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Satzung der Evangelischen Versöhnungsgemeinde
Griesheim/Darmstadt

Vom 30. Juni 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden Friedensgemeinde Darmstadt, Johannesgemeinde Darmstadt, Paul Gerhardt-Gemeinde Darmstadt, Luthergemeinde Griesheim, Melanchthongemeinde Griesheim haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Versöhnungsgemeinde Griesheim/Darmstadt". Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Griesheim.
(4) Die Evangelische Friedensgemeinde Darmstadt, Evangelische Johannesgemeinde Darmstadt, Evangelische Paul Gerhardt-Gemeinde Darmstadt, Evangelische Luthergemeinde Griesheim, Evangelische Melanchthongemeinde Griesheim sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. Abweichend hiervon wird bei Grundstücksangelegenheiten das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet, und bei Kasualien kann das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet werden.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. vorliegende Zweckbindungen der Vermögen und Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder wird vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Aufteilung der Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder auf die einzelnen Wahlbezirke erfolgt durch den Gesamtkirchenvorstand unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Gemeindemitglieder. In jedem Wahlbezirk sollen mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder gewählt werden.
(3) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(4) Das weitere kann in der Geschäftsordnung des Gesamtkirchenvorstandes geregelt werden.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss gemäß § 44 KGO.
(2) Dem Ortskirchenausschuss gehören die Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes an, die in dem jeweiligen Wahlbezirk der Ortskirchengemeinde gewählt wurden. Ist eine Ortskirchengemeinde mit weniger als drei Mitgliedern im Gesamtkirchenvorstand vertreten, beruft der Gesamtkirchenvorstand ein oder zwei weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde in den Ortskirchenausschuss, sodass dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand entsendet jeweils auf Vorschlag des Verkündigungsteams aus dessen Mitte eine Person in die Ortskirchenausschüsse.
(4) Der Ortskirchenausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung.
(5) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(6) Der Ortskirchenausschuss kann beschließen, dass an ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Personen auf Vorschlag der Mitglieder des Ortskirchenausschusses in den Ortskirchenausschuss berufen.
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§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse

(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche und gemeindliche Leben, wie z.B. die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, missionarische Arbeit, religionspädagogische Arbeit, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
  5. Mitwirkung bei der Dienstanweisung für Mitarbeitende, die aus Stiftungs-, Vereins- oder Spendenmitteln der Ortskirchengemeinde finanziert werden.
(2) Ortskirchenausschüsse können darüber hinaus die Förderung des Ehrenamtes gemäß Ehrenamtsgesetz der EKHN wahrnehmen.
(3) Außerdem können Ortskirchenausschüsse selbstständig Fundraisingprojekte festlegen, verantworten und durchführen.
(4) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Weitere Ausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Ausschüsse, denen jeweils mindestens zwei Kirchenvorstandsmitglieder angehören müssen: Bau, Finanzen, Gesamtkirchengemeinde Entwicklung, Kinder- und Jugend, Öffentlichkeitsarbeit, Personal.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
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§ 8
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Evangelische Friedensgemeinde Darmstadt, Evangelische Luthergemeinde Griesheim, Evangelische Melanchthongemeinde Griesheim Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN sind. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 9
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille dem nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Der Gesamtkirchenvorstand beschließt den Kollektenplan für alle Ortskirchengemeinden. Ortskirchenausschüsse können eigene Kollektenzwecke beantragen. Der Gesamtkirchenvorstand bestimmt dazu eine maximale Anzahl an pro Ortskirchengemeinde festgelegten Kollekten. Ein Tausch von Kollekten erfolgt auf Antrag des Ortskirchenausschusses durch den Gesamtkirchenvorstand.
(4) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten. Die oder der Kollektenbeauftragte kann von örtlichen Beauftragten unterstützt werden.
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§ 10
Stiftung

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen „Stiftung Lebendige Melanchthongemeinde“. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes regelt die Satzung der Stiftung.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen „Stiftung für Verkündigung, Seelsorge und Diakonie der evangelischen Friedensgemeinde“. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes regelt die Satzung der Stiftung.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen „Stiftung der Evangelischen Luthergemeinde Griesheim". Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes regelt die Satzung der Stiftung.
(4) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der Treuhandfonds „Treuhandfond Johannesgemeinde“, „Maurer Treuhandfond“ und „Fröder Treuhandfond“. Die Verwendungszwecke ergeben sich aus den Satzungen der Treuhandfonds. Der Ortskirchenausschuss der Evangelischen Johannesgemeinde Darmstadt verfügt über die Treuhandfonds.
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§ 11
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 12
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 13
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 16 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Evangelische Friedensgemeinde Darmstadt wählt 2 Mitglieder, die Evangelische Johannesgemeinde Darmstadt 3 Mitglieder, die Evangelische Luthergemeinde Griesheim 5 Mitglieder, die Evangelische Melanchthongemeinde Griesheim 4 Mitglieder sowie die Evangelische Paul-Gerhardt-Gemeinde Darmstadt 2 Mitglieder.
(2) Zusätzlich entsendet das Verkündigungsteam 3 Personen, davon müssen mindestens zwei Pfarrpersonen sein.
(3) Mitglieder der bisherigen Kirchenvorstände werden Mitglieder der jeweiligen Ortskirchenausschüsse. Dies gilt bis zum 1. September 2027.
(4) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(5) Zur KV-Wahl 2027 gelten die Personenanzahlen aus Absatz 1 analog.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

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