.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Wiesbaden Mitte-West
Vom 16. Juli 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinde Wiesbaden-Dotzheim, der Evangelischen Erlösergemeinde Wiesbaden-Sauerland, der Evangelischen Kirchengemeinde Wiesbaden-Klarenthal, der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Wiesbaden, der Evangelischen Matthäuskirchengemeinde Wiesbaden, der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Wiesbaden und der Evangelischen Ringkirchengemeinde Wiesbaden haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Wiesbaden Mitte-West“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Wiesbaden.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Wiesbaden-Dotzheim, die Evangelische Erlösergemeinde Wiesbaden-Sauerland, die Evangelische Kirchengemeinde Wiesbaden-Klarenthal, die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Wiesbaden, die Evangelische Matthäuskirchengemeinde Wiesbaden, die Evangelische Paul-Gerhardt-Gemeinde Wiesbaden und die Evangelische Ringkirchengemeinde Wiesbaden sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, soweit diese nicht durch diese Satzung einzelnen Ortskirchengemeinden übertragen sind.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sind zwei Mitglieder aus der Evangelischen Kirchengemeinde Wiesbaden-Dotzheim, ein Mitglied aus der Evangelischen Erlösergemeinde Wiesbaden-Sauerland, zwei Mitglieder aus der Evangelischen Kirchengemeinde Wiesbaden-Klarenthal, drei Mitglieder aus der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Wiesbaden, drei Mitglieder aus der Evangelischen Matthäuskirchengemeinde Wiesbaden, zwei Mitglieder aus der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Wiesbaden und sechs Mitglieder aus der Evangelischen Ringkirchengemeinde Wiesbaden zu wählen. Ergänzend werden drei Mitglieder des Verkündigungsteams in den Gesamtkirchenvorstand berufen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortsausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss. Es handelt sich um einen Ausschuss gemäß § 45 Absatz 3 RegG in Verbindung mit § 44 KGO.
(2) Dem Ortsausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Dies erfolgt auf Vorschlag der Ortskirchengemeinden.
(3) Der Ortsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortsausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 6
Aufgaben der Ortsausschüsse
(1) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben, und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Verantwortung für Gruppen und Kreise sowie für die Kooperation mit den Kindertagesstätten im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrperson an der Sitzung teilnehmen, die für die Ortskirchengemeinde zuständig ist. Näheres regelt die Dienstordnung des Verkündigungsteams.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
(4) Ortsausschüsse können Unterausschüsse bilden, denen jeweils ein Ortsausschussmitglied angehören soll.
(5) Der Ortsausschuss der Evangelischen Erlösergemeinde Wiesbaden-Sauerland entsendet Personen in das Trägerorgan des Kinder- und Beratungszentrums Sauerland (KBS).
(6) Der Ortsausschuss der Evangelischen Paul-Gerhardt-Gemeinde Wiesbaden betreut und unterstützt den Förderverein „Gemeinde Aufbau Verein Paul-Gerhardt-Wiesbaden e.V.“ bei seinen Aufgaben.
#§ 7
Fachausschüsse
Der Gesamtkirchenvorstand strebt an für gemeinsame Aufgaben folgende Fachausschüsse zu bilden, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören:
1. Verwaltungs-/Personalausschuss
2. Kindertagesstätten Ausschuss
3. Diakonieausschuss
4. Bau- und Liegenschaftsausschuss
5. Finanzausschuss
6. Öffentlichkeitsausschuss
7. Kirchenmusik.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Kirchengemeinde Dotzheim und die Evangelische Erlösergemeinde Sauerland Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden. Die Zuweisungen zu einem bestimmten Zweck erfolgen auf Vorschlag des Ortsausschusses.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 10
Stiftungen
Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der bestehenden nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder der Stiftungsvorstände sollen von den Ortskirchengemeinden entsprechend der Stiftungssatzungen bestimmt werden.
Folgende Stiftungen bestehen zurzeit im Nachbarschaftsraum:
Matthäus-Stiftung (Matthäuskirchengemeinde)
Thea-Henriette-Müller Stiftung für Diakonie (Ringkirchengemeinde)
Elfriede-Müller-Stiftung (Klarenthal).
#§ 11
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 12
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 19 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Evangelische Kirchengemeinde Wiesbaden-Dotzheim wählt zwei Mitglieder, die Evangelische Erlösergemeinde Wiesbaden-Sauerland wählt ein Mitglied, die Evangelische Kirchengemeinde Wiesbaden-Klarenthal wählt zwei Mitglieder, die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Wiesbaden wählt drei Mitglieder, die Evangelische Matthäuskirchengemeinde Wiesbaden wählt drei Mitglieder, die Evangelische Paul-Gerhardt-Gemeinde Wiesbaden wählt zwei Mitglieder und die Evangelischen Ringkirchengemeinde Wiesbaden wählt sechs Mitglieder. Der neu zusammengetretene Gesamtkirchenvorstand beruft drei Mitglieder aus dem Verkündigungsteam in den Kirchenvorstand.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.