.Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde
Frankfurt-Ost
Vom 8. Mai 2026
Die Kirchenvorstände der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main - Bornheim, der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt Fechenheim, der Evangelischen Luthergemeinde Frankfurt am Main, der Evangelischen Mariengemeinde Frankfurt am Main - Seckbach, der Evangelischen Philippusgemeinde Frankfurt - Riederwald, der Evangelisch-Lutherischen St. Nicolai-Gemeinde Frankfurt am Main und der Evangelisch-Lutherischen Wartburggemeinde Frankfurt am Main haben aufgrund von § 44 des Regionalgesetzes übereinstimmend die folgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Im Vertrauen auf Jesu Christi Verheißung und die Führung des Heiligen Geistes schließen sich die beteiligten Gemeinden zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Frankfurt-Ost zusammen. Diese Einheit dient der Stärkung des geistlichen Lebens, der Vertiefung christlicher Gemeinschaft und der gemeinsamen Verantwortung in Stadt und Stadtteilen. Dabei wollen wir wichtige Aufgaben künftig gemeinsam regeln und ein lebendiges Gemeindeleben in den sieben Ortsgemeinden sicherstellen.
#§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden
(1) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Gesamtkirchengemeinde Frankfurt-Ost“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach Abschnitt 5 des Regionalgesetzes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
(2) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Kirchengemeinde im Sinne der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und als solche Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
(4) Die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt am Main - Bornheim, die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt Fechenheim, die Evangelische Luthergemeinde Frankfurt am Main, die Evangelische Mariengemeinde Frankfurt am Main - Seckbach, die Evangelische Philippusgemeinde Frankfurt - Riederwald, die Evangelisch-Lutherische St. Nicolai-Gemeinde Frankfurt am Main und die Evangelisch-Lutherische Wartburggemeinde Frankfurt am Main sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Sie sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ihren bisherigen Namen als Kirchengemeinden fort.
#§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde nimmt alle Aufgaben der beteiligten Ortskirchengemeinden wahr.
(2) Die Bestimmungen für Kirchengemeinden der EKHN gelten für die Gesamtkirchengemeinde entsprechend, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde. Es wird ein gemeinsames Gemeindegliederverzeichnis geführt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Ortskirchengemeinde ist anzugeben.
(4) Für die Gesamtkirchengemeinde und die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden werden gemeinsame Kirchenbücher geführt.
(5) Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse werden durch eine Ortskirchengemeinde nicht begründet.
(6) In Gesamtkirchengemeinden wird grundsätzlich das Siegel der Gesamtkirchengemeinde verwendet. In Grundstücksangelegenheiten wird das Siegel der jeweiligen Ortskirchengemeinde verwendet.
(7) Die Gesamtkirchengemeinde verwaltet das Vermögen der Ortskirchengemeinden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Vorliegende Zweckbindungen der Erträge für Zwecke einzelner Ortskirchengemeinden bleiben unberührt.
#§ 3
Gesamtkirchenvorstand
(1) Dem Gesamtkirchenvorstand gehören gewählte und berufene Mitglieder an. Von den gewählten Mitgliedern sollen jeweils drei aus der Evangelischen Kirchengemeinde Frankfurt am Main – Bornheim und der Evangelisch-Lutherischen St. Nicolai-Gemeinde und jeweils zwei aus den weiteren fünf Kirchengemeinden kommen.
(2) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
(3) Die Wahl des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt durch eine Bezirkswahl. Jede Ortskirchengemeinde bildet einen Wahlbezirk.
#§ 4
Vertretung der Gesamtkirchengemeinde und der Ortskirchengemeinden
(1) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt die Gesamtkirchengemeinde. Er vertritt auch die an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden.
(2) Erklärungen des Gesamtkirchenvorstandes werden durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes abgegeben. Unter diesen muss die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein.
(3) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch die die Gesamtkirchengemeinde oder die Ortskirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes, unter denen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Urkunden und Vollmachten sind mit dem Dienstsiegel zu versehen; dies gilt nicht bei gerichtlichen und notariellen Beurkundungen.
(4) Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorgeschrieben, so wird die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.
(5) In der Dekanatssynode werden die Ortskirchengemeinden durch die gewählten Gemeindemitglieder der Gesamtkirchengemeinde vertreten.
#§ 5
Ortsausschüsse
(1) Der Gesamtkirchenvorstand bildet für jede Ortskirchengemeinde einen Ortsausschuss. Dem Ortsausschuss gehören mindestens ein Mitglied des Gesamtkirchenvorstandes an, das Mitglied der Ortskirchengemeinde ist, sowie weitere Mitglieder der Ortskirchengemeinde. Alle Mitglieder des Ortsausschusses werden vom Gesamtkirchenvorstand berufen. § 44 Abs. 2 KGO bleibt unberührt. Der Ortsausschuss kann beschließen, dass an seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Ortsausschüsse nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Aufrechterhaltung eines lebendigen Gemeindelebens in der Ortskirchengemeinde sowie Gewinnung und Betreuung von Ehrenamtlichen;
- Mitwirkung am gottesdienstlichen Leben, an der Gottesdienstordnung und der Seelsorge, an religiöser Bildung, diakonischen Aufgaben und gesellschaftlicher Verantwortung sowie an der ökumenischen Zusammenarbeit im Bereich der Ortskirchengemeinde;
- Mitwirkung bei der Wahl bzw. Einstellung der Mitglieder des Verkündigungsteams;
- Mitwirkung bei Verfügungen über Vermögen der Ortskirchengemeinde und bei der Zusammenführung von Kollekten, Spenden und Sammlungen;
- Verwendung der für die Ortskirchengemeinde im Haushalt der Gesamtkirchengemeinde bereitgestellten Mittel sowie der gemeindeeigenen Kollekten und sonstigen Zuwendungen, insbesondere aus zweckgebundenen Stiftungsmitteln und Pachterlösen für die Ortskirchengemeinde.
Die Aufgaben nach Nr. 5 sind dem Ortsausschuss zur selbständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung unter Verantwortung des Gesamtkirchenvorstandes übertragen. Der Gesamtkirchenvorstand kann dem Ortsausschuss weitere Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung und Beschlussfassung übertragen.
(3) Ist die Mitwirkung eines Ortsausschusses vorgesehen, kann die Maßnahme erst nach Anhörung des Ortsausschusses durch den Gesamtkirchenvorstand durchgeführt werden. Im Falle der Veräußerung des Grundeigentums der Ortskirchengemeinde (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) kann der Ortsausschuss vom Gesamtkirchenvorstand eine Erörterung der beabsichtigten Maßnahme mit dem Ziel einer Einigung verlangen.
#§ 6
Weitere Ausschüsse
Über die Bildung der weiteren Ausschüsse und die Berufung ihrer Mitglieder entscheidet der Gesamtkirchenvorstand. Diesen Ausschüssen müssen jeweils mindestens zwei Mitglieder des Gesamtkirchenvorstandes angehören.
#§ 7
Haushalt und Vermögen
(1) Die Gesamtkirchengemeinde ist an Stelle der an ihr beteiligten Ortskirchengemeinden Empfänger der Zuweisungen.
(2) Für die Gesamtkirchengemeinde ist ein Haushalt aufzustellen, aus dem auch der Bedarf der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Ortskirchengemeinden zu decken ist. Der Haushalt der Gesamtkirchengemeinde ersetzt die Haushalte der Ortskirchengemeinden. Im Rahmen der Aufstellung des ersten Haushaltes der Gesamtkirchengemeinde werden die Rücklagen der Ortskirchengemeinden aufgelistet und die Zweckbindungen, die bestehen bleiben sollten, festgelegt.
Die Festlegung der Zweckbindungen und die Zusammenführung von Rücklagen erfolgt im Rahmen der Haushaltsgenehmigung durch den Evangelischen Regionalverband Frankfurt und Offenbach.
(3) Finanzmittel können Zweckbindungen zugunsten derjenigen Ortskirchengemeinde enthalten, die sie in die Gesamtkirchengemeinde eingebracht hat.
#§ 8
Kollekten, Spenden und Sammlungen
(1) Vorhandene Mittel aus Kollekten, Spenden und Sammlungen werden mit ihrer Zweckbestimmung in dem den einzelnen Ortskirchengemeinden zugeordneten Vermögen dargestellt. Der Gesamtkirchenvorstand kann Mittel zusammenführen, soweit der Spenderwille nicht entgegensteht.
(2) Kollekten und Spenden können in begründeten Fällen auf einzelne Ortskirchengemeinden bezogen gesammelt werden.
(3) Die Gesamtkirchengemeinde hat eine Kollektenbeauftragte oder einen Kollektenbeauftragten.
#§ 9
Satzungsänderungen
Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
#§ 10
Aufhebung, Ausgliederung
(1) Die Kirchenleitung kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
(2) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, Einrichtungen und Arbeitsverhältnisse, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen grundsätzlich entsprechend den Gemeindemitgliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
(3) Bei der Ausgliederung einzelner Ortskirchengemeinden gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum 1. September 2027 gehören dem Gesamtkirchenvorstand 16 Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher an, die von den bisherigen Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Evangelische Kirchengemeinde Frankfurt am Main – Bornheim und die Evangelisch-Lutherische St. Nicolai-Gemeinde wählen jeweils drei Mitglieder, die weiteren fünf Kirchengemeinden wählen jeweils zwei Mitglieder.
(2) Die von den Ortskirchengemeinden gewählten Mitglieder der Dekanatssynode bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit im Amt. Eine Nachwahl erfolgt erst, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Synodalen unterschritten wird.
(3) Der nach Abs. 1 gebildete Gesamtkirchenvorstand berücksichtigt bei der Wahl der weiteren Mitglieder seiner Ortsausschüsse jeweils vorrangig die von den bisherigen Kirchenvorständen aus ihrer Mitte hierfür benannten Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorsteher.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2027 in Kraft.