlichtung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesamtkirchengemeinde und den an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden sowie unter den Ortskirchengemeinden über Rechte und Pflichten aus der regionalen Zusammenarbeit kann der Dekanatssynodalvorstand zur Schlichtung angerufen werden. Die Schlichtung kann ebenfalls angerufen werden, wenn eine Ortskirchengemeinde ihre überkommenen Rechte nach Artikel 12 Absatz 5 der Kirchenordnung verletzt sieht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Kirchenleitung durch einen Beschluss, der die Beteiligten bindet. Hiergegen ist der Rechtsweg eröffnet.
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§ 12
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Falle der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand zwölf Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchengemeinde Ober-Ramstadt wählt sechs Mitglieder, die Kirchengemeinden Modau, Ernsthofen und die Waldensergemeinde wählen jeweils zwei Mitglieder. Die bisherigen Jugendmitglieder gehören dem Gesamtkirchenvorstand ebenfalls an, ebenso Mitglieder des Verkündigungsteams gemäß § 25 und § 29 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung.
(2) Die bisherigen Kirchenvorstände bilden nach Inkrafttreten der Satzung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit den jeweiligen Ortskirchenausschuss.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

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