.Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Vertrag
über die Zukunft der Evangelischen Hochschule Hessen
Vom 21./22. Januar 2026
####Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
- nachfolgend EKHN genannt -
vertreten durch die Kirchenpräsidentin
- nachfolgend EKHN genannt -
vertreten durch die Kirchenpräsidentin
und
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
- nachfolgend EKKW genannt -
vertreten durch die Bischöfin
- nachfolgend EKKW genannt -
vertreten durch die Bischöfin
und
das Land Hessen
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den
Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den
Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur,
schließen im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung für die Stärkung des Gemeinwohls und des Gemeinsinns der Bürgerinnen und Bürger in einer freien Gesellschaft und in einem religiös und weltanschaulich neutralen Staat
und
in der Überzeugung, dass das Verhältnis von Staat und Kirche im Sinne des Subsidiaritätsprinzips als Ausdruck gelebter Verantwortungsübernahme der Kirchen für die Gesellschaft gleichermaßen von Unabhängigkeit und Kooperation geprägt ist,
sowie
geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land Hessen und den evangelischen Kirchen in Hessen weiterhin zu festigen und zu fördern,
mit dem Ziel die Evangelische Hochschule Hessen (EHH) als Ausbildungsstätte zur Deckung des Fachkräftebedarfes für Berufe der Sozialen Arbeit, Gesundheit, Erziehung und Bildung (SAGE) sowie für kirchliche Berufe dauerhaft zu sichern,
folgenden Vertrag über die Zukunft der Evangelischen Hochschule Hessen
in Übereinstimmung über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Hessen gewährleisteten Stellung der Kirchen im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat:
#§ 1
Errichtung der Evangelischen Hochschule Hessen
(
1
)
Die EKHN und die EKKW führen die bestehende Evangelische Hochschule Darmstadt (EHD) - rechtlich selbständige kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und Hochschule mit staatlicher Anerkennung - als gemeinsame Einrichtung mit dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V., unter Übergang der CVJM-Hochschule Kassel, ab 1. April 2026 unter der Rechtsaufsicht der EKHN fort.
(
2
)
Die Hochschule trägt den Namen „Evangelische Hochschule Hessen" (EHH).
(
3
)
1 Der Sitz der EHH ist Darmstadt. 2 Die EHH hat zwei Standorte, in Darmstadt und Schwalmstadt-Treysa.
#§ 2
Studiengänge und -plätze
1 Die EKHN und die EKKW tragen durch die EHH zum Erhalt der Studienkapazitäten des Landes Hessen bei. 2 Dazu wird die Hochschule ab 2030 beitragsfreie Studienplätze für die Bereiche der Sozialen Arbeit, der Gesundheitsberufe, Erziehung und Bildung (SAGE) sowie für kirchliche Berufe anbieten. 3 Orientierungswert hierfür sind 1250 Studierende in der Regelstudienzeit. 4 Die Hochschule bemüht sich um eine vollständige Auslastung der vereinbarten Studienkapazitäten. 5 Näheres regelt ein Vertrag zwischen der EHH und dem Land Hessen.
#§ 3
Finanzierung
(
1
)
1 Für die satzungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die EHH ab 2030 jährlich folgende Mittel:
vom Land Hessen: 8.100.000 Euro, von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau: 2.100.000 Euro, von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck: 700.000 Euro.
2 Ab dem Jahr 2031 erhöhen sich die Zuweisungen zum Ausgleich von Personal- und Kostensteigerungen jährlich um jeweils 2,5 Prozent.
(
2
)
2028 und 2029 erhält die EHH vom Land Hessen zusätzlich zu den der EHD und der CVJM-Hochschule Kassel bereits zugesicherten Mitteln jeweils 2.200.000 Euro.
(
3
)
1 Als erkennbares Zeichen der gemeinsamen Zielsetzung zur Weiterentwicklung der Hochschule und Sicherstellung ihres Betriebs wird die EKHN die zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung von der EHD angemieteten Gebäude und Flächen am Zweifalltorweg 8-12 in Darmstadt mit einem Gegenwert von 16,7 Millionen Euro (Buchwert 31.12.2023) für den Betrieb der Hochschule in das Eigentum der Hochschule übertragen. 2 Die Bauunterhaltung obliegt der Hochschule. 3 Im Fall der Aufhebung der Hochschule fallen die Gebäude in das Eigentum der EKHN zurück. 4 Näheres regelt ein Vertrag zwischen der EKHN und der EHH.
#§ 4
Kuratoriumssitz
Das Land Hessen beruft ein Mitglied in das Kuratorium der EHH.
#§ 5
Nachverhandlungsklausel
Bei wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen verpflichten sich die Vertragschließenden zu Nachverhandlungen, mit dem Ziel, den Studienbetrieb der EHH sicherzustellen.
#§ 6
Antragsberechtigung bei wettbewerblich vergebenen Mitteln des Landes Hessen
1 Die Evangelische Hochschule Hessen wird im Hinblick auf die Berechtigung zur Antragstellung bei wettbewerblich vergebenen Mitteln des Landes Hessen den staatlichen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften gleichgestellt. 2 Dies gilt nicht für Mittel, die Bestandteil der Grundfinanzierung der staatlichen Hochschulen sind.
#§ 7
Promotionsrecht
Die Evangelische Hochschule Hessen wird im Hinblick auf die Zuerkennung des Promotionsrechts nach § 4 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes den staatlichen Hochschulen für Angewandte Wissenschaften gleichgestellt.
#§ 8
Schlussbestimmungen
Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
#§ 9
Inkrafttreten
1 Der Vertrag tritt am 1. April 2026 vorbehaltlich der Zustimmung des hessischen Landtags in Kraft.1# 2 Gleichzeitig treten das Kirchengesetz der EKHN über die Evangelische Hochschule Hessen vom 8. Mai 2025 und der Kooperationsvertrag zwischen der EKHN, der EKKW und dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. über den Betrieb einer Evangelischen Hochschule Hessen vom 19. Januar 2026 in Kraft.
Kirchenpräsidentin Prof. Dr. Christiane Tietz | für die EKHN | |
Bischöfin Prof. Dr. Beate Hofmann | für die EKKW | |
Ministerpräsident Boris Rhein, vertreten durch den Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur Timon Gremmels | für das Land Hessen |
#
1 ↑ Der Hessische Landtag hat dem Vertrag durch Gesetz vom 4. Februar 2026 zugestimmt (GVBl. Nr. 7).
1 ↑ Der Hessische Landtag hat dem Vertrag durch Gesetz vom 4. Februar 2026 zugestimmt (GVBl. Nr. 7).