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Gesetze und Verordnungen

Nr. 44Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchengemeindewahlordnung
Vom 24. April 2026

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Kirchengemeindewahlordnung
Die Kirchengemeindewahlordnung vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38), zuletzt geändert am 29. November 2024 (ABl. 2024 S. 225 Nr. 134), wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  1. Am Ende von Nummer 2 wird der Punkt durch die Angabe „, und“ ersetzt.
  2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
    „3.
    sich weder kirchenfeindlich verhalten noch extremistische, antisemitische, rassistische oder sonst menschenverachtende Positionen vertreten oder in Organisationen Mitglied sind oder sich betätigen, die entsprechende Positionen vertreten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Frankfurt am Main, 25. April 2026
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 45Kirchengesetz
zur Aufhebung des Kirchengesetzes Kirchengesetz betreffend die Gemeindeordnung für die Evangelische Personalkirchengemeinde
Christus-Immanuel in Frankfurt am Main
Vom 24. April 2026

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Das Kirchengesetz betreffend die Gemeindeordnung für die Evangelische Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel in Frankfurt am Main vom 6. Mai 1953 (ABl. 1953 S. 70), zuletzt geändert am 25. November 2021 (ABl. 2021 S. 458), wird aufgehoben.
§ 2
Die Evangelische Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel in Frankfurt am Main, Evangelisches Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach, wird zum 1. Januar 2027 aufgelöst.
§ 3
Die evangelischen Gemeindemitglieder der Evangelische Personalkirchengemeinde Christus-Immanuel in Frankfurt am Main werden in die evangelische Kirchengemeinde am ersten Wohnsitz umgepfarrt.
§ 4
Das Vermögen wird dem Evangelischen Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach mit der Zweckbindung übertragen, es für die Unterstützung der Neuausrichtung der Arbeit des Ökumenischen Zentrums Christuskirche zu verwenden.
§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Frankfurt am Main, 25. April 2026
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 46Kirchengesetz
zur Änderung des Ehrenamtsgesetzes
Vom 24. April 2026

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ehrenamtsgesetzes
Das Kirchengesetz über die ehrenamtliche Arbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Ehrenamtsgesetz – EAG) vom 26. November 2003 (ABl. 2004 S. 94), geändert am 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 2), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Ehrenamtsakademie
(1) Die Ehrenamtsakademie fördert Ehrenamtliche und beschäftigt sich mit Fragen der Weiterentwicklung des Ehrenamts in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die erforderlichen Mittel werden über den Haushalt bereitgestellt.
(2) Die Ehrenamtsakademie wendet sich an Ehrenamtliche in institutionellen Leitungsämtern. Für diese entwickelt sie Qualifizierungsmaßnahmen, initiiert und koordiniert Fortbildungsangebote bei verschiedenen Anbietern. Darüber hinaus ist sie Ansprechpartnerin für alle Fragen des Ehrenamts, auch für Hauptamtliche, die zum Thema Ehrenamt fortgebildet und beraten werden möchten.
(3) Die Ehrenamtsakademie ist eine gesamtkirchliche Einrichtung. Ihre Arbeit wird durch ein Kuratorium begleitet. Näheres über die Zusammensetzung des Kuratoriums, die Organisation und Arbeit der Ehrenamtsakademie und die Mittelvergabe wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Frankfurt am Main, 25. April 2026
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 47Kirchengesetz
zur Neuordnung der Verwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Verwaltungsneuordnungsgesetz)
Vom 25. April 2026

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Kirchengesetz über die Kirchenverwaltung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchenverwaltungsgesetz – KVG)

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Präambel

Die Kirchenverwaltung ist Teil des kirchlichen Handelns in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und arbeitet mit an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Sie unterstützt die kirchenleitenden Gremien, Kirchengemeinden, Dekanate, Kirchlichen Verbände und anderen kirchlichen Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Stellung der Kirchenverwaltung

(1) Die Kirchenverwaltung ist das gesamtkirchliche Verwaltungszentrum der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, ihrer Dekanate, Kirchengemeinden und Kirchlichen Verbände. Sie erbringt ihre Dienstleistungen innerhalb der kirchlichen Ordnung und unter Beachtung der Beschlüsse der Kirchenleitung in eigener Verantwortung.
(2) Die im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistete Selbstständigkeit der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände bleibt im Übrigen unberührt.
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§ 2
Aufgaben der Kirchenverwaltung

(1) Der Kirchenverwaltung obliegt insbesondere
  1. die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und das Führen der laufenden Verwaltungsgeschäfte,
  2. die Unterstützung der Kirchenleitung in ihrer Steuerungsfunktion durch die Wahrnehmung von Koordinations- und Aufsichtsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden, Dekanaten, Kirchlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen sowie den kirchlichen Einrichtungen und privatrechtlichen Unternehmen, an denen die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau beteiligt ist,
  3. die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Kirchenleitung,
  4. die Erbringung von Dienstleistungen, die Beratung und Information in Angelegenheiten des kirchlichen Lebens.
(2) Die Kirchenverwaltung vertritt die Gesamtkirche im Rechtsverkehr, soweit sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt, die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt oder durch die Kirchenleitung zur Vertretung im Rechtsverkehr bevollmächtigt ist. Urkunden, in denen sie rechtsverbindliche Erklärungen für die Gesamtkirche abgibt, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch die Leiterin oder den Leiter der Kirchenverwaltung oder die nach der Geschäftsverteilung zuständige Person. Sie sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei öffentlichen Beurkundungen.
(3) Die Kirchenverwaltung erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den gesamtkirchlichen Leitungsorganen, den kirchlichen Einrichtungen, den Werken und Verbänden im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, den Dekanaten sowie den Kirchengemeinden. Dabei sorgt sie für deren rechtzeitige Beteiligung an den Entscheidungsprozessen. Die Kirchenverwaltung pflegt die Verbindung zu den Verwaltungsstellen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der übrigen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen.
(4) Die Kirchenleitung kann sich für Aufgaben der Kirchenverwaltung die Entscheidung vorbehalten. Sie kann Maßnahmen der Kirchenverwaltung abändern oder aufheben.
(5) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Kirchenverwaltung entscheidet die Kirchenleitung, sofern die Kirchenverwaltung der Beschwerde nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat aufschiebende Wirkung. Die sofortige Vollziehung kann im besonderen kirchlichen Interesse angeordnet werden.
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§ 3
Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ist für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und regelt die Geschäftsverteilung und die Ablauforganisation.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung kann mit Zustimmung der Kirchenleitung auch die Leitung eines Dezernats und eines Stabsbereichs übernehmen.
(3) Die Leiterin der Kirchenverwaltung ist die Dienstvorgesetzte, der Leiter der Kirchenverwaltung ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden der Kirchenverwaltung, mit Ausnahme der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Dekanaten und Nachbarschaftsräumen.
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Abschnitt 2
Gliederung und Entscheidungsverfahren

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§ 4
Gliederung der Kirchenverwaltung

Die Kirchenverwaltung gliedert sich in Dezernate, Abteilungen und Stabsbereiche, die jeweils in Referatsgruppen und Referaten organisiert werden können, sowie Verwaltungsleitungen in den Nachbarschaftsräumen und Dekanaten.
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§ 5
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden

(1) Die Kirchenverwaltung ist verpflichtet, den Kirchengemeinden, Dekanaten und Kirchlichen Verbänden Einsicht in alle Unterlagen über die ihr übertragenen Aufgaben dieser Körperschaften zu gewähren.
(2) Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände sind verpflichtet, der Kirchenverwaltung die erforderlichen Informationen zu geben, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Kirchenleitung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände auf die Kirchenverwaltung übertragen werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
(4) Die Kirchengemeinden, Dekanate und Kirchlichen Verbände können weitere Aufgaben durch Vereinbarung mit der Kirchenverwaltung auf diese übertragen. Mit der Vereinbarung ist die Finanzierung zu regeln.
(5) Rechtlich selbstständige kirchliche und diakonische Einrichtungen, die nicht Teil der verfassten Kirche sind, können der Kirchenverwaltung Aufgaben durch Vereinbarung übertragen.
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§ 6
Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter

(1) Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Nachbarschaftsräumen und Dekanaten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr und unterstützen die Kirchengemeinden und Dekanate in der Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben.
(2) Die Kirchenleitung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden und Dekanate auf die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
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Abschnitt 3
Berufung und Rechtsstellung der Mitarbeitenden

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§ 7
Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung wird von der Kirchensynode auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Wenn mit Beginn der Wahlperiode oder der Wiederwahl bis zur Regelaltersgrenze noch zwei Jahre verbleiben, verlängert sich die Wahlperiode automatisch bis zur Regelaltersgrenze.
(2) Vor der Wahl ist die Stelle vom Kirchensynodalvorstand auszuschreiben; dies gilt nicht für die Wiederwahl.
(3) Die Kirchenleitung ist zu hören. Sie gibt nach Einsicht in die Bewerbungsunterlagen gegenüber dem Kirchensynodalvorstand ihre Stellungnahme ab. Der Benennungsausschuss hat der Kirchensynode mit dem Wahlvorschlag die Stellungnahme der Kirchenleitung bekannt zu geben.
(4) Die gewählte Person ist von der Kirchenleitung zur Kirchenbeamtin bzw. zum Kirchenbeamten auf Zeit zu ernennen. Mit dieser Ernennung beginnt die Amtszeit; damit erlischt jedes andere Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(5) Mit dem Ablauf der Amtszeit tritt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung in den Ruhestand. Ist die Amtszeit bei Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht beendet, so tritt die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er die Regelaltersgrenze erreicht hat, in den Ruhestand. § 81 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD findet keine Anwendung. Wird die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn sie oder er nach Ablauf ihrer oder seiner ersten Amtszeit ihr oder sein Amt weitergeführt hatte.
(6) Wiederwahl ist zulässig; sie kann frühestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen, sie muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein. Über die Vornahme einer Wiederwahl beschließt der Kirchensynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Benennungsausschuss nach Anhörung der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten.
(7) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung ist der Kirchenpräsidentin als Vorsitzender oder dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzendem der Kirchenleitung dienstrechtlich unterstellt (Artikel 57 Absatz 2 der Kirchenordnung).
(8) Die Kirchensynode beruft auf Vorschlag der Kirchenleitung eine Dezernentin oder einen Dezernenten zur Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung. Die Berufung erfolgt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. Die Stellvertretung endet mit Ablauf der Amtszeit als Dezernentin oder Dezernent.
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§ 8
Die Dezernentinnen und Dezernenten

(1) Die Dezernentinnen und Dezernenten werden auf Vorschlag der Kirchenleitung von der Kirchensynode für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wenn mit Beginn der Wahlperiode oder der Wiederwahl bis zur Regelaltersgrenze noch zwei Jahre verbleiben, verlängert sich die Wahlperiode automatisch bis zur Regelaltersgrenze.
(2) Wiederwahl ist zulässig. Sie ist auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen Erreichung der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlzeit endet.
(3) Wird eine nicht theologische Dezernentin oder ein nicht theologischer Dezernent nach Ablauf der Amtszeit nicht wiedergewählt, so gelten die Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes über den Wartestand entsprechend, sofern keine Berufung zur Leitung eines Referates erfolgt.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung regelt die Vertretung der Dezernentinnen und Dezernenten.
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§ 9
Die Referentinnen und Referenten

(1) Die Leiterinnen und Leiter der Referate und die weiteren Mitarbeitenden im höheren Dienst sind die Referentinnen und Referenten der Kirchenverwaltung.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Referate und der Stabsbereiche sowie die weiteren theologischen Referentinnen und Referenten werden von der Kirchenleitung berufen.
(3) Die theologischen Referentinnen und Referenten werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Berufung kann auch im Nebenamt erfolgen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Sie ist auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig, wenn die Amtszeit wegen Erreichung der Altersgrenze vor Ablauf der Berufungszeit endet.
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§ 10
Die Mitarbeitenden

(1) Zur Kirchenverwaltung gehören alle Mitarbeitenden, die nach Maßgabe des von der Kirchensynode beschlossenen Stellenplans oder ihres Dienstvertrages im Dienst der Kirchenverwaltung stehen.
(2) Über die Einstellung der Mitarbeitenden, die nicht von der Kirchensynode gewählt oder der Kirchenleitung berufen werden, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung.
(3) Die Einstellung der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Nachbarschaftsräumen und in den Dekanaten wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
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§ 11
Mitarbeitervertretungsrecht

Die Bestimmungen des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen werden durch dieses Kirchengesetz nicht berührt.
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Artikel 2
Änderung des Regionalgesetzes

Das Regionalgesetz vom 27. April 2018 (ABl. 2018 S. 136), zuletzt geändert am 26. November 2025 (ABl. 2025 S. 222 Nr. 144), wird wie folgt geändert:
  1. § 2b Absatz 4 bis 7 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums bündeln ihre Verwaltung in einem gemeinsamen Gemeindebüro, in der Regel an einem Standort. Die Gemeindebüros sollen ausreichend mit Verwaltungskräften ausgestattet werden.
    (5) Die Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums werden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter unterstützt. Die Kirchenleitung stellt einen gesamtkirchlichen Sollstellenplan auf, in dem die Stellen der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter für die Nachbarschaftsräume in jedem Dekanat ausgewiesen werden.
    (6) Die Aufgaben der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter sowie die Aufgaben und Ausstattung der gemeinsamen Gemeindebüros werden durch Rechtsverordnung geregelt. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes.
    (7) Die Dienste in einem Nachbarschaftsraum sind durch Dienstordnung zu regeln, die an die Stelle von Pfarrdienstordnungen tritt.“
  2. § 42 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
    „(7) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet. Bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse der Ortskirchengemeinden werden auf die Gesamtkirchengemeinde übergeleitet. Bei Ortskirchengemeinden können keine Pfarrstellen errichtet werden.“
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Artikel 3
Änderung der Dekanatssynodalordnung

Die Dekanatssynodalordnung (DSO) vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 3), zuletzt geändert am 30. November 2024 (ABl. 2024 S. 237 Nr. 136), wird wie folgt geändert:
  1. § 40 wird wie folgt gefasst:
    „§ 40
    Aufgaben im Vorsitz
    (1) Die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dekanatssynodalvorstands verantwortlich, soweit nicht die Dekanin oder der Dekan zuständig ist. Sie oder er wird dabei von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter unterstützt und ist insoweit berechtigt, ihr oder ihm inhaltliche Weisungen zu erteilen.
    (2) Die oder der Vorsitzende ist für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands, für die Ausführung der Beschlüsse und die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit verantwortlich. Die Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung bleiben unberührt.
    (3) Die Dekanin nimmt als Dienstvorgesetzte, der Dekan als Dienstvorgesetzter die Aufsicht über das persönliche dienstliche Verhalten (Dienstaufsicht) der Mitglieder der hauptamtlichen Verkündigungsteams und, als gesamtkirchlich delegierte Aufgabe, der Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter im Dekanat wahr. Sie oder er trägt dafür Sorge, dass die fachlichen Vorgaben der Gesamtkirche von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter umgesetzt werden. Die Aufsicht über die in rechtlicher, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Hinsicht optimale fachliche Aufgabenerledigung im Rahmen der Führung (Fachaufsicht) über die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter obliegt der Kirchenverwaltung.
    (4) Die Geschäftsführerin der gemeindeübergreifenden Trägerschaft der Kindertagesstätten ist Dienstvorgesetzte, der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden der Verwaltung der gemeindeübergreifenden Trägerschaft sowie der Mitarbeitenden der angeschlossenen Kindertagesstätten.
    (5) Die Funktion der oder des Dienstvorgesetzten bestimmt sich im Übrigen nach der Geschäftsordnung des Dekanatssynodalvorstands.“
  2. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Dem Dekanat werden zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreichende personelle und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt. Dazu gehören insbesondere Fach- und Profilstellen sowie Stellen für Mitarbeitende in der Verwaltung.“
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Artikel 4
Änderung der Kirchengemeindeordnung

Die Kirchengemeindeordnung (KGO) vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38), zuletzt geändert am 10. Mai 2025 (ABl. 2025 S. 100 Nr. 43), wird wie folgt geändert:
§ 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Geschäftsführung
(1) Die oder der Vorsitzende ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenvorstands verantwortlich. Sie oder er wird dabei von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter unterstützt und ist insoweit berechtigt, ihr oder ihm inhaltliche Weisungen zu erteilen. Die Stellvertretung unterstützt und vertritt die oder den Vorsitzenden des Kirchenvorstands. Für die weiteren wahrzunehmenden Aufgaben können Ressortzuständigkeiten für die einzelnen Mitglieder des Kirchenvorstands gebildet werden. Näheres ist durch eine Geschäftsordnung des Kirchenvorstands zu regeln.
(2) Die Verwaltungsleiterin im Nachbarschaftsraum ist Dienstvorgesetzte, der Verwaltungsleiter ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des gemeinsamen Gemeindebüros. Im Übrigen ist die Vorsitzende des Kirchenvorstands die Dienstvorgesetzte oder der Vorsitzende der Dienstvorgesetzte der Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, soweit der Kirchenvorstand durch Geschäftsordnung nichts anderes beschließt.
(3) Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter unterstehen der Fachaufsicht der Kirchenverwaltung. Dienstvorgesetzte ist die Verwaltungsleiterin, Dienstvorgesetzter ist der Verwaltungsleiter im Dekanat. Die Rechte der Kirchengemeinden aus Artikel 11 der Kirchenordnung sind bei Ausübung dieser Aufsicht zu wahren. Werden Arbeiten für die Leitungsorgane im Nachbarschaftsraum ausgeführt, sind diese berechtigt, den Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleitern inhaltliche Weisungen zu erteilen, wobei die fachlichen Weisungen der Gesamtkirche unberührt bleiben.
(4) Die oder der Vorsitzende ist für die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Kirchenvorstands sowie für die Ausführung der Beschlüsse des Kirchenvorstands verantwortlich. Das gilt auch für die Einberufung des Kreises der Mitarbeitenden und die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit. Die Regelungen der Kirchlichen Haushaltsordnung bleiben unberührt.“
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Artikel 5
Rechtsverordnung zur Ausstattung des gemeinsamen Gemeindebüros
und zur Einführung einer Verwaltungsleitung im Dekanat und im Nachbarschaftsraum
(Verwaltungsleitungsverordnung – VwlVO)

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§ 1
Grundsatz

(1) Das gemeinsame Gemeindebüro in einem Nachbarschaftsraum gemäß § 2b Absatz 4 des Regionalgesetzes führt alle Verwaltungsgeschäfte aus, die nicht vom Leitungsorgan im Nachbarschaftsraum oder dem hauptamtlichen Verkündigungsteam wahrgenommen werden. Ausgenommen sind Verwaltungstätigkeiten in Kindertagesstättenangelegenheiten.
(2) Die technische Ausstattung des Gemeindebüros ist jeweils nach den Mindestvorgaben der Kirchenverwaltung auf dem aktuellen Stand zu halten.
(3) Als Mindestausstattung des Gemeindebüros mit Verwaltungskräften soll je 6 000 Gemeindemitglieder eine 1,0 Stelle / Eckwert E 6 bestehen.
(4) Der gesamtkirchliche Sollstellenplan für die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Nachbarschaftsräumen und Dekanaten weist die den Nachbarschaftsräumen und Dekanaten zugewiesenen Stellen der Mitarbeitenden in der Verwaltung aus. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 2
Errichtung und Besetzung der Stellen der Verwaltungsleitungen im Nachbarschaftsraum

(1) Stellen für Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Nachbarschaftsraum sind gesamtkirchliche Stellen mit regionaler Anbindung, die den Dekanaten nach Gemeindemitgliederzahl zugeordnet und für einen oder mehrere Nachbarschaftsräume zuständig sind. Die Dekanatssynode beschließt über die Verteilung der Stellen auf die Nachbarschaftsräume nach Gemeindemitgliederzahl, kann dabei aber auch örtliche Gegebenheiten berücksichtigen. Im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung und den Nachbarschaftsräumen können die Verwaltungsleitungen auf Dekanatsebene gebündelt werden. Eine Bündelung kann insbesondere zur fachlichen Spezialisierung erfolgen.
(2) Die Stellenausschreibung und die Prüfung der Anstellungsfähigkeit bei der Stellenbesetzung erfolgt durch die Kirchenverwaltung. Die Leitungsorgane der beteiligten Nachbarschaftsräume treffen die Personalauswahl unter Beteiligung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters im Dekanat. Ist eine Personalauswahl nicht möglich, ist die Stelle erneut auszuschreiben. Erfolgt auch hier keine Stellenbesetzung, entscheidet die Kirchenverwaltung über die Stellenbesetzung.
(3) Die jeweiligen Leitungsorgane in den Nachbarschaftsräumen sind berechtigt, bei der Kirchenverwaltung eine Abberufung der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters aus wichtigem Grund bei arbeitsrechtlichem Fehlverhalten zu beantragen.
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§ 3
Aufgaben der Verwaltungsleiterin und des Verwaltungsleiters im Nachbarschaftsraum

(1) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet das Gemeindebüro. Sie oder er hat die Aufgabe, das jeweilige Leitungsorgan sowie das Verkündigungsteam im Nachbarschaftsraum zu beraten, zu unterstützen, zu begleiten und zu entlasten. Sie oder er ist für die Ausführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des jeweiligen Nachbarschaftsraums verantwortlich.
(2) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter erhält die Anordnungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis für die sachliche und rechnerische Richtigkeit gemäß § 34 Absatz 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung für alle Haushalte der von ihr oder ihm betreuten Nachbarschaftsräume.
(3) Die Verwaltungsleiterin ist Dienstvorgesetzte, der Verwaltungsleiter ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden des Gemeindebüros.
(4) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen der Leitungsorgane der Nachbarschaftsräume mit beratender Stimme teil.
(5) Hat die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gegen einen Beschluss des Leitungsorgans des Nachbarschaftsraums im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit begründete Bedenken, hat sie oder er diese dem Leitungsorgan schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat dies gleichfalls schriftlich zu erfolgen; der Vorgang ist der Kirchenverwaltung von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter zur Schlichtung vorzulegen. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Kirchenleitung.
(6) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter übt neben den Mitgliedern der Kirchenvorstände und des hauptamtlichen Verkündigungsteams das Hausrecht in allen Gebäuden im Nachbarschaftsraum aus.
(7) Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter vertreten sich gegenseitig.
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§ 4
Errichtung und Besetzung der Stellen der Verwaltungsleitungen im Dekanat

(1) Stellen für Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Dekanat sind gesamtkirchliche Stellen mit regionaler Anbindung, die den Dekanaten zugewiesen werden.
(2) Die Stellenausschreibung und die Prüfung der Anstellungsfähigkeit bei der Stellenbesetzung erfolgt durch die Kirchenverwaltung. Der Dekanatssynodalvorstand trifft die Personalauswahl.
(3) Der Dekanatssynodalvorstand ist berechtigt, bei der Kirchenverwaltung eine Abberufung der Verwaltungsleitung aus wichtigem Grund bei arbeitsrechtlichem Fehlverhalten zu beantragen.
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§ 5
Aufgaben der Verwaltungsleiterin und des Verwaltungsleiters im Dekanat

(1) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter leitet die Dekanatsverwaltung mit Ausnahme der Verwaltung der gemeindeübergreifenden Trägerschaft der Kindertagesstätten. Sie oder er hat die Aufgabe, den Dekanatssynodalvorstand zu beraten, zu unterstützen, zu begleiten und zu entlasten. Sie oder er ist für die Ausführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Dekanats verantwortlich.
(2) Die Verwaltungsleitungen erhalten Anordnungsbefugnis und die Feststellungsbefugnis sachlich und rechnerisch richtig gem. § 34 Absatz 4 der Kirchlichen Haushaltsordnung für den Dekanatshaushalt.
(3) Die Verwaltungsleitungen sind Dienstvorgesetzte aller Verwaltungsmitarbeitenden des Dekanats und der Verwaltungsleitungen der Nachbarschaftsräume.
(4) Die Verwaltungsleitung nimmt an den Sitzungen des Dekanatssynodalvorstands mit beratender Stimme teil.
(5) Hat die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter gegen einen Beschluss des Dekanats im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit begründete Bedenken, hat sie oder er diese dem Dekanatssynodalvorstand schriftlich mitzuteilen. Werden die Bedenken zurückgewiesen, so hat dies gleichfalls schriftlich zu erfolgen; der Vorgang ist der Kirchenverwaltung von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter zur Schlichtung vorzulegen. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 6
Qualifikation und Eingruppierung der Verwaltungsleitungen

(1) Die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter sind Fachkräfte, die über umfassendes, in der Regel durch ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine gleichwertige Fachprüfung nachgewiesenes Fachwissen der Betriebswirtschaft bzw. der Personalwirtschaft oder langjährige entsprechende Berufserfahrung verfügen sowie die erforderlichen EDV-Kenntnisse nachweisen können.
(2) Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der Kirchlichen Dienstvertragsordnung. Die Muster-Stellenbeschreibung ist zu verwenden.
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§ 7
Errichtung der Stellen für Verwaltungskräfte in den Nachbarschaftsräumen

(1) Die Stellen der Verwaltungskräfte in den Gemeindebüros werden in den Nachbarschaftsräumen errichtet.
(2) Die Verwaltungskräfte unterstehen der Dienstaufsicht des Leitungsorgans im Nachbarschaftsraum. Dienstvorgesetzte ist die Verwaltungsleiterin im Nachbarschaftsraum, Dienstvorgesetzter der Verwaltungsleiter.
(3) Die Verwaltungskräfte können sich nachbarschaftsraumübergreifend vertreten.
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§ 8
Aufgaben der Verwaltungskräfte in den Nachbarschaftsräumen

Die Verwaltungskräfte haben die Aufgabe, die Verwaltungsgeschäfte im Nachbarschaftsraum auszuführen. Sie unterstützen gemeinsam mit der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden bei ihren kirchlichen Diensten sowie die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter in der Wahrnehmung der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben.
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§ 9
Qualifikation und Eingruppierung der Verwaltungskräfte in den Nachbarschaftsräumen

(1) Die Verwaltungskräfte werden von den Leitungsorganen der Nachbarschaftsräume eingestellt.
(2) Die Verwaltungskräfte verfügen über eine abgeschlossene Verwaltungsausbildung oder entsprechende Berufserfahrung.
(3) Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der Kirchlichen Dienstvertragsordnung. Die Muster-Stellenbeschreibungen der Kirchenverwaltung sind zu verwenden.
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§ 10
Finanzierung

(1) Die Personalkosten der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in den Nachbarschaftsräumen trägt die Gesamtkirche. Für die in § 1 Absatz 3 geregelte Stellenausstattung der Gemeindebüros wird eine zweckgebundene Zuweisung gewährt.
(2) Alle übrigen Kosten des gemeinsamen Gemeindebüros tragen die Nachbarschaftsräume.
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§ 11
Übergangsregelungen

(1) Bisher in den Nachbarschaftsräumen bestehende Arbeitsverhältnisse in den Gemeindesekretariaten sind auf die Kirchengemeinde, die Trägerin des Gemeindebüros ist, zu überführen.
(2) Besteht in einer Kirchengemeinde noch eine Trägerschaft für eine Kindertagesstätte, werden die Verwaltungstätigkeiten der Kindertagesstätte im Gemeindebüro über die Zuweisungen aus dem Haushalt der Kindertagesstätte finanziert. Sie unterfallen nicht dem Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters.
(3) In den Dekanaten wird jeweils eine 1,0 Stelle der Verwaltungsfachkräfte in eine 1,0 Stelle für Verwaltungsleitung in Trägerschaft der Gesamtkirche überführt.
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Artikel 6
Änderung der Zuweisungsverordnung

Die Zuweisungsverordnung vom 25. April 2008 (ABl. 2008 S. 224), zuletzt geändert am 30. Oktober 2025 (ABl. 2026 S. 8 Nr. 5), wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3b eingefügt:
„§ 3b
Personalkostenzuweisung für Verwaltungsaufgaben in den Nachbarschaftsräumen
Zur Finanzierung der Personalkosten einer Stelle Personeneckwert Gehaltsstufe E6 pro 6 000 Gemeindemitglieder für Aufgaben der gemeinsamen Verwaltung des Nachbarschaftsraums wird eine zweckgebundene Zuweisung gewährt, die sich nach der Zahl der Gemeindemitglieder bemisst. Die Höhe der Zuweisung beträgt je Gemeindemitglied 1/6 000 des Personeneckwertes der Gehaltsstufe E 6. Bei Nachbarschaftsräumen, die sich als Arbeitsgemeinschaft mit geschäftsführendem Ausschuss organisiert haben, wird die Verwaltungszuweisung dem Haushalt derjenigen Kirchengemeinde zugeordnet, die die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeitenden übernommen hat.“
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Artikel 7
Übergangsregelungen

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§ 1
Auflösung der Regionalverwaltungsverbände

(1) Die Evangelischen Regionalverwaltungen Oberhessen, Starkenburg-Ost, Nassau-Nord, Oberursel, Rhein-Lahn-Westerwald, Rheinhessen, Starkenburg-West und Wetterau werden in eine gesamtkirchliche Trägerschaft überführt und mit der Kirchenverwaltung in eine neue, gemeinsame Struktur zusammengeführt.
(2) Die Evangelischen Regionalverwaltungsverbände Oberhessen, Starkenburg-Ost, Nassau-Nord, Oberursel, Rhein-Lahn-Westerwald, Rheinhessen, Starkenburg-West, und Wetterau werden aufgelöst. Die Gesamtkirche ist Rechtsnachfolgerin dieser Regionalverwaltungsverbände. Sie tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das Vermögen der Regionalverwaltungsverbände wird im Rahmen der Zweckbindung auf die Gesamtkirche überführt.
(3) Im Bereich des Stadtdekanats Frankfurt und Offenbach werden die Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung bis zu einer Übertragung auf die Kirchenverwaltung weiterhin vom Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach wahrgenommen. Die Kirchenleitung entscheidet im Benehmen mit dem Regionalverband über den Zeitpunkt der Übertragung.
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§ 2
Übertragung einzelner Pflichtaufgaben vor Auflösung der Regionalverwaltungsverbände

Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit den betroffenen Regionalverwaltungsverbänden bereits vor deren Auflösung einzelne Pflichtaufgaben der Regionalverwaltungen auf die Kirchenverwaltung übertragen.
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§ 3
Aufgabenwahrnehmung bis zur Einrichtung der Verwaltungsleitungen

Bis zur Besetzung der jeweiligen Stellen für Verwaltungsleitungen in den Dekanaten und Nachbarschaftsräumen werden alle bisherigen Aufgaben der Regionalverwaltungen jeweils von der Kirchenverwaltung wahrgenommen.
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Artikel 8
Außerkrafttreten

Das Kirchengesetz über die Regionalverwaltungsverbände (Regionalverwaltungsgesetz) vom 5. Dezember 2001 (ABl. 2002 S. 96), zuletzt geändert am 23. November 2022 (ABl. 2022 S. 419 Nr. 133), und die Regionalverwaltungsverordnung vom 11. November 2003 (ABl. 2004 S. 13), zuletzt geändert am 11. Juli 2024 (ABl. 2024 S. 241 Nr. 139), treten am 1. Januar 2027 außer Kraft.
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Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 7 § 2 tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Frankfurt am Main, 25. April 2026
Für den Kirchensynodalvorstand
Dr. Pfeiffer

Nr. 48Rechtsverordnung
zur Änderung der Gemeindepädagogenverordnung
Vom 26. März 2026

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 12 des Gemeindepädagogengesetzes die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
Artikel 1
Die Gemeindepädagogenverordnung vom 9. Mai 2014 (ABl. 2014 S. 255), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (ABl. 2025 S. 47 Nr. 18), wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zuweisungsverordnung“ die Wörter „entsprechend der nachgewiesenen Bedarfe“ eingefügt.
  2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Anstellungsträger sind verpflichtet, der Kirchenverwaltung personelle Veränderungen im gemeindepädagogischen Dienst anzuzeigen.“
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Einsatzgebiete für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und Mitarbeitende im gemeindepädagogischen Dienst können nach Maßgabe der Stellenbeschreibung in der außerschulischen kirchlichen Arbeit mit, von und für Kinder und Jugendliche, in der schulbezogenen Arbeit, in der kirchlichen Erwachsenen- und Familienbildung, in der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren und in anderen Aufgabenfeldern der Kirche sein. Mit entsprechender Qualifikation können Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in der Klinik- und Alten(heim)seelsorge eingesetzt werden.“
    2. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Zu den jeweiligen Tätigkeitsfeldern der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie der Mitarbeitenden im Gemeindepädagogischen Dienst gehören insbesondere nachfolgende Bereiche. Die Übernahme religionspädagogischer Aufgaben ist Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen vorbehalten.“
    3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
      bb)
      Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
      „11.
      Mitarbeit im Leitungsorgan eines Nachbarschaftsraums als Mitglied des Verkündigungsteams.“
    4. In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in der Funktion“ eingefügt und die Wörter „mit Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „mit, von und für Kinder und Jugendliche“ ersetzt.
    5. In § 2 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für und mit Kindern und Jugendlichen“ durch die Wörter „mit, von und für Kinder und Jugendliche“ ersetzt.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im gemeindepädagogischen Dienst“ durch die Wörter „eine Gemeindepädagogin oder einen Gemeindepädagogen“ ersetzt.
    2. In Absatz 4 Nummer 2 werden vor dem Punkt die Wörter „am Theologischen Seminar Herborn oder bescheinigt durch das Theologische Seminar Herborn“ eingefügt.
    3. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Die Beerdigungsbeauftragung in der Altenheim- und Klinikseelsorge wird für die Dauer des Dienstauftrages unter der Voraussetzung des Vorliegens
      1. der Abendmahls- und Gottesdienstbeauftragung und
      2. des Nachweises über die erfolgreich abgeschlossene Qualifizierung zur Vornahme von Bestattungen am Theologischen Seminar Herborn oder bescheinigt durch das Theologische Seminar Herborn
      ausgesprochen.“
    4. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
  5. § 12 wird wie folgt gefasst:
    „§ 12
    Ständiger Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes
    (1) Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und andere Mitarbeitende im gemeindepädagogischen Dienst der EKHN nehmen im Rahmen ihres Dienstes an dem jährlichen Gemeindepädagogischen Gesamtkongress teil.
    (2) Der Gesamtkongress dient dem fachlichen und kollegialen Austausch. Er fördert die Begegnung und den fachlichen Austausch zwischen den Mitarbeitenden des diakonisch-gemeindepädagogischen Dienstes und bietet Raum für die Analyse von Problemen und die Suche nach Lösungen.
    (3) Im Rahmen des Gesamtkongresses finden alle drei Jahre Wahlen zum „Ständigen Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes“ statt. Der Ständige Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, die in möglichst gleicher Zahl in den verschiedenen Propsteibereichen beschäftigt sein sollen.
    (4) Der Ständige Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes erörtert inhaltliche, fachliche und Berufsgruppen bezogene Themen des gemeindepädagogischen Dienstes und berät die im gemeindepädagogischen Dienst anstehenden Fragen. Er kann Stellungnahmen und Vorschläge verfassen, die den Gemeindepädagogischen Dienst in der EKHN betreffen. Der Ständige Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes und zuständige Personen in der Kirchenverwaltung stehen in regelmäßigem Austausch.
    (5) Die inhaltliche und organisatorische Verantwortung für den gemeindepädagogischen Gesamtkongress obliegt dem Ständigen Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes. Zuständige Personen in der Kirchenverwaltung sind beteiligt und unterstützen.
    (6) Der Ständige Ausschuss des Gemeindepädagogischen Dienstes organisiert seine Arbeit selbständig und kann diese durch eine Geschäftsordnung regeln.
    (7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben, Organisation der Vorstandsarbeit und Durchführung des Gesamtkongresses werden Haushaltsmittel von der Kirchenverwaltung bereitgestellt.“
    Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Der Kirchensynodalvorstand hat zugestimmt.
Darmstadt, 14. April 2026
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Nr. 49Rechtsverordnung zur Durchführung des EKD-Datenschutzgesetzes
(Datenschutzverordnung – DSVO)
Vom 16. April 2026

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 54 Absatz 2 des EKD-Datenschutzgesetzes und § 20 Absatz 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Führen der Übersicht
(Zu § 2 Absatz 1 DSG-EKD)

( 1 ) Zuständig für die Führung der Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 DSG-EKD ist die Kirchenverwaltung.
( 2 ) Die Übersicht über die Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (Diakonie Hessen) die als kirchliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 DSG-EKD ihren Sitz auf dem Gebiet der Landeskirche haben, führt die Diakonie Hessen.
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§ 2
Patientendatenschutz

Die Regelungen zum Datenschutz im Hessischen Krankenhausgesetz und im Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz gelten sinngemäß für Krankenhäuser, die von kirchlichen oder diakonischen Trägern betrieben werden, die Mitglied sind in der Diakonie Hessen.
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§ 3
Datengeheimnis und Verpflichtungen auf den Datenschutz
(Zu § 26 DSG-EKD)

( 1 ) Verstöße gegen das Datengeheimnis sind Verletzungen der Dienstpflicht im Sinne des Disziplinarrechts, der arbeitsrechtlichen Vorschriften oder der Amtspflichten ehrenamtlich Mitarbeitender.
( 2 ) Alle Beschäftigten sowie die ehrenamtlich Mitarbeitenden, die personenbezogene Daten verarbeiten und nicht aufgrund anderer kirchlicher Bestimmungen zum Datenschutz verpflichtet sind, sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten.
( 3 ) Das Original der Verpflichtungserklärung ist zur Personalakte der verpflichteten Person, bei ehrenamtlich Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden sowie sonstigen kirchlichen Stellen und Einrichtungen zur Akte Datenschutz zu nehmen. Die verpflichtete Person erhält eine Kopie der Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärungen sind für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Dienstes aufzubewahren
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§ 4
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag
(Zu § 30 DSG-EKD)

Vor dem Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung ist der oder die örtlich Beauftragte für den Datenschutz zu beteiligen.
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§ 5
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Verfahrensverzeichnis)
(Zu § 31 Absatz 6 DSG-EKD)

Die Kirchenverwaltung führt das Verfahrensverzeichnis für die einheitlichen Lösungen in der Informationstechnik, die von der Kirchenleitung festgelegt worden sind.
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§ 6
Örtlich Beauftragte für den Datenschutz
(Zu § 36 Absatz 2 DSG-EKD)

( 1 ) Die Kirchenleitung bestellt örtlich Beauftragte für den Datenschutz in der Kirchenverwaltung und allen gesamtkirchlichen Einrichtungen, die sich gegenseitig vertreten. Sie sind der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenverwaltung unmittelbar unterstellt.
( 2 ) Folgende verantwortliche Stellen sind verpflichtet, die örtlich Beauftragten für den Datenschutz der Kirchenverwaltung zu örtlich Beauftragten für den Datenschutz in ihrer Einrichtung zu bestellen:
  1. Kirchengemeinden und Dekanate, die die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 DSG-EKD erfüllen,
  2. Einrichtungen, die von Kirchengemeinden oder Dekanaten getragen werden oder in der Rechtsform eines Kirchlichen Zweckverbandes öffentlichen Rechts betrieben werden, deren Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personen-bezogener Daten besteht,
  3. die Regionalverwaltungsverbände und der Evangelische Regionalverband Frankfurt und Offenbach,
  4. das Evangelische Schulwerk in Hessen und Nassau,
  5. das Rechnungsprüfungsamt der EKHN.
Die Bestellung erfolgt in Textform im Rahmen der dienstlichen elektronischen Kommunikation. Die Bestellung erstreckt sich im Falle eines Wechsels der Personen der örtlich Beauftragten für den Datenschutz in der Kirchenverwaltung auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung kann von der Verpflichtung nach Absatz 2 befreien, wenn die Bestellung einer oder eines örtlich Beauftragten für den Datenschutz entsprechend den Vorgaben des § 36 DSG-EKD nachgewiesen wird, der oder die über eine den Anforderungen entsprechende Qualifikation verfügt.
( 4 ) Für die Bestellung der örtlich Beauftragten der Kirchenverwaltung zu örtlich Beauftragten wird von den verantwortlichen Stellen eine jährliche Gebühr erhoben.
( 5 ) Die Kirchenverwaltung wird ermächtigt, die jährliche Gebühr festzusetzen. Die Summe der jährlichen Gebühren darf drei Viertel der Bruttopersonal- und Sachkosten der örtlich Beauftragten für den Datenschutz in der Kirchenverwaltung nicht überschreiten.
( 6 ) Waren die örtlich Beauftragten der Kirchenverwaltung am 1. Mai 2025 bei einer der in Absatz 2 genannten Einrichtungen zu örtlich Beauftragten bestellt und sind die Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 DSG-EKD entfallen, so bleibt die Bestellung bis zu ihrem Widerruf durch die Einrichtung oder durch die örtlich Beauftragten der Kirchenverwaltung wirksam.
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§ 7
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
(Zu § 39 Absatz 3 DSG-EKD)

Die Aufgaben der Datenschutzaufsicht über die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und das Diakonische Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e. V. (Diakonie Hessen) sind auf die Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.
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§ 8
Mustertexte

Soweit der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland Mustertexte veröffentlicht, sind diese anzuwenden. Sofern für die Anwendung dieser Verordnung abweichende Mustertexte erforderlich sind, werden diese durch die Kirchenverwaltung zugänglich gemacht.
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§ 9
Offenlegung
(Zu § 50b DSG-EKD)

( 1 ) Kirchenaustritte sind gemeindebezogen nicht offenzulegen.
( 2 ) Als gemeindebezogen gilt eine Offenlegung, wenn sie im Rahmen gottesdienstlicher Veranstaltungen oder in Publikationsorganen der Kirchengemeinde erfolgt, die nur Gemeindemitgliedern zugestellt werden oder nur in kirchlichen Räumen ausliegen.
( 3 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten an Bestattungsinstitute, soweit sie für die kirchliche Bestattung notwendig sind, ist zulässig.
( 4 ) Personenbezogene Daten der Kandidaten und Kandidatinnen für durch Wahl zu besetzende kirchliche Leitungsämter und für Sitze in kirchlichen Leitungsorganen dürfen für die öffentliche Bekanntmachung in folgendem Umfang verarbeitet werden: Familienname, Vorname, akademischer Titel, Beruf, Lebensalter, Familienstand und Wohnsitz (Hauptwohnung).
( 5 ) Kirchliche Stellen dürfen die zur Durchführung eines Ehrenamtes erforderlichen personenbezogenen Daten von ehrenamtlich Tätigen in Kirche und Diakonie verarbeiten.
( 6 ) Kirchliche Stellen dürfen für das Fundraising Daten von Personen, die mit kirchlichen Stellen in Beziehung getreten sind, verarbeiten.
( 7 ) Kirchliche Stellen dürfen für das Fundraising Daten verarbeiten, die öffentlich zugänglich sind oder für das Fundraising erworben werden.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Datenschutzverordnung vom 9. August 2018 (ABl. 2018 S. 221), zuletzt geändert am 21. Januar 2020 (ABl. 2020 S. 46), außer Kraft.
Darmstadt, 16. April 2026
Für die Kirchenleitung
Prof. Dr. Tietz

Arbeitsrechtliche Kommissionen

Nr. 50Arbeitsrechtsregelungen der Diakonie Hessen vom 13. April 2026

Arbeitsrechtsregelung zu Änderungen in Hessen und Nassau vom 13. April 2026
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat in ihrer Sitzung 3/2026 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau
Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau vom 7. November 2013 (ABl. EKHN 2014 S. 38), zuletzt geändert am 17.11.2025 (ABl. EKHN 2025 S. 244 Nr. 153), werden wie folgt geändert:
Nach § 37 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Diese Regelung ersetzt ab dem 1. Januar 2026 vollständig die vorherige Fassung des § 37 AVR.HN einschließlich der Anlage 3. Ab dem 1. Januar 2026 richten sich Ansprüche auf eine Jahressonderzahlung ausschließlich nach neuem Recht; Ansprüche auf eine jährliche Sonderzahlung und eine ergebnisorientierte Bonuszahlung nach § 37 Absatz 2 AVR.HN in der Fassung bis zum 31. Dezember 2025 bestehen nicht mehr.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.
Frankfurt am Main, 29. April 2026
Für die Diakonie Hessen
Gehlhaar

Bekanntmachungen

Nr. 51Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Südlicher Odenwald

Die Evangelische Kirchengemeinde Beerfelden, die Evangelische Kirchengemeinde Hirschhorn, die Evangelische Kirchengemeinde Mossautal, die Evangelische Kirchengemeinde Neckarsteinach und die Evangelische Kirchengemeinde Rothenberg, alle Evangelisches Dekanat Odenwald, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Südlicher Odenwald mit Sitz in Hirschhorn.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61444.
Darmstadt, 8. Mai 2026
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 52Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Pfungstadt

Die Evangelische Kirchengemeinde Eschollbrücken, die Evangelische Kirchengemeinde Hahn und die Evangelische Kirchengemeinde Pfungstadt, alle Evangelisches Dekanat Darmstadt, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Pfungstadt mit Sitz in Pfungstadt.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61445.
Darmstadt, 8. Mai 2026
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 53Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Frankfurt-Ost

Die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt am Main-Bornheim, die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt Fechenheim, die Evangelische Luthergemeinde Frankfurt am Main, die Evangelische Mariengemeinde Frankfurt am Main-Seckbach, die Evangelische Philippusgemeinde Frankfurt-Riederwald, die Evangelisch-Lutherische St. Nicolai-Gemeinde Frankfurt am Main und die Evangelisch-Lutherische Wartburggemeinde Frankfurt am Main, alle Evangelisches Dekanat Frankfurt und Offenbach, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Frankfurt-Ost mit Sitz in Frankfurt am Main.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61450.
Darmstadt, 8. Mai 2026
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 54Urkunde
über die Bildung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Linden/Lang-Göns

Die Evangelische Kirchengemeinde Großen-Linden, die Evangelische Kirchengemeinde Leihgestern und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Lang-Göns, alle Evangelisches Dekanat Gießen, bilden zum 1. Januar 2027 die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Linden/Lang-Göns mit Sitz in Langgöns.
Die Satzung der Gesamtkirchengemeinde wird gemäß § 44 Absatz 1 des Regionalgesetzes hiermit genehmigt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt online unter https://kirchenrecht-ekhn.de/document/61451.
Darmstadt, 8. Mai 2026
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Für die Kirchenverwaltung
Lehmann

Nr. 55Urkunde
Zusammenlegung der Evangelischen Immanuel-Gemeinde Königstein im Taunus und der Evangelischen Kirchengemeinde Schneidhain, beide Evangelisches Dekanat Kronberg

Gemäß § 4 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenverwaltung wird nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und des Dekanatssynodalvorstands des Evangelischen Dekanats Kronberg Folgendes beschlossen:
§ 1
Die Evangelische Immanuel-Gemeinde Königstein im Taunus und die Evangelische Kirchengemeinde Schneidhain, beide Evangelisches Dekanat Kronberg, werden am 1. Januar 2027 zur „Evangelischen Kirchengemeinde Königstein im Taunus“ zusammengelegt.
§ 2
Die Evangelische Kirchengemeinde Königstein im Taunus ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelischen Immanuel-Gemeinde Königstein im Taunus und der Evangelischen Kirchengemeinde Schneidhain.
§ 3
Das Grundvermögen der Evangelischen Immanuel-Gemeinde Königstein im Taunus und der Evangelischen Kirchengemeinde Schneidhain ist im Grundbuch unter der neuen Eigentümerbezeichnung „Evangelische Kirchengemeinde Königstein im Taunus“ zusammenzuführen. Dabei sind für die Vermögensarten Kirchenvermögen und Pfarreivermögen getrennte Grundbuchblätter anzulegen.
Darmstadt, 10. April 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 56Erste Theologische Prüfung

Folgende Kandidatinnen und Kandidaten haben im Mai 2026 vor dem Prüfungsamt der EKHN die Erste Theologische Prüfung bestanden:
Hahn, Angela
Schwieder, Franziska
Darmstadt, 7. Mai 2026
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Ludwig

Nr. 57Hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht

Zu Beginn des Schuljahres oder im Verlauf eines Schuljahres werden in wechselnder Anzahl hauptberufliche Gestellungsverträge für Pfarrer*innen zur Erteilung von Religionsunterricht abgeschlossen. Pfarrer*innen können sich für diesen hauptamtlichen Dienst als Schulpfarrer*innen in Schulen (Gesamtschulen/Gymnasien/Berufliche Schulen) bewerben.
Im kommenden Schuljahr 2026/2027 sind u. a. Gestellungsverträge an folgenden Schulen abzuschließen:
  • Joachim-Schumann-Schule Babenhausen (Integrierte Gesamtschule ohne Oberstufe – mit Dienstauftrag zur Schulseelsorge)
  • Julius-Leber-Schule Frankfurt am Main (Berufsbildende Schule mit den Ausbildungsschwerpunkten Berufe im Gesundheitswesen, Verkehrsberufe und Logistik, Fachoberschule – mit Dienstauftrag zur Schulseelsorge)
Weitere Schulen finden Sie auf den Homepages der Kirchlichen Schulämter der EKHN.
Die Bewerbung zur Übernahme einer Schulpfarrstelle setzt voraus:
  • praktische Unterrichtserfahrung im Rahmen eines nebenberuflichen Lehrauftrags für evangelische Religion
  • die Aufnahme in die Liste der Bewerber*innen für einen hauptberuflichen Gestellungsvertrag. Die Entscheidung darüber trifft die Kirchenleitung.
Während des ersten Jahres im hauptberuflichen Schuldienst ist eine Professionalisierungsmaßnahme gemäß GestVO § 4 Absatz 4 vorgesehen.
Schriftliche Bewerbungen werden bis zum 30. Juni 2026 auf dem Dienstweg über das Dekanat, die Propstei und das zuständige Kirchliche Schulamt an die Kirchenverwaltung – Referat Schule und Religionsunterricht, Postfach, 64276 Darmstadt, erbeten.
Weitere Auskunft erteilt Oberkirchenrat S. Knöll (06151 405-236).
Darmstadt, 30. April 2026
Für die Kirchenverwaltung
Knöll
Gesamtkirchengemeinde: Petrusgemeinde Südlicher Wonnegau
Dekanat: Worms-Wonnegau
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANG. PETRUSGEMEINDE SÜDLICHER WONNEGAU
Grafik
Kirchengemeinde: St. Nikolai Altenstadt
Dekanat: Büdinger Land
Umschrift des Dienstsiegels:
EVANG. KIRCHENGEMEINDE ST. NIKOLAI ALTENSTADT
Grafik
Mit der Ingebrauchnahme der neuen Dienstsiegel durch die Einrichtungen und Dienststellen werden die bislang benutzten Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 7. Mai 2026
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff

Nr. 59Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln

Die Dienstsiegel des Evangelischen Regionalverwaltungsverbandes Wiesbaden-Rheingau-Taunus werden hiermit außer Geltung gesetzt.
Darmstadt, 7. Mai 2026
Für die Kirchenverwaltung
Dr. Dieckhoff
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Nr. 60Sonder-Übernahmeverfahren

Die Kirchenleitung hat festgelegt, dass im Jahr 2026 für den Pfarrdienst 32 Einstellungsplätze zur Verfügung stehen. Darauf sind auch Bewerbungen von Interessierten aus anderen Gliedkirchen der EKD möglich. Nähere Informationen zum Procedere erhalten Sie entweder vorab bei OKRin Heike Mause oder nach Eingang Ihrer Bewerbungsunterlagen.
Der Stichtag für Bewerbende aus anderen Kirchen wird für das zweite Halbjahr 2026 auf den 30. Juni 2026 festgelegt. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. Juni2026 und endet am 30. Juni 2026.
Interessentinnen und Interessenten können sich bei der Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Kirchenverwaltung, Dezernat 2 – Personal, Referat Personalservice Pfarrdienst, 64285 Darmstadt unter Vorlage folgender Unterlagen zu Händen OKRin Heike Mause bewerben:
  1. Bewerbungs- und Motivationsschreiben,
  2. tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
  3. Zeugnisse der beiden Theologischen Prüfungen,
  4. ggf. weitere berufsqualifizierende Nachweise,
  5. Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personal- und Ausbildungsakte.
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen erhalten Bewerbende eine Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses und eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses.
Darmstadt, 26. März 2026
Für die Kirchenverwaltung
Mause

Nr. 61Beauftragung für den Prädikantendienst

Folgendes Gemeindemitglied wurde mit Wirkung vom 13. Februar 2026 für den Prädikantendienst beauftragt:
Heiko Heidusch, Dekanat Kronberg
Darmstadt, 9. April 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Nr. 62Verleihung der Ehrennadel

In Anerkennung der langjährigen und besonderen Verdienste im ehrenamtlichen Bereich, wurde die Ehrennadel der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verliehen an:
Sylvia Bräuning, Ev. Kirchengemeinde Limburg
Darmstadt, 17. April 2026
Für die Kirchenverwaltung
Zander

Dienstnachrichten und Stellenausschreibungen

Dienstnachrichten

Die Dienstnachrichten werden im Internet nicht veröffentlicht.

Stellenausschreibungen

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Pfarrstellen

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Information zur Bewerbung

Bewerbungen für die nachstehend ausgeschriebenen Pfarrstellen müssen in Textform auf dem aktuellen Dienstweg bei der Kirchenleitung eingereicht werden. Neben einem tabellarischen Lebenslauf, gern mit aktuellem Lichtbild, wird – im Blick auf die beworbene Pfarrstelle – eine aussagefähige Darstellung der persönlichen Motivation und Qualifikationen (inkl. der entsprechenden Nachweise) erwartet.
Zur Wahrung der Frist müssen die vollständigen Bewerbungsunterlagen bis zum Ablauf des 29. Juni 2026 eingereicht werden. Maßgeblich ist bei Bewerbung in Papierform der Eingangsstempel der ersten vorgesetzten Dienststelle des einzuhaltenden Dienstweges, bei Bewerbungen aus anderen Gliedkirchen der EKD der Eingangsstempel der Kirchenleitung. Eine Bewerbung per E-Mail hat als ein zusammenhängendes PDF-Dokument zu erfolgen. Maßgeblich ist das Eingangsdatum der E-Mail bei der ersten vorgesetzten Dienststelle. Der ausschließlich aktuelle Dienstweg ist vollständig zu informieren (z. B. Dekanat und Propstei). Bitte richten Sie in diesem Fall Ihre Bewerbung auch an: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de. An diese Adresse sind auch externe Bewerbungen per E-Mail zu richten.
Für nachstehende Stellenausschreibung werden die Bestimmungen des AGG beachtet. Diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren nach dem AGG sind in der EKHN Standard. Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wir weisen darauf hin, dass Pfarrer*innen aus anderen Gliedkirchen der EKD, die sich für eine Stelle interessieren, zuerst das Bewerbungsrecht erhalten müssen. Ansprechpartnerin ist die Leiterin des Referats Personalservice Pfarrdienst, OKRin Heike Mause, Tel.: 06151 405-390, E-Mail: pfarrdienst.personalservice@ekhn.de.
Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
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Gemeindepfarrstellen

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Nord-Nassau

Dekanat an der Dill
Nachbarschaftsraum 5 – Herborn-Sinn-Westerwald, 1,0 Pfarrstelle IV, Dienstsitz Sinn, Modus A
Nachbarschaftsraum 5 – Herborn-Sinn-Westerwald, 1,0 Pfarrstelle V, Modus A
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Oberhessen

Dekanat Gießen
Nachbarschaftsraum 5 – Schiffenberg, 1,0 Pfarrstelle I (Gesamtkirchengemeinde am Schiffenberg), Modus A
Dekanat Vogelsberg
Nachbarschaftsraum 6 - Hoher Vogelsberg,
0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV, Modus A
0,5 Stellenanteil der Pfarrstelle IV, Dienstauftrag zur Verwaltung
befristet bis 31.12.2029
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Rheinhessen und Nassauer Land

Dekanat
Ingelheim-Oppenheim
Nachbarschaftsraum 1, 0,5 Pfarrstelle VII, Dienstauftrag zur Verwaltung befristet bis 31. Dezember 2029
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
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Rhein-Main

Stadtdekanat
Frankfurt und Offenbach
Nachbarschaftsraum 5 - Frankfurt Nord, 1,0 Pfarrstelle II, Modus A
Nachbarschaftsraum 6 – Frankfurt-Mitte-Nordost, 1,0 Pfarrstelle VII, Modus A
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Starkenburg

Dekanat Bergstraße
Nachbarschaftsraum 10 - Odenwald Süd, 0,5 Pfarrstelle VI, Modus A
Dekanat Darmstadt
Nachbarschaftsraum 4 - City Ost (Evangelische Segensgemeinde Darmstadt), 1,0 Pfarrstelle I, Modus A
Dekanat Odenwald
Nachbarschaftsraum 1 – Nord, 1,0 Pfarrstelle V, Dienstauftrag zur Verwaltung (Modus C)
Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch die Kirchenleitung
1,0 Springerstelle I sowie 1,0 Springerstelle II, jeweils Dienstauftrag zur Verwaltung befristet bis 31. Dezember 2029
Die Besetzung der Pfarrstellen erfolgt durch die Kirchenleitung
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Weitere Pfarrstellen

TelefonSeelsorge Darmstadt
1.0 Pfarrstelle für die Ökumenische TelefonSeelsorge Darmstadt
(m/w/d)
JVA Darmstadt
1,0 Pfarrstelle Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Darmstadt Besetzung durch die Kirchenleitung (m/w/d)
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Regionale Stellen

Dekanat Mainz
0,25 Fachstelle Öffentlichkeitsarbeit Alter Dom St. Johannis Mainz 25 %-Stelle unbefristet (m/w/d)
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Kirchenmusikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Darmstadt
A-Kirchenmusik-Stelle 100 %-Stelle (m/w/d)
Stadtdekanat Frankfurt und Offenbach
Leitung der Frankfurter Bläserschule B-Stelle, 100 %, unbefristet (m/w/d)
Dekanat Wetterau
Dekanatskantor*in 100 % B-Stelle unbefristete (m/w/d) für die Gesamtkirchengemeinde Nördliche Wetterau
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Gemeindepädagogikstellen

Die nachfolgenden Stellenausschreibungen finden Sie in der Stellenbörse der EKHN unter:
Dekanat Mainz
Gemeindepädagog*in oder Gemeindediakon*in oder Sozialpädagog*in bzw. Sozialarbeiter*in mit gemeindepädagogischer Qualifikation als Klinikseelsorger*in (w/m/d) 100 %-Stelle, unbefristet
Dekanat Kronberg
Fachbereichsleitung Schwalbacher Tafel für die Ev. Erwachsenen- und Familienbildung Main-Taunus im Dekanat Kronberg (m/w/d) 0,7 einer Vollzeitstelle (27,3 Wochenstunden), zunächst befristet auf zwei Jahre
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wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER