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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Vortaunus

Vom 29. September 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Bad Soden am Taunus, Liederbach, Neuenhain und Sulzbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Der Gesamtkirchenvorstand setzt den strategischen Rahmen für das kirchliche Leben in der Gesamtkirchengemeinde. Er richtet gesamtgemeindliche Ausschüsse ein und koordiniert deren Arbeit. Außerdem berät und beschließt er gemeinsam mit dem Verkündigungsteam die Schwerpunkte der Verkündigungsarbeit.
Die Ortskirchenausschüsse gestalten das gemeindliche Leben vor Ort im Rahmen der Richtlinien der Gesamtkirchengemeinde. Sie setzen inhaltliche Schwerpunkte, entwickeln Angebote, berufen und begleiten ehrenamtlich Mitarbeitende, vernetzen sich mit anderen kirchlichen und gesellschaftlichen Gruppen.
Die Zusammenarbeit von Gesamtkirchenvorstand und Ortskirchenausschüssen beruht auf Transparenz und gegenseitiger Information. Ziel ist ein einvernehmliches Handeln von Ortskirchenausschüssen und Gesamtkirchenvorstand zum Wohle der Gesamtkirchengemeinde.
Die bisherigen Kirchengemeinden verbindet, dass sie solidarisch sein wollen, um die Arbeit in den Ortskirchengemeinden zu ermöglichen, ihnen dazu ausreichende Versammlungsflächen zusichern und aus dem Haushalt der Gesamtkirchengemeinde finanzieren.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Vortaunus“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren gemeinsamen Verwaltungssitz in Sulzbach, Platz an der Linde 5, 65843 Sulzbach (Taunus) und unterhält eine Zweigstelle der Verwaltung in der Ortskirchengemeinde Bad Soden am Taunus.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Soden am Taunus, die Evangelische Kirchengemeinde Neuenhain, die Evangelische Kirchengemeinde Liederbach und die Evangelische Kirchengemeinde Sulzbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Die Zahl der zu wählenden Gesamtkirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
(4) Der Gesamtkirchenvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden, soweit die Vertretung nicht einem Ortsausschuss obliegt.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss.
(2) Dem Ortskirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind sowie weitere Gemeindemitglieder, die von dem Ortskirchenausschuss vorgeschlagen und vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(3) Der Ortskirchenausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Die Ortskirchenausschüsse können selbst Arbeitsausschüsse bilden.
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§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse

(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen;
  5. Übernahme der Verwaltung ausgewählter Gebäude. Dies beinhaltet die Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung sowie alle Gebäudeangelegenheiten wie Bauherrenverantwortung, Betreuung und Abwicklung von Bauunterhaltungsmaßnahmen, Wahrnehmung von Betreiberpflichten, Durchführung der jährlichen Begehung, Wartung, Verbrauchskontrolle/Energiemanagement, Fundraising und Finanzierung.
(2) Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
(4) Die Übertragung von weiteren Aufgaben an die Ortskirchenausschüsse erfolgt nach Bedarf.
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§ 7
Verhältnis von Gesamtkirchenvorstand und Ortskirchenausschuss

(1) Der Gesamtkirchenvorstand gibt Richtlinien vor, stellt finanzielle und personelle Ressourcen bereit, vertritt die Gesamtkirchengemeinde nach außen.
(2) Die Ortskirchenausschüsse haben ein Mitwirkungsrecht bei Themen, die den Ort und die dortige Arbeit betreffen und müssen vom Gesamtkirchenvorstand gehört werden.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Gesamtkirchenvorstand nach Anhörung des jeweiligen Ortskirchenausschusses. Dabei muss die Ortskirchenausschuss rechtzeitig die Gelegenheit bekommen, mögliche Einwände mit dem Gesamtkirchenvorstand zu erörtern.
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§ 8
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, Finanzausschuss, Bauausschuss, Kindertagesstättenausschuss, Öffentlichkeitsarbeitausschuss, Personalausschuss und Kinder- und Jugendausschuss.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
(3) Ausschüsse können zur Durchführung ihrer Aufgaben Unterausschüsse bilden.
(4) In den Ausschüssen können auch vom Gesamtkirchenvorstand zu berufene Gemeindemitglieder aus den Ortskirchengemeinden mitarbeiten.
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§ 9
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Ortskirchengemeinden Bad Soden und Sulzbach jeweils Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Die Ortskirchengemeinden Liederbach und Neuenhain sind keine Mitglieder der ZPV. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 10
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde bestellt Kollektenbeauftragte.
(4) Die jeweilige Ortskirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen, der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus den jeweiligen Ortskirchengemeinden kommen.
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§ 11
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 15 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Kirchengemeinde Bad Soden am Taunus wählt folgende stimmberechtigte Mitglieder: 4 Mitglieder, die Kirchengemeinde Neuenhain: 3 Mitglieder, die Kirchengemeinde Liederbach: 3 Mitglieder und die Kirchengemeinde Sulzbach: 3 Mitglieder und zwei Mitglieder aus dem Verkündigungsteam. Alle anderen bisherigen Kirchenvorstandsmitglieder können beratend an den Sitzungen des Gesamtkirchenvorstandes teilnehmen. Alle bisherigen Kirchenvorstandsmitglieder sind automatisch Mitglieder der Ortskirchenausschüsse.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER