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Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Bensheim

Vom 7. April 2026

Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinde Bensheim-Auerbach, der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau-Zell, der Evangelischen Michaelsgemeinde Bensheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Schönberg-Wilmshausen und der Evangelischen Stephanusgemeinde Bensheim haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
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Präambel

In der Nachfolge Jesu Christi und getragen vom Auftrag und Wunsch, das Evangelium zu verkünden, Menschen zu taufen, gemeinsam das Abendmahl zu feiern, zu lehren und Seelsorge zu leisten, bilden die genannten fünf Gemeinden mit dieser Vereinbarung eine Gesamtkirchengemeinde, um angesichts der in den letzten Jahrzehnten stark zurückgegangenen Mitgliederzahlen und Pfarrstellen, gemäß dem Johannesevangelium 15,5 als Reben an dem einen Weinstock Jesus Christus gemeinsam vielfältig Frucht zu bringen für die Glieder der Gemeinden und für alle Menschen in Bensheim sowie den zur Gesamtkirchengemeinde gehörenden Stadtteilen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Bensheim“ Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Bensheim.
(4) Die fünf Kirchengemeinden, die Evangelische Kirchengemeinde Bensheim-Auerbach, die Evangelische Kirchengemeinde Gronau-Zell, die Evangelische Michaelsgemeinde Bensheim, die Evangelische Kirchengemeinde Schönberg-Wilmshausen und die Evangelische Stephanusgemeinde Bensheim sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
(5) Die Gesamtkirchengemeinde ist Trägerin der nicht rechtsfähigen kirchlichen Hahnmühle-Stiftung Evangelische Michaelsgemeinde. Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Bensheim und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Der Stiftungszweck ergibt sich aus der Stiftungssatzung. Die Mitglieder des o.g. Stiftungsvorstandes sollen aus der Michaelsgemeinde kommen.
(6) Es bestehen folgende rechtsfähige Stiftungen:
  1. Evangelische Gemeindestiftung Gronau / Zell,
  2. Stiftung Evangelische Kirchengemeinde Bensheim-Auerbach.
(7) Es gibt folgende Evangelische Kindertagesstätten und Kindergärten:
  1. Evangelische Kita Steinweg, Bensheim-Auerbach, Auerbach, in Gemeindeträgerschaft
  2. Evangelische Kita Lerchengrund, Bensheim-Auerbach, Auerbach, in Gemeindeträgerschaft
  3. Evangelische Kita Regenbogen, Hochstädten, Auerbach, in Gemeindeträgerschaft
  4. Evangelischer Hemsbergkindergarten, Bensheim, Michael, in Gemeindeträgerschaft
  5. Evangelische Kita Stephanus, Bensheim, Stephanus, in der GüT
  6. Evangelische Kita Leuchtturm, Wilmshausen, Schönberg-Wilmshausen, in der GüT
  7. Evangelischer Kindergarten Zell, Zell, Gronau-Zell, in der GüT
  8. Evangelische Kita Gronau, Gronau, Gronau-Zell, in der GüT.
(8) Die Ortskirchengemeinden bleiben Gesellschafter der Diakoniestation Bensheim gGmbH. Die zu entsendenden Gesellschaftervertreter sollen aus der jeweiligen Ortskirchengemeinde kommen.
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr, die nicht an einzelne Ortskirchenausschüsse delegiert sind.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
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§ 3
Gesamtkirchenvorstand

(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen für die Kirchenvorstandslegislatur ab dem 01.09.2027 bis zum 31.08.2033 angehören
5 Mitglieder aus der Evangelischen Kirchengemeinde Bensheim-Auerbach
6 Mitglieder aus der Evangelischen Michaelsgemeinde Bensheim
4 Mitglieder aus der Evangelischen Stephanusgemeinde Bensheim
4 Mitglieder aus der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau-Zell
1 Mitglied aus der Evangelischen Kirchengemeinde Schönberg-Wilmshausen.
Für die Kirchenvorstandslegislatur ab dem 01.09.2033 bis zum 31.08.2039 soll die Sitzverteilung anteilig nach Ortskirchengemeindegliedern neu beschlossen werden.
Es werden drei Mitglieder aus dem Verkündigungsteam (davon mindestens eine Pfarrperson) auf dessen Vorschlag in den Gesamtkirchenvorstand berufen, sofern der Gesamtkirchenvorstand zu Beginn seiner Amtszeit keine andere Zahl festlegt.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
(4) Bei Rücktritt eines Mitglieds soll aus der gleichen Ortskirchengemeinde ein Mitglied nachberufen werden. Das Vorschlagsrecht liegt bei dem jeweiligen Ortskirchenausschuss.
(5) Die zwei Jugenddelegierten sollen verschiedenen Ortskirchengemeinden angehören.
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§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden

(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
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§ 5
Ortskirchenausschüsse

(1) Der Gesamtkirchenvorstand beruft für jede Ortskirchengemeinde einen Ortskirchenausschuss.
(2) Dem Ortskirchenausschuss sollen Mitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde angehören. Davon sollen mindestens zwei auch Mitglieder im Gesamtkirchenvorstand sein. Der Gesamtkirchenvorstand beruft Personen auf Vorschlag der Gesamtkirchenvorstandsmitglieder der jeweiligen Ortskirchengemeinde in den jeweiligen Ortskirchenausschuss. Dies ist jederzeit möglich.
(3) Der Ortskirchenausschuss schlägt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung vor.
(4) Der Ortskirchenausschuss berät und beschließt über die auf die Ortskirchengemeinde übertragenen Aufgaben. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(5) Die Ortskirchenausschüsse sind beauftragt und befugt, Vertreter*innen in Vereine oder Organisationen auf dem Gebiet der Ortskirchengemeinde zu entsenden und wählen eigenständig Stiftungsvorstände derjenigen Stiftungen, die ihren Sitz auf dem Gebiet der Ortskirchengemeinde haben.
(6) Der Gesamtkirchenvorstand kann einen Kita-Trägerschaftsausschuss mit Vollmacht zur Wahrnehmung der Trägerschaftsaufgaben für Kitas berufen.
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§ 6
Aufgaben der Ortskirchenausschüsse

(1) Die Ortskirchenausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Verantwortung für das gottesdienstliche Leben und die Gottesdienstordnung, die Seelsorge, Angebote religiöser Bildung, kirchenmusikalische Arbeit, diakonische Aufgaben und gesellschaftliche Verantwortung sowie die ökumenische Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
  2. Mitwirkung bei der Wahl der für die Ortskirchengemeinde zuständigen Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sowie der Einstellung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Ortskirchengemeinde tätig sind;
  3. Mitwirkung bei der Verwaltung des Vermögens der Ortskirchengemeinde und Mitwirkung bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
  4. Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten, Erträge und sonstigen Zuwendungen;
  5. Die Ortskirchengemeinden sind Gesellschafter der Diakoniestation Bensheim und entsenden Gesellschaftervertreter aus ihrer Ortskirchengemeinde, die von dem Ortskirchenausschuss bestimmt werden sollen.
(2) Werden in einem Ortskirchenausschuss Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 1 beraten, soll ein Mitglied des Verkündigungsteams an der Sitzung teilnehmen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortskirchenausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst durchgeführt werden, wenn der Gesamtkirchenvorstand und der Ortskirchenausschuss die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Einigung erörtert haben.
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§ 7
Haushalt und Vermögen

(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfängerin der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
(4) Es wird festgestellt, dass die Ev. Michaelsgemeinde Bensheim Mitglied der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung in der EKHN ist. Zwingende Regelungen bei der Vermögensverwaltung oder Erlösverwendung und aufgrund dieser Zweckbindung bleiben unberührt.
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§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen

(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf die Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden. Die jeweiligen Ortskirchenausschüsse können über die begründeten Fälle entscheiden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde beruft eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
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§ 9
Satzungsänderungen

Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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§ 10
Aufhebung, Ausgliederung

(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 31. August 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand alle Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die zu den bisherigen Kirchenvorständen gehörten.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER