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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 30.11.2025

Gesellschaftsvertrag
der Ev. Grundschule Freienseen gGmbH

Vom 2. September 1999

geändert am 16. Februar 2000 (ABl. 2005 S. 385)

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§ 1
Firma, Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet:
Ev. Grundschule Freienseen GmbH
mit dem Sitz in 35321 Laubach.
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§ 2
Gegenstand der GmbH

1Gegenstand des Unternehmens ist die Betreibung einer evangelischen kirchlichen Grundschule (Privatschule).
2Die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes erfolgt in Wahrnehmung der gesamtkirchlichen Verantwortung.
3Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Hauptzweck der Gesellschaft dienen. 4In diesem Rahmen ist die Gesellschaft berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher Art in jeder Weise zu beteiligen oder solche Unternehmen ganz zu übernehmen. 5Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu gründen.
6Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, welche dem Zweck des Unternehmens dienen oder ihn zu fördern geeignet sind.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Gesellschafter der Gesellschaft sind ausschließlich gemeinnützige Körperschaften, welche steuerbegünstigte, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen.
  2. 1Die Gemeinnützige Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 2Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung der Grundschule verwirklicht.
  3. 1Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. 1Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person und kein Gesellschafter durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Zuwendungen an Gesellschafter sind möglich, wenn diese beim Empfänger ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 diese Satzung verwendet werden.
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§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Aufnahme von Schülern/innen

1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft sind dem kirchlichen Auftrag verpflichtet. 2Sie müssen die kirchliche Zielsetzung bejahen und in gemeinschaftlicher Arbeit die Zwecke der Gesellschaft fördern.
3Pädagogische Mitarbeiter/innen, die bei der GmbH beschäftigt werden, müssen einer Kirche angehören die Vollmitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist. 4Für Religionsunterricht gelten die allgemeinen Regelungen.
5Aufgenommen werden alle Schüler/innen ohne Rücksicht auf Herkunft, Rasse, Geschlecht und Religionszugehörigkeit.
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§ 5
Stammkapital, Stammeinlagen

1Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,— Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
2Das Stammkapital wird gehalten von
  1. der Ev. Kirche in Hessen und Nassau in Höhe von 20.000,— Euro,
  2. von dem Ev. Dekanat Grünberg in Höhe von 2.500,— Euro,
  3. von der Ev. Kirchengemeinde Freienseen in Höhe von 2.500,— Euro.
3Die Gesellschafter werden die von Ihnen übernommenen Stammeinlagen nach Gründung auf das noch einzurichtende Konto der Gesellschaft einzahlen und dies dem Notar bei Anmeldung der gGmbH nachweisen.
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§ 6
Geschäftsjahr

  1. 1Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2Für das erste Geschäftsjahr wird vom Beginn der Gesellschaft bis zum 31.12. des Jahres ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet.
  2. 1Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. 2Sie beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister.
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§ 7
Geschäftsführung und Vertretung

1Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine. 3Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. 4Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einem, mehreren oder allen die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilen, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
5Die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen, sowie die Feststellung ihrer Vertragsbedingungen obliegt der Gesellschaft.
6Durch Beschluss der Gesellschaft kann ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
7Zur Förderung des Gesellschaftszwecks und zur Beratung der Gesellschaft wird ein Kuratorium gebildet, das aus bis zu 7 Mitgliedern besteht. 8Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für 4 Jahre von der Gesellschafterversammlung berufen. 9Eine Wiederberufung ist zulässig.
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§ 8
Verfügung über Geschäftsanteile

  1. 1Jede Verfügung, insbesondere die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen ist nur an gemeinnützige Einrichtungen aus Kirche und Diakonie bzw. diesen nahestehenden Einrichtungen zulässig, und auch nur dann, wenn ihr die Gesellschafterversammlung zustimmt. 2Die Verpfändung ist nicht zulässig.
  2. Wird die Zustimmung verweigert, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, innerhalb eines Jahres den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters – gegebenenfalls im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligungen – zu übernehmen.
  3. Für jeden Fall der Verfügung über einen Geschäftsanteil oder über Teile von Geschäftsanteilen durch einen Gesellschafter sind die übrigen Gesellschafter zum Vorkauf berechtigt.
1Das Vorkaufsrecht steht den Vorkaufsberechtigten in dem Verhältnis zu, in welchem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinander stehen. 2Soweit ein Vorkaufsberechtigter von seinem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch macht, geht dieser Anteil den übrigen Vorkaufsberechtigten in dem Verhältnis zu, in welchem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinander stehen.
3Der Veräußerer hat den Inhalt des mit dem Erwerber geschlossenen Vertrages unverzüglich sämtlichen Vorkaufsberechtigten schriftlich mitzuteilen. 4Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von einem Monat seit Empfang dieser Mitteilung und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden. 5Soweit der zur Veräußerung stehende Geschäftsanteil aufgrund des Vorverkaufsrechts an einen Vorkaufsberechtigten veräußert wird, sind die Gesellschafter verpflichtet die gemäß Abs. 1 für die Veräußerung erforderliche Zustimmung zu erteilen.
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§ 9
Gesellschafterversammlung

1Jeder Gesellschafter entsendet bis zu 2 Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung.
2Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn die Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich wird, oder wenn die Einberufung aus einem sonstigen Grunde im Interesse der Gesellschaft liegt, oder wenn Gesellschafter, deren Gesellschaftsanteile mindestens ein Zehntel des Stammkapitals betragen, die Einberufung verlangen.
3Die Versammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. 4Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief, und zwar mit einer Frist von zwei Wochen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind.
5Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung sind in der Ladung mitzuteilen durch eingeschriebenen Brief oder Telefaxschreiben.
6Bei Zustimmung aller Gesellschafter kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist oder unter Verzicht auf Formen und Fristen erfolgen. 7Der Lauf der Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post und an dem Tag, der der Übermittlung des Telefaxes folgt. 8Der Tag der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
9Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt oder an einem von der Geschäftsführung bestimmten Ort. 2Der Vorsitzende wird durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. 10Er hat für eine ordnungsgemäße Protokollierung zu sorgen.
11Jährlich ist mindestens eine Gesellschafterversammlung nach Bilanzvorlage anzuberaumen. 12Über die Verwendung des Gewinns des abgelaufenen Geschäftsjahres wird in dieser Gesellschafterversammlung entschieden.
13Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung findet statt, wenn:
  1. Ein Jahresverlust aufgrund einer vorläufigen betriebswirtschaftlichen Jahresauswertung 50 % des Stammkapitals übersteigt, oder
  2. die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters betrieben wird, und
  3. ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil übertragen will.
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§ 10
Beschlussfassung

1Die Gesellschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Gesellschafter vertreten sind.
2Ist dies nicht der Fall, dann ist innerhalb von einer Woche eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach dem ersten Termin der früheren Versammlung stattfinden muss. 3Diese ist immer beschlussfähig.
4Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht eine anderslautende Mehrheit geregelt wird oder das Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt.
5Auf je 500,— Euro Geschäftsanteil entfällt eine Stimme.
6Mündliche Abstimmung ist zulässig, wenn nicht mindestens ein Gesellschafter widerspricht.
7Die Gesellschafter können sich in der Gesellschafterversammlung nur durch einen Mitgesellschafter, oder durch einen von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. 8Vollmachten sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt sind und die Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.
9Die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen kann nur innerhalb eines Monats seit Mitteilung gerichtlich geltend gemacht werden.
10Beschlüsse der Gesellschafter können auch außerhalb von Versammlungen gefasst werden, soweit nicht zwingend das Recht eine andere Form vorschreibt.
11Gegebenenfalls erfolgt die Abstimmung schriftlich, fernschriftlich, durch Telefax, telegrafisch, E-Mail, mündlich oder fernmündlich, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt und keiner dem Verfahren widerspricht.
12Jeder Gesellschafter erhält von den Protokollen der Gesellschafterversammlung eine Niederschrift.
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§ 11
Jahresabschluss und Gewinnverteilung

1Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der steuerlichen Vorschriften aufzustellen und den Gesellschaften mit ihrem Ergebnisverwendungsvorschlag vorzulegen.
2Die Gesellschafter beschließen mit 2/3 Mehrheit über die Verwendung des jährlichen Ergebnisses.
3Soweit das Gesetz größenabhängige Erleichterungen für die Aufstellung, Bewertung, Prüfung, Veröffentlichung etc. bestimmt, sollen diese ausgeschöpft werden.
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§ 12
Auflösung der Gesellschaft

  1. 1Soweit mehrere Gesellschafter vorhanden sind, kann jeder Gesellschafter mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Jahres durch eingeschriebenen Brief an die übrigen Gesellschafter seinen Austritt erklären. 2Die Erklärung wird erst wirksam, wenn sie allen ordnungsgemäß zugegangen ist. 3Der kündigende Gesellschafter hat außerdem die Geschäftsführung von der Kündigung unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Der ausscheidende Gesellschafter erhält maximal seinen nominalen Stammkapitalanteil nach Abzug etwaiger auf ihn entfallender Verlustvorträge und etwaiger Bilanzverluste als Gegenwert zurück, soweit nicht zwingend gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
  3. Sollten Gesellschafter der Gesellschaft Kapitalrücklagen und/oder Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen, so sind diese entsprechend Nr. 2 zu behandeln.
  4. Der an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Gegenwert ist in drei gleichen Jahresraten zu bezahlen, die erste Jahresrate wird sechs Monate nach dem Tag des Ausscheidens fällig.
  5. 1Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch einen Gesellschafterbeschluss mit Mehrheit von dreiviertel aller Stimmen, die der Gesellschaftsvertrag gewährt. 2Von dieser Beschlussfassung sind Gesellschafter ausgeschlossen, die nach vorstehendem Abs. 1 dieser Vorschrift ihren Austritt erklärt haben. 3Die Gesellschaft muss aufgelöst werden, wenn die Erfüllung ihrer gesellschaftsvertraglichen Zwecke unmöglich wird.
  6. 1Bei Auflösung der Gesellschaft erhalten die Gesellschafter nach Abwicklung der Verbindlichkeiten die von ihnen eingezahlten Kapitalanteile, Kapitalrücklagen und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. 2Das Gesellschaftsvermögen im Übrigen fällt an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. 3Das zufallende Vermögen ist ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
  7. Vor Ausführung dieser Bestimmung ist, mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft, die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
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§ 13
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der EKHN.
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§ 15
Schlussbestimmungen

  1. 1Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. 2Die unwirksame Bestimmung oder die Lücke ist unverzüglich nach Erkennen durch eine angemessene Regelung zu ersetzen bzw. zu ergänzen, die – soweit nur rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
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§ 16
Gründungsaufwand

1Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und der Bekanntmachung sowie die Gesellschaftssteuer. 2Der Gründungsaufwand (Notar- und Gerichtskosten sowie Kapitalverkehrssteuer) beläuft sich auf ca. 1.500,— DM.

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