.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Frankfurt/M. Mitte-Nordost
Vom 30. Juni 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinden haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Frankfurt/M. Mitte-Nordost“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Die
• Evangelische Bethaniengemeinde Frankfurt am Main,
• Evangelische Bethlehemgemeinde Frankfurt am Main,
• Evangelische Dornbuschgemeinde Frankfurt am Main,
• Evangelische Emmausgemeinde Frankfurt am Main-Eschersheim,
• Evangelische Festeburggemeinde Frankfurt am Main-Preungesheim,
• Evangelische Hanna-Gemeinde Frankfurt am Main,
• Evangelische Kreuzgemeinde Frankfurt am Main-Preungesheim,
• Evangelische Michaelisgemeinde Frankfurt am Main-Berkersheim
sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihre bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gemeindemitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindemitgliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen für die Kirchenvorstandswahl 2027 und die sich unmittelbar der Wahl anschließenden Amtsperiode
2 Mitglieder aus der Evangelischen Bethaniengemeinde Frankfurt am Main kommen,
3 Mitglieder aus der Evangelischen Bethlehemgemeinde Frankfurt am Main,
3 Mitglieder aus der Evangelischen Dornbuschgemeinde Frankfurt am Main,
3 Mitglieder aus der Evangelischen Emmausgemeinde Frankfurt am Main-Eschersheim,
2 Mitglieder aus der Evangelischen Festeburggemeinde Frankfurt am Main-Preungesheim,
4 Mitglieder aus der Evangelischen Hanna-Gemeinde Frankfurt am Main,
2 Mitglieder aus der Evangelischen Kreuzgemeinde Frankfurt am Main-Preungesheim und
2 Mitglieder aus der Evangelischen Michaelisgemeinde Frankfurt am Main-Berkersheim.
Im Übrigen werden die Zusammensetzung und die Zahl der zu wählenden Kirchenvorstandsmitglieder vom Gesamtkirchenvorstand gemäß § 7 der Kirchengemeindewahlordnung festgelegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortsausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss. Dem Ortsausschuss gehört mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes an, das Mitglied der Ortskirchengemeinde ist, sowie weitere Gemeindemitglieder, die vom Gesamtkirchenvorstand auf Vorschlag der Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes aus der betreffenden Ortskirchengemeinde berufen werden.
(2) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde innerhalb des Rahmens der Gesamtkirchengemeinde;
- Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen.
(3) Die Ortsausschüsse nehmen zudem folgende Aufgaben wahr, wenn sie nicht der Aufgabenübertragung widersprechen:
- Vermietung und Verpachtung und sonstige Überlassungen von Räumlichkeiten oder Grundstücken im Rahmen des Gebäudekonzeptes der Gesamtkirchengemeinde;
- Ausübung des Direktionsrechts gegenüber den Beschäftigten der Gesamtkirchengemeinde.
(4) Werden in einem Ortsausschuss Aufgaben gemäß Absatz 2 Nummer 1 beraten, soll eine Pfarrerin oder ein Pfarrer an der Sitzung teilnehmen.
(5) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortsausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
#§ 6
Weitere Ausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet folgende Fachausschüsse, denen jeweils mindestens zwei seiner Mitglieder angehören müssen:
• Verkündigungsausschuss,
• Verwaltungsausschuss, insbesondere zur Vorbereitung der Sitzungen des Gesamtkirchenvorstands,
• Gebäudeausschuss,
• Personalausschuss,
• Finanzausschuss.
(2) Der Gesamtkirchenvorstand kann weitere Ausschüsse einrichten.
#§ 7
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Im Rahmen der Aufstellung des ersten Haushaltes der Gesamtkirchengemeinde, werden die Rücklagen der Ortskirchengemeinden aufgelistet und die Zweckbindungen, die bestehen bleiben sollen, festgelegt. Die Festlegung der Zweckbindungen erfolgt durch Beschluss des Kirchenvorstandes und ist wie auch die Zusammenführung der Rücklagen Gegenstand der Haushaltsgenehmigung durch den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.
(4) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat. Änderungen einer solchen Zweckbindung erfolgen nur im Benehmen mit dem Ortsausschuss der Ortskirchengemeinde, zu deren Gunsten die Zweckbindung erfolgte.
#§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 9
Stiftungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Elfriede-Plato-Stiftung. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Evangelischen Kreuzgemeinde Frankfurt am Main-Preungesheim kommen.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung-Emmaus gemeinsam auf dem Weg. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollen aus der Evangelischen Emmausgemeinde Frankfurt am Main-Eschersheim kommen.
#§ 10
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 11
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 21 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Für die Anzahl der von jeder Kirchengemeinde zu wählenden Mitglieder findet § 3 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Diesem Gesamtkirchenvorstand sollen zusätzlich bis zu vier Mitglieder des Verkündigungsteams angehören.
(2) Bis zum 1. September 2027 gehören die Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher, die bislang den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden angehörten, dem jeweiligen Ortsausschuss der betreffenden Ortskirchengemeinde an.
(3) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
#§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.