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Rechtsverordnung
zur Übermittlung elektronischer Dokumente an das
Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht

Vom 21. Mai 2026

(ABl. 2026 S. 115 Nr. 64)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 37a des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht1# in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1979 (ABl. 1979 S. 119), zuletzt geändert am 27. November 2025 (ABl. 2025 S. 223 Nr. 146), die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch dieses in entsprechender Anwendung von § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht nach dieser Rechtsverordnung besteht nicht.
(3) Die Teilnahme des Gerichts am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ERVV zum Identifizierungsverfahren, Zugang und Zugangsberechtigung sowie Änderung und Löschung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente

( 1 ) Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 ERVV in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
( 2 ) Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 ERVV in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
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§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

( 1 ) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
  1. auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung oder
  2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
( 2 ) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
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§ 4
Sichere Übermittlungswege

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht sind die bundeseinheitlichen Übermittlungswege zugelassen, soweit sie gesetzlich oder in der ERVV festgelegt sind und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 75.
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