.

Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
im Frankfurter Westen

Vom 27. Juli 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Frankfurt am Main-Griesheim, Frankfurt am Main-Nied, Höchst am Main, Frankfurt am Main-Sindlingen, Regenbogengemeinde (Frankfurt am Main-Sossenheim), Frankfurt am Main-Unterliederbach und Frankfurt am Main-Zeilsheim haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####

§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde im Frankfurter Westen".
(2) Sie ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Sitz der Gesamtkirchengemeinde ist Frankfurt am Main.
(4) Die evangelischen Kirchengemeinden Frankfurt am Main Griesheim, Frankfurt am Main Nied, Höchst am Main, Frankfurt am Main Sindlingen, Regenbogengemeinde (Frankfurt am Main Sossenheim), Frankfurt am Main Unterliederbach und Frankfurt am Main Zeilsheim sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen fort.
#

§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#

§ 3
Gesamtkirchenvorstand

Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder pro Ortskirchengemeinde ergibt sich aus dem gerundeten prozentualen Anteil der Ortskirchengemeindemitglieder zum Stichtag der KV Wahl multipliziert mit 17.
Auf Grundlage der Mitgliederzahlen zum 01.01.2021 bedeutet dies:
aus Griesheim
3 Mitglieder
aus Höchst
2 Mitglieder
aus Nied
3 Mitglieder
aus Sindlingen
2 Mitglieder
aus Sossenheim
2 Mitglieder
aus Unterliederbach
3 Mitglieder
aus Zeilsheim
2 Mitglieder.
Der Kirchenvorstand legt zu Beginn seiner Amtszeit die Zahl der zu berufenden Mitglieder des Verkündigungsteams fest. In den Gesamtkirchenvorstand wird dann diese Anzahl Personen aus dem Verkündigungsteam auf dessen Vorschlag berufen. Unter den Personen muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein und es wird angestrebt, dass mindestens eine Person der anderen Professionen vertreten ist.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#

§ 4
Vertretung

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die vom Gesamtkirchenvorstand gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#

§ 5
Ortskirchenvertretungen

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde eine Ortskirchenvertretung.
(2) Der Ortskirchenvertretung gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde sind. Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in die Ortskirchenvertretung, sodass diese aus drei Mitgliedern besteht.
(3) Die Ortskirchenvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(4) Die Ortskirchenvertretung berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Die Ortskirchenvertretung kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
#

§ 6
Aufgaben der Ortskirchenvertretungen

(1) Die Ortskirchenvertretungen nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(2) Werden in einer Ortskirchenvertretung Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann mit Zustimmung der Ortskirchenvertretung weitere Aufgaben auf diese übertragen. Ortskirchenvertretungen können ebenfalls mit Zustimmung des Gesamtkirchenvorstands Aufgaben gemäß Absatz 1 an den Gesamtkirchenvorstand abgeben.
(4) Ist die Mitwirkung einer Ortskirchenvertretung vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und die Ortskirchenvertretung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#

§ 7
Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen:
• Personal
• Finanzen
• Bauangelegenheiten
• Öffentlichkeitsarbeit
• Kinder- und Jugendarbeit
• Kindertagesstätten
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Mitglieder außerhalb des Gesamtkirchenvorstands in die Fachausschüsse berufen.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#

§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Im Rahmen der Aufstellung des ersten Haushaltes der Gesamtkirchengemeinde, werden die Rücklagen der Ortskirchengemeinden einschließlich ggf. vorhandener Stiftungen aufgelistet und die Zweckbindungen, die bestehen bleiben sollten festgelegt. Die Festlegung der Zweckbindungen und die Zusammenführung von Rücklagen erfolgt im Rahmen der Haushaltsgenehmigung durch den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.
(4) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat. Vor einer Änderung der einmal getroffenen Zweckbindungen zugunsten einer Ortskirchengemeinde ist die betroffene Ortskirchenvertretung der Gemeinde anzuhören.
(5) Der Gesamtkirchenvorstand kann neben der Ortskirchenvertretung auch seinen Fachausschüssen aus dem Gesamthaushalt Haushaltsmittel zuweisen, über die diese Fachausschüsse im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung innerhalb der vom Gesamtkirchenvorstand festzulegenden Maximalbeträge ohne Zustimmung des Gesamtkirchenvorstands frei verfügen können. Die dafür erforderliche Art der Entscheidung des Ausschusses (einfache Mehrheit, Einstimmigkeit oder 2/3 Mehrheit) legt ebenfalls der Gesamtkirchenvorstand fest.
#

§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#

§ 10
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#

§ 11
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#

§ 12
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand siebzehn Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Sitzverteilung richtet sich nach § 3 Absatz 1 Satz 3.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER