.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Erbach und Michelstadt
Vom 27. Juli 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Erbach, Michelstadt, Steinbach im Odenwald, Vielbrunn, Weiten-Gesäß und Würzberg haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Erbach und Michelstadt“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Michelstadt.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Erbach, die Evangelische Kirchengemeinde Michelstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Steinbach im Odenwald, die Evangelische Kirchengemeinde Vielbrunn, die Evangelische Kirchengemeinde Weiten-Gesäß und die Evangelische Kirchengemeinde Würzberg sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen jeweils 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinden Steinbach, Vielbrunn, Weiten-Gesäß, Würzberg kommen, 4 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Michelstadt und 5 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Erbach.
(2) Mitglieder des Verkündigungsteams werden in den Gesamtkirchenvorstand gemäß § 25 und § 29 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung berufen.
(3) Es sollen 2 Jugenddelegierte dem Gesamtkirchenvorstand angehören.
(4) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortsausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss.
(2) Dem Ortsausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der Ortskirchengemeinde sind, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden.
(3) Der Ortsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Der Ortsausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse
(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Zu den Aufgaben des Ortsausschusses Weiten-Gesäß gehört die Zusammenarbeit mit der evangelischen Grundschule Weiten-Gesäß. Dies umfasst die Verwendung der dafür im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde vorgesehenen Mittel, insbesondere aus Spenden und Kollekten.
(3) Der Ortsausschuss Michelstadt nimmt die Aufgaben im Rahmen der „Nicolaus-Matz-Bibliothek“ (Stiftungsbibliothek der Stadtkirche Michelstadt) eigenverantwortlich wahr.
(4) Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bzw. ein geeignetes Mitglied des Verkündigungsteams an der Sitzung teilnehmen.
(5) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#§ 7
Ausschüsse
Der Gesamtkirchenvorstand kann Fachausschüsse bilden, weiteres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Kirchengemeinde Michelstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Vielbrunn Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
(5) Erlöse aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen der Ortskirchengemeinde, verbleiben bei der Ortskirchengemeinde
#§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten. Dieses Amt kann einem Mitarbeitenden übertragen werden.
#§ 10
Stiftungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin des nicht rechtsfähigen kirchlichen „Stadtkirchengemeinde – Treuhandfonds“ der Stadtkirchengemeinde Michelstadt. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Michelstadt kommen.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen „Wilhelm und Florentine Braun Stiftung“. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Michelstadt kommen.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Klosterfonds Höchst Stiftung. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Vielbrunn kommen.
#§ 11
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 12
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 17 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden: 2 Mitglieder aus der Kirchengemeinden Steinbach, Vielbrunn, Weiten-Gesäß, Würzberg, 4 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Michelstadt und 5 Mitglieder aus der Kirchengemeinde Erbach. Sowie 2 Pfarrpersonen.
(2) Die bisherigen Kirchenvorstände der Ortskirchengemeinde bilden bis zum 1. September 2027 die jeweiligen Ortsausschüsse.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.