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Satzung
der Arbeitsgemeinschaft im Nachbarschaftsraum 8
im Evangelischen Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
[Frankfurt Süd]

Vom 5. Mai 2026

Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum 8 im Evangelischen Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach haben gemäß den §§ 2b, 2c, 2d, 4, 5 und 5a des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Bildung einer Arbeitsgemeinschaft

Die Evangelisch-Lutherische Erlösergemeinde Oberrad, die Evangelisch-Lutherische Dreikönigsgemeinde Frankfurt am Main Sachsenhausen und die Evangelische Maria-Magdalena Gemeinde Frankfurt am Main Sachsenhausen bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben innerhalb ihres Nachbarschaftsraums.
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§ 2
Gemeinsame Aufgaben

(1) Folgende Aufgaben der Kirchengemeinden werden gemeinsam wahrgenommen:
  1. Ausübung der Rechte bei der Pfarrstellenbesetzung nach dem Pfarrstellengesetz sowie dem Einsatz der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,
  2. Ausübung der Rechte bei der Erstellung der Dienstordnung des Verkündigungsteams,
  3. Einrichtung und Unterhaltung eines gemeinsamen Gemeindebüros, einschließlich personeller Ausstattung und räumlicher Unterbringung,
  4. Entwicklung eines gemeinsamen Gebäudekonzepts für alle zuweisungsberechtigten Gebäude im Nachbarschaftsraum.
    Gemäß der Satzung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach wirkt dieser (Abteilung Bau Liegenschaften und Hausverwaltung) daran als Verwalter des gemeindlichen Vermögens bzw. als Träger des eigenen Verbandsvermögens (Grundstückseigentümer) mit.
  5. Die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Erwachsenbildung und Seniorenarbeit.
(2) Die Verwaltung der gemeinsamen Aufgaben und deren Finanzierung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 4 des Regionalgesetzes erfolgt zunächst durch die Dreikönigsgemeinde und über deren Haushalt (haushaltführende Kirchengemeinde). Wird das gemeinsame Gemeindebüro gemäß dem Gebäudebedarfs- und Entwicklungsplan nicht bei der vorgenannten Kirchengemeinde eingerichtet, übernimmt die Kirchengemeinde, bei der das gemeinsame Gemeindebüro eingerichtet wird, die Verwaltung der gemeinsamen Aufgaben und führt in ihrem Haushalt Abrechnungsobjekte für die gemeinsamen Aufgaben. Die Satzung wird dazu förmlich geändert.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

(1) Die Kirchengemeinden bilden einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß § 5a des Regionalgesetzes.
(2) Die Kirchenvorstände wählen jeweils aus ihrer Mitte stimmberechtigte Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher in den geschäftsführenden Ausschuss. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder wird wie folgt festgelegt:
aus der Erlösergemeinde
2 Mitglieder
aus der Dreikönigsgemeinde
2 Mitglieder
aus der Maria-Magdalena Gemeinde
2 Mitglieder.
Darüber hinaus gehören dem Ausschuss drei Mitglieder des Verkündigungsteams an. Diese werden auf Vorschlag des Verkündigungsteams auf einer gemeinsamen Tagung der Kirchenvorstände gemäß § 4 gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern muss mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sein. Es sollen eine Person aus dem kirchenmusikalischen Dienst und eine Person aus dem gemeindepädagogischen Dienst gewählt werden. Macht das Verkündigungsteam zu der Wahl einer Person aus dem kirchenmusikalischen Dienst und/oder dem gemeindepädagogischen Dienst keinen Vorschlag, und entsteht dadurch eine gerade Zahl bei der Anzahl der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses wird eine weitere Pfarrerin oder ein weiterer Pfarrer in den geschäftsführenden Ausschuss gewählt.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung. Sie sollen nicht demselben Kirchenvorstand angehören. § 27 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Die §§ 35 bis 49 sowie § 52a und § 53 der Kirchengemeindeordnung gelten für den geschäftsführenden Ausschuss entsprechend.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss trifft anstelle der Kirchenvorstände alle Entscheidungen in den gemeinsamen Angelegenheiten gemäß den §§ 5 bis 7.
(6) Tritt die haushaltsführende Gemeinde in gemeinsamen Angelegenheiten im Rechtsverkehr auf, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch den geschäftsführenden Ausschuss. Die haushaltsführende Gemeinde überträgt ihm hierzu die Siegelberechtigung.
(7) Erklärungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch zwei Mitglieder abgegeben. Unter diesen muss das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung sein. § 22 Absatz 3 bis 5 der Kirchengemeindeordnung gilt entsprechend.
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§ 4
Gemeinsame Tagung

(1) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden kommen in der Regel einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Tagung zusammen.
(2) Die gemeinsamen Tagungen werden vom geschäftsführenden Ausschuss vorbereitet.
(3) Die oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses lädt zu den gemeinsamen Tagungen ein und leitet diese. Für die konstituierende Sitzung gilt § 27 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
(4) Die gemeinsame Tagung nimmt den Bericht des geschäftsführenden Ausschusses entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(5) Für die Geschäftsführung gelten die §§ 38 bis 42 der Kirchengemeindeordnung entsprechend.
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§ 5
Pfarrwahl und Verkündigungsteam

(1) Der geschäftsführende Ausschuss übt das Wahlrecht bei der Pfarrwahl aus. Die Kirchenvorstände sind vor der Wahl anzuhören.
(2) Die Dienstordnung des Verkündigungsteams wird mit dem geschäftsführenden Ausschuss unter Beteiligung des Dekanatssynodalvorstandes erstellt und vom Dekanatssynodalvorstand unter Federführung der dienstvorgesetzten Personen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Ausschuss beschlossen.
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§ 6
Gemeinsame Gebäudeangelegenheiten

(1) Die Kirchengemeinden entwickeln entsprechend den im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach geltenden Regularien gemeinsam ein Gebäudekonzept für Nutzung, Betrieb und kleine Bauunterhaltungsmaßnahmen für die zuweisungsberechtigten Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums.
(2) Die Umsetzung des vom Dekanat beschlossenen Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplans erfolgt in gemeinsamer Verantwortung. Hierfür übertragen die Kirchengemeinden dem geschäftsführenden Ausschuss für alle Gebäude der Kategorien A und B folgende Aufgaben:
  1. Festlegung und Steuerung der Gebäudenutzung,
  2. Ermittlung und Erhebung der jeweiligen Kostenbeteiligung gemäß § 8 Absatz 3 gemeinsam mit dem Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach (Abteilung Bau, Liegenschaften und Hausverwaltung).
Die konkrete Umsetzung ist durch den geschäftsführenden Ausschuss durch Nutzungsordnungen festzulegen. Die bestehenden Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nicht berührt.
(3) Gebäudeangelegenheiten, die für die Zusammenarbeit unwesentlich sind, verbleiben in der durch die Satzung des Evangelischen Regionalverbandes Frankfurt und Offenbach geregelten Zuständigkeit.
(4) Im Nachbarschaftsraum kann ein dauerhafter Bauausschuss gegründet werden, dem die Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise übertragen werden.
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§ 7
Gemeinsames Gemeindebüro

(1) Die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Kirchengemeinden unterhalten ein gemeinsames Gemeindebüro und bringen dazu ihre Sekretariatsstellenanteile ein. Träger der gemeinsamen Einrichtung und Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die haushaltsführende Gemeinde.
(2) Das gemeinsame Gemeindebüro wird gemäß dem Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan eingerichtet.
(3) Die Kirchengemeinden übertragen der haushaltführenden Kirchengemeinde im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Aufgaben der pfarramtlichen und gemeindlichen Verwaltung zur Wahrnehmung im gemeinsamen Gemeindebüro im Auftrag der jeweiligen Kirchengemeinde und übertragen der haushaltsführenden Kirchengemeinde die dazu benötigten Betriebsmittel aus ihren bisherigen Gemeindebüros.
(4) Die Kirchengemeinden beantragen einen Kiris- und einen MACH-Zugang für das gemeinsame Gemeindebüro und übertragen die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses auf das gemeinsame Gemeindebüro.
(5) Der geschäftsführende Ausschuss ist für die Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gemeindebüros zuständig, regelt die Arbeitsabläufe und führt die Aufsicht. Der jeweilige Kirchenvorstand ist berechtigt, den Mitarbeitenden fachliche Weisungen hinsichtlich der für seine Kirchengemeinde zu erbringenden Tätigkeiten zu erteilen.
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§ 8
Finanzierung

(1) Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Aufgaben wird im Haushalt der haushaltsführenden Gemeinde ein separates Abrechnungsobjekt eingerichtet. Die Anordnungsbefugnis hierfür liegt beim geschäftsführenden Ausschuss. Dieser informiert den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach (Abteilung Finanzen) über die Erteilung der entsprechenden Anordnungsbefugnis.
(2) Die Kosten der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung werden zwischen den Kirchengemeinden nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl abgerechnet. Die beiden übrigen Gemeinden des Nachbarschaftsraums stellen die haushaltsführende Gemeinde von Ansprüchen Dritter aus der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung anteilig nach der jeweiligen Gemeindemitgliederzahl frei.
(3) Die im Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach geltenden Regelungen betreffend die Gebäudekosten und Bauunterhaltungsmaßnahmen werden von der Bildung der Arbeitsgemeinschaft nicht berührt.
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§ 9
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen beschließt die gemeinsame Tagung der Kirchenvorstände. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Beendigung der Arbeitsgemeinschaft und Austritt

(1) Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn alle beteiligten Kirchengemeinden eine Gesamtkirchengemeinde bilden oder gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung zusammengeschlossen werden. Ein Gemeindezusammenschluss erfolgt auch, wenn mehr als die Hälfte der Kirchenvorstände die Beendigung der Arbeitsgemeinschaft beschließt und an ihrer Stelle keine Gesamtkirchengemeinde gebildet wird.
(2) Bilden einzelne Kirchengemeinden innerhalb des Nachbarschaftsraums eine Gesamtkirchengemeinde oder werden zu einer Kirchengemeinde zusammengeschlossen, wird diese Teil der Arbeitsgemeinschaft.
(3) Eine Kirchengemeinde tritt aus der Arbeitsgemeinschaft aus, wenn sie einem anderen Nachbarschaftsraum zugeordnet wird.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER