.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Weil-Lahn-Taunus
Vom 3. Juli 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Altenkirchen, Blessenbach, Essershausen-Edelsberg, Langenbach, Laubuseschbach, Philippstein, Waldsolms-Brandoberndorf, Waldsolms-Weiperfelden, Weilmünster 1, Weilmünster II, Wolfenhausen-Haintchen und der Evangelischen Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Weil-Lahn-Taunus“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Weilmünster. Das Gemeindebüro ist in Weilmünster eingerichtet.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Altenkirchen, die Evangelische Kirchengemeinde Blessenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Essershausen-Edelsberg, die Evangelische Kirchengemeinde Langenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Laubuseschbach, die Evangelische Kirchengemeinde Philippstein, die Evangelische Kirchengemeinde Waldsolms-Brandoberndorf, die Evangelische Kirchengemeinde Waldsolms-Weiperfelden, die Evangelische Kirchengemeinde Weilmünster I, die Evangelische Kirchengemeinde Weilmünster II, die Evangelische Kirchengemeinde Wolfenhausen-Haintchen und die Evangelische Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen
1 Mitglied aus der Kirchengemeinde | Altenkirchen | |
1 Mitglied aus der Kirchengemeinde | Blessenbach | |
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde | Essershausen-Edelsberg | |
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde | Langenbach | |
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde | Laubuseschbach | |
1 Mitglied aus der Kirchengemeinde | Philippstein | |
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde | Waldsolms-Brandoberndorf | |
1 Mitglied aus der Kirchengemeinde | Waldsolms-Weiperfelden | |
4 Mitglieder aus der Kirchengemeinde | Weilmünster I | |
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde | Weilmünster II | |
2 Mitglieder aus der Kirchengemeinde | Wolfenhausen-Haintchen | |
6 Mitglieder aus der Auferstehungsgemeinde | Gräveneck und Weinbach |
kommen.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand besteht aus bis zu 26 gewählten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern und weiteren berufenen Mitgliedern.
(3) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(4) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortsausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss. Dem Ortsausschuss muss mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes angehören. Das Mitglied sollzugleich auch Mitglied der Ortskirchengemeinde sein. Dem Ortsausschuss gehören weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde an, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 KGWO erfüllen und vom Gesamtkirchenvorstand berufen werden. Die Anzahl der Mitglieder des Ortsausschusses darf drei Mitglieder nicht unterschreiten und soll bei Ortskirchengemeinden mit weniger als 1000 Gemeindemitgliedern 10, bei Ortskirchengemeinden mit 1000 bis 2000 Gemeindemitgliedern 14 und bei Ortskirchengemeinden mit mehr als 2000 Gemeindemitgliedern 21 Personen nicht überschreiten.
(2) Der Ortsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung, die gemäß § 44 Abs. 3 KGO vom Gesamtkirchenvorstand zu bestätigen sind.
(3) Der Ortsausschuss berät und beschließt über die auf die Ortsausschüsse übertragenen Aufgaben. Für die Arbeit der Ortsausschüsse gilt die Geschäftsordnung der Ortsausschüsse. Soweit nicht abweichend geregelt sind die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 6
Aufgaben der Ortsausschüsse
(1) Folgende Aufgaben werden den Ortsausschüssen übertragen:
- Mitwirkung am gottesdienstlichen Leben und der Gottesdienstordnung, an Seelsorge, Angeboten religiöser Bildung, diakonischen Aufgaben und Mitwirkung bei der Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung sowie bei ökumenischer Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Mitwirkung bei der Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer der Gesamtkirchengemeinde sowie der Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde für den Ortsausschuss zur Entscheidung bereitgestellten Haushaltsmittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in der Sitzung eines Ortsausschusses Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
(4) Den Ortsausschüssen können gemäß § 44 der Kirchengemeindeordnung weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
#§ 7
Weitere Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand kann Fachausschüsse bilden, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen.
#§ 8
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Jedem Ortsausschuss werden Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zugewiesen.
(4) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(5) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinde verbleiben bei der Ortskirchengemeinde.
(6) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Kirchengemeinde Blessenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Waldsolms-Brandoberndorf, die Evangelische Kirchengemeinde Waldsolms-Weiperfelden und die Evangelische Kirchengemeinde Wolfenhausen-Haintchen Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
(7) Kirchenvorstandsbeschlüsse in den folgenden wichtigen Angelegenheiten
a) Verwendung der eingebrachten Vermögen
b) Nutzung von Gebäuden
c) Änderungen von Zweckbindungen
bedürfen einer 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder des KV Hierbei werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen wie Nein-Stimmen behandelt. Vor Entscheidung in diesen Angelegenheiten ist das Benehmen mit dem oder den betroffenen Ortsausschüssen herzustellen.
#§ 9
Stiftungen der Gesamtkirchengemeinde
(1) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Weil-Lahn-Taunus ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung „Zukunft beLEben“. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Laubuseschbach kommen.
(2) Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Weil-Lahn-Taunus ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung „Zwischen Grauenstein und Weil“. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Ortskirchengemeinde Essershausen-Edelsberg kommen.
#§ 10
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Onskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille dem nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten sowie eine stellvertretende Kollektenbeauftragte oder einen stellvertretenden Kollektenbeauttragten.
#§ 11
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 12
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören alle Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände dem Gesamtkirchenvorstand an. In der konstituierenden Sitzung ist ein geschäftsführender Ausschuss von 12 Personen zu wählen, der die Geschäfte der laufenden Verwaltung führt.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.