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§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
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#Ausgabe 7Darmstadt, 15. Juli 2026
Gesetze und Verordnungen
Nr. 72Rechtsverordnung
für die Arbeit der Ehrenamtsakademie (EAAkadVO)
Vom 21. Mai 2026
für die Arbeit der Ehrenamtsakademie (EAAkadVO)
Vom 21. Mai 2026
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 9 Absatz 3 des Ehrenamtsgesetzes vom 26. November 2003 (ABl. 2003 S. 94), zuletzt geändert am 24. April 2026 (ABl. 2026 S. 83 Nr. 46), folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Ehrenamtsakademie
(
1
)
Die Ehrenamtsakademie berät Ehrenamtliche und beschäftigt sich mit Fragen der Weiterentwicklung des Engagements in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie fördert Ehrenamtliche in institutionellen Leitungsämtern sowie die Zusammenarbeit von Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen.
(
2
)
Zur Erfüllung ihres Auftrags ist die Ehrenamtsakademie organisatorisch dem Zentrum Bildung und Gesellschaft zugeordnet. Die Leitung des Zentrums Bildung und Gesellschaft übt die Aufsicht über die zuständigen Fachreferentinnen und -referenten und Sachbearbeitungen aus.
(
3
)
Die regionalen Standorte der Ehrenamtsakademie werden jeweils von einem oder mehreren Dekanaten getragen.
(
4
)
Die Ehrenamtsakademie wird von einem Kuratorium beraten.
#§ 2
Aufgaben der Ehrenamtsakademie
Die Ehrenamtsakademie hat folgende Aufgaben:
- Entwicklung eines am Bedarf orientierten Rahmenprogramms für Qualifizierungsmaßnahmen,
- Initiierung und Koordinierung von Fortbildungsangeboten für Ehrenamtliche sowie für die Zusammenarbeit von Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen,
- Beratung zur Engagementförderung,
- Unterstützung der regionalen Standorte,
- Stärkung der Kooperationen mit kirchlichen und außerkirchlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Bereich Ehrenamt und Engagementförderung,
- Vertretung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau im Auftrag der Kirchenleitung insbesondere gegenüber den Kommunen, den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz sowie der Evangelischen Kirche in Deutschland und weiteren Fachgremien in Fragen des Ehrenamts und der Engagementförderung.
§ 3
Regionale Standorte
(
1
)
Die regionalen Standorte koordinieren, veröffentlichen und veranstalten regionale Fortbildungsangebote.
(
2
)
Die Leitungen der regionalen Standorte werden von dem Dekanatssynodalvorstand oder den an einem regionalen Standort beteiligten Dekanatssynodalvorständen bestimmt.
(
3
)
In Abstimmung mit den Fachreferentinnen und -referenten der Ehrenamtsakademie sind die Leitungen der regionalen Standorte für die Durchführung der Programme vor Ort verantwortlich.
(
4
)
Die Fachreferentinnen und -referenten der Ehrenamtsakademie übernehmen die fachliche Beratung der Leitungen der regionalen Standorte.
#§ 4
Kuratorium
(
1
)
Das Kuratorium hat bis zu acht Mitglieder.
(
2
)
Die Kirchenleitung beruft zwei Mitglieder des Kuratoriums; darunter soll ein von der Konferenz der Vorsitzenden der Dekanatssynodalvorstände vorgeschlagenes Mitglied sein. Der Kirchensynodalvorstand beruft drei Mitglieder des Kuratoriums; darunter soll ein Mitglied eines Kirchenvorstandes sowie ein von der Evangelischen Jugend in Hessen und Nassau vorgeschlagenes Mitglied sein.
(
3
)
Die Mitglieder gemäß Absatz 2 können das Kuratorium ergänzen und bis zu drei weitere Mitglieder berufen.
(
4
)
Die Amtszeit des Kuratoriums endet zwei Jahre vor Ablauf der Wahlperiode der Kirchensynode.
(
5
)
Nach Ende der Amtszeit führt das Kuratorium die Geschäfte bis zur Konstituierung eines neuen Kuratoriums fort.
#§ 5
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium trägt Sorge dafür, dass die Ehrenamtsakademie ihre Aufgaben erfüllt und ihre Zielsetzung gewahrt wird.
(
2
)
Insbesondere hat das Kuratorium folgende Aufgaben:
- Strategische Beratung der Ausrichtung der Ehrenamtsakademie und bei der Qualitätssicherung der Angebote und Fördermaßnahmen,
- Unterstützung bei der Vernetzung und der Förderung der Aufgaben der Ehrenamtsakademie,
- Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts.
(
3
)
Das Kuratorium ist zu hören bei der Planung des Budgets der Ehrenamtsakademie. Es kann Vergaberichtlinien erlassen, die die Förderung von Angeboten und Maßnahmen regeln.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertretung oder ein vom Kuratorium delegiertes Mitglied ist beteiligt bei der Besetzung der für die Ehrenamtsakademie zuständigen Stellen der Fachreferentinnen und -referenten im Zentrum Bildung und Gesellschaft.
#§ 6
Sitzungen des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.
(
2
)
Das Kuratorium bestimmt ein Mitglied zu seiner oder seinem Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zu deren oder dessen Stellvertretung.
(
3
)
Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein. Zur ersten Sitzung des Kuratoriums lädt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums Bildung und Gesellschaft ein.
(
4
)
Die für die Ehrenamtsakademie zuständigen Fachreferentinnen und -referenten sowie die Leiterin oder der Leiter des Zentrums Bildung und Gesellschaft nehmen beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
(
5
)
Das Kuratorium kann zu einzelnen Sitzungen oder Verhandlungsgegenständen auch andere Personen einladen.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung für die Arbeit der Ehrenamtsakademie vom 12. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 140) außer Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt. |
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Für die Kirchenleitung |
Scherf |
Arbeitsrechtliche Kommissionen
Nr. 73Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen vom 22. Juni 2026
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 22. Juni 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 4/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 13.04.2026 (ABl. EKHN 2026 S. 97 Nr. 50), werden wie folgt geändert:
- § 3 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:„Arbeitsvertrag, Befristung, Probezeit“
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) Befristete Arbeitsverträge werden im Rahmen und nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) abgeschlossen.(6) Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit, sofern nicht im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist. Bei einer Befristung mit einer Gesamtdauer von bis zu zwölf Monaten gilt abweichend, von Beginn des Arbeitsverhältnisses gerechnet, das erste Viertel der vereinbarten Vertragsdauer als Probezeit. Bei einer Befristung von mehr als zwölf Monaten muss die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer stehen, darf die Dauer von sechs Monaten jedoch nicht überschreiten. Die konkrete Dauer der Probezeit ist im Arbeitsvertrag aufzunehmen.“
- § 56 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i.
- Ziffer 1 wird gestrichen.
- ii.
- Die bisherigen Ziffern 2-7 werden zu den Ziffern 1-6.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendertages gekündigt werden.“
- Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Befristete Arbeitsverhältnisse können auch vorzeitig gekündigt werden. Hierfür gelten die obigen Kündigungsfristen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
*** |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 22. Juni 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 4/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelung über die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung
gemäß § 8 Absatz 2 EStG in der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Arbeitsrechtsregelung über die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung
gemäß § 8 Absatz 2 EStG in der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsrechtsregelung über die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG in der Diakonie in Hessen und Nassau (ABl. EKHN 2019 S. 267), zuletzt geändert am 17. Oktober 2019 (ABl. EKHN 2020 Nr. 2) wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Absatz 2 EStG in Form der Überlassung von Fahrrädern vereinbart werden. Die betriebliche Ausgestaltung des Fahrradleasings kann durch eine Dienstvereinbarung geregelt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
*** |
Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 22. Juni 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 4/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau
Änderung der Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Ausbildungs- und Praktikantenordnung in der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 21.07.2025 (ABl. EKHN 2025 S. 162 Nr. 108), wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) An die Stelle der Vergütung nach Absatz 1 kann eine in einer Förderrichtlinie (z.B. zu PivA) oder einer Regelung der Bundesländer (z.B. Modellversuche) vorgesehene Vergütung treten. Bleibt diese hinter der nach Absatz 1 vorgesehenen Vergütung zurück, kann die Differenz als Zulage gewährt werden.“
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit veröffentlicht. |
Frankfurt am Main, 25. Juni 2026 |
Für die Diakonie Hessen |
Böttger |
Bekanntmachungen
Nr. 74Änderung der Satzung der Diakonie Hessen
Vom 22. Januar 2026
Vom 22. Januar 2026
Die Mitgliederversammlung der Diakonie Hessen hat die Vereinssatzung vom 29. April 2001 (ABl. 2001 S. 213), zuletzt geändert am 6. November 2024 (ABl. 2025 S. 107 Nr. 47), wie folgt geändert:
- § 9 Absatz 1 Satzung DH wird nach der Nummer 17 um eine neue Nummer 18 ergänzt. Die neue Nummer 18 lautet wie folgt:„(1) Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet(…..)
- 18.
- Gewaltschutzmaßnahmen und die sonstigen Zielvorgaben bzgl. Prävention, Intervention, Aufarbeitung und Anerkennung im Kontext der Maßnahmen gegen und in Fällen von sexualisierter Gewalt gemäß den geltenden Beschlüssen der Diakonie Hessen umzusetzen.“
- § 9 Abs. 1 Nummer 9 Satzung DH wird wie folgt neu gefasst:„(1) Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet(.....)9. den Mitgliedsbeitrag und eine Umlage nach § 15 Nummer 6 zu entrichten;“
- § 15 Nummer 6 Satzung DH wird wie folgt neu gefasst:„Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:(.....)
- 6.
- die Mitgliedsbeiträge festzusetzen und über eine Umlage zur Finanzierung von Struktur- und Anerkennungskosten im Kontext der Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt auf Vorschlag des Aufsichtsrates zu entscheiden. Die Höhe der jährlichen Umlage darf im Durchschnitt des jeweils aktuellen Umlagejahres und bis zu zwei vorausgehender Umlagejahre 35 % des Jahresmitgliedsbeitrags des jeweiligen Mitglieds nicht übersteigen;”
- § 18 Abs. 2 Nummer 13 Satzung DH wird wie folgt neu gefasst:„(2) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:(.....)
- 13.
- Beschlussvorlagen zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und einer Umlage zur Finanzierung von Struktur- und Anerkennungskosten im Kontext der Maßnahmen gegen sexualisierte Gewalt zu erstellen. Die Höhe einer jährlichen Umlage darf im Durchschnitt des jeweils aktuellen Umlagejahres und bis zu zwei vorausgehender Umlagejahre 35 % des Jahresmitgliedsbeitrags des jeweiligen Mitglieds nicht übersteigen;”
***
Die Kirchenleitung und der Kirchensynodalvorstand haben der vorstehenden Satzungsänderung gemäß § 14 Absatz 5 des Diakoniegesetzes zugestimmt. Die Änderung wurde am 9. Juni 2026 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen (VR 4595).
Darmstadt, 15. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 75Herbstsammlung der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau
Unter dem Motto „Türen öffnen“ findet vom 13. bis 22. September 2026 die Herbstsammlung der Regionalen Diakonie in Hessen und Nassau statt. Die diesjährige Sammlung steht unter dem Leitgedanken „Gemeinsam Wege finden in unserer Region“. Die Schirmherrin der Diakoniesammlung ist die Stellvertretende Kirchenpräsidentin Ulrike Scherf. Mit den Spenden der Herbstsammlung unterstützt die Regionale Diakonie in Hessen und Nassau Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen. So werden Beratungsangebote, Begleitung und konkrete Hilfen vor Ort ermöglicht.
Die Diakoniesammlung bietet Kirchengemeinden die Möglichkeit, gelebte Nächstenliebe sichtbar zu machen. Gleichzeitig eignet sie sich als praxisnaher Baustein der Konfirmandenarbeit. Konfirmandinnen und Konfirmanden übernehmen Verantwortung und erleben, wie sie durch ihr Engagement das Miteinander in der Region stärken können.
Bestellen Sie jetzt die Materialien für Ihre Kirchengemeinde. Informationen und Bestellmöglichkeiten finden Sie unter www.regionale-diakonie.de/sammlung oder per E-Mail an fundraising@regionale-diakonie.de.
Frankfurt am Main, 7. Juli 2026
Für die Regionale Diakonie in Hessen und Nassau
Knöll
Nr. 76Auflösung der Ev. Grundschule Freienseen GmbH i. L. in Laubach
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Dr. Häbel
Liquidator
Liquidator
Nr. 77Auflösung der Ev. Grundschule Weiten-Gesäß GmbH i. L. in Michelstadt
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Krützfeld
Liquidator
Liquidator
Nr. 78Urkunde
über die Bildung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hoher Westerwald
über die Bildung der
Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Hoher Westerwald
Die Evangelische Kirchengemeinde Emmerichenhain, die Evangelische Kirchengemeinde Liebenscheid, die Evangelische Kirchengemeinde Neukirch, die Evangelische Kirchengemeinde Neunkirchen, die Evangelische Kirchengemeinde Rabenscheid und die Evangelische Kirchengemeinde Rennerod, alle Evangelisches Dekanat Westerwald, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Hoher Westerwald mit Sitz in Rennerod.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61448.
Darmstadt, 25. Juni 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 79Urkunde
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Paulusgemeinde im Rheinhessischen Hügelland
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Paulusgemeinde im Rheinhessischen Hügelland
Die Evangelische Michaelisgemeinde Appenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bubenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Engelstadt, die Evangelische Mauritiusgemeinde Essenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Gau-Algesheim/Ockenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Jugenheim/Rheinhessen, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Hilbersheim, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Olm/Sörgenloch, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Hilbersheim und die Evangelische Kirchengemeinde Stadecken-Elsheim, alle Evangelisches Dekanat Ingelheim-Oppenheim, bilden zum 1. Januar 2027 die Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Paulusgemeinde im Rheinhessischen Hügelland“ mit Sitz in Stadecken-Elsheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61473.
Darmstadt, 30. Juni 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 80Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Dautphetal
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Dautphetal
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Buchenau/Elmshausen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Damshausen, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Dautphe, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Friedensdorf/Allendorf, die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Herzhausen und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Holzhausen, alle Evangelisches Dekanat Biedenkopf-Gladenbach, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dautphetal mit Sitz in Dautphetal.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61453.
Darmstadt, 30. Juni 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 81Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Frankfurt/M. Mitte-Nordost
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Frankfurt/M. Mitte-Nordost
Die Evangelische Bethaniengemeinde Frankfurt am Main, die Evangelische Bethlehemgemeinde Frankfurt am Main, die Evangelische Dornbuschgemeinde Frankfurt am Main, die Evangelische Emmausgemeinde Frankfurt am Main-Eschersheim, die Evangelische Festeburggemeinde Frankfurt am Main-Preungesheim, die Evangelische Hanna-Gemeinde Frankfurt am Main, die Evangelische Kreuzgemeinde Frankfurt am Main-Preungesheim und die Evangelische Michaelisgemeinde Frankfurt am Main-Berkersheim, alle Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Frankfurt/M. Mitte-Nordost.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61470.
Darmstadt, 30. Juni 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 82Urkunde
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Versöhnungsgemeinde Griesheim/Darmstadt
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Versöhnungsgemeinde Griesheim/Darmstadt
Die Evangelische Friedensgemeinde Darmstadt, die Evangelische Johannesgemeinde Darmstadt, die Evangelische Paul Gerhardt-Gemeinde Darmstadt, die Evangelische Luthergemeinde Griesheim und die Evangelische Melanchthongemeinde Griesheim, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Versöhnungsgemeinde Griesheim/Darmstadt“ mit Sitz in Griesheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61471.
Darmstadt, 30. Juni 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 83Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Weiterstadt und Erzhausen
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Weiterstadt und Erzhausen
Die Evangelische Kirchengemeinde Erzhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Gräfenhausen-Schneppenhausen und die Evangelische Kirchengemeinde Weiterstadt, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Weiterstadt und Erzhausen mit Sitz in Weiterstadt.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61892.
Darmstadt, 30. Juni 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 84Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Rüsselsheim-Königstädten-Nauheim
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Rüsselsheim-Königstädten-Nauheim
Die Evangelische Bonhoeffer-Gemeinde Rüsselsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Königstädten, die Evangelische Luthergemeinde Rüsselsheim, die Evangelische Martinsgemeinde Rüsselsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Nauheim, die Evangelische Wicherngemeinde Rüsselsheim, alle Evangelisches Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Rüsselsheim-Königstädten-Nauheim mit Sitz in Rüsselsheim.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61530.
Darmstadt, 30. Juni 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 85Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am hessischen Untermain
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am hessischen Untermain
Die Evangelische Kirchengemeinde Eddersheim, die Evangelische Kirchengemeinde Flörsheim am Main, die Evangelische Kirchengemeinde Hattersheim am Main, die Evangelische Matthäusgemeinde Okriftel und die Evangelische Kirchengemeinde Weilbach, alle Evangelisches Dekanat Kronberg, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde am hessischen Untermain mit Sitz in Hattersheim am Main.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61454.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 86Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Riedbogen
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Riedbogen
Die Evangelische Kirchengemeinde Biblis, die Evangelische Kirchengemeinde Bürstadt-Bobstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Rohrheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hofheim/Ried und die Evangelische Kirchengemeinde Nordheim, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Riedbogen mit Sitz in Biblis.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61528.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 87Urkunde
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Lichtscheingemeinde Lorsch Schwanheim Einhausen
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Lichtscheingemeinde Lorsch Schwanheim Einhausen
Die Evangelische Kirchengemeinde Einhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Lorsch und die Evangelische Kirchengemeinde Schwanheim, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße, bilden zum 1. Januar 2027 die Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Lichtscheingemeinde Lorsch Schwanheim Einhausen“ mit Sitz in Lorsch.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61891.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 88Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bergstraße-Odenwald-Süd
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bergstraße-Odenwald-Süd
Die Evangelische Kirchengemeinde Gorxheimertal, die Evangelische Kirchengemeinde Birkenau und Reisen, die Evangelische Kirchengemeinde Mörlenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Zotzenbach und die Evangelische Kirchengemeinde Rimbach, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bergstraße-Odenwald-Süd mit Sitz in Birkenau.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62436.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 89Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Krehberg im Odenwald
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Krehberg im Odenwald
Die Evangelische Kirchengemeinde Beedenkirchen, die Evangelische Kirchengemeinde Gadernheim, die Evangelische Kirchengemeinde Fürth/Odenwald, die Evangelische Kirchengemeinde Lindenfels, die Evangelische Kirchengemeinde Reichenbach und die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Schlierbach, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Krehberg im Odenwald mit Sitz in Fürth/Odenwald.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62437.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 90Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Melibokus
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Melibokus
Die Evangelische Kirchengemeinde Alsbach/Bergstraße, die Evangelische Kirchengemeinde Hähnlein und die Evangelische Kirchengemeinde Zwingenberg, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Melibokus mit Sitz in Alsbach-Hähnlein.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62438.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 91Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
zwischen Nidder und Bracht
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
zwischen Nidder und Bracht
Die Evangelische Kirchengemeinde Bindsachsen, die Evangelische Kirchengemeinde Burgbracht, die Evangelische Kirchengemeinde Burkhards, die Evangelische Kirchengemeinde Gedern, die Evangelische Kirchengemeinde Hirzenhain, die Evangelische Kirchengemeinde Hitzkirchen, die Evangelische Kirchengemeinde Kefenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Mittel-Seemen, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Seemen, die Evangelische Kirchengemeinde Ober-Seemen, die Evangelische Kirchengemeinde Rinderbügen, die Evangelische Kirchengemeinde Volkartshain, die Evangelische Kirchengemeinde Wenings und die Evangelische Kirchengemeinde Wolferborn, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde zwischen Nidder und Bracht mit Sitz in Gedern.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62439.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 92Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Büdingen
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Büdingen
Die Evangelische Kirchengemeinde Aulendiebach, die Evangelische Kirchengemeinde Büdingen mit Calbach und Orleshausen, die Evangelische Kirchengemeinde Düdelsheim, die Evangelische Kirchengemeinde Herrnhaag, die Evangelische Peterskirchengemeinde Büdingen - Stadtteil Wolf und die Evangelische Kirchengemeinde Rohrbach, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Büdingen mit Sitz in Büdingen.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61888.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 93Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Blofeld-Mockstadt
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Blofeld-Mockstadt
Die Evangelische Kirchengemeinde Blofeld und die Evangelische Kirchengemeinde Mockstadt, beide Evangelisches Dekanat Büdinger Land, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Blofeld-Mockstadt mit Sitz in Gettenau.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61889.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Lehmann |
Nr. 94Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Echzell-Leidhecken
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Echzell-Leidhecken
Die Evangelische Kirchengemeinde Bingenheim, die Evangelische Kirchengemeinde Bisses, die Evangelische Kirchengemeinde Echzell, die Evangelische Kirchengemeinde Gettenau und die Evangelische Kirchengemeinde Leidhecken, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Echzell-Leidhecken mit Sitz in Gettenau.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62440.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 95Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Taunus
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Taunus
Die Evangelische Auferstehungsgemeinde Kriftel, die Evangelische Emmausgemeinde Eppstein, die Evangelische Johannesgemeinde Hofheim, die Evangelische Kirchengemeinde Diedenbergen, die Evangelische Kirchengemeinde Langenhain, die Evangelische Kirchengemeinde Lorsbach und die Evangelische Thomasgemeinde Hofheim-Marxheim, alle Evangelisches Dekanat Kronberg, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Taunus mit Sitz in Hofheim am Taunus.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61890.
Darmstadt, 2. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
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Nr. 96Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Weil-Lahn-Taunus
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Weil-Lahn-Taunus
Die Evangelische Kirchengemeinde Altenkirchen, die Evangelische Kirchengemeinde Blessenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Essershausen-Edelsberg, die Evangelische Kirchengemeinde Langenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Laubuseschbach, die Evangelische Kirchengemeinde Philippstein, die Evangelische Kirchengemeinde Waldsolms-Brandoberndorf; die Evangelische Kirchengemeinde Waldsolms-Weiperfelden, die Evangelische Kirchengemeinde Weilmünster I, die Evangelische Kirchengemeinde Weilmünster II, die Evangelische Kirchengemeinde Wolfenhausen-Haintchen und die Evangelische Auferstehungsgemeinde Gräveneck und Weinbach, alle Evangelisches Dekanat an der Lahn, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Weil-Lahn-Taunus mit Sitz in Weilmünster.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62435.
Darmstadt, 3. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 97Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Umstadt-Otzberg
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Umstadt-Otzberg
Die Evangelische Kirchengemeinde Groß-Umstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Habitzheim, die Evangelische Kirchengemeinde Hering-Hassenroth, die Evangelische Kirchengemeinde Heubach, die Evangelische Kirchengemeinde Kleestadt, Evangelische Kirchengemeinde Klein-Umstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Langstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Lengfeld, die am 1. Januar 2027 durch eine Zusammenlegung neu entstehende Evangelische Kirchengemeinde Klingen, die Evangelische Kirchengemeinde Raibach, die Evangelische Kirchengemeinde Richen, die Evangelische Kirchengemeinde Semd und die Evangelische Kirchengemeinde Wiebelsbach, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Umstadt-Otzberg mit Sitz in Groß-Umstadt.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62453.
Darmstadt, 3. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 98Urkunde
über die Auflösung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Heubach-Wiebelsbach
über die Auflösung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Heubach-Wiebelsbach
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heubach-Wiebelsbach im Evangelischen Dekanat Vorderer Odenwald wird mit Ablauf des 31. Dezember 2026 aufgelöst. Rechtsnachfolger ist die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Umstadt-Otzberg.
Die Evangelische Kirchengemeinde Heubach und die Evangelische Kirchengemeinde Wiebelsbach werden am 1. Januar 2027 Ortskirchengemeinden der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Umstadt-Otzberg.
Darmstadt, 3. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 99Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Busecker Tal
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Busecker Tal
Die Evangelische Kirchengemeinde Alten-Buseck und Trohe, die Evangelische Kirchengemeinde Annerod, die Evangelische Kirchengemeinde Beuern, die Evangelische Kirchengemeinde Großen-Buseck, die Evangelische Kirchengemeinde Oppenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Rödgen und die Evangelische Kirchengemeinde Winnerod, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Busecker Tal mit Sitz in Großen-Buseck.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62443.
Darmstadt, 6. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 100Urkunde über die Umbenennung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Freienseen-Sellnrod/Altenhain
in Evangelische Gesamtkirchengemeinde Unterer Vogelsberg
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Freienseen-Sellnrod/Altenhain
in Evangelische Gesamtkirchengemeinde Unterer Vogelsberg
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Freienseen-Sellnrod/Altenhain im Evangelischen Dekanat Gießener Land führt ab dem 1. Januar 2027 den Namen
Evangelische Gesamtkirchengemeinde Unterer Vogelsberg.
Die Gesamtkirchengemeinde besteht ab dem 1. Januar 2027 aus den folgenden Ortskirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Ohmen, Evangelische Kirchengemeinde Oberes Ohmtal, Evangelische Kirchengemeinde Merlau, Evangelische Kirchengemeinde Flensungen, Evangelische Kirchengemeinde Groß-Eichen und llsdorf, Evangelische Kirchengemeinde Freienseen und Evangelische Kirchengemeinde Sellnrod/Altenhain.
Die neue Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62444.
Darmstadt, 6. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 101Urkunde über die Umbenennung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde WORM an der Wetter
in Evangelische Gesamtkirchengemeinde Laubacher Land
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde WORM an der Wetter
in Evangelische Gesamtkirchengemeinde Laubacher Land
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde WORM an der Wetter im Evangelischen Dekanat Gießener Land führt ab dem 1. Januar 2027 den Namen
Evangelische Gesamtkirchengemeinde Laubacher Land.
Die Gesamtkirchengemeinde besteht ab dem 1. Januar 2027 aus den folgenden Ortskirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Gonterskirchen, Evangelische Kirchengemeinde Laubach, Evangelische Kirchengemeinde Münster, Evangelische Kirchengemeinde Nonnenroth, Evangelische Kirchengemeinde Ober-Bessingen, Evangelische Kirchengemeinde Röthges, Evangelische Kirchengemeinde Ruppertsburg, Evangelische Kirchengemeinde Villingen und Evangelische Kirchengemeinde Wetterfeld.
Die neue Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62445.
Darmstadt, 6. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 102Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Lutherweg Vogelsberg
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
am Lutherweg Vogelsberg
Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Alsfeld, die Evangelische Kirchengemeinde Altenburg, die Evangelische Kirchengemeinde Eifa, die Evangelische Kirchengemeinde Elbenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Eudorf, Evangelische Kirchengemeinde Grebenau, die Evangelische Kirchengemeinde Heidelbach, die Evangelische Kirchengemeinde Leusel, die Evangelische Kirchengemeinde Oberrod, die Evangelische Kirchengemeinde Romrod, die Evangelische Kirchengemeinde Schwabenrod und Münch-Leusel, die Evangelische Kirchengemeinde Schwarz und die Evangelische Kirchengemeinde Udenhausen, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde am Lutherweg Vogelsberg mit Sitz in Alsfeld.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62451.
Darmstadt, 6. Juli 2026 |
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Nr. 103Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
an der Bonifatiuskanzel
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
an der Bonifatiuskanzel
Die Evangelische Kirchengemeinde Crainfeld, die Evangelische Kirchengemeinde Freiensteinau und die Evangelische Kirchengemeinde Herchenhain, alle Evangelisches Dekanat Vogelsberg, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde an der Bonifatiuskanzel mit Sitz in Grebenhain-Crainfeld.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62452.
Darmstadt, 6. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 104Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Nördliches Usinger Land
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Nördliches Usinger Land
Die Evangelische Kirchengemeinde Emmershausen, die Evangelische Kirchengemeinde Eschbach, die Evangelische Kirchengemeinde Gemünden, die Evangelische Kirchengemeinde Grävenwiesbach, die Evangelische Kirchengemeinde Merzhausen-Lauken, die Evangelische Kirchengemeinde Rod an der Weil, die Evangelische Kirchengemeinde Usingen und die Evangelische Kirchengemeinde Weilnau, alle Evangelisches Dekanat Hochtaunus, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Nördliches Usinger Land mit Sitz in Usingen.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62446.
Darmstadt, 6. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
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Nr. 105Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Taunusstern
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Taunusstern
Die Evangelische Kirchengemeinde Anspach, die Evangelische Kirchengemeinde Arnoldshain, die Evangelische Kirchengemeinde Hausen-Westerfeld, die Evangelische Kirchengemeinde Rod am Berg und die Evangelische Kirchengemeinde Wehrheim, alle Evangelisches Dekanat Hochtaunus, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Taunusstern mit Sitz in Neu-Anspach.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62836.
Darmstadt, 6. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 106Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Offenbach am Main
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Offenbach am Main
Die Evangelische Kirchengemeinde Offenbach am Main-Bieber, die Evangelische Erlösergemeinde Offenbach am Main-Waldheim, die Evangelische Friedenskirchengemeinde Offenbach am Main, die Evangelische Gustav-Adolf Gemeinde Offenbach am Main-Bürgel, die Evangelische Lukas- und Matthäusgemeinde Offenbach am Main, die Evangelische Markus-Gemeinde Offenbach am Main, die Evangelische Mirjamgemeinde Offenbach am Main, die Evangelische Schlossgemeinde Rumpenheim und die Evangelische Stadt- und Johannesgemeinde Offenbach am Main, alle Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Offenbach am Main.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62442.
Darmstadt, 6. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
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Nr. 107Urkunde
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Kirchengemeinde Mühlheim
über die Bildung der Gesamtkirchengemeinde
Evangelische Kirchengemeinde Mühlheim
Die Evangelische Friedensgemeinde Mühlheim am Main und die Evangelische Dietrich-Bonhoeffer-Gemeinde Mühlheim am Main, beide Evangelisches Dekanat Dreieich-Rodgau, bilden zum 1. Januar 2027 die Gesamtkirchengemeinde „Evangelische Kirchengemeinde Mühlheim“ mit Sitz in Mühlheim am Main.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62441.
Darmstadt, 7. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
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Nr. 108Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
an der Rodau
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
an der Rodau
Die Evangelische Kirchengemeinde Dudenhofen, die Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Roden, die Evangelische Kirchengemeinde Rödermark, die Evangelische Emmausgemeinde Jügesheim und die Evangelische Trinitatisgemeinde Rodgau-Rembrücken, alle Evangelisches Dekanat Dreieich-Rodgau, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde an der Rodau mit Sitz in Rodgau.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62831.
Darmstadt, 7. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
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Nr. 109Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Dreieich - Neu-Isenburg
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Dreieich - Neu-Isenburg
Die Evangelische Burgkirchengemeinde Dreieichenhain, die Evangelische Christuskirchengemeinde Dreieich, die Evangelische Erasmus-Alberus-Gemeinde Sprendlingen, die Evangelische Johannesgemeinde Neu-Isenburg, die Evangelische Kirchengemeinde Götzenhain, die Evangelische Kirchengemeinde Gravenbruch, die Evangelische Kirchengemeinde Offenthal, die Evangelische Versöhnungsgemeinde Buchschlag-Sprendlingen, die Evangelisch-reformierte Buchenbuschgemeinde Neu-Isenburg und die Evangelisch-reformierte Gemeinde Am Marktplatz Neu-Isenburg, alle Evangelisches Dekanat Dreieich, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Dreieich - Neu-Isenburg mit Sitz in Neu-Isenburg.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62833.
Darmstadt, 7. Juli 2026
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann
Lehmann
Nr. 110Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Diez-Esterau
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Diez-Esterau
Die Evangelische Kirchengemeinde Diez, die Evangelische Kirchengemeinde St. Peter zu Diez und die am 1. Januar 2027 durch eine Zusammenlegung neu entstehende Evangelische Kirchengemeinde Esterau, alle Evangelisches Dekanat Nassauer Land, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Diez-Esterau mit Sitz in Diez.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62447.
Darmstadt, 7. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
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Nr. 111Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Aar-Einrich
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Aar-Einrich
Die Evangelische Kirchengemeinde Ackerbach-Rettert, die Evangelische Kirchengemeinde Burgschwalbach, die Evangelische Kirchengemeinde Dörsdorf-Reckenroth, die Evangelische Kirchengemeinde Flacht, die Evangelische Kirchengemeinde Habenscheid, die Evangelische Kirchengemeinde Hahnstätten-Kaltenholzhausen, die Evangelische Kirchengemeinde Kreuz-Jakobus Holzhausen-Obertiefenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Klingelbach, die Evangelische Kirchengemeinde Niedertiefenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Oberneisen und die Evangelische Kirchengemeinde Schönborn, alle Evangelisches Dekanat Nassauer Land, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Aar-Einrich mit Sitz in Hahnstätten.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62448.
Darmstadt, 7. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 112Urkunde über die Umbenennung
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Frücht-Friedrichssegen
in Evangelische Gesamtkirchengemeinde Rhein-Lahn
der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Frücht-Friedrichssegen
in Evangelische Gesamtkirchengemeinde Rhein-Lahn
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Frücht-Friedrichssegen im Evangelischen Dekanat Nassauer Land führt ab dem 1. Januar 2027 den Namen
Evangelische Gesamtkirchengemeinde Rhein-Lahn.
Die Gesamtkirchengemeinde besteht ab dem 1. Januar 2027 aus den folgenden Ortskirchengemeinden: Evangelische Kirchengemeinde Bad Ems, Evangelische Kirchengemeinde Frücht, Evangelische Kirchengemeinde Friedrichssegen und Evangelische Kirchengemeinde Oberlahnstein.
Die neue Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/62838.
Darmstadt, 7. Juli 2026 |
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau |
Für die Kirchenverwaltung |
Lehmann |
Nr. 113Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Wersau, der Evangelischen Kirchengemeinde Brensbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Fränkisch-Crumbach, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Beerfurth, der Evangelischen Kirchengemeinde Reichelsheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Winterkasten, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Wersau, der Evangelischen Kirchengemeinde Brensbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Fränkisch-Crumbach, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Beerfurth, der Evangelischen Kirchengemeinde Reichelsheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Winterkasten, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vorderer Odenwald Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Wersau, die Evangelische Kirchengemeinde Brensbach, die Evangelische Kirchengemeinde Fränkisch-Crumbach, die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Beerfurth, die Evangelische Kirchengemeinde Reichelsheim und die Evangelische Kirchengemeinde Winter-kasten, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Gersprenztal“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Gersprenztal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Wersau, der Evangelischen Kirchengemeinde Brensbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Fränkisch-Crumbach, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Beerfurth, der Evangelischen Kirchengemeinde Reichelsheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Winterkasten.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Wersau, der Evangelischen Kirchengemeinde Brensbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Fränkisch-Crumbach, der Evangelischen Johannes-Kirchengemeinde Beerfurth, der Evangelischen Kirchengemeinde Reichelsheim und der Evangelischen Kirchengemeinde Winterkasten ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Gersprenztal“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 3. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 114Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Cramberg, Evangelische Kirchengemeinde Dörnberg, Evangelische Kirchengemeinde Eppenrod, Evangelische Kirchengemeinde Hirschberg, Evangelische Kirchengemeinde Holzappel und Evangelische Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau, alle Evangelisches Dekanat Nassauer Land
Zusammenlegung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Cramberg, Evangelische Kirchengemeinde Dörnberg, Evangelische Kirchengemeinde Eppenrod, Evangelische Kirchengemeinde Hirschberg, Evangelische Kirchengemeinde Holzappel und Evangelische Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau, alle Evangelisches Dekanat Nassauer Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Nassauer Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Esterau und ihrer Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Cramberg, Evangelische Kirchengemeinde Dörnberg, Evangelische Kirchengemeinde Eppenrod, Evangelische Kirchengemeinde Hirschberg, Evangelische Kirchengemeinde Holzappel und Evangelische Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau, alle Evangelisches Dekanat Nassauer Land, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Esterau“ zusammengelegt.
Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau vom 21. Juli 2022 (ABl. 2022, S. 342 Nr. 94) und die Satzung zur Änderung vom 1. Juli 2025 werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Esterau ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Cramberg, Evangelische Kirchengemeinde Dörnberg, Evangelische Kirchengemeinde Eppenrod, Evangelische Kirchengemeinde Hirschberg, Evangelische Kirchengemeinde Holzappel und Evangelische Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau.
§ 3
Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
Das Grundvermögen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Esterau und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Cramberg, Evangelische Kirchengemeinde Dörnberg, Evangelische Kirchengemeinde Eppenrod, Evangelische Kirchengemeinde Hirschberg, Evangelische Kirchengemeinde Holzappel und Evangelische Kirchengemeinde Langenscheid und Geilnau ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Esterau“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 3. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 115Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bleidenstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Born, der Evangelischen Kirchengemeinde Hahn/Ts., der Evangelischen Kirchengemeinde Neuhof-Orlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wehen, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bleidenstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Born, der Evangelischen Kirchengemeinde Hahn/Ts., der Evangelischen Kirchengemeinde Neuhof-Orlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wehen, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bleidenstadt, die Evangelische Kirchengemeinde Born, die Evangelische Kirchengemeinde Hahn/Ts., die Evangelische Kirchengemeinde Neuhof-Orlen und die Evangelische Kirchengemeinde Wehen, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Friedensgemeinde Obere Aar“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Friedensgemeinde Obere Aar ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bleidenstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Born, der Evangelischen Kirchengemeinde Hahn/Ts., der Evangelischen Kirchengemeinde Neuhof-Orlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wehen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bleidenstadt, der Evangelischen Kirchengemeinde Born, der Evangelischen Kirchengemeinde Hahn/Ts., der Evangelischen Kirchengemeinde Neuhof-Orlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wehen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Friedensgemeinde Obere Aar“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 12. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 116Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Allendorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Heckholzhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Merenberg, alle Evangelisches Dekanat an der Lahn
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Allendorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Heckholzhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Merenberg, alle Evangelisches Dekanat an der Lahn
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats an der Lahn Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Allendorf, die Evangelische Kirchengemeinde Heckholzhausen und die Evangelische Kirchengemeinde Merenberg, alle Evangelisches Dekanat an der Lahn, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Aufbruchsgemeinde Merenberg“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Aufbruchsgemeinde Merenberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Allendorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Heckholzhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Merenberg.
§ 3
Das Grundvermögen Evangelischen Kirchengemeinde Allendorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Heckholzhausen und der Evangelischen Kirchengemeinde Merenberg ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Aufbruchsgemeinde Merenberg“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 12. Juni 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 117Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Camberg und Niederselters, der Evangelischen Kirchengemeinde Walsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Esch, der Evangelischen Kirchengemeinde Steinfischbach-Reichenbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Reinborn, der Evangelischen Kirchenge-meinde Heftrich und der Evangelischen Kirchengemeinde Bermbach, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Camberg und Niederselters, der Evangelischen Kirchengemeinde Walsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Esch, der Evangelischen Kirchengemeinde Steinfischbach-Reichenbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Reinborn, der Evangelischen Kirchenge-meinde Heftrich und der Evangelischen Kirchengemeinde Bermbach, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Rheingau-Taunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bad Camberg und Niederselters, die Evangelische Kirchengemeinde Walsdorf, die Evangelische Kirchengemeinde Esch, die Evangelische Kirchengemeinde Steinfischbach-Reichenbach, die Evangelische Kirchengemeinde Reinborn, die Evangelische Kirchengemeinde Heftrich und die Evangelische Kirchengemeinde Bermbach, alle Evangelisches Dekanat Rheingau-Taunus, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde am Emsbach“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde am Emsbach ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Camberg und Niederselters, der Evangelischen Kirchengemeinde Walsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Esch, der Evangelischen Kirchengemeinde Steinfischbach-Reichenbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Reinborn, der Evangelischen Kirchengemeinde Heftrich und der Evangelischen Kirchengemeinde Bermbach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Camberg und Niederselters, der Evangelischen Kirchengemeinde Walsdorf, der Evangelischen Kirchengemeinde Esch, der Evangelischen Kirchengemeinde Steinfischbach-Reichenbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Reinborn, der Evangelischen Kirchengemeinde Heftrich und der Evangelischen Kirchengemeinde Bermbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde am Emsbach“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 12. Juni 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 118Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Klingen und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Klingen und Evangelische Kirchengemeinde Ober-Klingen, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald
Zusammenlegung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Klingen und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Klingen und Evangelische Kirchengemeinde Ober-Klingen, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Vorderer Odenwald Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Klingen und ihre Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Klingen und Evangelische Kirchengemeinde Ober-Klingen, alle Evangelisches Dekanat Vorderer Odenwald, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Klingen“ zusammengelegt.
Die Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Klingen vom 25. Juni 2020 (ABl. Nr. 7/2020, S. 233) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Klingen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Klingen und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Klingen und Evangelische Kirchengemeinde Ober-Klingen.
§ 3
Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
Das Grundvermögen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Klingen und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Nieder-Klingen und Evangelische Kirchengemeinde Ober-Klingen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Klingen“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 16. Juni 2026 |
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Zander |
Nr. 119Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Lollar, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchberg-Ruttershausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Treis an der Lumda, der Evangelischen Kirchengemeinde Allendorf an der Lumda und der Evangelischen Kirchengemeinde Londorf, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Lollar, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchberg-Ruttershausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Treis an der Lumda, der Evangelischen Kirchengemeinde Allendorf an der Lumda und der Evangelischen Kirchengemeinde Londorf, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Gießener Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Lollar, die Evangelische Kirchengemeinde Kirchberg-Ruttershausen, die Evangelische Kirchengemeinde Kirchberg, die Evangelische Kirchengemeinde Treis an der Lumda, die Evangelische Kirchengemeinde Allendorf an der Lumda und die Evangelische Kirchengemeinde Londorf, alle Evangelisches Dekanat Gießener Land, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Lumdatal“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Lumdatal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Lollar, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchberg-Ruttershausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Treis an der Lumda, der Evangelischen Kirchengemeinde Allendorf an der Lumda und der Evangelischen Kirchengemeinde Londorf.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Lollar, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchberg-Ruttershausen, der Evangelischen Kirchengemeinde Kirch-berg, der Evangelischen Kirchengemeinde Treis an der Lumda, der Evangelischen Kirchengemeinde Allendorf an der Lumda und der Evangelischen Kirchengemeinde Londorf ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Lumdatal“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 18. Juni 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander
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Nr. 120Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johann Kronberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Oberhöchstadt und der Evangelischen Markus-Gemeinde Schönberg, alle Evangelisches Dekanat Kronberg
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johann Kronberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Oberhöchstadt und der Evangelischen Markus-Gemeinde Schönberg, alle Evangelisches Dekanat Kronberg
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Kronberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde St. Johann Kronberg, die Evangelische Kirchengemeinde Oberhöchstadt und die Evangelische Markus-Gemeinde Schönberg, alle Evangelisches Dekanat Kronberg, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Kronberg“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Kronberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johann Kronberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Oberhöchstadt und der Evangelischen Markus-Gemeinde Schönberg.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde St. Johann Kronberg, der Evangelischen Kirchengemeinde Oberhöchstadt und der Evangelischen Markus-Gemeinde Schönberg ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Kronberg“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 19. Juni 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander
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Nr. 121Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Christuskirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Heilig-Geist-Kirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Kirchengemeinde Oberstedten, der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen St. Georgsgemeinde Steinbach/Ts. und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Oberursel, alle Evangelisches Dekanat Hochtaunus
Zusammenlegung der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Christuskirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Heilig-Geist-Kirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Kirchengemeinde Oberstedten, der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen St. Georgsgemeinde Steinbach/Ts. und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Oberursel, alle Evangelisches Dekanat Hochtaunus
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Hochtaunus Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Auferstehungskirchengemeinde Oberursel, die Evangelische Christuskirchengemeinde Oberursel, die Evangelische Heilig-Geist-Kirchengemeinde Oberursel, die Evangelische Kirchengemeinde Oberstedten, die Evangelische Kreuzkirchengemeinde Oberursel die Evangelische St. Georgsgemeinde Steinbach/Ts. und die Evangelische Versöhnungsgemeinde Oberursel, alle Evangelisches Dekanat Hochtaunus, werden am 1. Januar 2017 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Oberursel und Steinbach“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Oberursel und Steinbach ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Christuskirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Heilig-Geist-Kirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Kirchengemeinde Oberstedten, der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen St. Georgsgemeinde Steinbach/Ts. und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Oberursel.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Auferstehungskirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Christuskirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Heilig-Geist-Kirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen Kirchengemeinde Oberstedten, der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde Oberursel, der Evangelischen St. Georgsgemeinde Steinbach/Ts. und der Evangelischen Versöhnungsgemeinde Oberursel ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Oberursel und Steinbach“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 19. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 122Urkunde
Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Gethsemanegemeinde Frankfurt a. M., der Evangelisch-lutherischen St. Katharinengemeinde Frankfurt am Main, der Evangelisch-lutherischen St. Paulsgemeinde Frankfurt am Main und der Evangelisch-lutherischen St. Petersgemeinde Frankfurt a. M., alle Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Gethsemanegemeinde Frankfurt a. M., der Evangelisch-lutherischen St. Katharinengemeinde Frankfurt am Main, der Evangelisch-lutherischen St. Paulsgemeinde Frankfurt am Main und der Evangelisch-lutherischen St. Petersgemeinde Frankfurt a. M., alle Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelisch-lutherische Gethsemanegemeinde Frankfurt a. M., die Evangelisch-lutherische St. Katharinengemeinde Frankfurt am Main, die Evangelisch-lutherische St. Paulsgemeinde Frankfurt am Main und die Evangelisch-lutherische St. Petersgemeinde Frankfurt a. M., alle Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach, werden am 1. Januar 2017 zur „Evangelischen Innenstadtgemeinde Frankfurt am Main“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Innenstadtgemeinde Frankfurt am Main ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Gethsemanegemeinde Frankfurt a. M., der Evangelisch-lutherischen St. Katharinengemeinde Frankfurt am Main, der Evangelisch-lutherischen St. Paulsgemeinde Frankfurt am Main und der Evangelisch-lutherischen St. Petersgemeinde Frankfurt a. M..
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelisch-lutherischen Gethsemanegemeinde Frankfurt a. M., der Evangelisch-lutherischen St. Katharinengemeinde Frankfurt am Main, der Evangelisch-lutherischen St. Paulsgemeinde Frankfurt am Main und der Evangelisch-lutherischen St. Petersgemeinde Frankfurt a. M. ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Innenstadtgemeinde Frankfurt am Main“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 23. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 123Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedland und der Evangelischen Kirchengemeinde Niederlahnstein, beide Evangelisches Dekanat Nassauer Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Friedland und der Evangelischen Kirchengemeinde Niederlahnstein, beide Evangelisches Dekanat Nassauer Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Nassauer Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Friedland und die Evangelische Kirchengemeinde Niederlahnstein, beide Evangelisches Dekanat Nassauer Land, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Christuskirche Lahnstein“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Christuskirche Lahnstein ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Friedland und der Evangelischen Kirchengemeinde Niederlahnstein.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Friedland und der Evangelischen Kirchengemeinde Niederlahnstein ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Christuskirche Lahnstein“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 23. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 124Zusammenlegung der Evangelischen Andreasgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Paulusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Petrusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Matthäusgemeinde Darmstadt und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Darmstadt, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Darmstadt Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Andreasgemeinde Darmstadt, die Evangelische Paulusgemeinde Darmstadt, die Evangelische Petrusgemeinde Darmstadt, die Evangelische Matthäusgemeinde Darmstadt und die Evangelische Stadtkirchengemeinde Darmstadt, alle Evangelisches Dekanat, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Hoffnungsgemeinde Darmstadt“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Hoffnungsgemeinde Darmstadt ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Andreasgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Paulusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Petrusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Matthäusgemeinde Darmstadt und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Darmstadt.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Andreasgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Paulusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Petrusgemeinde Darmstadt, der Evangelischen Matthäusgemeinde Darmstadt und der Evangelischen Stadtkirchengemeinde Darmstadt ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Hoffnungsgemeinde Darmstadt“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 23. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 125Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Johnnesgemeinde Neuschloß, der Evangelischen Kirchengemeinde Hüttenfeld, der Evangelischen Lukasgemeinde Lampertheim und der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Lampertheim, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße
Zusammenlegung der Evangelischen Johnnesgemeinde Neuschloß, der Evangelischen Kirchengemeinde Hüttenfeld, der Evangelischen Lukasgemeinde Lampertheim und der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Lampertheim, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Bergstraße Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Johnnesgemeinde Neuschloß, die Evangelische Kirchengemeinde Hüttenfeld, die Evangelische Lukasgemeinde Lampertheim und die Evangelische Martin-Luther-Gemeinde Lampertheim, alle Evangelisches Dekanat Bergstraße, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Lampertheim“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Lampertheim ist Gesamtrechtsnachfolgerin Evangelischen Johnnesgemeinde Neuschloß, der Evangelischen Kirchengemeinde Hüttenfeld, der Evangelischen Lukasgemeinde Lampertheim und der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Lampertheim.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Johnnesgemeinde Neuschloß, der Evangelischen Kirchengemeinde Hüttenfeld, der Evangelischen Lukasgemeinde Lampertheim und der Evangelischen Martin-Luther-Gemeinde Lampertheim ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Lampertheim“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 23. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 126Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Breungeshain, der Evangelischen Kirchengemeinde Busenborn und der Evangelischen Kirchengemeinde Michelbach, beide Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Breungeshain, der Evangelischen Kirchengemeinde Busenborn und der Evangelischen Kirchengemeinde Michelbach, beide Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Büdinger Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Breungeshain, die Evangelische Kirchengemeinde Busenborn und die Evangelische Kirchengemeinde Michelbach, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Hoherodskopf“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Hoherodskopf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Breungeshain, der Evangelischen Kirchengemeinde Busenborn und der Evangelischen Kirchengemeinde Michelbach.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Breungeshain, der Evangelischen Kirchengemeinde Busenborn und der Evangelischen Kirchengemeinde Michelbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Hoherodskopf“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 25. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 127Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bürstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Bobstadt, beide Evangelisches Dekanat Bergstraße
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bürstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Bobstadt, beide Evangelisches Dekanat Bergstraße
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Bergstraße Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bürstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Bobstadt, beide Evangelisches Dekanat Bergstraße, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Bürstadt-Bobstadt“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Bürstadt-Bobstadt ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bürstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Bobstadt.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bürstadt und der Evangelischen Kirchengemeinde Bobstadt ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Bürstadt-Bobstadt“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 29. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 128Urkunde
Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Auferstehungsgemeinde Darmstadt-Arheilgen, der Evangelisch-lutherischen Kreuzkirchengemeinde Darmstadt-Arheilgen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wixhausen, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt
Zusammenlegung der Evangelisch-lutherischen Auferstehungsgemeinde Darmstadt-Arheilgen, der Evangelisch-lutherischen Kreuzkirchengemeinde Darmstadt-Arheilgen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wixhausen, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Darmstadt Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelisch-lutherische Auferstehungsgemeinde Darmstadt-Arheilgen, die Evangelisch-lutherische Kreuzkirchengemeinde Darmstadt-Arheilgen und die Evangelische Kirchengemeinde Wixhausen, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Arheilgen-Wixhausen“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Arheilgen-Wixhausen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-lutherischen Auferstehungsgemeinde Darmstadt-Arheilgen, der Evangelisch-lutherischen Kreuzkirchengemeinde Darmstadt-Arheilgen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wixhausen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelisch-lutherischen Auferstehungsgemeinde Darmstadt-Arheilgen, der Evangelisch-lutherischen Kreuzkirchengemeinde Darmstadt-Arheilgen und der Evangelischen Kirchengemeinde Wixhausen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Arheilgen-Wixhausen“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 29. Juni 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 129Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Eichelsachsen, der Evangelischen Kirchengemeinde Eschenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Wingershausen, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Eichelsachsen, der Evangelischen Kirchengemeinde Eschenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Wingershausen, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Büdinger Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Eichelsachsen, die Evangelische Kirchengemeinde Eschenrod und die Evangelische Kirchengemeinde Wingershausen, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde im Eicheltal“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde im Eicheltal ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Eichelsachsen, der Evangelischen Kirchengemeinde Eschenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Wingershausen.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Eichelsachsen, der Evangelischen Kirchengemeinde Eschenrod und der Evangelischen Kirchengemeinde Wingershausen ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde im Eicheltal“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 1. Juli 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 130Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bobenhausen II, der Evangelischen Kirchengemeinde Feldkrücken und der Evangelischen Kirchengemeinde Ulrichstein, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Bobenhausen II, der Evangelischen Kirchengemeinde Feldkrücken und der Evangelischen Kirchengemeinde Ulrichstein, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Büdinger Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Bobenhausen II, die Evangelische Kirchengemeinde Feldkrücken und die Evangelische Kirchengemeinde Ulrichstein, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Dreieinigkeit im Vogelsberg“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Dreieinigkeit im Vogelsberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Bobenhausen II, der Evangelischen Kirchengemeinde Feldkrücken und der Evangelischen Kirchengemeinde Ulrichstein.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Bobenhausen II, der Evangelischen Kirchengemeinde Feldkrücken und der Evangelischen Kirchengemeinde Ulrichstein ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Dreieinigkeit im Vogelsberg“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 1. Juli 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander
Zander
Nr. 131Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Betzenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Götzen, der Evangelischen Kirchengemeinde Rudingshain und der Evangelischen Kirchengemeinde Schotten, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Zusammenlegung der Evangelischen Kirchengemeinde Betzenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Götzen, der Evangelischen Kirchengemeinde Rudingshain und der Evangelischen Kirchengemeinde Schotten, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Büdinger Land Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Kirchengemeinde Betzenrod, die Evangelische Kirchengemeinde Götzen, die Evangelische Kirchengemeinde Rudingshain und die Evangelische Kirchengemeinde Schotten, alle Evangelisches Dekanat Büdinger Land, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde rund um Schotten“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde rund um Schotten ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Betzenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Götzen, der Evangelischen Kirchengemeinde Rudingshain und der Evangelischen Kirchengemeinde Schotten.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Betzenrod, der Evangelischen Kirchengemeinde Götzen, der Evangelischen Kirchengemeinde Rudingshain und der Evangelischen Kirchengemeinde Schotten ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde rund um Schotten“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 1. Juli 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 132Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Breuberg und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Neustadt, Evangelische Kirchengemeinde Sandbach und Evangelische Kirchengemeinde Wald-Amorbach, alle Evangelisches Dekanat Odenwald
Zusammenlegung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Breuberg und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Neustadt, Evangelische Kirchengemeinde Sandbach und Evangelische Kirchengemeinde Wald-Amorbach, alle Evangelisches Dekanat Odenwald
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Odenwald Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Breuberg und ihre Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Neustadt, Evangelische Kirchengemeinde Sandbach und Evangelische Kirchengemeinde Wald-Amorbach, alle Evangelisches Dekanat Odenwald, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Breuberg“ zusammengelegt.
Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Breuberg vom 21. Juli 2022 (ABl. Nr. 8/2022, Nr. 93) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Breuberg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Breuberg und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Neustadt, Evangelische Kirchengemeinde Sandbach und Evangelische Kirchengemeinde Wald-Amorbach.
§ 3
Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
Das Grundvermögen der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Breuberg und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Neustadt, Evangelische Kirchengemeinde Sandbach und Evangelische Kirchengemeinde Wald-Amorbach ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Breuberg“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 1. Juli 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 133Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Bergkirchengemeinde Lützelbach (Gesamtkirchengemeinde) und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Lützel-Wiebelsbach und Evangelische Kirchengemeinde Rimhorn, alle Evangelisches Dekanat Odenwald
Zusammenlegung der Evangelischen Bergkirchengemeinde Lützelbach (Gesamtkirchengemeinde) und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Lützel-Wiebelsbach und Evangelische Kirchengemeinde Rimhorn, alle Evangelisches Dekanat Odenwald
Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Odenwald Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Bergkirchengemeinde Lützelbach (Gesamtkirchengemeinde) und ihre Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Lützel-Wiebelsbach und Evangelische Kirchengemeinde Rimhorn, alle Evangelisches Dekanat Odenwald, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Bergkirchengemeinde Lützelbach“ zusammengelegt.
Die Satzung der Evangelischen Bergkirchengemeinde (Gesamtkirchengemeinde) vom 27. August 2020 (ABl. Nr. 9/2020, S. 301) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
§ 2
Die Evangelische Bergkirchengemeinde Lützelbach ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Bergkirchengemeinde Lützelbach (Gesamtkirchengemeinde) und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Lützel-Wiebelsbach und Evangelische Kirchengemeinde Rimhorn.
§ 3
Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
Das Grundvermögen der Evangelischen Bergkirchengemeinde Lützelbach (Gesamtkirchengemeinde) und der Ortskirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Lützel-Wiebelsbach und Evangelische Kirchengemeinde Rimhorn ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Bergkirchengemeinde Lützelbach“ zusammenzuführen.
Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 1. Juli 2026 |
Für die Kirchenverwaltung |
Zander |
Nr. 134Wahl des Pfarrerausschusses
Die Pfarrversammlungen haben am 29. April 2026 folgende Mitglieder für den Pfarrerausschuss gewählt:
Propsteigruppe Nord-Nassau
Mitglieder: | Daniel Balschmieter | Michael Reschke |
1. Stellvertreter: | Christian Grän | Thomas Gessner |
2. Stellvertreter: | Carsten Schmitt | Martin Frölich |
Propsteigruppe Oberhessen
Mitglieder: | Lutz Neumeier | Sylvia Grohmann |
1. Stellvertreter: | Wilfried Schutt | - |
2. Stellvertreter: | - | - |
Propsteigruppe Rheinhessen und Nassauer Land
Mitglieder: | Merle Große | Veronika Veerhoff |
1. Stellvertreter: | Johannes Hoffmann | - |
2. Stellvertreter: | - | - |
Propsteigruppe Rhein-Main
Mitglieder: | Tim Fink | Jutta Leonhardt-Balzer |
1. Stellvertreter: | Monika Kreutz | Stefan Rexroth |
2. Stellvertreter: | - | - |
Propsteigruppe Starkenburg
Mitglieder: | Adrian Ladner | Stefanie Keller |
1. Stellvertreter: | Astrid Maria Horn | - |
2. Stellvertreter: | - | - |
Die Kirchenleitung hat das Wahlergebnis gemäß § 6 Absatz 4 der Wahlordnung zum Kirchengesetz über den Pfarrerausschuss am 15. Juni 2026 festgestellt. Die Amtszeit beginnt am 1. September 2026 und endet am 31. August 2030.
Darmstadt, 15. Juni 2026 |
Für die Kirchenleitung |
Prof. Dr. Tietz |
Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen
Dienstnachrichten
Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.
Stellenausschreibungen
#Pfarrstellen
#Information zur Bewerbung
Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 28. August 2026 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de. An diese Adresse sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrer*innen aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Heike Mause, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Gesamtkirchliche Pfarrstellen
Mainz | Im Zentrum Bildung und Gesellschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit Sitz in Mainz ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer theologischen Referentin*eines theologischen Referenten für Wirtschafts- und Sozialethik als Pfarrstelle (50 %) neu zu besetzen. Die Berufung erfolgt für sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich. |
Dekanspfarrstellen
Ingelheim-Oppenheim | Dekanat Ingelheim-Oppenheim, 1,0 Pfarrstelle hauptamtliche*r Dekan*in |
Pfarrstellen im Nachbarschaftsraum
#Oberhessen
Dekanat Büdinger Land | Nachbarschaftsraum 1 – Region Schotten und Ulrichstein, 0,5 Pfarrstelle I, Modus A, 0,5 Pfarrstelle V, Modus A | |
Nachbarschaftsraum 1 - Region Schotten und Ulrichstein, 1,0 Pfarrstelle IV, Modus A, zum dritten Mal | ||
Nachbarschaftraum 6 – Altenstadt (Arbeitsgemeinschaft Evangelische Kirchen am Limes), 1,0 Pfarrstelle IV, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) – Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung | ||
Nachbarschaftsraum 7 – Region Büdingen, 1,0 Pfarrstelle V, Modus A |
Rheinhessen und Nassauer Land
Dekanat Alzey-Wöllstein | 1,0 Pfarrstelle Gundersheim (mit Hangen-Weisheim/Hochborn/Ober-Flörsheim), Modus A |
Rhein-Main
Dekanat Rheingau-Taunus | Nachbarschaftsraum 4, 1,0 Pfarrstelle II, Modus A | |
Dekanat Wiesbaden | Nachbarschaftsraum 2 - West 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle I Modus A 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle I, Dienstauftrag zur Verwaltung, befristet bis 31. Dezember 2029 | |
Nachbarschaftsraum 7 – Mitte-Nord 0,5 Pfarrstelle III, Modus A 0,5 Pfarrstelle IV, Modus A |
Starkenburg
Dekanat Groß-Gerau – Rüsselsheim | Nachbarschaftsraum 2 – Rüsselsheim–Nauheim 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle VI, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C) 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle VI, Dienstauftrag zur Verwaltung, befristet bis 31. Dezember 2029 Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung, zum dritten Mal | |
Nachbarschaftsraum 5 – Riedstadt (Evangelische Kirchengemeinde Riedstadt), 1,0 Pfarrstelle II, Modus A | ||
Nachbarschaftsraum 5 – Riedstadt (Evangelische Kirchengemeinde Riedstadt) 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV, Modus A 0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV, Dienstauftrag zur Verwaltung, befristet bis 31. Dezember 2029 |
Seelsorge
JVA Darmstadt | 1,0 Pfarrstelle Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Darmstadt Besetzung durch die Kirchenleitung (m/w/d) | |
Dekanat Darmstadt | 1,0 Pfarrstelle Ev. Stadtjugendpfarramt Darmstadt (m/w/d) |
Kirchenmusikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat An der Dill | D-/C-Kirchenmusiker*in für eine Vakanzvertretung mit bis zu 100 % Tätigkeitsumfang (m/w/d) | |
Dekanat Dreieich-Rodgau | B-Kirchenmusikstelle 100 %-Stelle, unbefristet (m/w/d) |
Gemeindepädagogikstellen
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter: |
Dekanat Büdinger Land | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in oder eine vergleichbare Ausbildung mit gemeindepädagogischer Qualifikation 100 %-Stelle unbefristet, 50 % Kinder und Jugendarbeit im Nachbarschaftsraum, 50 % Arbeit mit Familien auf Dekanatsebene (m/w/d) | |
Dekanat Groß-Gerau - Rüsselsheim | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in der Ev. Gesamtkirchengemeinde Gerauer Land 100 %, befristet bis 31.12.2027 aufgrund von Elternzeit (m/w/d) | |
Dekanat Groß-Gerau-Rüsselsheim | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für den Einsatz in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Ev. Gesamtkirchengemeinde Mainspitze 100 %, unbefristet (m/w/d) | |
Dekanat Kronberg | Fachbereichsleitung Schwalbacher Tafel für die Ev. Erwachsenen- und Familienbildung Main-Taunus 0,7 einer Vollzeitstelle (27,3 Wochenstunden), zunächst befristet auf zwei Jahre (m/w/d) | |
Dekanat Mainz | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation in der Klinikseelsorge am Marienhaus Klinikum Mainz 100 %, unbefristet (m/w/d) | |
Dekanat Rheingau-Taunus | Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation für die Konfi- und Jugendarbeit 100 %, unbefristet (m/w/d) |